Der Staat als Unternehmer 9 Rechtsschutz und Kontrolle

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Der Staat als Unternehmer (9) Rechtsschutz und Kontrolle SS 2009 Kurt Reindl, Der Staat

Der Staat als Unternehmer (9) Rechtsschutz und Kontrolle SS 2009 Kurt Reindl, Der Staat als Unternehmer, SS 2009, 18. 05. 2009 1

Gliederung Allgemeiner Teil § Allgemeine Informationen § Begriff des Öffentlichen Unternehmens § Öffentliche Unternehmen

Gliederung Allgemeiner Teil § Allgemeine Informationen § Begriff des Öffentlichen Unternehmens § Öffentliche Unternehmen und EG-Wettbewerbsrecht § Rechtliche Grundlagen in Ö: Privatwirtschaftsverwaltung § Beweggründe für unternehmerisches Tätigwerden § Eigenunternehmen § Ausgliederungen § Verstaatlichung/Privatisierung § Rechtsschutz und Kontrolle § Regulierungsbehörden § Beispiele in ausgewählten Sektoren 2

Rechtsschutz gegen nicht-hoheitliches Handeln Nicht-hoheitliches bzw privatrechtliches Handeln § Rechtsweg führt zu den Zivilgerichten

Rechtsschutz gegen nicht-hoheitliches Handeln Nicht-hoheitliches bzw privatrechtliches Handeln § Rechtsweg führt zu den Zivilgerichten — Verfahren nach den zivilgerichtlichen Verfahrensordnungen (JN, ZPO) § EGMR-Beschwerde — auch gegen nicht-hoheitliches Handeln der Gebietskörperschaften — Grundrecht der EMRK muss allerdings verletzt sein können; „mangels hoheitlichen Zwang nur in besonderen Fällen vorstellbar“ (vgl. Binder/Trauner, Öffentliches Recht – Grundlagen (2008) Rz [1169]) 3

Kontrolle Rechnungshof (Art 121 ff B-VG) § Unternehmungen des Bundes (Art 126 b Abs

Kontrolle Rechnungshof (Art 121 ff B-VG) § Unternehmungen des Bundes (Art 126 b Abs 2 B-VG): — ua Prüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H des Stamm-, Grund oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. • Beteiligung: nominelle Kapitalanteile • Betreiben: kein eigener normativer Gehalt (Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit? ) 4

Kontrolle Rechnungshof (Art 121 ff B-VG) — Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung

Kontrolle Rechnungshof (Art 121 ff B-VG) — Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. • rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme; faktische Einflussnahme genügt nicht • Intensität: „ähnlich“ dem Eigentümer eines Kapitalanteils von 50% (Vf. GH) • Drei Instrumente: zusammenschauende Betrachtung und Bewertung aller Einflussmöglichkeiten (Vf. GH) • Beherrschung durch Übernahme einer Ausfallshaftung? 5

Kontrolle Rechnungshof (Art 121 ff B-VG) — Subbeteiligung: Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich

Kontrolle Rechnungshof (Art 121 ff B-VG) — Subbeteiligung: Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, „bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen“ • Streng wörtliche Interpretation: aufgrund der Voraussetzung der Beteiligung des Bundes immer nur Unternehmen der ersten Stufe • Teleologische Interpretation: „mittelbare Beteiligung“ des Bundes • „Prüfung der Gebarung von Unternehmungen jeder weiteren Stufe, an denen gem Art 126 b Abs 2 B-VG kontrollunterworfene Unternehmen allein oder 6

Kontrolle Rechnungshof (Art 121 ff B-VG) gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden

Kontrolle Rechnungshof (Art 121 ff B-VG) gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H des Stamm-, Grund oder Eigenkapitals beteiligt sind, wobei die Beherrschung auch bei Subunternehmungen der Beteiligung gleichzuhalten ist. “ (Kroneder-Partisch in: Korinekt/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 24 zu Art 126 b B-VG) • Durchrechnungsverbot: keine Durchrechnung von Beteiligungen mehrerer Stufen • zyklischen Vernetzung: Sonderfall der Subbeteiligung (Vf. GH) 7

