Der Kanton Wallis hindernisfrei Infoveranstaltung ber das hindernisfreie
Der Kanton Wallis hindernisfrei! Infoveranstaltung über das hindernisfreie Bauen für Gemeindeverantwortliche Brig-Glis, Stiftung Atelier Manus, 6. September 2017 Susten, Dilei, Meschlersaal, 14. September 2017 Visp, Rathaussaal, 19. September 2017 © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 1
Programmablauf 1. Begrüssung und Präsentation der Tagesordnung: - Pfammatter Valentin, Präsident Procap 2. Einführung in die Thematik: „Der Kanton Wallis hindernisfrei!“ - Pfammatter Valentin, Präsident Procap Oberwallis 3. Kurzreferat: Wo sind die täglichen Hindrnisse von Menschen mit Behinderung - Rehmann Stefan, Brig 4. Gesetzliche Grundlagen a) Aufgaben b) Kompetenzen c) Vorgehen d) Beiträge des Kantons 5. Anwendungsgebiet der Behindertengesetzgebung und der Normen Kantonales Behindertengesetz und Behi. G 6. Schlussbemerkungen 7. Fragen und Verschiedenes © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Oberwallis - Margot Venetz, Amtschefin Koordinationsstelle für soziale Institutionen - Roten Alain, Leiter Bauberatung Procap Oberwallis - Müller Christophe, Geschäftsführer Procap Oberwallis Seite 2
2. Einführung in die Thematik: „Der Kanton Wallis hindernisfrei!“ • Pfammatter Valentin Präsident Procap Oberwallis © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 3
Die Bedeutung des hindernisfreien Bauens „Der Kanton Wallis hindernisfrei!“ © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 4
Bedeutung des hindernisfreien Bauens für Procap „Der Behinderte sollte die Post, den Bahnhof, den Arbeitsplatz, den Arzt, die Krankenkasse und die öffentlichen Verwaltungen, die Kirchen, das Theater und das Kino ohne fremde Hilfe erreichen können. Was nützt die beste berufliche Rehabilitation, wenn der Schwerbehinderte auf dem Weg zur Arbeit oder in Bezug auf eine Wohnung in der Nähe des Arbeitsortes überall auf architektonische Hindernisse stösst, die einer beruflichen Eingliederung hinderlich sind? “ Zitat aus dem 1962 herausgegeben ersten Leitfaden zur Vermeidung von architektonischen Barrieren vom Schweizerischen Invaliden-Verband SIV (heute Procap Schweiz) © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 5
Bedeutung des hindernisfreien Bauens für Procap 1962 Erster Leitfaden „Richtiges Planen hilft architektonische Barrieren vermeiden“. 1983 Kantonales Behindertengesetz, das erstmalig in der Schweiz Subventionen für den Abbau bestehender baulicher Hindernisse vorsieht. 1989 SIV- Leitfaden mit integrierter Norm „Behindertengerechtes Bauen“. 1991 bekommt das Wallis ein wegweisendes „Gesetz über die Eingliederung behinderter Menschen“. Hugo Roten, damaliger Präsident von Procap Oberwallis und Grossrat, kann als sein geistiger Vater bezeichnet werden. 1993 Eröffnung Beratungsstelle für hindernisfreies Bauen im Oberwallis durch Procap. 1996 Procap- Bauberatungsstelle auch im Unterwallis. 2005 Am 28. April startete Procap zusammen mit ihren Partnern die Sensibilisierungskampagne „Der Kanton Wallis hindernisfrei“. 2006 1. Verleihung des Preises für hindernisfreies Bauen an: Ferien- und Sportcenter Fiesch 2008 2. Verleihung des Preises für hindernisfreies Bauen an: Rathaus Leuk-Stadt 2010 3. Verleihung des Preises für hindernisfreies Bauen an: MGB Brig 2010 Procap betreibt 10 regionale Bauberatungsstellen und deckt 11 Kantone ab. © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 6
Die Bedeutung des hindernisfreien Bauens Leitlinien erleichtern Sehbehinderten die Orientierung im öffentlichen Raum © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 7
