Der Gebudebetreiber in seiner Verantwortung in Bezug auf
Der Gebäudebetreiber in seiner Verantwortung in Bezug auf die Betriebssicherheitsverordnung, AGI-Workshop 03. 12. 2004 Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung Dipl. -Ing. (TU) W. Janisch, Merck KGa. A Stand: November 2004 Wolfgang Janisch, T/A+T 1
Merck – ein Kurzportrait • Merck ist ein weltweit tätiges Pharma- und Chemieunternehmen mit 28. 300 Mitarbeitern in 56 Ländern. Unternehmensstruktur: • 3 Pharma-Sparten – Ethicals (rezeptpflichtige und patentgeschützte Arzneimittel) – Consumer Health Care (Selbstmedikation) – Generics (patentfreie, preiswerte Arzneimittel) • 4 Chemie-Sparten – Life Science & Analytics (Lebensmittel- und Umweltanalytik) – Pigments – Liquid Crystals (LCD-Displays in Flachbildschirmen etc. ) – Electronic Chemicals (Prozesschemikalien für Chip-Herstellung) Stand: November 2004 Wolfgang Janisch, T/A+T 2
Unternehmensstruktur Geschäftsleitung Zentralfunktionen Unternehmen der Merck. Gruppe Unternehmensbereiche Pharma Chemie • Ethicals • Liquid Crystals • Generics • Electronic Chemicals • Consumer Health Care • Pigments • Life Science & Analytics Sparten Stand: November 2004 Wolfgang Janisch, T/A+T 3
Unternehmenszentrale: Werk Darmstadt, 7000 Mitarbeiter in Produktion, Forschung, Entwicklung, Verwaltung Stand: November 2004 Wolfgang Janisch, T/A+T 4
Zur Person • Dipl. -Ing (TU) Chemietechnik, Uni Dortmund • 1991 – 1997 Entwicklungs- / Projektingenieur • seit 1997 Sicherheitsingenieur in der Abt. für Arbeitssicherheit • Aufgabenschwerpunkte: – Betreuung chem. Produktionsbetriebe am Standort Darmstadt – Schulungsmanagement der Abt. – Seit 1 Jahr Leitung der fachstellenübergreifenden Arbeitsgruppe „Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung bei Merck“ Stand: November 2004 Wolfgang Janisch, T/A+T 5
BSV - Kurztext des Verordnungstitels Betriebssicherheitsverordnung – Betr. Sich. V „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“ Stand: November 2004 Wolfgang Janisch, T/A+T 6
BSV – Hintergrund, Geltungsbereich • BSV setzt 3 EG-Richtlinien in deutsches Recht um + löst gleichzeitig 9 Verordnungen ab (u. a. Druckbeh. V, Aufz. V, Dampfkessel. V, AMBV) • ist seit 3. Oktober 2002 in Kraft + gilt vom „Kugelschreiber bis zur Chemieanlage“ BSV legt Anforderungen fest für: • die Bereitstellung + Benutzung von Arbeitsmitteln (AM) • den Betrieb von Anlagen, insbesondere überwachungsbedürftiger Anlagen (ÜA) Stand: November 2004 Wolfgang Janisch, T/A+T 7
Übergangsvorschriften §§ 7, 27 Beschaffenheitsanforderungen: grundsätzlich gilt Bestandschutz bei: • AM, welche vor d. 03. 10. 2002 schon betrieben wurden • ÜA, welche vor d. 01. 2003 schon betrieben wurden („Alt-ÜA“) Betriebsvorschriften der BSV: • Sind seit 03. 10. 2002 für AM, seit 01. 2003 für „Neu-ÜA“ einzuhalten • Sind für „Alt-ÜA“ ab 2008 bzw. 2006 einzuhalten* * Ab 2006 für die erst durch d. BSV überwachungsbed. gewordenen Anlagentypen (vgl. Folie 7) Stand: November 2004 Wolfgang Janisch, T/A+T 8
BSV Begriffsdefinitionen „Bereitstellung“ = AM zur Verfügung zu stellen – Beschaffung – Zusammenbau („Montage“) – Einbau im Betrieb („Installation“) „Benutzung“ umfaßt alles nach der Bereitstellung folgende: – Erprobung, Ingangsetzen, Stillsetzen, Gebrauch, – Instandsetzung und Wartung, Prüfung, – Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörung, – Um- und Abbau und Transport Stand: November 2004 Wolfgang Janisch, T/A+T 9
