Das Problem der Kinderarbeit und die ersten Kinderarbeitsverbote
Das Problem der Kinderarbeit und die ersten Kinderarbeitsverbote n n Begriff der Kindheit: Lebensabschnitt zwischen der Geburt und dem 14. Lebensjahr. In der vorindustriellen Phase „eine Tatsache, nicht ein soziales Problem“. Wirtschaftliche Gründe für Kinderarbeit: a) für Manufakturbesitzer und Fabrikanten: billige Produktion durch geringe Arbeitskosten; b) für den Staat: aktive Jugendfürsorge durch Bekämpfung des Müßiggangs und frühe Gewöhnung der Kinder an Arbeit (Spinnschulen-Aufrichtungs-Patent Maria Theresias von 1765); c) Armut der Männer zwingt Frauen und Kinder in die Lohnarbeit; Bezahlung von Männern, Frauen und Kindern im Verhältnis 4: 2: 1; ehernes Lohngesetz: man darf Arbeitern nicht zu viel Lohn bezahlen, damit sie nicht faul werden. 1
Das Problem der Kinderarbeit und die ersten Kinderarbeitsverbote n n Arbeitsbedingungen der Kinder: schlechte Licht-, Luft-, Geruchs- und hygienische Verhältnisse, sehr lange Arbeitszeiten; Kinder waren „unzünftige“ Arbeiter und daher von allen Schutzbestimmungen der Handwerksordnungen ausgenommen. Erste Eingriffe des Staates zugunsten der Kinder: a) Hofkanzleidekret von 1787: Kinder unter 9 Jahren durften „nicht ohne Not“ zur Fabrikarbeit herangezogen werden. Der Kreisphysikus hatte alle Vierteljahre die Fabriken zu visitieren, ob jedes Kind ein eigenes Bett habe, ob es eigene Schlafräume für Knaben und Mädchen gibt und ob jedes Bett einmal im Monat neu überzogen wird. Ab 1890/91 wurden die Fabriksvisitationen eingestellt. 2: Kinder von 9 -12 Jahren dürfen maximal 10 Stunden u. Kinder von 12 -16 Jahren max. 12 Stunden täglich arbeiten. 2
Das Problem der Kinderarbeit und die ersten Kinderarbeitsverbote n Das Verbot der Kinderarbeit: a) Gewerbeordnung von 1859: Verbot der Arbeit von Kindern unter 10 Jahren in Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitskräften; 10 -12 jährige Kinder durften dort nur mit einem Erlaubnisschein der Gemeinde arbeiten; bis 14 Jahre durfte nicht mehr als 10 Stunden pro Tag, bis 16 nicht mehr als 12 Stunden gearbeitet werden; Nachtarbeit (von 21. 00 Uhr bis 5. 00 Uhr) für 14 -16 jährige Jugendliche war nur mit ausdrücklicher behördlicher Genehmigung möglich. b) Novelle zur Gewerbeordnung (1859) von 1885: Verbot der Kinderarbeit im Kleingewerbe bis zum vollendeten 12. Lebensjahr; Verbot der Arbeit in Fabriken bis zum 14. Lebensjahr; Arbeitszeit der 12 -14 Jährigen auf acht Stunden und der 14 -16 Jährigen auf 10 Stunden limitiert. 3
Das Problem der Kinderarbeit und die ersten Kinderarbeitsverbote n c) Aufsatz von Siegmund Kraus (1904): schafft neues Problembewusstsein bezüglich der Kinderarbeit. d) Erhebung über die Kinderarbeit in Österreich (1908) blieb zunächst ohne Reaktion der Behörden. e) Österreichisches Kinderarbeitsgesetz von 1918: späte Reaktion auf die Erhebung von 1908; verbot jegliche regelmäßige Verwendung (gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich) von Kindern unter 12 Jahren zu Arbeiten jeder Art; gewisse Ausnahmen für Landwirtschaft. f) Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen von 1987: beinhaltet die aktuelle Regelung; Kinderarbeit ist verboten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr bzw. bis zum Ende der Schulpflicht. Ausnahmen gibt es ab dem 12. Geburtstag. 4
Das Problem der Kinderarbeit und die ersten Kinderarbeitsverbote n Kinderarbeit (international) heute: a) 1973: Konvention Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), bisher von 143 Staaten ratifiziert, nicht unterzeichnet etwa von Indien, Mexiko, Pakistan und USA, Kinder im schulpflichtigen Alter dürfen nicht arbeiten, Schutzalter bis mindestens 15 Jahre; b) 1989: Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen, von 187 Staaten ratifiziert, generelle Altersschutzgrenze von 18 Jahren; c) 1999: Konvention Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), beinhaltet ein Gebot, unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung der Schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu ergreifen, von 158 Staaten ratifiziert. 5
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