Das Schsische Nichtraucherschutzgesetz Sch NSG in der Kinder
- Slides: 14
Das Sächsische Nichtraucherschutzgesetz (Säch. NSG) in der Kinder- und Jugendhilfe Anja Meyer Sächsisches Landesjugendamt 06. 02. 2008
§ 1: Zweckbestimmung n Schutz der menschlichen Gesundheit vor den Gefahren des Passivrauchens n Verringerung des Tabakkonsums bei Kindern und Jugendlichen Sächsisches Landesjugendamt Anja Meyer 2
§ 2 Abs. 2: Allgemeines Rauchverbot n Rauchen ist untersagt in: n 2. Erziehungs- und Bildungseinrichtungen: n a) Schulen …. n b) Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) (- Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 144)) e) Einrichtungen der über- und außerbetrieblichen Ausbildung 5. Jugendherbergen … n n Sächsisches Landesjugendamt Anja Meyer 3
Definition: Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Sächs. NSG n auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von n n sächlichen und persönlichen Mitteln orts- und gebäudebezogen zu einem bestimmten Zweck unter der Verantwortung eines Trägers Bestand und Charakter ist vom Wechsel der Personen, denen sie zu dienen bestimmt ist, weitgehend unabhängig n Tätigkeit ist dem SGB VIII zuzuordnen Sächsisches Landesjugendamt Anja Meyer 4
§ 2 Abs. 3: Umfang des Rauchverbotes n Rauchverbot erstreckt sich: n auf vollständig umschlossene Räume in Gebäuden einschließlich der dazugehörigen Nebeneinrichtungen wie Cafeterien, Werkstätten und Lagerräume und n bei Erziehungs- und Bildungseinrichtungen i. S. v. § 2 Abs. 2 a, b und e auch auf den umfriedeten Außenbereich Sächsisches Landesjugendamt Anja Meyer 5
§ 3: n n Ausnahmen vom allgemeinen Rauchverbot Räume, die Personen ausschließlich zur Nutzung als Wohnung oder Unterkunft überlassen sind; Arbeitsräume, die Personen zur alleinigen Nutzung zugewiesen sind und die nicht von anderen Personen betreten werden; Abgetrennte Nebenräume von Gaststätten …, mit Ausnahme von Diskotheken; Abgetrennte Räume: n in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehaeinrichtungen …, n im Bereich der Palliativmedizin, n im Maßregelvollzug …, n in Heimen und in Einrichtungen der Behindertenhilfe … Sächsisches Landesjugendamt Anja Meyer 6
§ 3: Ausnahmen vom allgemeinen Rauchverbot n Justizvollzugs- und Jugendstrafvollzugsanstalten; n Ausgewiesene Räume: n der Polizeibehörden und der Staatsanwaltschaften, n der Gerichte für Vernehmungen durch Ermittlungsrichter und n in Räumen der Verwahrung Sächsisches Landesjugendamt Anja Meyer 7
§ 4: Umsetzung des Rauchverbotes n Absatz 1: Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbotes sind der Inhaber des Hausrechts, der Betreiber einer gewerblichen Einrichtung und deren Beauftragte Def. : Hausrecht = das Recht über die tatsächliche Benutzung eines geschützten Raumes verfügen zu dürfen Sächsisches Landesjugendamt Anja Meyer 8
§ 4: Umsetzung des Rauchverbotes n Absatz 2: Auf das Rauchverbot ist deutlich sichtbar hinzuweisen. n Absatz 3: Bei Verstößen hat der Verantwortliche das Rauchen zu unterbinden. Sächsisches Landesjugendamt Anja Meyer 9
§ 5: Ordnungswidrigkeiten n Ordnungswidrig handelt: n n n wer in einer rauchfreien Einrichtung raucht oder als Verantwortlicher auf das Rauchverbot nicht deutlich sichtbar hinweist oder als Verantwortlicher Verstöße gegen das Rauchverbot nicht unterbindet Sächsisches Landesjugendamt Anja Meyer 10
§ 5: Ordnungswidrigkeiten n Geldbuße bis zu 5000 € möglich n Zuständigkeit nach Sächs. NSG: Ortspolizeibehörden § 64 Sächs. Pol. G: Arten der Polizeibehörden Abs. 1 Nr. 4: Gemeinden n daneben aus eigener fachgesetzlicher Zuständigkeit in Umsetzung Sächs. NSG einbezogen: u. a. Landesjugendamt, Gesundheitsamt etc. Sächsisches Landesjugendamt Anja Meyer 11
Schnittstellen zum Ju. Sch. G n § 10 Rauchen in der Öffentlichkeit Abs. 1: In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. (§ 1 Abs. 1 Nr. 2: Jugendliche sind Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind) Adressat des Verbots: Veranstalter, Gewerbetreibende und Personen über 18 Jahre (Erwachsene) Sächsisches Landesjugendamt Anja Meyer 12
Schnittstellen zum Ju. Sch. G n § 28 Bußgeldvorschriften Abs. 1 Nr. 12: Veranstalter und Gewerbetreibende Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Abs. 1 Tabakwaren abgibt oder einem Kind oder einer jugendlichen Person das Rauchen gestattet Abs. 4: Person über 18 Jahre Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, dass durch ein in Abs. 1 Nr. 12 bezeichnetes Verbot verhindert werden soll Sächsisches Landesjugendamt Anja Meyer 13
Verändern ist unvermeidlich, wachsen ist eine Wahl. Vielen Dank ! Besucheradresse: Reichsstraße 3, 09112 Chemnitz landesjugendamt@slfs. sms. sachsen. de 14
- Victor oder die kinder an der macht
- Nsg 118 study guide
- Schaffner nsg 435
- Nsg dx
- Nanda nsg lmplemntation of appndectomy
- Das ist der daumen der pflückt die pflaumen
- Viewgrade 5 sch
- Zitat lesen kinder
- Christliche kleidung für kinder
- Kinder- und hausmärchen first edition
- Papa hamlet inhalt
- Kinder concurs
- Was ist zonenweitsprung
- Kinderloop plus
- Albert schweitzer therapeutikum holzminden