BSV Begriffsdefinitionen „Befähigte Person“ BP, § 10 • Betreiber muß durch Ausbildung + Berufserfahrung geeignete MA als BP auswählen + beauftragen zur Prüfung best. AM + ÜA • Betreiber muß best. AM durch BP prüfen lassen „Zugelassene Überwachungsstelle“ ZÜS, § 14, 21 • Betreiber muß seine ÜA durch eine ZÜS prüfen lassen • ZÜS lösen frühere Sachverständigenorganisationen („TÜV“) ab, das Prüfmonopol der TÜVs entfällt • (Bisherige) Prüforganisationen müssen sich als ZÜS akkreditieren lassen Stand: November 2004 Wolfgang Janisch, T/A+T 10
Überwachungsbed. Anlagen + Arbeitsmittel nach BSV „Überwachungsbedürftige Anlagen“ nach BSV (ÜA) • Aufzüge • Dampfkesselanlagen • Anlagen in denen Überdruck 0, 5 bar auftritt („Druckgeräte“) • (Anlagen in EX-Bereichen**) • (Anlagen zum Lagern oder Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten 10 m 3 bzw. 1 m 3/h**) Der Rest sind die „Arbeitsmittel“ (AM) • ÜA sind eine Teilmenge der AM > Anforderungen an Arbeitsmittel gelten auch für ÜA ** = teilw. erst durch BSV überwachungsbed. geworden Stand: November 2004 Wolfgang Janisch, T/A+T 11
Typische Arbeitsmittel im Sinne der BSV Arbeitsmittel sind insbesondere • Werkzeuge • Geräte • Maschinen • Anlagen LASI-Leitfaden zur Betr. Sich. V (v. ABS-UA 4 "Technischer Arbeitsschutz") Zu den Arbeitsmitteln zählen auch • Elektroinstallation • Heizungs / Klimatechnik soweit sie zur Arbeit benötigt (benutzt) werden Stand: November 2004 Wolfgang Janisch, T/A+T 12
BSV – Wer ist betroffen + Warum ? Bei Merck insbes. : – Betriebsleiter > Betreiberverantwortung („Arbeitgeber“) – Betriebs- / Projektingenieure > Verantw. techn. Anlagensicherheit ihr Tagesgeschäft (Beschaffung, Betrieb, Ein-/Umbau) ist nach BSV: • Bereitstellung o. Benutzung von AM • Betrieb, Änderung o. wesentliche Veränderung ÜA Betreiberverantwortung können im Facility Management tragen: • Selbstnutzer + Vermieter von Immobilien • Auftraggeber + Auftragnehmer von Betriebsführungsdiensten Stand: November 2004 Wolfgang Janisch, T/A+T 13
„altbekannte“ Betreiber-Grundpflichten in der BSV Gefährdungsbeurteilung § 3 • Für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel Gefährdungen und Schutzmaßnahmen ermitteln, umsetzen + dokumentieren • bekannt aus: Arb. Sch. G §§ 5, 6 (1996) Betriebsanweisungen § 9 • Betriebsanweisungen für gefährliche Tätigkeiten, Arbeitsmittel + Gefahrstoffe erstellen • bekannt aus: Gef. Stoff. VO § 20, diverse UVVen der BGen Sicherheitsunterweisungen § 9 • Mitarbeiter unterweisen über Gefährdungen + Schutzmaßnahmen bezügl. Arbeitsmittel, Arbeitsumgebung, Arbeitsstoffe • bekannt aus: BGV A 1 § 4, Arb. Sch. G §§ 12, 14 (1996) Stand: November 2004 Wolfgang Janisch, T/A+T 14
„altbekannte“ Betreiber-Grundpflichten Beispiel zur betriebl. Umsetzung bei Merck Bsp: Aufzug (ÜA > auch AM) Betreiberpflichten für AM: Nr. 1 - Gefährdungsbeurteilung § 3 Nr. 2 - Betriebsanweisungen § 9: Nr. 3 - Sicherheitsunterweisungen § 9 Umsetzung o. g. Betreiberpflichten: • Muster-Betr. -Anweisung v. A+T beschaffen mit betriebsspez. Angaben ergänzen > Nr. 1 + 2 erfüllt • bei der Sicherheitsunterweisung anhand dieser BA den Mitarbeitern Gefahren + Schutzmaßnahmen beim Benutzen des Aufzuges erläutern > Nr. 3 erfüllt Stand: November 2004 Wolfgang Janisch, T/A+T 15