Kontrolle Rechnungshof (Art 121 ff B-VG) § Unternehmungen der Länder (Art 127 Abs 3

Kontrolle Rechnungshof (Art 121 ff B-VG) § Unternehmungen der Länder (Art 127 Abs 3 B-VG): — ua Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. — Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. — Subbeteiligung: Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. 8

Kontrolle Rechnungshof (Art 121 ff B-VG) § Unternehmen der Gemeinden (Art 127 a Abs

Kontrolle Rechnungshof (Art 121 ff B-VG) § Unternehmen der Gemeinden (Art 127 a Abs 3 B-VG): — ua Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens 20. 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. — Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. — Subbeteiligung: Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. 9

Kontrolle Rechnungshof (Art 121 ff B-VG) § Unternehmung — Wirtschaftliche Tätigkeit • die in

Kontrolle Rechnungshof (Art 121 ff B-VG) § Unternehmung — Wirtschaftliche Tätigkeit • die in einer bestimmten Organisationsform in Erscheinung tritt, • die sich auf Vermögenswerte stützt und • die mit Einnahmen und Ausgaben verbunden ist. 10

Kontrolle Rechnungshof (Art 121 ff B-VG) § Rechnungs- und Gebarungskontrolle — Rechnungskontrolle: • ziffernmäßige

Kontrolle Rechnungshof (Art 121 ff B-VG) § Rechnungs- und Gebarungskontrolle — Rechnungskontrolle: • ziffernmäßige Richtigkeit (stichprobenartige Prüfung der Zuverlässigkeit des Systems) • Ordnungsmäßigkeit — Gebarungskontrolle: • Gebarung = Verhalten mit finanziellen Auswirkungen auf Einnahmen, Ausgaben und Vermögensbestände • Rechtsmäßigkeitskontrolle: z. B Überprüfung mit gesellschaftsrechtlich relevanten unternehmensinternen Vorschriften (z. B Satzungen, Geschäftsordnungen oder Geschäftsanweisungen) • Effizienzkontrolle (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit) 11

Kontrolle Rechnungshof (Art 121 ff B-VG) § Einkommensbericht — Unternehmungen und Einrichtungen, die der

Kontrolle Rechnungshof (Art 121 ff B-VG) § Einkommensbericht — Unternehmungen und Einrichtungen, die der Kontrolle des RH unterliegen und für die eine Berichterstattungspflicht an den Nationalrat besteht — jedes zweite Jahr die durchschnittlichen Einkommen einschließlich aller Sozialund Sachleistungen sowie zusätzliche Leistungen für Pensionen von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie aller Beschäftigten — durch Einholung von Auskünften bei diesen Unternehmungen und Einrichtungen zu erheben — Bericht an Nationalrat 12

Kontrolle Rechnungshof (Art 121 ff B-VG) § Berichtspflicht an Nationalrat (Art 126 b B-VG)

Kontrolle Rechnungshof (Art 121 ff B-VG) § Berichtspflicht an Nationalrat (Art 126 b B-VG) — Berichte des RH sind nach Vorlage an den NR zu veröffentlichen — Siehe http: //www. rechnungshof. gv. at 13

Kontrolle Volksanwaltschaft (Art 148 a ff B-VG) § Hilfsorgan des Parlaments § Kontrolle von

Kontrolle Volksanwaltschaft (Art 148 a ff B-VG) § Hilfsorgan des Parlaments § Kontrolle von Missständen in der Verwaltung des Bundes, allenfalls auch der Länder (Art 148 a Abs 1 B-VG) — Jedermann kann sich bei der Volksanwaltschaft wegen behaupteter Missstände in der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten beschweren, sofern er von diesen Missständen betroffen ist und soweit ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. — Jede solche Beschwerde ist von der Volksanwaltschaft zu prüfen. 14

Kontrolle Volksanwaltschaft (Art 148 a ff B-VG) — Dem Beschwerdeführer sind das Ergebnis der

