Der Tarifvertrag Manteltarifvertrag regelt Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeit Urlaub
Der Tarifvertrag • • Manteltarifvertrag: regelt Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsfristen und Entgelttarifvertrag: Entlohnung und Sondervergütungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld Vertragspartner • • Gewerkschaft NGG und Deutscher Hausfrauenbund (kein „normaler Arbeitgeberverband“, vom Bundesarbeitsminister zur Tarifvertragspartei erklärt) • 1. Tarifvertrag (Manteltarifvertrag) in 1955 Gewerkschaft NGG Referat Frauenpolitik, Birgit Pitsch 1
Der Tarifvertrag • Gilt nur für Mitglieder Vertragsparteien, aber • Insbesondere Entlohnung auch „Richtlinie“ für staatliche Stellen wie Arbeitsagentur, Rentenversicherung, Familienkassen • Orientierung für die Feststellung von „Lohndumping“ - Grundsatz: Tariflohn = ortsüblicher Lohn - Lohndumping = deutliche Unterschreitung des ortsüblichen Lohnes Der Tarifvertrag • Gilt für alle Beschäftigten, d. h. auch für Auszubildende, Stundenhilfen, Mini-Jobber. Innen Gewerkschaft NGG Referat Frauenpolitik, Birgit Pitsch 2
Gesetzliche Regelungen • Kündigungsschutz Gilt nur für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigte - d. h. in der Regel nicht für Privathaushalt - aber: Kündigungsfristen sind einzuhalten! • Arbeitszeitgesetz Ausnahmeregelungen für Haushalte - Sonn- und Feiertagsarbeit • Mutterschutzgesetz Ausnahmeregelungen für Haushalte - Kündigungsmöglichkeit Gewerkschaft NGG Referat Frauenpolitik, Birgit Pitsch 3
Soziale Regelungen • Grundsatz Beschäftigte sind wie alle versichert in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie unfallversichert - mit Ausnahme der Unfallversicherung zahlen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber jeweils die Hälfte der Beiträge - Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber allein Gewerkschaft NGG Referat Frauenpolitik, Birgit Pitsch 4
Soziale Regelungen • Ausnahme Mini-Jobber (Regelung seit 1. 4. 2003) - das sind Beschäftigte, die maximal 400 Euro im Monat verdienen Beiträge nur für Kranken- und Rentenversicherung - Pauschal 25 %, davon 12% Rentenversicherung, 11% Krankenversicherung, 2% Steuern Gewerkschaft NGG Referat Frauenpolitik, Birgit Pitsch 5
Soziale Regelungen Mini-Job Ausnahme Haushalt: - Pauschal 12%, davon jeweils 5% für Renten- und Krankenversicherung und 2% Steuern - vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck) Die Beiträge zahlt nur der Arbeitgeber an die neue Minijob-Zentrale Gewerkschaft NGG Referat Frauenpolitik, Birgit Pitsch 6
Mini-Job Entwicklung von März 2003 bis März 2004 um 523. 100 oder 12, 6% auf 4. 658. 000 gestiegen im Juni 2004 bereits 6. 704. 923 Mini-Jobber! davon 67. 401 Mini-Jobber im Haushalt ( Stand Juni 2003: 27. 817) überproportionaler Zuwachs, aber deutlich weniger als tatsächlich im Haushalt Beschäftigte!! Gewerkschaft NGG Referat Frauenpolitik, Birgit Pitsch 7
Mini-Job im Haushalt Statistische Zahlen, Stand 30. 6. 2004 Anteil Frauen: 93, 5% Ausländische Beschäftigte: Altersstruktur: unter 35 Jahren 35 - unter 45 Jahre 45 - unter 55 Jahre 55 - unter 65 Jahre über 65 Jahre 13, 3% Gewerkschaft NGG 12, 1% 25, 6% 28, 9% 22, 8% 10, 6% Referat Frauenpolitik, Birgit Pitsch 8
Mini-Job im Haushalt Illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit lt. Statistik aus 1999 (ISG/Kienbaum) ca. 1, 4 Mio. Mini. Jobber in Haushalten lt. Sozio - Ökonomisches Panel aus 2002 haben ca. 3, 8 Mio. Haushalte eine Putz- oder Haushaltshilfe Gewerkschaft NGG Referat Frauenpolitik, Birgit Pitsch 9
Schlussfolgerung: Die neue Minijob-Regelung hat in der privaten Hauswirtschaft weder zur Umwandlung von Schwarzarbeit in legale Beschäftigung noch zur sozialen Absicherung der Beschäftigten geführt. Gewerkschaft NGG Referat Frauenpolitik, Birgit Pitsch 10
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