Das neue Allgemeine Bilanzstrafrecht eine Verbesserung aus Sicht
"Das neue Allgemeine Bilanzstrafrecht – eine Verbesserung aus Sicht des Adressaten? Anmerkungen aus der Praxis" Graz, 15. Oktober 2015 Dr. Stephan Frotz Riedl Rechtsanwälte
Stephan Frotz Rechtsanwalt seit: 1987, Österreich Fachgebiete: Unternehmens-, Gesellschafts- und Bankrecht einschließlich M&A Tel: Fax: E-Mail: +43 1 890 85 90 10 +43 1 890 85 90 88 s. frotz@frra. at Lehrtätigkeiten: Vortragender zu Zivil-, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 2
Bilanzstrafrecht § Strafrechtsänderungsgesetz 2015 □ □ □ □ Inkrafttreten mit 01. 2016 Vereinheitlichung der Bilanzdelikte Erhöhung der Strafdrohungen Erweiterung der erfassten Rechtsträger Präzisierung der Untreuebestimmung Anhebung der Wertgrenzen Verankerung der Business Judgement Rule 3
Bilanzstrafrecht § Bilanzfälschung □ fehlerhafte Mitteilungen, die an andere Organe, an die Gesellschafter, an Gläubiger, an den Kapitalmarkt oder an die Öffentlichkeit gerichtet sind □ geschützt werden sowohl gesellschaftsinterne als auch gesellschaftsexterne Beziehungen 4
Bilanzstrafrecht vor dem St. RÄG 2015 § keine allgemeinen Strafbestimmungen □ Tatbestände in Materiengesetzen verstreut, ua: • § 255 Akt. G • § 122 Gmb. HG • § 18 Spalt. G • § 89 Gen. G • kapitalmarktrechtliche Strafbestimmungen (vgl § 15 KMG, § 44 Inv. FG, § 37 Immo. Inv. FG) 5
Bilanzstrafrecht vor dem St. RÄG 2015 □ unterschiedliche Tathandlungen □ unterschiedliche Strafdrohungen - zwischen zwei Jahren (vgl ua PSG, SPalt. G, KMG) und einem Jahr (z. B Akt. G, Gmb. HG Gen. G) □ unterschiedlicher Täterkreis - nicht erfasst waren ua Sparkassen, Personengesellschaften (Gmb. H & Co KG) und Vereine 6
Bilanzstrafrecht "Alt" • § 255 Abs 1 Akt. G Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates, Beauftragter oder Abwickler 1. in Berichten, Darstellungen und Übersichten betreffend die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen, die an die Öffentlichkeit oder an die Gesellschafter gerichtet sind, wie insbesondere Jahresabschluss (Konzernabschluss) und Lagebericht (Konzernlagebericht), 2. in einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an der Gesellschaft, 3. in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung, 4. in Auskünften, die nach § 272 UGB einem Abschlussprüfer oder die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind, oder 5. in Berichten, Darstellungen und Übersichten an den Aufsichtsrat oder seinen Vorsitzenden die Verhältnisse der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen oder erhebliche Umstände, auch wenn sie nur einzelne Geschäftsfälle betreffen, unrichtig wiedergibt, verschleiert oder verschweigt. 7
Bilanzstrafrecht "Alt" § § 255 Akt. G □ Blankettregelung - materieller Inhalt ergibt sich aus dem bilanzrechtlich (oder gesellschaftsrechtlich) Gebotenen □ von größter Relevanz in der Praxis: - falsche Darstellung der Vermögensverhältnisse der Gesellschaft im Jahresabschluss (Konzernabschluss) und im Lagebericht (Konzernlagebericht) 8
Bilanzstrafrecht "Alt" § § 255 Akt. G □ keine Erheblichkeitsschwelle - keine gesetzlich normierten "Mindestschwereerfordernisse" □ keine Tätige Reue □ Täterkreis □ Vorstands- Aufsichtsratsmitglieder und Abwickler □ "Beauftragte" 9
