Das Urheberrecht in der Schule Das Urheberrecht schtzt
§§ Das Urheberrecht in der Schule §§ § „Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes“ (§ 11 Urh. G). § Das Urheberrecht muss nicht angemeldet werden, es entsteht im Moment der Schaffung. B O G IN 2
§§ Das Urheberrecht in der Schule §§ § Das Urheberrecht schützt geistige und künstlerische Leistungen, z. B. Kompositionen, Gemälde, Skulpturen, Texte, Theaterinszenierungen, Fotografien, Filme, Rundfunksendungen, Musik- und Tonaufnahmen. 3
§§ Das Urheberrecht in der Schule §§ § Urheberrechte erlöschen 70 Jahre nach dem Tod des Autors „ 70 Jahre post mortem auctoris“ B O G IN 4
§§ Das Urheberrecht in der Schule §§ § Zitate (§ 51 Urh. G) § Privater Gebrauch (§ 53 I Urh. G) § Vervielfältigung für den Schulunterricht (§ 53 III Urh. G) § Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52 a Urh. G) 5
§§ Das Urheberrecht in der Schule §§ § Amtliche Werke (§ 5 Urh. G) § Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Bekanntmachungen, Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze § Andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlichst worden sind § Aber: Das Layout ist schutzfähig! B O G IN 6
§§ Das Urheberrecht in der Schule §§ Gilt das Urheberrecht auch für die Schule? Lehrerinnen und Lehrer erstellen schon immer eigene Materialien für den Unterricht ihrer Schülerinnen und Schüler und greifen dabei auf unterschiedliche Quellen zu. 7
§§ Das Urheberrecht in der Schule §§ Sind auch diese selbst erstellten Materialien geschützt? Ja, denn auch das sind geistige Werke im Sinne des Urheberrechts. 8
§§ Das Urheberrecht in der Schule §§ Dürfen alle verfügbaren Quellen ohne Einschränkungen in der Schule eingesetzt werden? 9
§§ Das Urheberrecht in der Schule §§ § Schule kann nur erfolgreich sein, wenn Werke aus Wissenschaft und Kunst Gegenstand des Unterrichts sein können. Insofern entsteht eine rechtliche Beziehung zwischen Schule und Werk. § Für die Schule sind diese rechtlichen Beziehungen besonders geregelt (privilegierende Regelungen), ohne dass hierfür das Urheberrecht generell freigegeben wäre. § Deshalb ist es für alle am Unterricht Beteiligten wichtig, sich mit den schulrelevanten Grundzügen des Urheberrechtes zu befassen 10
§§ Das Urheberrecht in der Schule §§ Drei Fälle sind zu unterscheiden: o Einwilligungsfrei und vergütungsfrei o Einwilligungsfrei aber vergütungspflichtig o Einwilligungspflichtig und vergütungspflichtig 11
§§ Das Urheberrecht in der Schule §§ „Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52 a Urh. G“ o Kleine Teile eines Werkes (maximal 10 % oder 20 Seiten, 5 Filmminuten) oder o Werke von geringem Umfang: n n Druckwerke bis 25 Seiten Musikeditionen bis 6 Seiten Musikstücke bis 5 Minuten Alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen o Erstellung von Kopien (analog oder digital) nur für den direkten Unterrichtsgebrauch im Klassenverband. Digital daher nur passwortgeschützt. o 1 x pro Werk / Klasse / Schuljahr (analog oder digital) o Digitalisierung nur wenn das Werk nicht in zumutbarer Weise vom ausschließlichen Rechteinhaber in digitaler Form für die Nutzung im Netz der Schulen angeboten wird. B O G IN 12
§§ Das Urheberrecht in der Schule §§ ÖFFENTLICHKEIT 13
§§ Das Urheberrecht in der Schule §§ ÖFFENTLICHKEIT B O G IN 14
§§ Das Urheberrecht in der Schule §§ Auf der Lehrerfortbildungs-seite gibt es eine große Hilfe: Die Checklisten für: § Texte und Bilder § Musik und Film / Audio Video § Vortrag / Musizieren / Theater spielen § Internetseiten § Kursraum 15
§§ Das Urheberrecht in der Schule §§ 16
§§ Das Urheberrecht in der Schule §§ § Lizenzmodelle, die eine kostenlose Nutzung in gewissem Umfang erlauben § z. B. Creative Commons – Lizenzierung in der Gemeinschaft der Werkschaffenden 17
§§ Das Urheberrecht in der Schule §§ vgl. : https: //www. bildersuche. org/creative-commons-infografik. php 18
§§ Das Urheberrecht in der Schule §§ 19
§§ Das Urheberrecht in der Schule §§ 20
§§ Das Urheberrecht in der Schule §§ 21
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