Die 6 Staatsreform und die Gesundheits Familien und
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Die 6. Staatsreform und die Gesundheits- Familien- und Sozialpolitik Unterausschuss Staatsreform Ausschuss I & IV Öffentliche Sitzung vom 22. 11. 2011 1
Die 6. Staatsreform und die Gesundheits- Familien- und Sozialpolitik Seniorenpolitik 2
Seniorenpolitik Vereinheitlichung der Seniorenpolitik und der Langzeitpflege 3
Senioren: Vereinheitlichung der Seniorenpolitik und der Langzeitpflege Aktuelle Situation: ¢ ¢ ¢ 4 Grundlage: Gesetz vom 27. Juni 1978; Königlicher Erlass vom 21. September 2004; Gesetz bzgl. der Kranken- und Invalidenversicherung, koordiniert am 14. Juli 1994; daraus ableitend Konventionen mit dem LIKIV Die DG legt die Normen für die Altenwohnheime fest, der Föderalstaat für die Pflegewohnheime Die Kontrolle und die Anerkennung erfolgt durch die Gemeinschaft Die Bewohnerpreise werden vom Wirtschaftsminsterium geprüft Die DG hat Normen zur Tagespflege und zur Kurzzeitpflege festgelegt und der Föderalstaat auch
Senioren: Vereinheitlichung der Seniorenpolitik und der Langzeitpflege ¢ ¢ ¢ 5 Das LIKIV hat zusätzlich zu den Gemeinschaften und dem Föderalstaat eigene Vorgaben hinsichtlich der Finanzierung. Die DG kann nur Plätze im Rahmen des mit dem Föderalstaat ausgehandelten Moratoriums festlegen Diverse Abkommen mit dem Föderalstaat und dem LIKIV regeln Zusatzfinanzierungen für Projekte und u. a. die Umwandlung von Altenwohnheimplätzen in Pflegewohnheimplätze
Senioren: Vereinheitlichung der Seniorenpolitik und der Langzeitpflege ¢ ¢ 6 Infrastrukturzuschüsse werden durch die Gemeinschaft erteilt Isolierte SP- (Rehabilitation) und G(Geriatrie) Dienste gibt es nicht in der DG
Senioren: Vereinheitlichung der Seniorenpolitik und der Langzeitpflege Reform: ¢ ¢ Vereinheitlichung der zerstückelten Kompetenz der Seniorenpolitik und Steuerung des gesamten Bereichs durch die Gemeinschaft Die DG erhält die integrale Kompetenz, d. h. auch die Ausschüttung der LIKIV Funktionszuschüsse an die Alten- und Pflegewohnheime Unklar, aber wahrscheinlich: Übertragung der Projektmittel der « alternativen Pflegeformen » über die « Eudomos-Ihr häuslicher Begleitdienst » finanziert wird. 7
Senioren: Vereinheitlichung der Seniorenpolitik und der Langzeitpflege Chancen: ¢ ¢ ¢ 8 Kohärente Gestaltung der Seniorenpolitik unter Nutzung der Vernetzungsmöglichkeiten zwischen häuslicher und stationärer Hilfe Administrative Vereinfachung und geringere Reibungsverluste für die DG und die Dienste aufgrund von einheitlichen Vorgaben Übertragung der LIKIV-Finanzen: neue Möglichkeiten der Finanzierung unter Einbeziehung der Infrastrukturfinanzen
Die 6. Staatsreform und die Gesundheits- Familien- und Sozialpolitik Senioren/Soziales 9
Senioren/Soziales: BUB Aktuelle Situation: ¢ Grundlage: Königlicher Erlass vom 5. März 1990 ¢ Die Beihilfe zur Unterstützung der Betagten (BUB/ APA) ist eine Leistung im Rahmen der Behindertenzulagen. Sie wird im Auftrag des föderalen Ministeriums für soziale Sicherheit von der DPB ausgezahlt 10
Senioren/Soziales: BUB Reform: Übertragung der Zuständigkeit und der Mittel 11
Senioren/Soziales: BUB Chancen: Entnahme aus der Nische der Behindertenpolitik. Finanzielle Hilfe für alte Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen. Setzen von Akzenten bei der Gewährung der Zulage: l l l 12 Berücksichtigung intrafamiliärer Hilfe, Verbleib zu Hause …
Senioren/Soziales: BUB Chancen: Erstmals erzielt die Initiative der DG zur Förderung von Wohnungsanpassungen für Menschen über 65 Jahren (Badezimmeranpassung, Treppenlift, gewährleistet durch die DPB) mit der Zielsetzung, dass diese Menschen so lange wie möglich zu Hause leben können, eine echte Rückkopplung, da die DG dann auch die Tageskosten im Altenpflegebereich reduzieren kann. 13
Die 6. Staatsreform und die Gesundheits- Familien- und Sozialpolitik Politik für Menschen mit Behinderung 14
Politik für Menschen mit Behinderung Mobilitätshilfen für Personen mit Behinderung 15
Politik für Menschen mit Behinderung Aktuelle Situation: Bisher wurden Mobilitätshilfen für Personen mit Behinderung unter 65 Jahren sowohl vom LIKIV also auch von den Fonds (VAPH, AWIPH, Phare, DPB) gewährt. Mobilitätshilfen für Personen über 65 Jahren nur vom LIKIV. In der Regel war das LIKIV zuständig für die Bezuschussung des ersten Rollstuhls und die Fonds für die Bezuschussung des 2. Rollstuhls. 16
Politik für Menschen mit Behinderung Reform: Die Mobilitätshilfen für Personen mit Behinderung werden an die Körperschaften übertragen. Sie betreffen manuelle und elektronische Rollstühle für Erwachsene und Kinder und andere Mobilitätshilfen (z. B. Stehund Gehhilfen, Dreiräder, Sitzschalen, Anti-Dekubituskissen), die derzeit vom 17 LIKIV gewährt werden.