Bilanzstrafrecht "Alt" § Unbestimmtheit und Unverhältnismäßigkeit □ Begriffe "Verhältnisse der Gesellschaft" und "erhebliche Umstände" - sämtliche Informationen oder nur wesentliche Informationen erfasst ? □ unrichtige Darstellung der Bilanz - Abgrenzung "richtige" - "unrichtige Bilanz" oftmals schwierig - Bilanz soll ein möglichst getreues Bild der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft geben - "there is no truth in accounting" □ interpretationsbedürftiger Begriff des "Beauftragten" 10
St. RÄG 2015 § Ziele der Reform □ Vereinheitlichung der Tatbestände □ Unterscheidung zwischen der Tatbegehung durch Organe und externe Prüfer □ Angleichung an Begriffe des Gesellschafts- und Rechnungslegungsrechts □ Erweiterung der erfassten Rechtsformen □ Erfassung von Tathandlungen im Ausland 11
St. RÄG 2015 § Vereinheitlichung der Tatbestände □ einheitlicher Straftatbestand □ kapitalmarktrechtliche Strafbestimmungen bleiben bestehen □ Strafrahmen wird einheitlich auf zwei Jahre (bei Börsennotierung auf drei Jahre) angeglichen 12
St. RÄG 2015 § Unterscheidung zwischen der Tatbegehung durch Organe und externe Prüfer □ § 163 a St. GB - Entscheidungsträger (oder im Auftrag eines Entscheidungsträgers handelnde Personen) □ § 163 b St. GB - externer Prüfer, insbesondere Abschlussprüfer □ Sonderdelikte mit identen Strafdrohungen 13
St. RÄG 2015 § Angleichung an Begriffe Rechnungslegungsrechts des Gesellschafts- und □ Bilanzrechtsakzessorität - Angleichung an nationale Regeln (UGB) und internationale Standards (IFRS) - keine absolute Richtigkeit bzw Wahrheit in Bilanzfragen □ Beschränkung auf das wirklich Strafwürdige - Strafrecht soll nur dort zur Anwendung kommen, wo gesellschafts- und zivilrechtliche Sanktionen nicht mehr greifen 14
St. RÄG 2015 § Erweiterung der erfassten Rechtsformen □ □ □ Sparkassen Offene Gesellschaften Gmb. H & Co KG große Vereine i. Sd § 22 Abs 2 Ver. G ausländische Rechtsträger - im FB eingetragene Zweigniederlassung oder Börsennotierung in Österreich 15
St. RÄG 2015 § Erfassung von Tathandlungen im Ausland □ □ Tathandlungen nach den §§ 163 a, 163 b St. GB die im Ausland in Bezug auf Verbände begangen werden die ihre Hauptniederlassung oder ihren Sitz im Inland haben sind in Österreich strafbar - nicht anwendbar auf Taten in Bezug auf ausländische Rechtsträger 16
§ 163 a St. GB I • § 163 Abs 1 St. GB Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer als Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Vb. VG) eines im § 163 c St. GB angeführten Verbandes oder sonst als von einem Entscheidungsträger mit der Informationsdarstellung Beauftragter in 1. einem Jahres- oder Konzernabschluss, einem Lage- oder Konzernlagebericht oder einem anderen an die Öffentlichkeit, die Gesellschaft oder die Mitglieder, an ein aufsichtsberechtigtes oder oberstes Organ oder deren Vorsitzenden gerichteten Bericht 2. in einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an dem Verband, 3. einem Vortrag oder einer Auskunft in der Haupt- oder General- oder Mitgliederversammlung oder sonst einer Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes 4. Aufklärungen und Nachweisen (§ 272 Abs 2 UGB) oder sonstigen Auskünften, die einem Prüfer (§ 163 b Abs 1) zu geben sind, oder die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind, oder 5. einer Anmeldung zum Firmenbuch, die Leistung von Einlagen auf Gesellschaftskapital betrifft, eine die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Verbandes betreffende oder für die Beurteilung der künftigen Entwicklung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage bedeutsame wesentliche Information, einschließlich solcher Umstände, die Beziehung des Verbandes zu mit ihm verbundenen Unternehmen betreffen, in unvertretbarer Weise falsch oder unvollständig darstellt, wenn diese geeignet ist, einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen. 17
