Das neue Brgerschafts und Bezirksversammlungswahlrecht Rechtsanwalt PD Dr
Das neue Bürgerschafts- und Bezirksversammlungswahlrecht Rechtsanwalt PD Dr. Christian Winterhoff © Graf von Westphalen 2009
Gliederung: I. Das derzeitige Bürgerschaftswahlrecht II. Das neue Bürgerschaftswahlrecht III. Das derzeitige Bezirksversammlungswahlrecht IV. Das neue Bezirksversammlungswahlrecht V. Ausblick © Graf von Westphalen 2009 2
I. Das derzeitige Bürgerschaftswahlrecht § Mit einer Personenwahl verbundene Verhältniswahl § Wahl von 71 Abgeordneten in Wahlkreisen § 17 Wahlkreise § Drei bis fünf Sitze pro Wahlkreis § Wahl der übrigen Abgeordneten nach Landeslisten § Die Verteilung der Sitze auf die Parteien richtet sich nach dem Verhältnis der für die Landeslisten abgegebenen Stimmen © Graf von Westphalen 2009 3
I. Das derzeitige Bürgerschaftswahlrecht Wahl nach Wahlkreislisten Wahl nach Landeslisten § 5 Wahlkreisstimmen § Wahl von Personen und/oder einer Liste in ihrer Gesamtheit § Kumulieren und Panaschieren § Sitzvergabe teils nach Stimmenzahl, teils nach Listenplatz § 1 Landeslistenstimme § Nur Wahl einer Liste möglich © Graf von Westphalen 2009 § Sitzvergabe nach Listenplatz (gebundene Liste) 4
II. Das neue Bürgerschaftswahlrecht Weiterhin: § Mit einer Personenwahl verbundene Verhältniswahl § Wahl von 71 Abgeordneten in Wahlkreisen § 17 Wahlkreise § Drei bis fünf Sitze pro Wahlkreis § Wahl der übrigen Abgeordneten nach Landeslisten § Die Verteilung der Sitze auf die Parteien richtet sich nach dem Verhältnis der für die Landeslisten abgegebenen Stimmen © Graf von Westphalen 2009 5
II. Das neue Bürgerschaftswahlrecht Wahl nach Wahlkreislisten Wahl nach Landeslisten § 5 Wahlkreisstimmen § Wahl nur von Personen § 5 Landesstimmen § Wahl von Personen und/oder einer Landesliste in ihrer Gesamtheit § Kumulieren und Panaschieren § Sitzvergabe teils nach Stimmenzahl, teils nach Listenplatz § Kumulieren und Panaschieren § Sitzvergabe ausschließlich nach erzielter Stimmenzahl © Graf von Westphalen 2009 6
II. Das neue Bürgerschaftswahlrecht Verteilung der nach der Landesliste zu vergebenden Sitze: Beispiel: 40% der Landesstimmen entfallen auf einzelne Bewerber, 60 % auf die Landesliste als solche. Zu vergeben sind 10 Sitze. § 6 Sitze werden in der Reihenfolge der Listenplatzierung vergeben § 4 Sitze werden an die Bewerber mit den höchsten Personenstimmenzahlen vergeben § Reihenfolge: erst Listensitze, dann Personensitze § Ziel laut Volksinitiative: stärkerer personeller Einfluss der Wähler © Graf von Westphalen 2009 7
II. Das neue Bürgerschaftswahlrecht Weitere Neuerungen: § Begrenzung der Landesliste auf maximal 60 Personen § Reihenfolge der Parteien auf den Stimmzetteln hängt von Zahl der in den Wahlkreisen aufgestellten Bewerber ab § Regelung der Mandatsnachfolge und des ruhenden Mandats → derzeit noch umstritten © Graf von Westphalen 2009 8
III. Das derzeitige Bezirksversammlungswahlrecht § Weitgehende Anwendbarkeit des Bürgerschaftswahlrechts § Wahl in Wahlkreisen: 5 Stimmen, Personen-/Listenwahl § Wahl von Bezirkslisten: 1 Stimme, gebundene Liste § 17 Wahlkreise, die denen bei der Bürgerschaftswahl entsprechen § Koppelung mit der Bürgerschaftswahl § Fünf-Prozent-Sperrklausel © Graf von Westphalen 2009 9
IV. Das neue Bezirksversammlungswahlrecht § Weitgehende Anwendbarkeit des Bürgerschaftswahlrechts § Wahl in Wahlkreisen: 5 Stimmen, nur Personenwahl § Wahl von Bezirkslisten: 5 Stimmen, Listen-/Personenwahl § Vergrößerung der Zahl der Wahlkreise § Vergabe von 3 bis 5 Sitzen pro Wahlkreis § Festlegung der Zahl der Wahlkreise und der Sitzverteilung im BVWG § Koppelung mit der Europawahl § Geltung einer Drei-Prozent-Sperrklausel © Graf von Westphalen 2009 10
IV. Das neue Bezirksversammlungswahlrecht § Geltung ab 2014 § Bis dahin: Koppelung mit der Bürgerschaftswahl § Neue Wahlkreiseinteilung auf Vorschlag der Bezirksversammlung schon bei der nächsten Wahl möglich © Graf von Westphalen 2009 11
V. Ausblick Änderungen des Wahlrechts sind künftig erschwert: § Zweidrittelmehrheit in der Bürgerschaft § Zweidrittelmehrheit auch für Volksentscheid § Von der Bürgerschaft beschlossene Wahlgesetze müssen durch Volksentscheid bestätigt werden, wenn 2, 5 % der Wahlberechtigten dies verlangen © Graf von Westphalen 2009 12
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