Die Beauftragte der Bundesregierung fr Migration Flchtlinge und
Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen – zum Entwurf eines Anerkennungsgesetzes des Bundes http: //www. integrationsbeauftragte. de
Aufbau der Kurzpräsentation 1. Kurzüberblick über die Initiativen der letzten Monate auf Bundesebene und im Rahmen der Qualifizierungsinitiative für Deutschland (QID) 2. Überblick über die Struktur des Entwurfs des „Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“ 3. Einzelfragen im Gesetzgebungsverfahren: Eckpunkte vom 09. 12. 2009 müssen bei Abweichung vom BQFG im Fachrecht berücksichtigt werden 4. Ausblick / Ausgewählte Diskussionspunkte 5. Literatur / Fundstellen http: //www. integrationsbeauftragte. de 2
1 Kurzüberblick über die Initiativen der letzten Monate auf Bundesebene und im Rahmen Qualifizierungsinitiative für Deutschland (QID) a) Bundesebene § Festlegungen aus dem Koalitionsvertrag werden als Eckpunkte des Bundeskabinetts am 09. 12. 2009 beschlossen § BMBF erhält auf Bundesebene die Federführung für den Entwurf des „Anerkennungsgesetzes“ http: //www. integrationsbeauftragte. de 3
§ Zahlreiche bilaterale Kontakte mit betroffenen Bundesressorts und Verbänden (ZDH, DIHK) sowie mit Stellen in den Bundesländern § Vorlage eines ersten informellen Entwurfs für Art. 1 des Anerkennungsgesetzes: „Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (BQFG)“ im Herbst 2010 § Beschluss des Bundeskabinetts zum (zustimmungsbedürftigen) Gesetzentwurf am 23. 03. 2011: - Beginn des parlamentarischen Verfahrens im Deutschen Bundestag und - Zuleitung an den Bundesrats zur Stellungnahme http: //www. integrationsbeauftragte. de 4
b) Qualifizierungsinitiative für Deutschland (QID) § Dresdner Vereinbarung der Regierungschefs von Bund Ländern am 22. 10. 2008 § 197. Amtschefskonferenz der KMK 05. 02. 2009 beschließt in Abstimmung mit BMBF Einrichtung einer Bund-Länder-AG „Anerkennungsverfahren“ (Amtschefs von NRW federführend, Berlin, Sachsen und Sachsen-Anhalt sowie Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB), ASMK und WMK sind vertreten, GMK eingebunden, auf Bundesebene: BMWi. T, BMAS, BMG und B-Int. B): http: //www. integrationsbeauftragte. de 5
a) Erster Bericht der Bund-Länder-AG „Anerkennungsverfahren“ am 17. 09. 2009 b) 202. Amtschefkonferenz am 29. 04. 2010: Bitte um Sachstand c) Zweiter Bericht der Bund-Länder-AG „Anerkennungsverfahren“, der 204. Amtschefkonferenz am 18. 11. 2010 zur Kenntnisnahme vorgelegt wurde. Bitte der Amtschefs, konkretere Vorschläge zu erarbeiten d) Ministerpräsidentenkonferenz beschließt am 15. 12. 2010: KMK-Ressorts sind Ansprechpartner für die Bundesebene (Ausnahme Bayern: Ressort für Arbeit und Soziales) § § Parallel zu diesem Bund-Länder-Prozess entstehen in einzelnen Ländern neue Arbeitszusammenhänge zum Anerkennungsthema, so z. B. in Brandenburg, Niedersachsen, NRW, Baden-Württemberg und Sachsen sowie Info-Broschüren Darüber hinaus erfolgten Anfragen z. B. von Landes-Ausschüssen für Berufsbildung nach § 82 BBi. G http: //www. integrationsbeauftragte. de 6
2 Überblick über die Struktur des Entwurfs des „Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“ Art. 1 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) Teil 1: Allgemeiner Teil (§§ 1 -3) Teil 2: Feststellung der Gleichwertigkeit Kapitel 1: Nicht reglementierte Berufe (§§ 4 -8) Kapitel 2: Reglementierte Berufe (§§ 9 -13) Kapitel 3: Gemeinsame Vorschriften (§§ 14 -16) Teil 3: Schlussvorschriften (§§ 17 und 18) http: //www. integrationsbeauftragte. de 7
Art. 2 ff. (ggf. notwendige Änderungen im Fachrecht): Änderungen der Fachgesetze in Bundeszuständigkeit unter Berücksichtigung der Eckpunkte vom 09. 12. 2009; nur z. B. : - Bundesärzteordnung - Zahnheilkundegesetz - Krankenpflegegesetz - Altenpflegegesetz - Berufsbildungsgesetz (BBi. G) - Handwerksordnung - Bundesbeamtengesetz …… http: //www. integrationsbeauftragte. de 8
Zu Art. 1 (= BQFG) im Einzelnen: § § Zweck des BQFG (§ 1): Nutzung der mitgebrachten Berufsqualifikationen für den deutschen Arbeitsmarkt und qualifikationsnahe Beschäftigung. Dies fasst das Kernanliegen des Gesamtvorhabens zusammen: „Anerkennung“ ist sowohl ein integrationspolitisches als auch ein arbeitsmarktpolitisches Anliegen BQFG a) gilt subsidiär zu den berufsrechtlichen Regelungen (§ 2 Abs. 1 letzter Halbsatz), d. h. soweit im Fachrecht nichts anderes festgelegt ist, b) gilt für reglementierte und nicht reglementierte Berufe (§ 3 Abs. 4 und 5), http: //www. integrationsbeauftragte. de 9