§ 163 a St. GB III § "verbandsinternes Delikt" § Tatbestandsvoraussetzungen □ bezieht sich auf Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Gesellschaft - aktuell und zukünftige Entwicklung □ zusätzliche Tatbestandvoraussetzungen sind: - wesentliche Information i. Sd § 189 a Z 10 UGB idf RÄG 2014 falsche oder unvollständige Darstellung Unvertretbarkeit Erheblichkeitsschwelle 18
§ 163 a St. GB IV □ wesentliche Information i. Sd § 189 a Z 10 UGB idf RÄG 2014 - geeignet eine Entscheidung zu beeinflussen - Wesentlichkeit abhängig von spezifischen Eigenschaften, der Größe des Postens oder Fehlerhaftigkeit der Angabe - Gesamtbetrachtung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage 19
§ 163 a St. GB V □ In der Literatur werden Unter – oder Überbewertungen dann als wesentlich qualifiziert, wenn dadurch insgesamt folgende Grenzwerte überschritten werden: - Das Jahresergebnis wird um mindestens 10 % und außerdem um mindestens 0, 25 % der Bilanzsumme verändert, oder - die Bilanzsumme wird um mindestens 5 % verändert, oder - für die Beurteilung der Gesellschaft oder ihrer Organe besonders wichtige sonstige Einzelposten des Jahresabschlusses werden um mindestens 10 % verändert, oder - eine Überschreitung gesellschaftsrechtlich relevanter Grenzen (z. B betreffend die Größenklasseneinteilung, Verlust von 50 % des Grundkapitals oder Überschuldung) wird dadurch vereitelt. 20
§ 163 a St. GB VI □ falsche oder unvollständige Darstellung - die bisherigen Tathandlungen "unrichtig wiedergeben", "verschweigen", "verschleiern", "unzureichende Angaben machen" wurden vereinheitlicht - Informationsempfänger hat Anspruch auf inhaltlich (möglichst) richtige und vollständige Darstellung sowie auf ordnungsgemäße Darstellung der einzelnen Posten □ in unvertretbarer Weise - außerhalb zulässiger Bewertungs- oder anderer Ermessensspielräume - Bilanzrechtsakzessorität (UBG, IFRS) - soll Vorsatzkomponente zum Ausdruck bringen 21
§ 163 a St. GB VII □ Erheblichkeitsschwelle - Eignung einen erheblichen Schaden (abstraktes Gefährdungsdelikt) - für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen - spürbare Beeinträchtigung - Schadenseintritt ist keine Voraussetzung - ultima Ratio Prinzip 22
§ 163 a St. GB VIII § Täterkreis □ Entscheidungsträger - Geschäftsführer, Vorstandsmitglied, Prokurist - Mitglied des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats oder jmd der Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt - jmd der maßgeblichen Einfluss auf die GF hat (z. B faktischer GF) - entscheidend ist nicht die rechtliche Stellung, sondern der tatsächlich maßgebliche Einfluss - Liquidatoren 23
§ 163 b St. GB I § § 163 b Abs 1 St. GB Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer als Abschlussprüfer, Gründungsprüfer, Sonderprüfer, Verschmelzungsprüfer, Spaltungsprüfer, Revisor, Stiftungsprüfer, Mitglied der Prüfungskommission /§ 40 ORF-Gesetz) oder sonst als aufgrund verbandsrechtlicher Bestimmungen bestellter Prüfer mit vergleichbaren Funktionen eines in § 163 c St. GB angeführten Verbandes in 1. seinem Prüfungsbericht oder, 2. einem Vortrag oder einer Auskunft in der Haupt- oder Generalversammlung oder sonst einer Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes in unvertretbarer Weise wesentliche Informationen (§ 163 a Abs 1) falsch oder unvollständig darstellt oder verschweigt, dass der Jahres- oder Konzernabschluss, der Lage- oder Konzernlagebericht oder sonst der geprüfte Abschluss, Vertrag oder Bericht wesentliche Informationen (§ 163 a Abs 1) , in unvertretbarer Weise falsch oder unvollständig darstellt, wenn dies geeignet ist, einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen. 24
