DIE BESTEUERUNG VON KAPITALEINKNFTEN BEI PRIVATSTIFTUNGEN Bank Austria
DIE BESTEUERUNG VON KAPITALEINKÜNFTEN BEI PRIVATSTIFTUNGEN Bank Austria Dr Christian Ludwig 4. Oktober 2012
LAUFENDE BESTEUERUNG persönliche Steuerpflicht Die Privatstiftung unterliegt als juristische Person des privaten Rechts der Körperschaftsteuer. Art der Privatstiftung bestimmt die Besteuerung • gemeinnützige Privatstiftung - dient lt Stiftungserklärung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken befreit von unbeschränkter Steuerpflicht (§ 5 Z 6 KSt. G), jedoch beschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs 3 KSt. G) Steuerpflicht erstreckt sich im Wesentlichen auf Einkünfte, die der KESt unterliegen • eigennützige Privatstiftung - wenn Offenlegungsbestimmungen (Vorlage der Stiftungsurkunde, -zusatzurkunde und verdeckte Treuhandschaften) nicht erfüllt, dann werden sie so behandelt wie Kapitalgesellschaften wenn Offenlegungsbestimmungen erfüllt, dann ist die Privatstiftung auch unbeschränkt steuerpflichtig, jedoch ist jede Einkunftsart möglich Die Besteuerung von Kapitaleinkünften bei Privatstiftungen Seite 2
LAUFENDE BESTEUERUNG Kapitaleinkünfte Einkünfte aus Kapitalvermögen werden bei der eigennützigen Privatstiftung, die Offenlegungsbestimmungen erfüllt durch Überschuss (Einnahmen über Werbungskosten) ermittelt (§ 27 ESt. G) mögliche Qualifikation der Kapitaleinkünfte • nicht steuerbar • steuerbar und steuerpflichtig (Zwischensteuer oder Körperschaftsteuer) • steuerbar aber steuerfrei Die Besteuerung von Kapitaleinkünften bei Privatstiftungen Seite 3
LAUFENDE BESTEUERUNG nicht steuerbar Einkünfte, die nicht unter die sieben Einkunftsarten fallen (seit Vermögenszuwachsbesteuerung nur wenige Ausnahmen) • Überschüsse zwischen einbezahlter Versicherungsprämie und Versicherungsleistung bei Er- und Ablebensversicherungen - Laufzeit ≥ 15 Jahre oder laufende und gleich bleibende Prämienzahlungen • Veräußerungen aus dem Altbestand an Anleihen, Aktien und Anteilscheinen an Investmentfonds außerhalb der Spekulationsfrist (= 1 Jahr) - Anleihen, die vor dem 1. 10. 2011 angeschafft wurden Aktien und Investmentfondsanteile, die vor dem 1. 1. 2011 angeschafft wurden bei Aktien und Gmb. H-Anteile muss die PS innerhalb der letzten 5 Jahre zu weniger als 1 % beteiligt gewesen sein (§ 31 ESt. G ist letztmalig für Veräußerungen vor dem 1. 4. 2012 anzuwenden; die Vermögenszuwachsbesteuerung ist auf Altbestand nicht anzuwenden, wenn am 31. 3. 2012 die Beteiligung weniger als 1 % war) • Überschüsse aus Veräußerungsgeschäften außerhalb der Spekulationsfrist (1 Jahr), die nicht unter Einkünfte aus Kapitalvermögen fallen - z. B physisches Gold Die Besteuerung von Kapitaleinkünften bei Privatstiftungen Seite 4
LAUFENDE BESTEUERUNG steuerbar und steuerpflichtig - Zwischensteuer Die 25%ige Zwischensteuer stellt eine vorläufige Belastung der Stiftung mit KÖSt dar, die aber bei tatsächlichen KESt-pflichtigen Zuwendungen rückerstattet wird (§ 24 Abs 5 KSt. G) Es bleibt bei einer systemgerechten Gesamtbesteuerung von 25 %, jedoch ohne Stundungseffekt. folgende Einkünfte unterliegen der Zwischensteuer • Einkünfte aus Überlassung von Kapital i. Sd § 27 Abs 2 Z 2 ESt. G • Einkünfte aus realisierter Wertsteigerung i. Sd § 27 Abs 3 ESt. G, soweit nicht eine stille Reserve bei Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen übertragen wird • Einkünfte aus Derivaten i. Sd § 27 Abs 4 ESt. G und auf diese der besondere Steuersatz i. Hv 25 % anzuwenden ist Die Besteuerung von Kapitaleinkünften bei Privatstiftungen Seite 5
