Die Krankenversicherung der Knstler und Publizisten Ein kurzer
Die Krankenversicherung der Künstler und Publizisten – Ein kurzer Überblick Klaus-Dieter Ebel Abteilung Tarif BK
Künstler – Versicherungspflicht § 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes: Selbstständige Künstler und Publizisten werden in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, wenn sie 1. die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und 2. im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen. |2
Künstler – Versicherungspflicht § 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes: Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. |3
Künstler – Kassenzuständigkeit Die Künstlersozialkasse ist keine Krankenkasse! Sie hat im Wesentlichen zwei Aufgabenbereiche: Zum einen prüft sie die Zugehörigkeit von Künstlern und Publizisten zum versicherungspflichtigen Personenkreis. Wenn die im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen der Versicherungspflicht vorliegen, erlässt sie Bescheide über Beginn, Umfang und ggf. Ende der Versicherungspflicht. Darüber hinaus ist sie für Befreiungen von der Krankenversicherungspflicht zuständig. Zum anderen zieht sie die Beiträge ein und leitet sie an die gewählte Krankenkasse weiter. Denn: Die Künstler und Publizisten können alle geöffneten Krankenkassen wählen. |4
Künstler – Versicherungsfreiheit § 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes: Versicherungsfrei sind Künstler und Publizisten, die • nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig sind (z. B. Arbeitnehmer) • als Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht befreit sind • nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungsfrei sind (z. B. Arbeitnehmer oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, Beamte) • eine nicht künstlerische oder publizistische Tätigkeit hauptberuflich selbstständig ausüben • als selbstständige Landwirte versicherungspflichtig sind |5
Künstler – Befreiung I § 6 Abs. 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes: Wer erstmals eine Tätigkeit als selbstständiger Künstler oder Publizist aufnimmt, wird auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht nach diesem Gesetz befreit, wenn er der Künstlersozialkasse eine Versicherung für den Krankheitsfall bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen nachweist. Voraussetzung ist, dass er für sich und seine Familienangehörigen, die bei Versicherungspflicht des Künstlers oder Publizisten in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen kann, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankheit entsprechen. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Feststellung der Versicherungspflicht bei der Künstlersozialkasse zu stellen. |6
Künstler – Befreiung II § 7 des Künstlersozialversicherungsgesetzes: Wer als selbstständiger Künstler oder Publizist in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren insgesamt ein Arbeitseinkommen erzielt hat, das über der Summe der Beträge liegt, die für diese Jahre als Jahresarbeitsentgeltgrenze festgelegt waren, wird auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht nach diesem Gesetz befreit. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Der Antrag ist bis zum 31. März des auf den Dreijahreszeitraum folgenden Kalenderjahres bei der Künstlersozialkasse zu stellen. Beispiele |7
Künstler – Befreiung II Jahr Arbeitseinkommen aus selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit EUR Jahresarbeitsentgeltgrenze 2012 30. 000, 00 50. 850, 00 2013 60. 000, 00 52. 200, 00 2014 62. 000, 00 53. 550, 00 Gesamt 2012 - 2014 152. 000, 00 156. 600, 00 EUR In den letzten beiden Jahren wurde zwar jeweils ein Einkommen oberhalb der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze erzielt, ausschlaggebend ist aber das Gesamteinkommen des Dreijahreszeitraumes. Da die Summe des Arbeitseinkommens der letzten drei Jahres nicht die Summe der Jahresarbeitsentgeltgrenzen der letzten drei Jahre übersteigt, ist eine Befreiung nicht möglich. |8
Künstler – Befreiung II Jahr Arbeitseinkommen aus selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit EUR Jahresarbeitsentgeltgrenze 2012 30. 000, 00 50. 850, 00 2013 40. 000, 00 52. 200, 00 2014 90. 000, 00 53. 550, 00 Gesamt 2012 - 2014 160. 000, 00 156. 600, 00 EUR In den ersten zwei Jahren wurde zwar jeweils ein Einkommen unterhalb der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze erzielt, ausschlaggebend ist aber das Gesamteinkommen des Dreijahreszeitraumes. Da die Summe des Arbeits-einkommens der letzten drei Jahres die Summe der Jahresarbeitsentgeltgrenzen der letzten drei Jahre übersteigt, ist eine Befreiung möglich. Der Antrag auf Befreiung ist bis zum 31. 03. 2015 bei der Künstlersozialkasse zu stellen. |9
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