§ 163 b St. GB II § § 163 b Abs 2 St. GB Ebenso ist zu bestrafen, wer als Prüfer (Abs 1) 1. in unvertretbarer Weise einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilt, wenn dies geeignet ist, einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschfter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen, oder 2. einen Bericht nicht erstattet, der angesichts der drohenden Bestandsgefährdung des Verbandes gesetzlich geboten ist. 25
§ 163 b St. GB III § "verbandsexternes Delikt" ("Prüferdelikt") § Tathandlungen nach Abs 1 □ Unvertretbare falsche oder unvollständige Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände in - einem Prüfungsbericht - einem Vortrag oder einer Auskunft in einer Versammlung □ erfasst ist auch hier die aktuelle Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage 26
§ 163 b St. GB IV □ Verschweigen der falschen oder unvollständigen Darstellung - bezieht sich unmittelbar auf die Tätigkeit des Abschlussprüfers - vergleichbare, von einem Organ erstellte Abschlüsse und Verträge (Verschmelzungsvertrag, Spaltungsbericht) sind ebenfalls erfasst □ zwischen den einzelnen Tathandlungen geht jeweils die zeitlich vorangehende Tat der nachfolgenden Tat vor □ Nach Abs 1 ist nicht zu bestrafen, wer schon wegen der Nichterstattung des Berichts (Abs 2 Z 2) strafbar ist 27
§ 163 b St. GB V § Tathandlungen nach Abs 2 □ Erteilung eines unrichtigen Bestätigungsvermerks - Voraussetzung: Schadenseignung - Bestätigungsvermerk muss inhaltlich unrichtig sein - nicht zu bestrafen ist, wer schon wegen der falschen oder unvollständigen Darstellung nach Abs 1 mit Strafe bedroht ist □ Berichtspflicht - ausschließlich bei Bestandsgefährdung (§ 273 Abs 2 Fall 1) 28
§ 163 b St. GB VI § Täterkreis □ externe Prüfer - die aufgrund verbandsrechtlicher Bestimmungen tätig werden - auch ausländische Prüfer sind erfasst - Bankprüfer - Revisor 29
§ 163 a und § 163 b St. GB § Subsidiaritätsbestimmung □ Strafbarkeit wegen beider Taten wäre überschießend □ Wegen Beteiligung ist nicht zu bestrafen, wer schon nach den §§ 163 a, 163 b St. GB als unmittelbarer Täter strafbar ist □ ausdrücklich Subsidiaritätsbestimmung in den §§ 163 a Abs 4 und 163 b Abs 5 St. GB 30
Auswirkungen § Verjährung □ strafrechtliche Verjährung - durch die Erhöhung der Strafdrohung verlängert sich die Verjährungsfrist auf fünf Jahre - Übergangsregelung für Bilanzdelikte, für die am 31. 12. 2015 ein Ermittlungsverfahren anhängig ist; Verjährung richtet sich nach der alten Strafdrohung □ zivilrechtliche Verjährung - Nach § 1489 Satz 2 2. Variante ABGB verjähren Schadenersatzansprüche aus Vorsatzdelikten, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, in 30 Jahren ab Schadenseintritt 31
Beispiele I § denkbare Fallkonstellationen - Ein Wertberichtigungsbedarf in dreistelliger Millionenhöhe (in Euro) ist jedenfalls – auch bei Unternehmen mit überdurchschnittlich hohen Bilanz- oder Eigenkapitalsummen oder mit besonders hohem Jahresertrag geeignet, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der zu beschreibenden Gesellschaft erheblich verzerrt darzustellen - Keine Bildung einer Drohverlustrückstellung für Verluste aus einem schwebenden Derivatsgeschäft 32