Betreiber-Grundpflichten für AM nach BSV § 4 • „Nur AM bereitstellen, bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit + Gesundheitsschutz gewährleistet sind“ • „Ist das nicht möglich: Gefährdung so gering wie möglich halten“ Die AM-Bereitstellung muß • „dem Ergebnis der eigenen Gefährdungsbeurteilung n. § 3 und dem Stand der Technik entsprechen“ • „ergonomische Zusammenhänge insbes. bezügl. Körperhaltung berücksichtigen“ Stand: November 2004 Wolfgang Janisch, T/A+T 16
Betreiber-Grundpflichten für ÜA nach BSV § 12 • „Überwachungsbedürftige Anlagen müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden“ „Stand der Technik“: • Bestehende Technische Regeln und insbes. künftige TRBS des ABS (ab 2005) • Bis zur Veröffentlichung o. g. TRBS gelten die bisherigen technischen Regelwerke weiter Stand: November 2004 Wolfgang Janisch, T/A+T 17
Prüfung von Arbeitsmitteln. Grundpflichten des Betreibers BSV § 3 • „Für Arbeitsmittel sind Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln“ • „Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln + festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind“ Fakt ist: • Viele AM müssen schon seit längerem durch “Sachkundige” geprüft werden, i. W. gemäß BG- und VDEVorschriften • Diese Prüfpflichten werden bei Merck beibehalten Stand: November 2004 Wolfgang Janisch, T/A+T 18
Prüfung von Arbeitsmitteln – Was fordert die BSV konkret ? § 10 Nach § 10 sind AM durch BP wie folgt zu prüfen: – AM, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängen (z. B. Gerüste) vor Inbetriebnahme – AM die gefährdenden Einflüssen unterliegen (z. B. Korrosion, Verschleiß) wiederkehrend – nach außergewöhnlichen Ereignissen (z. B. Unfälle, Versagen) AM außerordentlich – nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der AM beeinträchtigen können – AM, bei denen der Arbeitgeber in der eigenen Gefährdungsbeurteilung § 3 eine Prüfung festlegt § 10(4) Stand: November 2004 Wolfgang Janisch, T/A+T 19
Prüfung von AM – Umsetzung BSV insbes. § 10 (4) + § 3 (3) Vorgehensweise bei Merck: • Bestehende Merck-interne Regelungen werden angepaßt (Prüfrichtlinien) • Bisherige Sachkundige werden zu BP ernannt + prüfen weiterhin (Prüforganisation) • Betreiber meldet die betroffenen AM den prüfenden Fachstellen gemäß o. g. internen Regelungen Stand: November 2004 Wolfgang Janisch, T/A+T 20
Prüfung von AM – Umsetzung BSV insbes. § 10 (4) + § 3 (3) Prüfrichtlinien - Konzept: AM werden nach Gefährdungspotential einer der folgenden AM-Klassen zugeordnet: – AM 1 mit vernachlässigbarem Gefährdungspotential (z. B. Maulschlüssel) – AM 2 mit Gefährdungspotential (z. B. Winkelschleifer. . . Zentrifuge) AM 1: nur Sichtprüfung vor Benutzung durch MA ohne Dokumentation AM 2: Zusätzl. dokumentierte Gefährdungsbeurteilung (z. B. wie voriges Bsp. BA „Aufzug“) + ggf. Prüfung durch BP (AG BSV ermittelt für Merck, welche der AM 2 durch BP wie zu prüfen sind > Prüfart, -tiefe, -umfang, –fristen) Stand: November 2004 Wolfgang Janisch, T/A+T 21
ÜA – Was fordert die BSV „neues“ ? Überblick Betreiber muß: (Erlaubnis für best. ÜA beantragen § 13) ÜA durch ZÜS* prüfen lassen § 14 Ø vor Inbetriebnahme Ø nach wesentlichen Veränderungen Ø nach Änderungen ÜA wiederkehrend durch ZÜS* prüfen lassen § 15 *ZÜS = Zugelassene Überwachungsstelle Hinweise: - in best. Fällen reicht Prüfung durch Befähigte Person (BP) - es gibt in § 14, 15 div. Ausnahme- / Sonderregelungen von o. g. Grundsätzen Stand: November 2004 Wolfgang Janisch, T/A+T 22