Die Bedeutung des hindernisfreien Bauens Hörbehinderte benötigen gut lesbare Anschriften, Untertitel u. ä. , um sich zu orientieren. © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 8
Eine hindernisfreie Umwelt – ein Grundrecht Jeder Mensch hat das Recht, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Dazu muss ihm die Umwelt hindernisfrei zugänglich sein. © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 9
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3. Kurzreferat: Wo sind die täglichen Hindernisse von Menschen mit einer Behinderung Lic. phil. Stefan Rehmann Fachpsychologe für Psychotherapie FSP © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 11
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4. Gesetzliche Grundlagen a) Aufgaben b) Kompetenzen c) Vorgehen d) Beiträge des Kantons § Margot Venetz Amtschefin Koordinationsstelle für soziale Institutionen © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 13
Hindernisfreies Bauen im Kanton Wallis Gesetzliche Grundlagen © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 14
Gesetzliche Grundlagen des Kantons Gesetz über die Eingliederung behinderter Menschen vom 31. Januar 1991 Artikel 22 Behindertengerechtes Bauen Neue öffentliche und private der Öffentlichkeit zugängliche Gebäude und Anlagen Bestehende öffentliche und private der Öffentlichkeit zugängliche Gebäude und Anlagen Neue Mehrfamilienhäuser und neue Gebäude mit Arbeitsplätzen Erteilung der Baubewilligung oder Betriebsbewilligung abhängig von der Einhaltung der Bestimmungen über das behindertengerechte Bauen Finanzielle Beiträge für die Anpassung von bestehenden Gebäuden und Anlagen Private Beratungsstelle für behindertengerechtes Bauen © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 15
Verordnung betreffend die Anwendung des Gesetzes über die Eingliederung behinderter Menschen vom 24. Juni 1992 Artikel 22 Behindertengerechtes Bauen Anwendung der Norm SIA 500 Gemeinden bezeichnen eine verantwortliche Person für das behindertengerechte Bauen (Mitteilung an den Kanton) Artikel 23 Mehrfamilienhaus: vier und mehr Wohnungen Artikel 39 Finanzielle Hilfen Beiträge an die anerkannten Kosten für die Beseitigung von bestehenden architektonischen Barrieren a) an die Gemeinden: 30% Grundbeitrag b) an Private: 50% (Beschluss Staatsrat: 19. 01. 1994) © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 16
Baugesetz vom 8. Februar 1996 Artikel 28 Rücksichtnahme auf Behinderte Verweis auf das Gesetz über die Eingliederung behinderter Menschen © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 17
Gesetzliche Grundlagen des Bundes Behi. G Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, Behi. G) Als nationale Rahmenvorschriften seit 01. 2004 in Kraft. © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 18
Artikel 3 Geltungsbereich Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird Öffentlich zugängliche Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 19
Artikel 7 Rechtsansprüche bei Bauten, Einrichtungen oder Fahrzeugen Wer benachteiligt wird, kann - während des Baubewilligungsverfahren verlangen, dass die Benachteiligung unterlassen wird - nach Abschluss des Baubewilligungsverfahren einen Rechtsanspruch geltend machen, wenn das Fehlen der Vorkehren im Baubewilligungsverfahren nicht ersichtlich war Artikel 9 Beschwerderecht und Klagelegitimation von Behindertenorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung wenn eine grosse Zahl Behinderter betroffen sind © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 20
Artikel 12 Besondere Fälle Verhältnismässigkeit unverhältnismässig ist, wenn der Aufwand für die Anpassung a) 5% des Gebäudeversicherungswertes oder des Neuwertes oder b) 20% der Erneuerungskosten übersteigt © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 21