Beispiele für Bilanzdelikte II - Die Aufwertung von Liegenschaften, die zur hypothekarischen Besicherung von ausufernden oder gar notleidenden Krediten dienen, mit Hilfe günstiger Gutachten, um bankinterne Belehnungsgrenzen noch einhalten zu können. Dazu wird in der Lehre vertreten, dass dies unabhängig von der Gesamtauswirkung auf die Bankbilanz jedenfalls immer tatbestandsmäßig ist - Das Ausweisen von Beteiligungen im JA mit historischen Anschaffungskosten, obwohl sie zum Bilanzerstellungszeitpunkt wertlos sind 33
Beispiele für Bilanzdelikte III - Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks trotz widmungsfremder Geschäftsgebarung - Eine Immobilien AG bietet eine Liegenschaft am Markt zum Verkauf an, und muss erkennen, dass der Verkehrswert der Liegenschaft nur etwa die Hälfte des Buchwertes beträgt. Um keine Realisierung des Verlustes in den Büchern hinzunehmen, wird die Liegenschaft nicht veräußert. Dennoch wird die Liegenschaft im nächsten Jahr nicht abgewertet (JA hatte einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk) 34
Beispiele für Bilanzdelikte IV - Voraussichtlich uneinbringliche Forderungen werden (noch) nicht abgeschrieben - Fehlen jeglicher Hinweise auf mögliche bestandsgefährdende Risiken - Nichtbilanzieren von Verbindlichkeiten - Die fehlerhafte Bewertung von Immobilien im Entwicklungsstadium. - Die fehlende Abschreibung von nicht mehr werthaltigen Beteiligungen (Impairment) 35
Offenlegung von Umständen § Offenlegung als geeignetes Schutzinstrument ? □ IFRS: Vorschriften über die Berichterstattung über Schätzungen und Ermessensentscheidungen - Strafbarkeit bei geeigneter Offenlegung ausgeschlossen □ UGB: keine Bestimmungen zur Angabe von Schätzungsunsicherheiten und Ermessensentscheidungen - UGB Bilanzierung weniger ermessensabhängig ? □ keine Strafbarkeit bei Einhaltung der maßgeblichen bilanziellen Regeln 36
Tätige Reue I § Tätige Reue nach § 163 d St. GB □ bisher nur in § 18 Abs 2 Spalt. G □ Ziel: Schadensvermeidung □ nur bestimmte Begehungsformen reuefähig 37
Tätige Reue II § § 163 a St. GB □ Täter muss falsche Angaben richtigstellen oder unvollständige Angaben nachtragen, bevor - im Falle eines Berichts an ein aufsichtsberechtigtes Organ die Sitzung beendet ist, - sich jemand an dem Verband beteiligt hat, - die Haupt-, General- oder Mitgliederversammlung oder sonst die Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes beendet ist, - der betreffende Prüfer seinen Bericht vorgelegt hat, - die Eintragung im FB angeordnet ist 38
Tätige Reue III § nicht erfasste Fälle von § 163 a St. GB □ erheblich unrichtige Darstellung wesentlicher Informationen in Jahres- und Konzernabschlüssen, Lage- und Konzernlageberichten oder Berichten sowie □ der Verstoß gegen die (unverzügliche) Sonderberichterstattungspflicht (§ 163 a Abs 2 St. GB) 39
Tätige Reue IV § § 163 b St. GB □ Der Prüfer muss freiwillig die verschwiegenen Angaben nachtragen, bevor - die Haupt-, General- oder Mitgliederversammlung oder sonst die Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes beendet ist 40
Tätige Reue V § nicht erfasste Fälle von § 163 b St. GB □ der erheblich unrichtige Prüfungsbericht (§ 163 b Abs 1 Z 1 St. GB) □ das Verschweigen der unrichtigen Darstellung (§ 163 b Abs 1 St. GB) □ die Erteilung des unrichtigen Bestätigungsvermerks (§ 163 b Abs 2 Z 1 St. GB) □ der Verstoß gegen die Berichtspflicht (§ 163 b Abs 2 Z 2) 41