LAUFENDE BESTEUERUNG steuerbar und steuerpflichtig - Zwischensteuer Einkünfte aus Überlassung von Kapital i. Sd § 27 Abs 2 Z 2 ESt. G • Zinsen und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art, egal ob auf inoder ausländischem Depot - z. B Darlehen, Anleihen, Hypotheken, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten ausdrücklich ausgenommen sind Stückzinsen für nach dem 31. 3. 2012 angeschaffte Wertpapiere • Einkünfte müssen dem Grunde nach dem besonderen Steuersatz i. Hv 25 % unterliegen (§ 27 a ESt. G) - nur bei zwischensteuerpflichtigen Einkünften wird die KÖSt anlässlich der KESt-pflichtigen Zuwendung erstattet bzw fällt gar nicht an Gesamtsteuerbelastung (KÖSt und KESt) liegt bei 25 % • Bemessungsgrundlage ist brutto - Werbungskosten z. B Refinanzierungszinsen, Kontoführungsspesen, Depot- und Vermögensverwaltungsgebühren können NICHT abgezogen werden Die Besteuerung von Kapitaleinkünften bei Privatstiftungen Seite 6
LAUFENDE BESTEUERUNG steuerbar und steuerpflichtig - Zwischensteuer Einkünfte aus realisierter Wertsteigerung i. Sd § 27 Abs 3 ESt. G, soweit nicht eine stille Reserve bei Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen übertragen wird • Einkünfte aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern (=Substanzgewinne und Substanzverluste) - • z. B Veräußerungen von Aktien und Gmb. H-Anteilen Anleihen und Derivate, die nach dem 30. 9. 2011 angeschafft und nach dem 31. 3. 2012 veräußert wurden Aktien und Investmentfonds, die nach dem 31. 12. 2010 angeschafft und nach dem 31. 3. 2012 veräußert wurden Stückzinsen, wenn das veräußerte/eingelöste Wertpapier nach dem 31. 3. 2012 erworben wurde Depotentnahme, Wegzug, Liquidation einer Körperschaft, Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Wirtschaftsgüter nicht mitveräußert werden Bemessungsgrundlage ist Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten - Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien, Gmb. H-Geschäftsanteilen udg zählen NICHT zu den Anschaffungskosten und dürfen NICHT als Werbungskosten abgezogen werden! bei Kauf/Verkauf von Wertpapieren in einer Fremdwährung sind die Anschaffungskosten/Veräußerungserlös in Euro zum Zeitpunkt des Kaufs/Verkaufs umzurechnen Die Besteuerung von Kapitaleinkünften bei Privatstiftungen Seite 7
LAUFENDE BESTEUERUNG steuerbar und steuerpflichtig - Zwischensteuer Exkurs: wesentliche Beteiligung • • • Beteiligung von mind 1 % innerhalb der letzten 5 Jahre Veräußerungsüberschuss kann auf Ersatzbeschaffung übertragen werden auch möglich, wenn Beteiligung innerhalb der Spek. Frist angeschafft wurde • mögliche Ersatzbeschaffung - - • Anteil an Körperschaft, der mehr als 10 % beträgt z. B Aktien, Anleihen und Substanzgenussrechte Ausnahme: Anschaffung von bestehenden Anteilen von einer Körperschaft, an der die Privatstiftung, der Stifter oder ein Begünstigter alleine oder gemeinsam unmittelbar oder mittelbar zu mind 20 % beteiligt ist nicht unter diese Ausnahme fallen: - Neugründungen und ordentliche Kapitalerhöhungen, wenn ein Beteiligungsausmaß von mehr als 10 % erworben wird - das bestehende Beteiligungsausmaß um mehr als 10 % erhöht wird oder - bei einer schon bestehenden mehr als 10%igen Beteiligung nur vom Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird und eine verhältnismäßige Kapitalerhöhung um mehr als 10 % erfolgt Bildung eines steuerfreien Betrages bei Aufdeckung einer stillen Reserve ohne Übertragung (Übertragung innerhalb von 12 Monaten auf eine qualifizierte Ersatzbeschaffung) - Steuerlatenz lebt in einer anderen Beteiligung fort Die Besteuerung von Kapitaleinkünften bei Privatstiftungen Seite 8