Weitere kantonale Bestimmungen Beschluss des Staatsrates vom 19. Januar 1994 betreffend die Beiträge für die Beseitigung von bautechnischen Hindernissen an bestehenden Gebäuden und Anlagen Geltungsbereich, Prinzip, Festlegung der Kosten, Beitragsansatz, Beitragsgesuch Richtlinien des Departements vom 28. Oktober 1993 zuhanden der zuständigen Gemeinde- und Kantonsbehörden betreffend das behindertengerechte Bauen Zusammenstellung der wichtigsten Bestimmungen Präzisierungen © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 22
Behi. G – Kantonale Gesetzgebung Das Behindertengleichstellungsgesetz (Behi. G) unterscheidet sich zum Kantonalen Gesetz über die Eingliederung wie folgt: Wohnbauten; Behi. G mit mehr als 8 Wohnungen, zusätzlich Aufzugspflicht und Erschliessung, auch bei Umbauten. Öffentliche Gebäude und Anlagen; (Behindertengerechter Zugang und Benützbarkeit des gesamten öffentlichen Bereichs. Befristete Einrichtungen, Provisorien; Behindertengerechter Zugang und Benützung des öffentlichen Bereichs. Gebäude mit Arbeitsplätzen; Erreichbarkeit, Liftpflicht und Gebäudeinneres behindertengerecht, Norm SIA 500 Hindernisfreie Bauten Einsprachen; Einspracheberechtigt bei allen öffentlichen Gebäuden und Anlagen, sowie bei Wohnüberbauungen mit mehr als 8 Wohneinheiten. © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 23
Behi. G - Verhältnis zum kantonalem Recht Das Behindertengleichstellungsgesetz (Behi. G) steht weitergehenden Bestimmungen des Kantons zu Gunsten der Menschen mit Behinderungen nicht entgegen. © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 24
5. Anwendungsgebiet der Behindertengesetzgebung und der Normen - Kantonales Behindertengesetz und Behi. G § Roten Alain Leiter Bauberatung Procap Oberwallis Beratungsstelle für hindernisfreies Bauen © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 25
Anwendungsgebiet der Behindertengesetzgebung und der Normen § Arbeitsweise der Beratungsstelle - Grundsätzlich werden die veröffentlichten sowie die zur Vormeinung an den Kanton zugestellten Baugesuche (MFH mit vier und mehr Wohneinheiten und öffentliche Gebäude und Anlagen) geprüft. - Massgebend ist die Schweizer Norm SIA 500 Hindernisfreie Bauten © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 26
Norm SIA 500 Hindernisfreie Bauten © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 27
Norm SIA 500 Hindernisfreie Bauten Geltungsbereich Die Norm gilt für: - Projektierung und Ausführung im Hochbau (Neubauten, Umbauten, Instandsetzung, Umnutzung, Ausstattung von Bauten / Anlagen) - Gebäude und Umgebung ab Grundstücksgrenze, inklusive Gestaltung Aussenräume, aber ohne den öffentlichen Raum ( Richtlinie Strassen-Wege-Plätze, resp. VSS-Normen) Abgrenzung - Die SIA 500 ist nicht hinreichend für Sonderbauten*, hier sind zusätzlich die spezifischen, dem jeweiligen Zweck entsprechenden Anforderungen einzuhalten. *Spitäler, Reha-Kliniken, Wohn- und Pflegeheime, Alterswohnungen, etc. © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 28
Norm SIA 500 Hindernisfreie Bauten Begriffe © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 29
Norm SIA 500 Hindernisfreie Bauten Spezifische Begriffe Anpassbar, Anpassbarkeit Bauten, welche die Voraussetzungen für bedarfsgerechte nachträgliche Anpassungen an individuelle Bedürfnisse mit geringem baulichem Aufwand erfüllen Das Konzept der Anpassbarkeit verlangt also nur gerade soviel wie nötig ist, damit auch ältere Menschen und Menschen mit Behinderung eine Wohnung benutzen können. (keine umfassende Behindertengerechtigkeit wie bei öffentlich zugänglichen Bauten) Zusätzliche Massnahmen (z. B. Handläufe, Haltegriffe, bodenebene Duschen, etc. ) können - den individuellen Bedürfnisse der Bewohner/innen entsprechend – nachträglich (dann wenn sie auch im Detail bekannt sind) realisiert werden. © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 30