Tätige Reue VI § Kritik □ Reuebestimmungen letztlich sehr eng gefasst - keine Möglichkeit der Strafaufhebung bei praxisrelevanten Fällen - Nach den Materialien konnte "kein Ergebnis ausgemacht werden kann, bis zu dem eine Tätige Reue noch möglich sein könnte, ohne dass Dritte bereits Dispositionen getroffen haben" □ begrenztes Zeitfenster - bis zum Abschluss der Informationserteilung - Wunsch des Gesetzgebers nach einem schnellen Entschluss des Täters 42
Tätige Reue VII □ Begründung überzeugt nicht - tätige Reue sollte auch Ziel verfolgen, die richtige Information schnellstmöglich einem Dritten zugänglich zu machen - derzeit kein Verfahren, das gewährleistet, dass Geschädigte von der Unrichtigkeit der Darstellung erfahren □ Schadenswiedergutmachung nicht denkbar (abstraktes Gefährdungsdelikt) - oft ist auch nicht klar, wer der Geschädigte ist □ Verhältnis zu Selbstanzeige nach § 29 Fin. Str. G 43
rechtliche Würdigung I § Reform aus Sicht der Praxis grundsätzlich begrüßenswert: □ Schaffung eines eigenen "Prüferdelikts" □ geeignet, wirtschaftliche Entscheidungen zu entkriminalisieren □ Rechtssicherheit durch Angleichung an Rechnungslegungsvorschriften 44
Untreue I § Untreuetatbestand □ ermöglicht Anknüpfung an das Zivil-, Gesellschafts- und Bankrecht □ Beispiele aus der jüngeren Zeit sind etwa BAWAG, Styrian Spirit und LIBRO □ Unsicherheit in der Praxis, ob und wann eine Handlung einen Befugnismissbrauch darstellt 45
Untreue II § Initiativantrag □ Neuregelung des Untreuetatbestandes mit 01. 2016 □ Regelung des Befugnismissbrauchs - nicht übernommen Zustimmungserklärung wurde die tatbestandsausschließende □ Präzisierung des Schadensbegriffs □ Erhöhung der Wertgrenzen □ Verankerung der Business Judgement Rule (§§ 84 Abs 1 a Akt. G, 25 Abs 1 a Gmb. HG) 46
Untreue II § Untreue nach § 153 St. GB id. F St. RÄG 2015 □ "Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch dem anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. " □ NEU: Seine Befugnis missbraucht, wer in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen □ Übersteigt der verursachte Schaden EUR 5. 000, -/EUR 300. 000, -, steigt die Strafdrohung auf Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren. 47
Untreue III □ Inanspruchnahme von Befugnis □ Befugnismissbrauch - Verstoß gegen interne Regeln - maßgeblichen Regeln des internen Dürfens müssen dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen □ wirtschaftlich Berechtigter - ausdrückliche Bezugnahme auf die Interessen des wirtschaftlich Berechtigten □ Vermögensschaden □ Tätige Reue nach § 167 St. GB 48
Business Judgement Rule I § §§ 84 Abs 1 a Akt. G und 25 Abs 1 a Gmb. HG Ein Vorstandsmitglied bzw ein GF "[…] handelt jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Informationen annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. " 49
Business Judgement Rule II □ □ □ an § 93 Abs 1 d. Akt. G angelehnt "Safe-Harbour Charakter" gilt auch für den Aufsichtsrat in Lehre und Rsp seit geraumer Zeit anerkannt Orientierungshilfe bei der Urteilsfindung 50
Rechtliche Würdigung II § rechtliche Würdigung □ im Ergebnis positiv □ Entlastung der Organe durch die Einführung der BJR □ Entschärfung der Strafbarkeit durch Bezugnahme auf die Interessen des wirtschaftlich Berechtigten □ umfassende Rechtssicherheit wurde nicht erreicht 51
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Dr. Stephan Frotz Riedl Rechtsanwälte Schottengasse 10/12 1010 Wien T +43 (1) 890 85 90 -10 F +43 (1) 890 85 90 -88 s. frotz@frra. at www. frra. at
- Slides: 52