Änderung, Wesentliche Veränderung: Begriffsdefinitionen § 2 „Änderung einer ÜA“ • „Jede Maßnahme, auch jede Instandsetzung, bei der die Sicherheit der ÜA beeinflusst wird“ „Wesentliche Veränderung einer ÜA“ • „Jede Änderung, welche die ÜA soweit verändert, dass sie in den Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage entspricht“ • > D. h. eine ÜA verliert nach einer wesentlichen Veränderung ihren Bestandsschutz Stand: November 2004 Wolfgang Janisch, T/A+T 23
„Änderung einer ÜA“ – Beispiele aus der Chemiebranche Änderung einer ÜA: • Druckerhöhung • Einbindung einer neuen Schlaucharmatur • Schweißarbeiten • Zusätzl. Abzweig in druckführenden Rohrleitungen Keine Änderung einer ÜA: • Austausch von bauartgleichen Armaturen, MSR-Geräten, Dichtungen, usw. Quelle: PAS 1023 Stand: November 2004 Wolfgang Janisch, T/A+T 24
„Wesentliche Veränderung einer ÜA“ – Beispiele aus der Chemiebranche Wesentliche Veränderung einer ÜA: Änderungen der Betriebsweise wie z. B. • Produktionsleistung durch andere Prozessführung verändern • Kompletter Umbau der Anlage, z. B. Umstellung von Batch - auf Contibetrieb Quelle: PAS 1023 Stand: November 2004 Wolfgang Janisch, T/A+T 25
Delegation der Betreiberverantwortung Bei Merck: • Betreiberverantwortung für Produktionsbetriebe o. ä. ist in der Aufbauorganisation schriftlich an den Betriebs- bzw. Abteilungsleiter delegiert: – „Herrn. . werden für die von ihm geleitete. . . die dem Unternehmer obliegenden Pflichten, insbesondere des Umweltschutzes, des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung sowie. . . übertragen“ Internetrecherche: – GEFMA 190 “Betreiberverantwortung im Facility Management” Stand: November 2004 Wolfgang Janisch, T/A+T 26
Integrierte Managemementsysteme bei Merck • Merck hat z. Z. ein integriertes Qualitäts + Umweltmanagementhandbuch • Qualitätsmanagement seit 1995 nach DIN ISO 9001 zertifiziert • Umweltmanagement seit 2001 nach ISO 14001 zertifiziert • 2005 Enscheidung Einführung Arbeitsschutzmanagementsystem nach OSHA 18001 Stand: November 2004 Wolfgang Janisch, T/A+T 27
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Stand: November 2004 Wolfgang Janisch, T/A+T 28
Legende VERWENDETE ABKÜRZUNGEN: ABS = Ausschuß für Betriebssicherheit AG BSV = Arbeitsgruppe Betriebssicherheitsverordnung, AM = Arbeitsmittel BA = Betriebsanweisung BP = Befähigte Person GB = Gefährdungsbeurteilung MA = Mitarbeiter(in) TRBS = Technische Regel Betriebssicherheit ÜA = Überwachungsbedürftige Anlage ZÜS = Zugelassene Überwachungsstelle Stand: November 2004 Wolfgang Janisch, T/A+T 29
ÜA - Was fordert die BSV „neues“ bezügl. Explosionsschutz ? altbekannt: – EX-Zonen in explosionsgefährdeten Bereichen festlegen, vor Ort kennzeichnen + im Ex-Zonenplan dokumentieren – Beim EX-Schutz alle Zündquellen betrachten + geeignete Schutzmaßnahmen treffen Neu: detaillierte Dokumentation im Explosionsschutzdokument: – für „Alt-ÜA“ Explosionsschutzdokument erstellen bis 31. 12. 2005 – für „Neu-ÜA“ vor Inbetriebnahme Explosionsschutzdokument erstellen + Prüfung durch BP n. BSV Anh. 4 Nr. 3. 8** Stand: November 2004 Wolfgang Janisch, T/A+T 30
ÜA - Was fordert die BSV „neues“ bezügl. Explosionsschutz ? Neu für alle Anlagen in EX-Bereichen: • Für die Verwendung in EX-Zonen Arbeitsmittel mit ATEXBescheinigung beschaffen (vgl. BSV Anhang 4 B) • Explosionsschutzdokument nach relevanten betriebl. Änderungen aktualisieren • Anlagen in EX-Bereichen wiederkehrend durch BP prüfen lassen (mind. alle 3 Jahre) formal neu aber materiell keine höheren Anforderungen als bisher: • Einhaltung der Mindestvorschriften nach BSV Anh. 4 A Stand: November 2004 Wolfgang Janisch, T/A+T 31
- Slides: 31