Politik für Menschen mit Behinderung Chancen: Bisher war die Schnittstelle zur Gewährung dieser Hilfen schwerfällig, und die Prozeduren seitens des LIKIV sind für den Antragsteller äußerst kompliziert. Jetztige Chance ¢ große Vereinfachung und Erleichterung für die betroffenen Menschen ¢ Aktualisierung dieser technischen Hilfen, wo die Technik sich inzwischen weiterentwickelt hat ¢ DPB verfügt über ein vom LIKIV anerkanntes multidisziplinäres Team mit Ergotherapeutin, 18 Sozialassistent und Rehabilitationsarzt.
Die 6. Staatsreform und die Gesundheits- Familien- und Sozialpolitik Familienpolitik 19
Familienpolitik Familienzulagen, Geburtszulagen, Adoptionsprämien 20
Aktuelle gesetzliche Grundlage Koordinierte Gesetze vom 19. 12. 1939 bezüglich der Kinderzulagen für Arbeitnehmer ¢ Gesetz vom 20. Juli 1971 über die garantierten Kinderzulagen ¢ 21
Durch die DG bereits ausgeübte Zuständigkeit Ausschließlich föderale Zuständigkeit sowohl auf Ebene der Gesetzgebung, der Festlegung der Höhe der Kinderzulagen und der Auszahlungsmodalitäten ¢ Rahmen eines Kooperationsvertrages zwischen der ZFA und der DPB Beratung durch ein Personalmitglied im Auftrag des ZFA über die Zugangsbedingungen für das erhöhte 22 Kindergeld ¢
Übertragene Zuständigkeit Gesetzgebung über die Kinderzulagen (einschließlich der erhöhten Kinderzulagen, der Geburtenzulage und der Adoptionsprämie) ¢ Festlegung der Höhe der vier verschiedenen Zulagen ¢ Festlegung der Auszahlungsmodalitäten der vier verschiedenen Zulagen > Übergangsperiode ¢ 23
Chancen für die DG Vereinfachung der komplexen Gesetzgebung und damit einhergehend eine Verringerung des Verwaltungsaufwandes ¢ Kinderzulagen, Geburtszulage und die Adoptionsprämie als Steuerungselement in der Familienpolitik nutzen ¢ 24
Familienpolitik Fonds d‘équipement et de services collectifs (FESC) 25
Aktuelle gesetzliche Grundlage ¢ 26 Gesetz vom 20. 07. 1971 zur Abänderung der koordinierten Gesetze vom 19. 12. 1939 bezüglich der Kinderzulagen für Arbeitnehmer und ersetzt durch das Programmgesetz vom 24. 12. 2002
Erläuterung der Zuständigkeit In Belgien werden derzeit 370 Kinderbetreuungsprojekte in über 1. 000 Stellen über den FESC bezuschusst ¢ Verwaltet durch die ZFA und gespeist durch einen Arbeitgeberbeitrag von 0, 05% ¢ Unterstützung von 4 Formen der Kinderbetreuung (AUBE, dringende Betreuung, die flexible Betreuung und 27 Betreuung kranker Kinder) ¢
Durch die DG bereits ausgeübte Zuständigkeit ¢ ¢ 28 Verwaltung der für die DG zugewiesenen Gelder ausschließlich für Projekte der außerschulischen Betreuung (AUBE) Bezuschussung aller Standorte der AUBE des RZKB und der PDS Erstellung der Qualitätsgutachten für jeden Standort durch das MDG Anerkennungsbedingungen der verschiedenen Formen der Kinderbetreuung
Übertragene Zuständigkeit Gesetzgebung zur Zuweisung der übertragenen Mittel ¢ Festlegung der förderfähigen Projekte ¢ Festlegung der Höhe der Bezuschussung pro Standort und die Auszahlungsmodalitäten ¢ 29
Chancen für die DG Vereinfachung der komplexen Berechnungsmodalitäten und der Belegungsregelung ¢ Andere und neue Formen der Kinderbetreuung können berücksichtigt werden ¢ Personal der AUBE kann als strukturelles Personal bezuschusst werden ¢ 30
