Compliance im Gesundheitswesen Prof Dr Gerhard Janssen JANSSEN

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Compliance im Gesundheitswesen Prof. Dr. Gerhard Janssen JANSSEN + MALUGA LEGAL Niederrheinischer Pflegekongress 16.

Compliance im Gesundheitswesen Prof. Dr. Gerhard Janssen JANSSEN + MALUGA LEGAL Niederrheinischer Pflegekongress 16. /17. 09. 2010

Compliance – Einhaltung von Verhaltensregeln im Gesundheitsdienst

Compliance – Einhaltung von Verhaltensregeln im Gesundheitsdienst

Begriff der Compliance „Compliance“ im betriebswirtschaftlichen Sinn bezeichnet die Einhaltung von Gesetzen, Richtlinien und

Begriff der Compliance „Compliance“ im betriebswirtschaftlichen Sinn bezeichnet die Einhaltung von Gesetzen, Richtlinien und freiwilligen Kodizes in Unternehmen

Beispiel – Hygienemaßnahmen in Krankenhäusern • Notwendigkeit der Regelkonformität auf mehreren Ebenen – Bundesinfektionsschutzgesetz

Beispiel – Hygienemaßnahmen in Krankenhäusern • Notwendigkeit der Regelkonformität auf mehreren Ebenen – Bundesinfektionsschutzgesetz – Landeskrankenhausgesetze – Empfehlungen des Berliner Robert-Koch-Instituts (RKI) – Empfehlungen der WHO – Selbstverpflichtungen der Krankenhausbetreiber

Compliance und Strafrecht • Ein Kernfeld der Compliance ist die Verhinderung von Straftaten (sog.

Compliance und Strafrecht • Ein Kernfeld der Compliance ist die Verhinderung von Straftaten (sog. „Criminal Compliance“) • Insbesondere folgende Delikte können einschlägig sein: – – – – – § 263 St. GB Betrug (insbesondere Abrechnungsbetrug) § 266 St. GB Untreue § 299 St. GB Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr § 331 St. GB Vorteilsannahme § 333 St. GB Vorteilsgewährung § 334 St. GB Bestechung §§ 223 ff. St. GB Körperverletzungsdelikte (insbesondere fahrlässige Körperverletzung) §§ 267 ff. St. GB Urkundsdelikte § 203 St. GB Verletzung von Privatgeheimnissen

Fallzahlen Fallentwicklung Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen

Fallzahlen Fallentwicklung Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen

Korruptionsdelikte • Amtsträgerkorruption § 331 ff. St. GB Betrifft primär Beschäftigte medizinischer Einrichtungen, die

Korruptionsdelikte • Amtsträgerkorruption § 331 ff. St. GB Betrifft primär Beschäftigte medizinischer Einrichtungen, die als Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst arbeiten • Korruption im geschäftlichen Verkehr § 299 St. GB Betrifft Angestellte privater Einrichtungen, wie z. B. Krankenhäusern in privater oder kirchlicher Trägerschaft

Untreue Im Gesundheitswesen von hoher Bedeutung: - „Kick-Back-Zahlungen“ an Ärzte oder Apotheker, die von

Untreue Im Gesundheitswesen von hoher Bedeutung: - „Kick-Back-Zahlungen“ an Ärzte oder Apotheker, die von Pharmaunternehmen oder dem Großhandel als Rückvergütungen gezahlt werden - Ausstellung von Luftrezepten

(Abrechnungs-)Betrug - Abrechnung nicht Erbrachter Leistungen - Im Bereich des Gesundheitswesen eines der am

(Abrechnungs-)Betrug - Abrechnung nicht Erbrachter Leistungen - Im Bereich des Gesundheitswesen eines der am häufigsten begangenen Vergehen - Betrifft nahezu alle Bereiche – auch Pflegedienstleister, Physiotherapeuten etc.

Körperverletzung - Jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines Patienten ist grundsätzlich eine Körperverletzung

Körperverletzung - Jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines Patienten ist grundsätzlich eine Körperverletzung und bedarf der Einwilligung des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters/Betreuers - Häufig: Fahrlässige Körperverletzung, beispielsweise bei Nichteinhaltung von Hygienevorgaben

Compliance Organisation • Der Compliance Beauftragte – – • Entscheidendes Element im Compliance-System Hat

Compliance Organisation • Der Compliance Beauftragte – – • Entscheidendes Element im Compliance-System Hat die Durchführung der Compliance-Maßnahmen sicherzustellen Aufgaben: Prävention sowie Aufdeckung von Verstößen Wichtig: Genaue Kompetenz-/Aufgabenzuweisung Haftungsrisiken für den Compliance-Beauftragten und die Unternehmensleitung – Grundsätzlich: Gesamtverantwortung und Allzuständigkeit der Unternehmensleitung – Neue Rechtsprechung des BGH: Unter Umständen strafrechtliche Garantenpflicht des Compliance-Officers zur Verhinderung von Straftaten aus dem Unternehmen

Implementierung einer Compliance-Organisation Compliance im Gesundheitssektor Analyse der unternehmensspezifischen Risiken und Gefahren Erstellung von

Implementierung einer Compliance-Organisation Compliance im Gesundheitssektor Analyse der unternehmensspezifischen Risiken und Gefahren Erstellung von Unernehmensrichtlinien und Dienstanweisungen zur Vermeidung der analysierten Risiken und Gefahren Training der Mitarbeiter Kontrolle/Aktualisierung des bestehenden Compliance-Programms Bestellung eines Compliance-Beauftragten

Fazit Auch im Gesundheitswesen stellt sich die Frage nach wirksamen Compliance. Maßnahmen Haftungsvermeidung ist

Fazit Auch im Gesundheitswesen stellt sich die Frage nach wirksamen Compliance. Maßnahmen Haftungsvermeidung ist nur möglich, wenn ein funktionierendes Compliance-System im Unternehmen implementiert wird