Kontrolle Volksanwaltschaft (Art 148 a ff B-VG) — Dem Beschwerdeführer sind das Ergebnis der Prüfung sowie die allenfalls getroffenen Veranlassungen mitzuteilen. — Unter den Begriff der "Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten" (Art 148 a Abs 1 und Abs 2 B-VG) fällt nicht "die (privatwirtschaftliche) Tätigkeit vom Bund verschiedener Rechtsträger" (so etwa "der verstaatlichten Industrie oder verstaatlichten Banken"), die somit auch nicht der Kontrolle der Volksanwaltschaft unterliegen. (Vf. Slg 13. 323/1992) 15

Kontrolle Fokus: Gemeinde § Aufsichtsrecht des Bundes und der Länder über die Gemeinden gem

Kontrolle Fokus: Gemeinde § Aufsichtsrecht des Bundes und der Länder über die Gemeinden gem Art 119 a Abs 1 BVG § Gem Art 119 a Abs 2 B-VG prüft Land die Gebarung der Gemeinde — Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung (vgl § 69 Abs 2 Oö Gem. O) — Genehmigungsvorbehalte in den meisten Gemeindeordnungen und Stadtstatuten für bestimmte Beschlüsse und Geschäfte der Gemeinde • z. B § 69 Abs 3 Oö Gem. O hinsichtlich des Beschlusses des Gemeinderates, eine wirtschaftliche Unternehmung einzurichten 16

Kontrolle Fokus: Gemeinde § Aufsichtsbehördliche Maßnahmen sind Hoheitliche Akte (id. R Bescheide), auch wenn

Kontrolle Fokus: Gemeinde § Aufsichtsbehördliche Maßnahmen sind Hoheitliche Akte (id. R Bescheide), auch wenn sich auf nicht-hoheitliche Betätigungen der Gemeinde beziehen — Auch in nicht-hoheitlichen Belangen hat demnach Gemeinde gem Art 119 a Abs 9 B-VG Beschwerdemöglichkeit an Vw. GH und Vf. GH § Gemeindeinterne Kontrolle von Eigenbetrieben durch in Gemeindeordnungen bzw Stadtstatuten zuständig gemachten Kontrollämtern — vgl z. B § 39 St. L — Siehe auch http: //www. linz. at/kontrollamt/index. asp 17

Kontrolle Fokus: Ausgegliederte Unternehmung der Gemeinde § Gemeinde darf öffentlich-rechtliche Verantwortung für die Versorgung

Kontrolle Fokus: Ausgegliederte Unternehmung der Gemeinde § Gemeinde darf öffentlich-rechtliche Verantwortung für die Versorgung nicht durch Wahl der nichthoheitlichen Handlungsalternative abschütteln § Art 116 Abs 2 B-VG erlaubt ausdrücklich Ausgliederungen und somit Beschneidung der Entscheidungs- und Kontrollkompetenzen der Gemeindeorgane § (verfassungs)gesetzlich eingeräumte Rechte der Bürger dürfen durch Ausgliederung nicht beeinträchtigt werden § Einwirkungs-Pflicht der Gemeinde (Ingerenzprinzip): — Sicherstellen der Einhaltung der durch öffentliches Recht bestimmten besonderen rechtlichen Bindungen durch ausgegliedertes Unternehmen • im Falle einer Gmb. H etwa bereits im Gesellschaftsvertrag und durch sonstige organisationsrechtliche Einflussmöglichkeiten (z. B in der Gesellschafterversammlung) 18

Kontrolle Fokus: Ausgegliederte Unternehmung der Gemeinde — Schaffung von adäquaten Kontrolleinrichtungen in der ausgegliederten

Kontrolle Fokus: Ausgegliederte Unternehmung der Gemeinde — Schaffung von adäquaten Kontrolleinrichtungen in der ausgegliederten Unternehmung • Besondere Berichtspflichten, Sonderrechte der Gesellschaftsversammlung und des Aufsichtsrats, Genehmigungsrechte bei der Personalbestellung — Einsatz von Gemeindefunktionären in verantwortungsvollen Stellungen bei ausgegliederten Unternehmungen Ausfluss des Ingerenzprinzips 19