LAUFENDE BESTEUERUNG steuerbar und steuerpflichtig - Zwischensteuer Einkünfte aus Derivaten i. Sd § 27 Abs 4 ESt. G, auf die der besondere Steuersatz i. Hv 25 % anzuwenden ist • Differenzanspruch • Stillhalteprämie • Einkünfte aus der Veräußerung und sonstigen Abwicklung (z. B Glattstellung) bei Termingeschäften (z. B Optionen, Futures, Swaps) sowie bei sonstigen derivativen Finanzinstumenten (z. B Indexzertifikate) • Derivat muss verbrieft sein (meist nur bei standardisierten Derivaten der Fall) • nicht erfasst ist die Ausübung eines Derivates - das ist die tatsächliche Lieferung des Basiswertes hier liegt eine Anschaffung oder eine Veräußerung vor Die Besteuerung von Kapitaleinkünften bei Privatstiftungen Seite 9
LAUFENDE BESTEUERUNG steuerbar und -pflichtig bzw -frei - Körperschaftsteuer Der Körperschaftsteuer unterliegen folgende Einkünfte • Beteiligungserträge - jedoch steuerfrei wenn Beteiligungsbetragsbefreiung bzw Schachtelprivileg erfüllt • Einkünfte aus Privatdarlehen (§ 27 a Abs 2 Z 1 ESt. G) - Darlehen, wo kein Bankgeschäft zugrunde liegt • Wertpapiere bei private placement (§ 27 a Abs 2 Z 2 ESt. G) - Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen, jedoch keinem unbestimmten Personenkreis angeboten worden sind (sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht) wenn an unbestimmten Personenkreis angeboten worden ist, dann zwischensteuerpflichtig • Beteiligung als stiller Gesellschafter (§ 27 a Abs 2 Z 3 ESt. G) - sowohl laufende Einkünfte als auch Einkünfte aus der Veräußerung und Abschichtung sind umfasst • Er- sowie Er- und Ablebensversicherungen (§ 27 a Abs 2 Z 6 ESt. G) - Einmalerlagversicherungen und Höchstlaufzeit weniger als 15 Jahre • Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten (§ 27 a Abs 2 Z 7 ESt. G) • Gesamtsteuerbelastung beträgt 43, 75 % Die Besteuerung von Kapitaleinkünften bei Privatstiftungen Seite 10
LAUFENDE BESTEUERUNG Übersicht Kapitalanteil unter 1 % und Anteilsscheine an Investmentfonds und Immobilienfonds entgeltliche Anschaffung vor dem 1. 1. 2011 entgeltliche Anschaffung nach dem 31. 12. 2010 und vor dem 1. 4. 2012 entgeltliche Anschaffung nach dem 31. 3. 2012 Veräußerung vor dem 1. 4. 2012 außerhalb der Spek. Frist Nicht steuerbar 25 % KÖSt N/A Veräußerung vor dem 1. 4. 2012 innerhalb der Spek. Frist 25 % KÖSt N/A Veräußerung nach dem 31. 3. 2012 Nicht steuerbar 25 % Zwi. St Die Besteuerung von Kapitaleinkünften bei Privatstiftungen Seite 11
LAUFENDE BESTEUERUNG Übersicht Kapitalanteile mindestens 1 % (Stichtag 31. 3. 2012) entgeltliche Anschaffung vor dem 1. 1. 2011 entgeltliche Anschaffung nach dem 31. 12. 2010 und vor dem 1. 4. 2012 entgeltliche Anschaffung nach dem 31. 3. 2012 Veräußerung vor dem 1. 4. 2012 außerhalb der Spek. Frist 12, 5 % Zwi. St (bis 31. 12. 2010) 25 % Zwi. St (ab 1. 1. 2011) 25 % KÖSt N/A Veräußerung vor dem 1. 4. 2012 innerhalb der Spek. Frist 25 % KÖSt N/A Veräußerung nach dem 31. 3. 2012 25 % Zwi. St Die Besteuerung von Kapitaleinkünften bei Privatstiftungen Seite 12
LAUFENDE BESTEUERUNG Übersicht Anleihen und verbriefte Derivate entgeltliche Anschaffung vor dem 1. 1. 2011 entgeltliche Anschaffung nach dem 30. 9. 2011 und vor dem 1. 4. 2012 entgeltliche Anschaffung nach dem 31. 3. 2012 Veräußerung vor dem 1. 4. 2012 außerhalb der Spek. Frist nicht steuerbar 25 % KÖSt N/A Veräußerung vor dem 1. 4. 2012 innerhalb der Spek. Frist 25 % KÖSt N/A Veräußerung nach dem 31. 3. 2012 nicht steuerbar 25 % Zwi. St Die Besteuerung von Kapitaleinkünften bei Privatstiftungen Seite 13
Biographie DR CHRISTIAN LUDWIG WP/St. B ludwig@bdo. at Direct: +43 1 537 37 - 0 Mobile: +43 1 537 37 - 50 BDO Austria Gmb. H Kohlmarkt 8 -10 1010 Wien www. bdo. at Zur Person WP und St. B, Geschäftsführer und Partner der BDO Austria Gmb. H; Mitglied des Fachsenats für Steuerrecht in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder; Lehrbeauftragter und Fachautor Die Besteuerung von Kapitaleinkünften bei Privatstiftungen Seite 14
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