Die 6. Staatsreform und die Gesundheits- Familien- und Sozialpolitik 31
Sozialpolitik Maison de justice (Justizhaus) 32
Aktuelle gesetzliche Grundlage ¢ 33 K. E. vom 13. Juni 1999 zur Organisation der Dienststelle der Justizhäuser beim Justizministerium und deren weitere Ausführungsbestimmungen
Erläuterung der Zuständigkeit 28 Justizhäuser in Belgien ¢ Derzeitige Zuständigkeiten der Justizhäuser: ¢ Opferbegleitung l Aufgaben in Zivilangelegenheiten l Vermittlung in Strafangelegenheiten l Aufgaben in Strafangelegenheiten (Information und Begleitung) l Sozialbetreuung der ersten Linie l 34
Durch die DG bereits ausgeübte Zuständigkeit Opferbegleitung der zweiten Linie ¢ Strafvermittlung bei jugendlichen Straftätern ¢ Sozialuntersuchungen bei Adoptionen Minderjähriger ¢ 35
Übertragene Zuständigkeit ¢ Organisation und Zuständigkeit bezüglich: l l l des Strafvollzugs der Opferbegleitung der Sozialbetreuung der ersten Linie Vermittlung in strafrechtlichen Angelegenheiten Sozialuntersuchungen in zivilrechtlichen Angelegenheiten Bezuschusste Aufgaben > Kooperationsabkommen 36
Chancen für die DG Organisation der Opferbetreuung und der Sozialbetreuung der ersten Linie entsprechend dem Bedarf in der DG ¢ Synergien mit Sozialuntersuchungen, die bereits in anderen Bereichen erstellt werden ¢ Strafvollzug den besonderen Gegebenheiten in der DG anpassen ¢ 37
Sozialpolitik Jugendstrafrecht 38
Aktuelle gesetzliche Grundlage Gesetz vom 8. April 1965 über den Jugendschutz. . ¢ Gesetz vom 1. März 2002 über die zeitweilige Unterbringung minderjähriger Straftäter ¢ 39
Erläuterung der Zuständigkeit Maßnahmen gegenüber jugendlichen Straftätern ¢ Überweisung jugendlicher Straftäter an die Dreirichterkammer ¢ Geschlossene föderale Zentren (Everberg und Staint Hubert) ¢ 40
Durch die DG bereits ausgeübte Zuständigkeit Organisation der Jugendschutzmassnahmen ¢ Sozial-pädagogische Betreuung der jugendlichen Straftäter, die in den geschlossenen föderalen Zentren untergebracht werden ¢ 41
Übertragene Zuständigkeit ¢ ¢ 42 Festlegung und Organisation der Jugendschutzmaßnahmen Regelung der Überweisung von jugendlichen Straftätern an die Dreirichterkammer Zugangsbedingungen zu den geschlossenen Zentren Organisation der geschlossenen Zentren gemäß den noch festzulegenden Modalitäten
Chancen für die DG Festlegung der Jugendschutzmassnahmen dem Bedarf in der DG anpassen ¢ Regelung der Überweisung an die Dreirichterkammer den Gegebenheiten in der DG anpassen ¢ Zugang zu den geschlossenen Zentren dem Bedarf in der DG anpassen ¢ 43
Sozialpolitik Immigration von Studenten (Aushändigung der Studienkarte) 44
Aktuelle gesetzliche Grundlage ¢ 45 Gesetz vom 15. 12. 1980 über den Zugang, den Aufenthalt und die Niederlassung auf dem Staatsgebiet und über die Abschiebung von Ausländern
Erläuterung der Zuständigkeit ¢ 46 Bei Zuerkennung eines Aufenthaltsrechtes (4 Grundbedingungen) kann ein ausländischer Student eine Studienkarte beantragen, die das Aufenthaltsrecht des Studenten bestätigt.
