Die Krankenversicherung der Rentner Ein kurzer berblick KlausDieter
Die Krankenversicherung der Rentner – Ein kurzer Überblick Klaus-Dieter Ebel Abteilung Tarif BK
Rentner – Versicherungspflicht § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V: Versicherungspflichtig sind … Personen, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren. |2
Rentner – Vorversicherungszeit für die Pflichtversicherung Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner ist von einer Vorversicherungszeit in der GKV abhängig: Die zweite Hälfte des Erwerbslebens muss mindestens zu 9/10 mit einer Versicherung in der GKV belegt sein. Bei Hinterbliebenen, die eine Rente aus der Rentenversicherung des Verstorbenen beziehen, kann die Vorversicherungszeit entweder in der eigenen Person oder in der Person des Verstorbenen erfüllt sein. |3
Rentner – Ermittlung der Vorversicherungszeit n Rahmenfrist Die Rahmenfrist beginnt mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und endet mit dem Tag der Rentenantragstellung. n Für die Versicherungspflicht erforderliche Vorversicherungszeit in der GKV Die zweite Hälfte des Erwerbslebens/der Rahmenfrist muss zu 9/10 mit GKV-Versicherungszeiten belegt sein. Diese Versicherungszeiten müssen nicht zusammenhängend sein. n Anrechenbare Versicherungszeiten Es sind alle Zeiten einer Versicherung in der GKV (egal, ob freiwillige Mitgliedschaft oder Pflichtversicherung oder Familienversicherung) anzurechnen. Anm: Der Begriff "erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit" umfasst jede im In- oder Ausland auf Erwerb gerichtete oder zur Berufsausbildung ausgeübte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit (Ausnahme: Geringfügige Beschäftigungen). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die erstmalige Erwerbstätigkeit eine GKV-Versicherung begründete. |4
Rentner – Ermittlung der Vorversicherungszeit Erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Rentenantrag Erwerbsleben / Rahmenfrist 2. Hälfte des Erwerbsleben / der Rahmenfrist 9/10 -Belegung mit anrechenbaren Vorversicherungszeiten |5
Rentner – Befreiung von der Versicherungspflicht Personen, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der KVd. R erfüllen, können sich von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Der Befreiungsantrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn der Versicherungspflicht zu stellen. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. |6
Rentner – Beitragspflichtige Einnahmen Der pflichtversicherte Rentner zahlt Beiträge aus folgenden Einnahmen: |7 n Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung n Versorgungsbezüge n Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit
Rentner – Beitragspflichtige Einnahmen Exkurs: Was sind Versorgungsbezüge? Zu den Versorgungsbezügen gehören nach § 229 SGB V u. a. |8 § Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (z. B. Ruhegehälter pensionierter Beamter, Versorgungsbezüge für Beamtenwitwen) § Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten und Minister § Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmer Berufe errichtet sind § Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung
Rentner – Beitragspflichtige Einnahmen Der freiwillig versicherte Rentner zahlt Beiträge aus n sämtlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt Hierzu zählen neben den Einnahmen, die auch beim pflichtversicherten Rentner beitragspflichtig sind (Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit), alle weiteren Einkünfte, wie z. B. Mieteinnahmen, Zinseinkünfte, private Renten. |9
Rentner – Beitragssatz Bei den Einkunftsarten • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung • Versorgungsbezügen • Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit kommt bei pflicht- und freiwillig versicherten Rentnern der allgemeine Beitragssatz (14, 6 %) zur Anwendung. Andere Einkunftsarten (z. B. Mieteinnahmen, Zinseinkünfte und private Renten) werden – beim freiwillig versicherten Rentner – mit dem ermäßigten Beitragssatz (14, 0 %) belegt. |10
Rentner – Beitragszuschuss Der gesetzliche Rentenversicherungsträger beteiligt sich am KV-Beitrag in jedem Fall (also auch bei PKV-versicherten Rentnern) mit einem Beitragszuschuss in Höhe von 7, 3 % des Rentenzahlbetrages. |11
Rentner – Beitragszahlung Zwei Rentner haben jeweils folgende Einkünfte: Rente: 1. 600 EURO Mieteinnahmen: 2. 000 EURO Rentner A ist pflichtversichert; Rentner B ist freiwilliges Mitglied der GKV Beim Pflichtversicherten werden der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt 1. 600 EURO Beim freiwillig Versicherten werden der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt 3. 600 EURO |12
Rentner – Beitragszahlung Rentner A Beitrag aus Rente 1. 600, 00 EUR x Beitragszuschuss 1. 600, 00 EUR x Beitrag aus Mieteinnahmen Tatsächliche Beitragsbelastung entfällt 14, 6 % = + 7, 3 % = - 233, 60 EUR 116, 80 EUR - + 116, 80 EUR*) *) plus prozentualer Zusatzbeitrag, den die Krankenkasse erhebt, bei der Rentner versichert ist |13
Rentner – Beitragsbemessung Rentner B Beitrag aus Rente 1. 600, 00 EUR x Beitragszuschuss 1. 600, 00 EUR x Beitrag aus Mieteinnahmen 2. 000, 00 EUR x Tatsächliche Beitragsbelastung 14, 6 % = + 7, 3 % = 233, 60 EUR - 116, 80 EUR 14, 0 % = + 280, 00 EUR + 396, 80 EUR*) *) plus prozentualer Zusatzbeitrag, den die Krankenkasse erhebt, bei der Rentner versichert ist |14
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