Norm SIA 500 Hindernisfreie Bauten Spezifische Begriffe Bedingt zulässig Ersatz- oder Behelfsanforderung, die nur im begründeten Einzelfall an Stelle der Regelvorgabe treten darf. Die Begründung muss nachweisen, dass bestehende Gegebenheiten die Erfüllung der Regelvorgabe verunmöglichen oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern (kann insbesondere bei Umbauten oder schwieriger Topografie gegeben sein) Vorzugsweise Bezeichnet von mehreren, dem selben Zweck dienenden Anforderungen diejenige, die den Zielen der Norm am besten entspricht © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 31
Norm SIA 500 Hindernisfreie Bauten Öffentlich zugänglichen Bauten © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 32
Norm SIA 500 Hindernisfreie Bauten Öffentlich zugängliche Bauten Konzept: - Für alle jederzeit ohne Hilfe Dritter zugänglich und benutzbar, auch für Personen mit einer Seh-, Hör- oder Körperbehinderung Zur Kategorie Öffentlich zugängliche Bauten gehören: a) Dem allgemeinen Publikum zugänglichen Bauten (z. B. Restaurants, Hotels, Banken, Läden, Theater, Sportanlagen) b) Bestimmten Personenkreisen vorbehaltene Bauten (z. B. Schulen, Kirchen, Clubanlagen) c) Bauten für persönliche Dienstleistungen (z. B. Arztpraxen, Anwaltskanzleien) d) Besuchsbereiche in Bauten mit Arbeitsplätzen (z. B. Sitzungs-, Schulungs- und Ausstellungsräume, Konferenzzimmer, Kantinen) © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 33
Öffentlich zugängliche Bauten: Erschliessung 3. 1 Grundsätze Alle Haupteingänge müssen hindernisfrei gestaltet sein Es ist bedingt zulässig, Bauten ausschliesslich über einen Nebeneingang hindernisfrei zu erschliessen; dabei sind konzeptionelle und dispositive Vorgaben einzuhalten. Niveauunterschiede müssen stufenlos mit Rampen oder Aufzügen überwindbar sein © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 34
Öffentlich zugängliche Bauten: Erschliessung 3. 5 Rampen Gefälle - max. 6% - bis 12% bedingt zulässig (Handlauf erforderlich) Breite - Min. 1. 20 m - bis Höhe 0. 4 m: Breite 1. 0 m bedingt zulässig Podeste - Am Anfang und Ende - Bei Niveauunterschied < 1. 50 m vorzugsweise mit Zwischenpodest - Länge: min. 1. 40 m - Breite: mindestens wie Rampe - Bei Richtungsänderungen ab 45°: min. 1. 40 m x 1. 40 m Sicherheit - Bei Höhen über 0. 4 m: seitliche Aufbordung von 0. 1 m oder Rampenbreite < 1. 80 m © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 35
Öffentlich zugängliche Bauten: Erschliessung 3. 7 Aufzüge Mindestmasse Aufzugskabinen Breite Tiefe In Bauten 1. 10 1. 40 Bedingt zulässig 1. 00 1. 25 Aussenraum 1. 10 2. 00 Kabinentüren über Eck 1. 40 Bedienelemente - In der Kabine, gemäss SN EN 81 -70: max. 1. 20 m über Boden - An der Haltestelle: max. 1. 10 m über Boden, seitliche Freifläche min. 0. 70 m - Befehlsgeber: Mindestkontrast Priorität II - Gegensprechanlagen für Notrufe mit optischer Anzeige © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 36
Öffentlich zugängliche Bauten: Spezifische Einrichtungen 7. 2. 3 Rollstuhlgerechte Toilette Legende A Bodenfläche B Flügeltüren nach aussen öffnend, keine Türschliesser C Zuziehgriff horizontal D Horizontaler und vertikaler Haltegriff oder L-förmiger Haltegriff E Klappgriff F Wandklosett mit AP-Spülkasten G Papierhalter unter Haltegriff H Unterfahrbares Waschbecken mit gerundeten Ecken I Unterfahrbare Ablage neben Waschbecken K Montagebereich für Handtuchhalter © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 37
