Die Krankenversicherung der Landwirte Ein kurzer berblick KlausDieter
Die Krankenversicherung der Landwirte – Ein kurzer Überblick Klaus-Dieter Ebel Abteilung Tarif BK
Landwirte – Versicherungspflicht § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte: In der Krankenversicherung der Landwirte sind versicherungspflichtig Unternehmer der Landund Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht (landwirtschaftliche Unternehmer). |2
Landwirte – Kassenzuständigkeit Träger der Krankenversicherung der Landwirte ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gartenbau (SVLFG). Die SVLFG ist eine berufsständische Krankenkasse. Sie fällt deshalb nicht unter das allgemeine Kassenwahlrecht. Dies heißt: Landwirte können keine andere Krankenkasse wählen. Nicht-Landwirte können nicht die SVLFG wählen. |3
Landwirte – Beiträge Anders als in der allgemeinen Krankenversicherung, die Beiträge nach einem Vom-Hundert-Satz der beitragspflichtigen Einnahmen erhebt, werden die Beiträge in der Krankenversicherung der Landwirte nach Beitragsklassen festgesetzt. Vorgeschrieben sind 20 Beitragsklassen. Die Zuordnung des landwirtschaftlichen Unternehmers in eine Beitragsklasse wird nach dem Flächenwert seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche berechnet: Landwirtschaftliche Fläche in Hektar x durchschnittlicher Hektar-Wert der Gemeinde = Flächenwert |4
Beitragsklassen und Beiträge in der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung - Stand 01. 2015 |5 Monatlicher Beitrag (EUR) Beitragsklasse Flächenwert (EUR) Krankenversicherung Pflegeversicherung Eltern Pflegeversicherung Kinderlose 1 Kleinunternehmer 86, 00 11, 63 12, 87 2 bis 5. 400 87, 00 11, 76 13, 02 3 bis 10. 800 111, 75 15, 11 16, 72 4 bis 16. 200 136, 50 18, 45 20, 42 5 bis 21. 600 161, 25 21, 80 24, 12 6 bis 27. 000 186, 00 25, 15 27, 83 7 bis 32. 400 210, 75 28, 49 31, 53 8 bis 37. 800 235, 50 31, 84 35, 23 9 bis 43. 200 260, 25 35, 19 38, 93 10 bis 48. 600 285, 00 38, 53 42, 64 11 bis 54. 000 309, 75 41, 88 46, 34 12 bis 59. 400 334, 50 45, 22 50, 04 13 bis 64. 800 359, 25 48, 57 53, 74 14 bis 70. 200 384, 00 51, 92 57, 45 15 bis 75. 600 408, 75 55, 26 61, 15 16 bis 81. 000 433, 50 58, 61 64, 85 17 bis 86. 400 458, 25 61, 96 68, 55 18 bis 91. 800 483, 00 65, 30 72, 26 19 bis 97. 200 507, 75 68, 65 75, 96 20 über 97. 200 532, 50 71, 99 79, 66
Landwirte – Versicherungsfreiheit § 2 Abs. 4 a und § 3 a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte: Versicherungsfrei sind landwirtschaftliche Unternehmer, die • nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig sind (z. B. Arbeitnehmer) • als Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht befreit sind • nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungsfrei sind (z. B. Arbeitnehmer oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, Beamte) • außerhalb der Landwirtschaft hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind |6 • Mitglied des Deutschen Bundestages oder eines Landtages sind
Landwirte – Befreiung § 4 Abs. 1 und 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte: Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird durch seine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer, wenn der Wirtschaftswert seines landwirtschaftlichen Unternehmens 60. 000 Deutsche Mark *) übersteigt. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse (= SVLFG) zu stellen. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. *) Anm. : Dieser DM-Wert wurde bisher nicht in EUR umgerechnet |7
Landwirte – Befreiung Herr A. übernimmt zum 01. 03. 2015 ein landwirtschaftliches Unternehmen mit einem Wirtschaftswert von 80. 000 Deutsche Mark. Kann er sich von der Versicherungspflicht befreien lassen? Wenn ja, bis wann ist der Befreiungsantrag zu stellen? Herr A. kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen; der Befreiungsantrag ist bis zum 31. 05. 2015 bei der SVLFG zu stellen. |8
Landwirte – Befreiung Der Bauer B. ist seit 1999 selbstständiger Landwirt und bei der SVLFG versichert. Sein Unternehmen hat einen Wirtschaftswert von 50. 000 Deutsche Mark. Zum 01. 08. 2015 kauft er eine zusätzliche landwirtschaftliche Nutzfläche im Wert von 20. 000 Deutsche Mark hinzu. Kann er sich von der Versicherungspflicht befreien lassen? Wenn ja, bis wann ist der Befreiungsantrag zu stellen? Bauer B. kann sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung stellt nicht auf den Termin des Überschreitens des Wirtschaftswertes in Höhe von 60. 000 Deutsche Mark ab, sondern auf den Beginn der Versicherungspflicht; dieser Beginn war aber schon 1999! |9
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