Die Finanzpolizei als Teil der Finanzverwaltung Name der

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Die Finanzpolizei als Teil der Finanzverwaltung Name der Präsentation/Autor/Datum/Ort

Die Finanzpolizei als Teil der Finanzverwaltung Name der Präsentation/Autor/Datum/Ort

Rückblick • Überleitung der Kontrolle des Ausl. BG von den Arbeitsinspektoraten zu den Zollämtern

Rückblick • Überleitung der Kontrolle des Ausl. BG von den Arbeitsinspektoraten zu den Zollämtern im Jahr 2002 • Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung (KIAB) • Erweiterung auf Kontrolle der illegalen Beschäftigung 2

Rückblick • Überleitung der KIAB von den Zollämtern zu den Finanzämter mit 1. 1.

Rückblick • Überleitung der KIAB von den Zollämtern zu den Finanzämter mit 1. 1. 2007 und Installation als eigenständiges Team im Finanzamt • Umbenennung auf Finanzpolizei auf Grund der Änderung des § 12 AVOG 3

Finanzpolizei • Grundlage § 12 AVOG • Grundsätzlich jeder Bedienstete der Abgabenbehörde ist Finanzpolizist

Finanzpolizei • Grundlage § 12 AVOG • Grundsätzlich jeder Bedienstete der Abgabenbehörde ist Finanzpolizist • Innerorganisatorisch jedoch das Team KIAB als Finanzpolizei • Teilw. Unterstützung bei Kontrollen durch MA aus anderen Teams 4

Finanzpolizei - Aufgaben • Abgabenrechtliche Aufgaben - Erhebungen gem § 143 BAO - Nachschau

Finanzpolizei - Aufgaben • Abgabenrechtliche Aufgaben - Erhebungen gem § 143 BAO - Nachschau gem. § 144 BAO - Einhaltung der Bestimmungen des ESt. G, USt. G und sonst. Abgabenvorschriften - Feststellung von steuerrechtl. relevanten Sachverhalten - Sicherung von Abgabenansprüchen, Einbringung von Abgabenrückständen 5

Finanzpolizei - Aufgaben • Ordnungspolitische Aufgaben - Kontrolle der Bestimmungen des Ausl. BG, AVRAG,

Finanzpolizei - Aufgaben • Ordnungspolitische Aufgaben - Kontrolle der Bestimmungen des Ausl. BG, AVRAG, Melderecht, ASVG, Gew. O, Al. VG, Glückspielgesetz, NAG, illegale Gewerbeausübung, Erstermittlung in Richtung Sozialbetrugsgesetz…. , • Abgeleitete Aufgaben - Erhebungen für andere Teams der Abgabenbehörde bzw. der Finanzstrafbehörde 6

Finanzpolizei • Wie wird die Fin. Pol tätig? - Durch eigene Ermittlungen - Auf

Finanzpolizei • Wie wird die Fin. Pol tätig? - Durch eigene Ermittlungen - Auf Grund von Anzeigen - Erhebungsaufträge von Teams innerhalb der Finanzverwaltung - Ermittlungsaufträge der STAA (Sozialbetrug) • Kontrollen finden im Gegensatz zu Betriebsprüfungen unangemeldet statt 7

Funktionalität der Finanzpolizei KONTROLLE Ausl. BG AVRAG Soz. Be. G Gew. O prüft eventuelle

Funktionalität der Finanzpolizei KONTROLLE Ausl. BG AVRAG Soz. Be. G Gew. O prüft eventuelle Übertretungen ASVG Est. G Al. VG Fin. Str. G NAG Meldegesetz GSp. G - Die Fin. Pol stellt einen Sachverhalt fest und prüft ob und in welchem Materiengesetz dieser Sachverhalt eventuell einen Übertretungstatbestand darstellt. - erstellt Anzeigen - erstellt KM

Finanzpolizei-Rechte § 12 AVOG • Betretungsrecht - Zum Zweck der Abgabenerhebung, wenn Grund zur

Finanzpolizei-Rechte § 12 AVOG • Betretungsrecht - Zum Zweck der Abgabenerhebung, wenn Grund zur Annahme besteht, dass Zuwiderhandlungen gegen die von Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden, • Fahrzeuganhaltung - Anzuhalten und einschließlich der mitgeführten Güter zu überprüfen • Auskunftsverlangen 9