Öffentlich zugängliche Bauten: Spezifische Einrichtungen 7. 7 Rollstuhlgerechte Zuschauerplätze - 1. 10 m breit, 1. 40 m lang - vorzugsweise neben Platz für Begleitperson - Breite geradlinige Zufahrt min. 1. 0 m (ansonsten 1. 20 m) - Anzahl in Vortragsräumen und Sälen (Anhang A. 5. 2): bis 50 Plätze: 2 51 -100 Plätze: 3 101 -200 Plätze: 4 je weitere 250 +1 - Anzahl in Freizeit- Sport und Grünanlagen (Anhang A. 8. 2): bis 300 Plätze: 2 je weitere 300 +1 © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 38
Öffentlich zugängliche Bauten: Spezifische Einrichtungen 7. 8 Höranlagen - Erforderlich in Versammlungsräumen mit mehr als 80 m 2 Fläche als Richtwert oder mit Beschallungsanlagen (welche nicht ausschliesslich der Musikdarbietung dienen) - Mindestens 20 % der Plätze im Empfangsbereich der Übertragung, vorzugsweise alle - Kennzeichnung der ausgerüsteten Räume beim Eingang - vorzugsweise als induktive Übertragungsanlagen (bei Infrarot- oder Funkanlagen sind Zusatzeinrichtungen für induktiven Empfang erforderlich) - Induktive Übertragungsanlagen gemäss SN EN 60118 -4 © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 39
Öffentlich zugängliche Bauten: Spezifische Einrichtungen 7. 9. 1 Gästezimmer rollstuhlgerecht Anzahl (Richtwert gemäss Anhang A): - 3 % der Gästezimmer, mindestens eines/ VS=5% Minimalmasse gemäss Beispielskizze: © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 40
Öffentlich zugängliche Bauten: Spezifische Einrichtungen 7. 10 Rollstuhlgerechte Parkplätze - Minimum ein rollstuhlgerechter Parkplatz; vorzugsweise witterungsgeschützt und nahe beim Eingang - Mit ICTA-Signet gekennzeichnet (auschliessliche Benützung durch Menschen mit Behinderung) - Boden eben, befahrbar und gleitsicher, Gefälle max. 2 % - Längsparkierung: © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 41
Öffentlich zugängliche Bauten: Spezifische Einrichtungen 7. 10 Rollstuhlgerechte Parkplätze Schrägparkierung: Masse analog Querparkierung © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 42
Öffentlich zugängliche Bauten: Spezifische Einrichtungen A. 2. 2 Parkierungsanlagen Anzahl Rollstuhlgerechte Parkplätze (RPP) in Abhängigkeit der Grösse der Parkierungsanlage Total Parkplätze bis 50 51 - 100 101 -150 151 -200 201 -300 301 -500 je weitere angebrochene 250 © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Anzahl RPP (Richtwert) 1 2 3 4 5 6 +1 Seite 43
Öffentlich zugängliche Bauten 8. Alarmierung und Evakuierung Fluchtwege - Nach VKF Vorschriften und gemäss Kap. 4 auch für Menschen mit Sehbehinderung erkennbar - Fluchttüren ohne Schwellen Brandgesicherte Bereiche - Erforderlich, wenn Fluchtwege über Stufen / Treppen führen - Rollstuhlplätze erforderlich für 2% der Belegung, oder nach Gebäudenutzung Alarm- und Notrufanlagen - Visuell und akustisch - Erfordernis ist insbesondere für brandgesicherte Bereiche und in abgelegen Räume zu prüfen © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 44
Norm SIA 500 Hindernisfreie Bauten mit Wohnungen © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 45
Norm SIA 500 Hindernisfreie Bauten mit Wohnungen Konzept: - Rollstuhlgerechte Erreichbarkeit der Wohnungen Anpassbarkeit des Wohnungsinnern Besuchseignung für alle, allenfalls mit Hilfe Dritter Zur Kategorie Bauten mit Wohnungen gehören: - Zur Wohnnutzung bestimmte Bauten (oder Teile davon) Nicht dazu gehören: - Spezifische Wohnnutzungen wie Wohnheime und Alterswohnungen (für diese gelten erhöhte Anforderungen) © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 46
