Der Schwerbehindertenausweis Eine Behinderung im Sinne des Gesetzes
Der Schwerbehindertenausweis Eine Behinderung im Sinne des Gesetzes (SGB IX) liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. 1
Der Schwerbehindertenausweis Eine Antragstellung erfolgt beim zuständigen Versorgungsamt im regionalen Zentrum Bayern, Familie und Soziales, kurz ZBFS. Die Schwere der Behinderung wird durch den Grad der Behinderung (Gd. B) ausgedrückt. Schwerbehindert sind Personen mit einem Gd. B von wenigstens 50, dieser Personenkreis erhält einen Schwerbehindertenausweis. 2
Der Schwerbehindertenausweis Schwerbehinderte Personen mit einem Gd. B von 30 oder 40 können auf Antrag einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erhalten oder nicht behalten können. Die Gleichstellung ist lediglich für den gesonderten Kündigungsschutz und für Leistungen durch das Integrationsamt zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben von Bedeutung. 3
Der Schwerbehindertenausweis 4
Der Schwerbehindertenausweis 5
Die Merkzeichen sind bestimmte Buchstaben, die im Schwerbehindertenausweis eingetragen sind und als Nachweis für besondere Beeinträchtigungen dienen. 6
Die Merkzeichen B Mit dem Merkzeichen B wird die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen. Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Eine Begleitperson kann öffentliche Verkehrsmittel unentgeltlich nutzen auch wenn der Schwer-behinderte selbst zahlen muss. 7
Die Merkzeichen G Das Merkzeichen G bedeutet, dass die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Personen mit einem G können öffentliche Verkehrsmittel mit einer Wertmarke unentgeltlich benutzen. Mit Merkzeichen G kostet die Wertmarke für ein Jahr 80. -EUR, für sechs Monate 40. -EUR und muss beim zuständigen Versorgungsamt beantragt werden. 8
Die Wertmarke 9
Die Wertmarke Mit der Wertmarke können schwerbehinderte Reisende bundesweit durchgängig alle Nahverkehrszüge der DB (Regionalbahn, Regionalexpress und Interregio-Express) in der 2. Klasse kostenlos nutzen, wie auch Verkehrsmittel des ÖPNV. Statt der Wertmarke kann auch eine Kfz. Steuerermäßigung von 50% für ein auf den Betreffenden zugelassenes Kraftfahrzeug in Anspruch genommen werden. 10
Die Merkzeichen Der Schwerbehindertenausweis alleine berechtigt nicht zur unentgeltlichen Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln !!! Mit dem Merkzeichen G besteht zudem Anspruch auf einen orangefarbenen Parkausweis, wenn allein für die Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen ein Gd. B von 80 und die Merkzeichen B und G vorliegen. 11
Die Merkzeichen a. G Das Merkzeichen a. G bedeutet, dass eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt. Dies trifft zu, wenn wegen der Schwere des Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung eine Bewegung außerhalb eines Kraftfahrzeuges möglich ist. Bei Merkzeichen a. G besteht ebenfalls Anspruch auf eine Wertmarke (kostenpflichtig) und Anspruch auf eine Kfz-Steuerermäßigung von 100%. 12
Die Merkzeichen Ist der Schwerbehinderte Kfz-Halter besteht zusätzlich ein Anspruch auf einen internationalen blauen Parkausweis. Bei Merkzeichen a. G werden außerdem die Fahrtkosten zu ambulanten medizinischen / therapeutischen Behandlungen durch die Krankenkasse übernommen. Hierfür muss im Vorfeld vom Arzt eine Verordnung für eine Krankenbeförderung ausgestellt und von der Krankenkasse bewilligt werden. 13
Die Merkzeichen H Hilflose Personen erhalten das Merkzeichen H. Voraussetzung ist, dass jeden Tag für die Dauer von mindestens 2 Stunden bei mindestens drei Verrichtungen (An-, Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Toilettengänge) fremde Hilfe geleistet werden muss. Bei Merkzeichen H besteht Anspruch auf eine kostenlose Wertmarke und eine Kfz. Steuerbefreiung. Ebenfalls auch Übernahme der Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen. 14
Die Merkzeichen RF Mit dem Merkzeichen RF können die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages nachgewiesen werden. Das Merkzeichen erhalten Menschen, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich nicht teilnehmen können. 15
Die Merkzeichen Bl Bei Blindheit wird das Merkzeichen Bl anerkannt. Es besteht Anspruch auf eine kostenlose Wertmarke und Kfz-Steuerbefreiung. Ebenfalls Übernahme der Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen. 16
Die Merkzeichen Gl Gehörlose erhalten das Merkzeichen Gl. Es besteht Anspruch auf eine kostenpflichtige Wertmarke oder Kfz-Steuerermäßigung. 17
Der Schwerbehindertenausweis Bei Vorliegen eines Gd. B ab 30/40 und der Merkzeichen bestehen weitere Rechte und Nachteilsausgleiche wie Steuerbefreiungen, Freibeträge und Ermäßigungen, die dem Merkblatt zum Schwerbehindertenausweis zu entnehmen sind. 18
Literaturnachweis • „Wegweiser für Menschen mit Behinderung“ Zentrum Bayern Familie und Soziales www. zbfs. bayern. de 19
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