Finanzpolizei-Rechte § 12 AVOG • Identitätsfeststellung: - Bei Personen, bei denen Grund zur Annahme

Finanzpolizei-Rechte § 12 AVOG • Identitätsfeststellung: - Bei Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begehen - Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen. Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, sind hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden. 10

Finanzpolizei-Rechte § 12 AVOG • Allgemeine Aufsichtsmaßnahmen - § 143 und § 144 BAO

Finanzpolizei-Rechte § 12 AVOG • Allgemeine Aufsichtsmaßnahmen - § 143 und § 144 BAO - Ersuchen um Beistand gem. § 158 BAO • Maßnahmen zur Abgabensicherung - Sicherstellungsaufträge erlassen - Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen vornehmen Bei diesen Amtshandlungen immer als Organ des jeweils zuständigen Amtes tätig 11

Finanzpolizei-Rechte § 12 AVOG • Kontrolle der illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung • Kontrollen nach dem Glückspielgesetz

Finanzpolizei-Rechte § 12 AVOG • Kontrolle der illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung • Kontrollen nach dem Glückspielgesetz • Durch andere Rechtsvorschriften eingeräumte Befugnisse bleiben unberührt 12

Finanzpolizei - Rechte Ausl. BG • Betretungsrecht - Betriebsstätten, Betriebsräume, auswärtige Arbeitsstätten, Aufenthaltsräume der

Finanzpolizei - Rechte Ausl. BG • Betretungsrecht - Betriebsstätten, Betriebsräume, auswärtige Arbeitsstätten, Aufenthaltsräume der AN - der Allgemeinheit untersagte Wege zu befahren („Privatstraßen“) • Identitätsfeststellung - Wenn Grund zur Annahme besteht dass es sich um eine ausländische Person handelt - die beschäftigt wird - Die mit einer Identitätsfeststellung einhergehende Einschränkung der Bewegungsfreiheit bedeutet keinen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit, da diese nur sekundäre Folge, nicht aber Zweck dieser Maßnahme ist (Vf. GH B 1722/88) 13

Finanzpolizei - Rechte Ausl. BG • Ermächtigung zur Festnahme - für die Fremdenpolizei -

Finanzpolizei - Rechte Ausl. BG • Ermächtigung zur Festnahme - für die Fremdenpolizei - Gefahr im Verzug - Einschreiten der Sicherheitsorgane kann nicht abgewartet werden Anhaltung und Überprüfung von KFZ 14

Finanzpolizei Pflichten • Bei Beginn der Kontrolle ausweisen (Kokarde, Dienstausweis) • beim Arbeitgeber oder

Finanzpolizei Pflichten • Bei Beginn der Kontrolle ausweisen (Kokarde, Dienstausweis) • beim Arbeitgeber oder beim Bevollmächtigten und Betriebsrat anmelden; gilt nicht auf Baustellen (Kontrolle darf aber dadurch nicht verzögert werden) • Betriebskontrolle tunlichst ohne Störung durchführen 15

Pflichten Ausl. BG • Arbeitgeber - Auf Verlangen Bekanntgabe der Anzahl und Namen der

Pflichten Ausl. BG • Arbeitgeber - Auf Verlangen Bekanntgabe der Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer - Zur Durchführung des Ausl. BG notwendigen Auskünfte zu erteilen - Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren - Dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person bestimmt wird, die bei Abwesenheit des Arbeitgebers die erforderliche Auskünfte erteilen und Einsicht in die Unterlagen gewähren kann - Auf Verlangen der Kontrollorgane diese bei der Kontrolle zu begleiten • Ausländer - Zur Durchführung des Ausl. BG notwendigen Auskünfte zu erteilen - Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren 16

Pflichten Glückspielgesetz • Veranstalter, Anbieter und Personen die Glückspieleinrichtungen bereithalten haben - den Amtssachverständigen

Pflichten Glückspielgesetz • Veranstalter, Anbieter und Personen die Glückspieleinrichtungen bereithalten haben - den Amtssachverständigen den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskunft zu erteilen Überprüfungen und Testspiele zu ermöglichen Einblick in geführte Aufzeichnungen und aufzulegende Spielbeschreibungen zu geben 17