Wohnbauten: Erschliessung bis zu den Wohnungen 9. 1 Grundsätze - Erschliessung stufen- und schwellenlos - Niveauunterschiede mit Rampen oder Aufzügen - Im Gebäudeinnern sind Rampen nur zwischen Parkierungsanlage und Treppenhaus zulässig - Falls mindestens ein Vollgeschoss stufenlos zugänglich und der nachträgliche Einbau einer Einrichtung zur Höhenüberwindung möglich ist, ist die Erschliessung der übrigen Geschosse nur über Treppen bedingt zulässig © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 47
Wohnbauten: Erschliessung bis zu den Wohnungen 9. 7 Rollstuhlgerechte Parkplätze Anforderungen - Bodenfläche max. 2 % Gefälle und gut befahrbar (Anhang B) - Senkrecht- und Schrägparkierung: min. 3. 50 m breit, - Längsparkierung: min. 8. 0 m lang Anzahl Bewohnerparkplätze - Pro 25 Parkplätzen muss mindestens einer im Sinne der Anpassbarkeit bereitgestellt werden können (Kennzeichnung nicht zum voraus erforderlich) Anzahl Besuchsparkplätze - Mindestens einer (Kennzeichnung nicht erforderlich) © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 48
Wohnbauten: Erschliessung bis zu den Wohnungen Türen, Korridore und Rampen (Zugang von der Einstellhalle) A = min. 0. 20 m, vorzugsweise 0. 60 m A + B = min. 1. 20 Pro 25 Abstellplätze ist mindestens ein rollstuhlgerechter Abstellplatz auszuweisen © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 49
Wohnbauten: Erschliessung bis zu den Wohnungen Türen, Korridore und Rampen (Zugang von der Einstellhalle) A = min. 0. 20 m, vorzugsweise 0. 60 m A + B = min. 1. 20 © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 50
Wohnbauten: Wohnungen und Nebenräume 10. 1. 3 Ausgänge zu Balkonen / Terrassen / Sitzplätzen Anforderungen - Schwellen bis 25 mm über Innen- und Aussenboden zulässig - Höherer Absatz aussen zulässig, wenn der Aussenboden unter Einhaltung der Norm SIA 358 an die erforderliche Höhe angepasst werden kann. © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 51
Wohnbauten: Wohnungen und Nebenräume 10. 2. 1 Anpassbarer Bad-/Duschraum mit WC Mindestens ein Raum pro Wohnung muss folgende Bedingungen erfüllen: - Nutzfläche min. 3. 8 m 2 x = min. 1. 70 m y = min. 1. 70 m Apparate dürfen in diese Fläche hineinragen, Vormauerungen nicht (sie gelten als Funktionsfläche) - WC vorzugsweise mit Achsabstand 0. 45 m ab Raumecke - Türe vorzugsweise nach aussen öffnend - Duschen vorzugsweise bodeneben © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 52
Norm SIA 500 Hindernisfreie Bauten mit Arbeitsplätzen © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 53
Norm SIA 500 Hindernisfreie Bauten mit Arbeitsplätzen Konzept: - Rollstuhlgerechte Erreichbarkeit der Arbeitsplätze (die Anpassbarkeit der Arbeitsplätze gilt als gegeben) Zur Kategorie Bauten mit Arbeitsplätzen gehören: - Bauten in denen Arbeiten/ Dienstleistungen erbracht werden (z. B. Büro-, Gewerbe- und Industriebauten) Nicht dazu gehören: - Besuchsbereiche ( Kategorie I) © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 54
Bauten mit Arbeitsplätzen II Erschliessung der Arbeitsplätze - Erschliessung stufen- und schwellenlos - Niveauunterschiede mit Rampen oder Aufzügen, im Gebäudeinnern sind Rampen bedingt zulässig - Alle Durchgänge min. 0. 80 m breit - Pro Vertikalerschliessung muss min. eine rollstuhlgerechte Toilette allgemein zugänglich sein - Nachweis für Erstellen eines rollstuhlgerechten Parkplatzes erforderlich - Anforderungen an Alarmierung und Evakuierung gemäss Kapitel 8 © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 55
