Das Kinder und Jugendhilfegesetz SGB VIII Entstehungsgeschichte Ziele

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz SGB VIII Entstehungsgeschichte, Ziele und Aufgaben der Jugendhilfe

Historische Wurzeln des Jugendhilferechts n Was ist Jugend? (Mitterauer 1986) – Phase, die zur Erwachsenenrolle führt – soziale Regelungen des Übergangs – früher entscheidend: Heirat oder ökonomische Selbständigkeit n Ende 19. Jhdt. : die ‚Kontrolllücke‘ zwischen Schulbank und Kasernentor oder Fabrik – ‚Zwangserziehung‘ an der Nahtstelle zwischen Vormundschafts- und Strafrecht – Jugendstrafrecht als eine Wurzel

Wurzeln aus Ordnungs-, Polizei-, Straf und Fürsorgerecht Notlage nichtehelicher Kinder und von Kindern in Pflegefamilien – ‚Halte- und Pflegekinderwesen‘: in Preußen seit 1840 polizeiliche Erlaubnis nötig – Versagen der Einzelvormundschaft: 1922 Amtsvormundschaft des Jugendamts für alle nichtehelichen Kinder (RJWG) n Jugendarbeit; staatliche Beeinflussung der Jugendbewegung – Disziplinierung Arbeiterjugendbewegung durch Vereinsrecht (1904; 1908) – Staatsknete: Jugendpflegerlass 1911 (vaterländische Erziehungsziele) n

Das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz 1922 RJWG - abgespeckt in Kraft 1924 n Einführung von Jugendämtern – Zuvor Armen- und Fürsorgeamt (evt. mit Abteilung Kinderpflege) und Polizei und Ordnungsämter (Pflegekinderwesen, Fürsorgeerziehung) n Mängel des JWG – Überwiegend reaktiv bei Auffälligkeiten; wenig Beratung und Unterstützung – Kein bedarfsgerechtes Angebot allgemeine Jugendförderung – nicht genügend differenzierte Leistung zum Ausgleich besonderer Benachteiligungen n 1955 Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)

Die ‚Pädagogisierung des Recht‘vom Ordnungs- und Eingriffsrecht zum sozialstaatlichen Leistungsgesetz 1991: Kinder- und Jugendhilfegesetz (8. Buch des Sozialgesetzbuch SGB VIII) n präventiv orientiert; Förderung und Unterstützung; soziales Leistungsrecht n – – – Ziele: § 1 Abs. 3 SGB VIII Leistungen freiwillig auf Antrag rechtliche Kontrollmöglichkeiten Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff) Verpflichtung d. JA zur Jugendhilfeplanung (§ 79)

Kritik. . . wenig ‚harte‘ Rechtsansprüche n Hilfen zur Erziehung nicht eigene Rechte der Kinder und Jugendlichen (§ 27 I S. 1) n Kindergartenplätze auf Raten bis 1999 n Spannungsverhältnis Ziele und knappe Finanzmittel Jugendhilfe= Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung; Finanzierung durch Kommunen und Land (örtl. Träger! § 69 I) n = Kreise und kreisfreie Städte

Aufgaben der Jugendhilfe: Leistungen und ‚andere Aufgaben‘ n Leistungen (§§ 11 – 41) Angebotscharakter: – Mitwirkung der Leistungsberechtigten (§§ 8, 36 I) – Wunsch- und Wahlrecht (§ 5) – Verhältnis öffentl. /freie Träger (§§ 3; 4 II; 74) n ‚andere‘ (hoheitliche) Aufgaben) §§ 42 -60, z. Bsp. – Inobhutnahme (§ 42) – Mitwirkung in Gerichtsverfahren (§ 50) – ‚Wächteramt‘, siehe § 50 Abs. 3 SGB VIII – § 55 Beistandschaft, Amtspflegschaft, Vormundschaft
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