Durch die DG bereits ausgeübte Zuständigkeit Hilfen zur Integration von ausländischen Studenten im Sozialbereich ¢ Unterstützungsangebote im Unterrichtsbereich ¢ 47
Übertragene Zuständigkeit ¢ 48 Aushändigung der Studiumskarte (die föderale Behörde bleibt weiterhin zuständig für die Zuerkennung des Aufenthaltsrechtes)
Chancen für die DG ¢ 49 Direkter und einfacher Zugang zu den ausländischen Studenten, womit eine bessere Eingliederung ermöglicht werden kann.
Sozialpolitik Fonds d’Impulsion fédéral à la politique des immigrés 50
Aktuelle gesetzliche Grundlage Regierungsbeschluss der Föderalregierung von 1991 ¢ Projektaufruf vom 21. 03. 2011 (Belgisches Staatsblatt 21. 03. 2011) ¢ 51
Erläuterung der Zuständigkeit ¢ ¢ ¢ 52 Mittel der Nationallotterie zur Förderung der sozialen Integration von Ausländern, der Vorbeugung von Diskriminierung und des soziokulturellen Dialogs 75% der Mittel gehen an die 5 großen Städte (Antwerpen, Brüssel, Charleroi, Gent und Lüttich) 25% werden in den Gebieten eingesetzt, die hinsichtlich der Zweckbestimmung des Fonds von den Regionen als Brennpunkte angezeigt werden
Durch die DG bereits ausgeübte Zuständigkeit ¢ 53 Bisher wurden die Gemeinden der DG nicht als Brennpunkte hinsichtlich der Zweckbestimmung des Fonds angesehen. Demzufolge konnten keinen Projekte aus der DG eingereicht werden
Übertragene Zuständigkeit ¢ 54 Zweckbestimmung der übertragenen Mittel
Chancen für die DG ¢ 55 Die DG kann die Zweckbestimmung der übertragenen Gelder dem Bedarf entsprechend einsetzen
Sozialpolitik Fonds européen d’intégration 56
Aktuelle gesetzliche Grundlage ¢ 57 Entscheidung des EU-Rates vom 25. 06. 2007 (2007/435/EG) zur Einrichtung eines Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 -2013 innerhalb des generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme
Erläuterung der Zuständigkeit Fonds unterstützt Projekte zur Integration von EU-Ausländern, die einen legalen Aufenthalt haben ¢ Bei jedem Projektaufruf müssen die für den festgelegten Zeitraum durch die EU-Kommission festgelegten Schwerpunkte berücksichtigt werden ¢ 58
Durch die DG bereits ausgeübte Zuständigkeit In 2008 wurde ein Projekt in der DG unterstützt ¢ In 2009 wurden drei Projekte unterstützt ¢ 59
Übertragene Zuständigkeit ¢ 60 Zweckbestimmung der übertragenen Mittel
Chancen für die DG ¢ 61 Die DG kann die Zweckbestimmung der übertragenen Gelder dem Bedarf entsprechend einsetzen
Sozialpolitik Interföderalisierung des Zentrums für Chancengleichkeit 62
Erläuterung der Zuständigkeit ¢ 63 Die Aufgabe des Zentrums besteht darin, die Chancengleichheit zu fördern und jede Form der Diskriminierung zu bekämpfen. Zudem hat das Zentrum die Aufgabe, über die Einhaltung der Grundrechte der Ausländer zu wachen, die Behörden über die Immigrationsflüsse zu informieren und Konzertierungen zwischen allen privaten und öffentlichen Akteuren, die mit der Integration von Ausländern befasst sind, zu entwickeln. Auch die Bekämpfung des Menschenhandels gehört zu den Aufgaben des Zentrums
Durch die DG bereits ausgeübte Zuständigkeit ¢ 64 Die Regierung der DG entsendet einen Vertreter in den Verwaltungsrat des Zentrums
Übertragene Zuständigkeit ¢ 65 Weiterführung der Verhandlungen mit den Gemeinschaften und Regionen zur direkten Beteiligung der Gemeinschaften und Regionen an Bezuschussung und Organisation des Zentrums.
Chancen für die DG Eine Reihe von Aufgaben, wo es für die DG keinen Sinn ergibt, eigenständige Dienste zu schaffen, wie z. B. im Rahmen der Kinderrechtskonvention oder UNKonvention über die Rechte von Menschen mit einer Behinderung, können effizienter durch das Zentrum wahrgenommen werden. Erfahrene und spezialisierte Mitarbeiter können die Anfragen bearbeiten. 66
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