Norm VSS 640 075 Hindernisfreier Verkehrsraum (neu) © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 56
Norm VSS 640 075 Hindernisfreier Verkehrsraum (neu) Konzept: - Die VSS Norm 640 075 «Fussgängerverkehr; Hindernisfreier Verkehrsraum» gilt seit Dezember 2014, regelt die Ausführung und Umsetzung des hindernisfreien Bauens im öffentlichen Raum. Sie gilt für: - Verkehrsanlagen auf denen Fussverkehr zugelassen ist - Haltestellen des öffentlichen Verkehrs (Bus- und Strassenbahnhaltestellen) - Anlagen für das Parkieren - öffentlich zugängliche Park- und Freizeitanlagen © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 57
Norm VSS 640 075 Hindernisfreier Verkehrsraum (neu) © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 58
Norm VSS 640 075 Hindernisfreier Verkehrsraum (neu) Gegenstand und Zweck: - Zweck der Norm ist es sicher zu stellen, dass Verkehrsanlagen nach standardisierten Grundsätzen, hindernisfrei zugänglich und benutzbar gestaltet und betrieben werden. - Die Norm regelt, welche Grundsätze und Anforderungen bei der Planung, dem Bau und dem Unterhalt von hindernisfreien Verkehrsanlagen einzuhalten sind. © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 59
Norm VSS 640 075 Hindernisfreier Verkehrsraum (neu) Abweichungen: - Abweichungen von der Norm sind nur zulässig, wenn der Zweck der Bestimmung auf andere Art nachweislich erreicht wird. - Wenn bei einem Bauvorhaben einzelne Bestimmungen der Norm nicht eingehalten werden können. (Topographie oder technischen Machbarkeit) - Stehen den Anforderungen andere öffentliche Interessen entgegen, wird eine Interessenabwägung vorgenommen (z. B. der Verkehrssicherheit oder wirtschaftliche Aufwand) dieser wird ermittelt, gewichtet und im Entscheid angemessen berücksichtigt. © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 60
6. Aufgaben der Beratungsstelle und Schlussbemerkungen § Müller Christophe Geschäftsführer Procap Oberwallis © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 61
Beratungsstelle für hindernisfreies Bauen Gesetzliche Grundlage der Beratungsstelle Gesetz über die Eingliederung behinderter Menschen vom 31. Januar 1991 Art. 22 Behindertengerechtes Bauen 6 Vom Staatsrat wird ein privates Beratungs- und Konsultationsorgan für behindertengerechtes Bauen bezeichnet. Das Departement unterstützt es finanziell. © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 62
Beratungsstelle für hindernisfreies Bauen © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 63
Beratungsstelle für hindernisfreies Bauen 1. Juli 1993 Eröffnung der Beratungsstelle für behindertengerechtes Bauen im Oberwallis. © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 64
Beratungsstelle für hindernisfreies Bauen Auftrag Verordnung betreffend die Anwendung des Gesetzes über die Eingliederung behinderter Menschen vom 24. Juni 1992 Art. 22 Behindertengerechtes Bauen 13 Das Beratungs- und Konsultationsorgan informiert die Gemeinwesen und die Privaten über die Massnahmen, die bezüglich des behindertengerechten Bauens zu treffen sind. Es bietet seine Hilfe an bei der Planung von Bauten und Umbauten. © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 65
Beratungsstelle für hindernisfreies Bauen Richtlinien zuhanden der zuständigen Gemeinde- und Kantonsbehörden betreffend das behindergerechte Bauen vom 28. Oktober 1993 Art. 10 Beratungs- und Konsultationsorgan 1 Das vom Staatsrat bezeichnete Beratungs- und Konsultationsorgan arbeitet mit im Bereich des behindertengerechten Bauens. Der Kanton, die Gemeinden und die Privaten können sich an dieses Organ wenden um Auskünfte und Informationen über die zu treffenden Massnahmen oder Vorschläge bei Projektierungen einzuholen. © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 66