Strafbestimmungen § 12 AVOG • Möglichkeit der Verhängung einer Zwangsstrafe gem. § 111 BAO

Strafbestimmungen § 12 AVOG • Möglichkeit der Verhängung einer Zwangsstrafe gem. § 111 BAO bis zu € 5000. • Finanzordnungswidrigkeit gem § 51 Fin. Str. G bis zu € 5000. - 18

Strafbestimmungen Ausl. BG • § 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer

Strafbestimmungen Ausl. BG • § 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer - entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4 c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14 a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4 c) oder eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 Fr. G 1997) ausgestellt wurde, oder - entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt wurde, 19

Strafbestimmungen Ausl. BG - bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt

Strafbestimmungen Ausl. BG - bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 50 000 Euro; • wer - seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 1 nicht nachkommt entgegen dem § 26 Abs. 2 den Zutritt zu Betriebsstätten, Betriebsräumen, auswärtigen Arbeitsstellen sowie Befahren von Privatstraßen nicht gewährt die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt, oder entgegen dem § 26 Abs. 4 u. 4 a Ausl. BG die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt (Anhaltung von Fahrzeugen, Identitätsfeststellung von Ausländern) ist mit Geldstrafen von 2500 Euro bis 8000 Euro zu bestrafen 20

Strafbestimmungen Ausl. BG • wer - entgegen § 18 Abs. 12 als Unternehmen mit

Strafbestimmungen Ausl. BG • wer - entgegen § 18 Abs. 12 als Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Ausländer im Inland beschäftigt oder entgegen § 18 Abs. 12 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch nimmt, obwohl § 18 Abs. 12 Z 1 oder 2 nicht erfüllt ist und – im Fall der lit. b – auch keine EUEntsendebestätigung ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro; • wer - - entgegen § 3 Abs. 6 einen Ausländer beschäftigt, ohne den Bescheid über die für seine Beschäftigung erteilte Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder ohne die Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 oder ohne die EU-Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 12 am Arbeitsplatz zur Einsichtnahme bereitzuhalten, oder entgegen § 14 f Abs. 3 eine Arbeitserlaubnis oder entgegen dem § 16 Abs. 3 einen Befreiungsschein (§ 15) nicht zurückstellt, oder die im § 26 Abs. 5 vorgesehenen Meldungen nicht erstattet, mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro; 21

Strafbestimmungen Ausl. BG • wer - entgegen dem § 32 a Abs. 4 einen

Strafbestimmungen Ausl. BG • wer - entgegen dem § 32 a Abs. 4 einen EU-Bürger, dessen Ehegatten oder Kind ohne Bestätigung gemäß § 32 a Abs. 2 oder 3 beschäftigt, mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro. 22

Strafbestimmungen ASVG • § 111 ASVG • Abs. 1: - Ordnungswidrig handelt, wer als

Strafbestimmungen ASVG • § 111 ASVG • Abs. 1: - Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes - 1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder - 2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder - 3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt 23

Strafbestimmungen ASVG • Abs. 2 - Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der

Strafbestimmungen ASVG • Abs. 2 - Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar - mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, - im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €, - Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. 24

Strafbestimmungen GSp. G • § 52 Abs. 1. - Es begeht eine Verwaltungsübertretung und

Strafbestimmungen GSp. G • § 52 Abs. 1. - Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen, - 1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt; 25

Verfahren • Abgabenbehörde ist bei Strafverfahren nach dem Ausl. BG, ASVG und GSp. G

Verfahren • Abgabenbehörde ist bei Strafverfahren nach dem Ausl. BG, ASVG und GSp. G Partei im Verfahren • Kann Stellungnahmen abgeben • Anträge stellen • Gegen Bescheide der BVB berufen • Beschwerdelegitimation an den Vw. GH 26

Erforderliche Unterlagen • • Kooperation mit den Kontrollorganen Auskunftsperson vor Ort Ausweise der Dienstnehmer

Erforderliche Unterlagen • • Kooperation mit den Kontrollorganen Auskunftsperson vor Ort Ausweise der Dienstnehmer Anmeldung zur Sozialversicherung oder zumindest SV Nummern • Erforderliche Bewilligungen nach dem Ausl. BG bzw. fremdenrechtliche Dokumente • Geführte Arbeitsaufzeichnungen 27