c) stellt die „Gleichwertigkeitsprüfung“ unter Berücksichtigung der einschlägigen Berufserfahrung ins Zentrum (vgl. z. B. §§ 4 und 9 BQFG), d) berechtigt Personen mit ausländischem Abschluss, einen Antrag zu stellen, die durch Unterlagen darlegen können, dass sie im Inland eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen oder in einem Mitgliedstaat der EU/des EWR oder in der Schweiz einen Wohnsitz haben, sofern keine besonderen Gründe dagegen sprechen (§§ 5 Abs. 6 und 12 Abs. 6 BQFG) und e) sieht eine breite Palette von sonstigen Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit vor, wenn eingereichte Unterlagen nicht ausreichen (§ 14 Abs. 1 und 2 BQFG). http: //www. integrationsbeauftragte. de 10
3 Einzelfragen im Gesetzgebungsverfahren: Eckpunkte vom 09. 12. 2009 müssen bei Abweichung vom BQFG berücksichtigt werden a) Trifft das Fachrecht in der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes vom BQFG abweichende Regelungen? Ø Wenn dort keine Regelungen getroffen werden, gilt das BQFG subsidiär. Ø Wenn dort Regelungen getroffen werden, sind diese auf ihre Vereinbarkeit mit den Eckpunkten zu prüfen: • Wird nach der Staatsangehörigkeit der Antragstellenden Personen differenziert (z. B. § 3 Abs. 1 BÄO)? „Staatsangehörigkeitsprivilegien“ werden in den akademischen Heilberufen (Ausnahme Psychotherapeuten) und bei den juristischen Berufen abgeschafft, Verbeamtung eines Ausländers nach dem Bundesbeamtengesetz weiterhin nur bei besonderem „Gewinnungsinteresse“ http: //www. integrationsbeauftragte. de 11
• Wird zwischen in der EU, im EWR bzw. in der Schweiz erworbenen Abschlüssen einerseits und in anderen Drittstaaten erworbenen Abschlüssen andererseits unterschieden? Wenn ja, inwiefern: - Anspruch auf Durchführung eines Anerkennungsverfahren? - Berücksichtigung der erworbenen Berufserfahrung im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung? - Form und Durchführung der behördlichen Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten im Falle nicht bestehender Gleichwertigkeit (Eignungs- bzw. „Defizitprüfung“ oder Kenntnisstandsprüfung, die sich auf den gesamten Stoff der inländischen Ausbildung bezieht)? Im Bereich der akademischen Heilberufe wird bei Drittstaatsabschlüssen und fehlender Gleichwertigkeit immer die Kenntnisstandsprüfung durchgeführt, im Bereich der Altenpflege wird den zuständigen Stellen in diesen Fällen ein Wahlrecht zwischen Eignungs- bzw. „Defizitprüfung“ oder Kenntnisstandsprüfung eingeräumt http: //www. integrationsbeauftragte. de 12
b) Finanzielle Förderung von Anpassungsqualifizierungsmaßnahmen im Falle von Teilanerkennungen? Ø Generell können die Anerkennungsstellen im Anerkennungsverfahren angemessene Gebühren erheben. Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Versicherungsanspruch oder sozialrechtliche Bedürftigkeit) grds. Förderung über § SGB III / SGB II, § BAföG oder § AFBG möglich (ESF-Finanzierung wird geprüft) Ø Überlegungen zu berufsbegleitenden Anpassungsqualifizierungslehrgängen etc. http: //www. integrationsbeauftragte. de 13
4 Ausblick / Ausgewählte Diskussionspunkte Im Bereich der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder stellen sich jedenfalls folgende Fragen: 1. Soll das (Bundes-)BQFG (oder jedenfalls seine Systematik) in das Landesrecht übernommen (ähnlich wie das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes)? 2. Wie erreicht man, dass es nicht sehr viele unterschiedliche landesrechtliche Regelungen gibt? 3. Wie wird sichergestellt, dass nach Landesrecht ausgesprochene Anerkennungen auch in den anderen Ländern Geltung beanspruchen können? http: //www. integrationsbeauftragte. de 14
5 Literatur / Fundstellen Achter Bericht der Beauftragten der Bundesregierung über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland (8. Lagebericht), Bundestagsdrucksache 17/2400 vom 07. 2010, S. 105 -118 und S. 182 -185. Eckpunkte der Bundesregierung „Verbesserung der Feststellung und Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen und Berufsabschlüssen“ vom 09. 12. 2009, abrufbar unter http: //www. bmbf. de/pub/eckpunkte_anerkennung_berufsabschlu esse. pdf Englmann, Bettina / Müller, Martina: Brain Waste – Die Anerkennung ausländischer Qualifikationen in Deutschland. Tür an Tür Integrationsprojekte g. Gmb. H, abrufbar unter http: //www. beruflicheanerkennung. de Weizsäcker, Esther: Anerkennung beruflicher Abschlüsse, in: Blechinger, Jürgen / Weißflog, Vera (Hrsg. ): Das neue Zuwanderungsrecht (Praxishandbuch), Bd. 3, Abschnitt 9. 2. http: //www. integrationsbeauftragte. de 15
- Slides: 15