Beratungsstelle für hindernisfreies Bauen Alain Roten Bauberater seit 1. 2. 2016 © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 67
Hindernisfreies Bauen im Kanton Wallis Beratungsstelle für hindernisfreies Bauen www. procap-bauen. ch; www. procapoberwallis. ch Gesetzesgrundlagen, Merkblätter und Erläuterungen (insbesondere auch zur SIA 500) Procap Oberwallis -Beratungsstelle für hindernisfreies Bauen Tel. 027 921 23 78 / Mail: alain. roten@procapoberwallis. ch Englisch-Gruss-Strasse 6, Postfach 365, 3900 Brig-Glis Auskünfte, Baugesuchsprüfungen, Fachberatung für Architekt. Innen und Planer. Innen, Bauberatung für Betroffene bei individuellen Wohnungsanpassungen. © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 68
Unsere Wünsche an die Baubewilligungsbehörde Stellungnahme der Beratungsstelle für behindertengerechtes Bauen als integrierender Bestandteil der Baubewilligung. Zustellung: Auszug aus der Baubewilligung, woraus die Stellungnahme der Beratungsstelle für behindertengerechtes Bauen ersichtlich ist. Zusammenarbeit bei den Bauabnahmen Auf die Möglichkeit der Individualberatung aufmerksam machen. © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 69
Schlussbemerkungen Nur wer hindernisfrei baut, baut nachhaltig © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 70
Schlussbemerkunegn Nur wer hindernisfrei baut, baut nachhaltig - Die soziale Nachhaltigkeit, verlangt, dass es zur dauerhaften Sicherung einer lebenswerten Gesellschaft allen Mitgliedern möglich sein muss, an der Gemeinschaft teilzunehmen. - Dies ist aber nur möglich, wenn ein lückenloses Netz von hindernisfreien Bauten und Anlagen zur Verfügung steht. - Den unbedeutenden Mehrkosten für die hindernisfreie Bauweise stehen zudem erhebliche gesellschaftliche Einsparungsmöglichkeiten gegenüber. - Hindernisfreie Bauten sind, wie folgendes Beispiel zeigt, auch unter dem ökonomischen Aspekt nachhaltig: © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 71
Schlussbemerkungen Nur wer hindernisfrei baut, baut nachhaltig 2. 2 Milliarden CHF - So viel kann die Schweiz im Jahre 2030 einsparen, wenn der Eintritt von alten Menschen ins Pflegeheim um durchschnittlich ein Jahr verzögert wird*. - Voraussetzung dafür ist ein durchgehendes Netz von hindernisfreien (anpassbaren) Wohnungen. - Daneben braucht es natürlich auch Unterstützungsmassnahmen wie Spitex, Haushalthilfen, Entlastungsdienste, Assistenz, etc. * Eine düstere Prognose für die Kosten der Alterspflege, Artikel von Antonio Cortesi im Tages. Anzeiger vom 5. April 2006 über die Studie der Universität Neuenburg „kantonaler Vergleich der Langzeitpflege in der Schweiz“ vom Mai 2006 © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 72
Schlussbemerkungen Schattenbericht zur UNO-Behindertenrechtskonvention; 29. 8. 17 © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 73
Schlussbemerkungen Schattenbericht zur UNO-Behindertenrechtskonvention; 29. 8. 17 © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 74
Schlussbemerkungen Schattenbericht zur UNO-Behindertenrechtskonvention; 29. 8. 17 © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 75
Wir zählen auf Eure Mitarbeit Dafür danken Ihnen rund 1. 600. 000 Menschen mit Handicap in der Schweiz von © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 76
7. Verschiedenes © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 77
Hindernisfreies Bauen im Kanton Wallis Weitere Fragen? © 2017 Procap Oberwallis –Christophe Müller, Geschäftsführer Seite 78
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