Compliance im Gesundheitswesen Prof Dr Gerhard Janssen JANSSEN
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Compliance im Gesundheitswesen Prof. Dr. Gerhard Janssen JANSSEN + MALUGA LEGAL Niederrheinischer Pflegekongress 16. /17. 09. 2010
Compliance – Einhaltung von Verhaltensregeln im Gesundheitsdienst
Begriff der Compliance „Compliance“ im betriebswirtschaftlichen Sinn bezeichnet die Einhaltung von Gesetzen, Richtlinien und freiwilligen Kodizes in Unternehmen
Beispiel – Hygienemaßnahmen in Krankenhäusern • Notwendigkeit der Regelkonformität auf mehreren Ebenen – Bundesinfektionsschutzgesetz – Landeskrankenhausgesetze – Empfehlungen des Berliner Robert-Koch-Instituts (RKI) – Empfehlungen der WHO – Selbstverpflichtungen der Krankenhausbetreiber
Compliance und Strafrecht • Ein Kernfeld der Compliance ist die Verhinderung von Straftaten (sog. „Criminal Compliance“) • Insbesondere folgende Delikte können einschlägig sein: – – – – – § 263 St. GB Betrug (insbesondere Abrechnungsbetrug) § 266 St. GB Untreue § 299 St. GB Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr § 331 St. GB Vorteilsannahme § 333 St. GB Vorteilsgewährung § 334 St. GB Bestechung §§ 223 ff. St. GB Körperverletzungsdelikte (insbesondere fahrlässige Körperverletzung) §§ 267 ff. St. GB Urkundsdelikte § 203 St. GB Verletzung von Privatgeheimnissen
Fallzahlen Fallentwicklung Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen
Korruptionsdelikte • Amtsträgerkorruption § 331 ff. St. GB Betrifft primär Beschäftigte medizinischer Einrichtungen, die als Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst arbeiten • Korruption im geschäftlichen Verkehr § 299 St. GB Betrifft Angestellte privater Einrichtungen, wie z. B. Krankenhäusern in privater oder kirchlicher Trägerschaft
Untreue Im Gesundheitswesen von hoher Bedeutung: - „Kick-Back-Zahlungen“ an Ärzte oder Apotheker, die von Pharmaunternehmen oder dem Großhandel als Rückvergütungen gezahlt werden - Ausstellung von Luftrezepten
(Abrechnungs-)Betrug - Abrechnung nicht Erbrachter Leistungen - Im Bereich des Gesundheitswesen eines der am häufigsten begangenen Vergehen - Betrifft nahezu alle Bereiche – auch Pflegedienstleister, Physiotherapeuten etc.
Körperverletzung - Jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines Patienten ist grundsätzlich eine Körperverletzung und bedarf der Einwilligung des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters/Betreuers - Häufig: Fahrlässige Körperverletzung, beispielsweise bei Nichteinhaltung von Hygienevorgaben
Compliance Organisation • Der Compliance Beauftragte – – • Entscheidendes Element im Compliance-System Hat die Durchführung der Compliance-Maßnahmen sicherzustellen Aufgaben: Prävention sowie Aufdeckung von Verstößen Wichtig: Genaue Kompetenz-/Aufgabenzuweisung Haftungsrisiken für den Compliance-Beauftragten und die Unternehmensleitung – Grundsätzlich: Gesamtverantwortung und Allzuständigkeit der Unternehmensleitung – Neue Rechtsprechung des BGH: Unter Umständen strafrechtliche Garantenpflicht des Compliance-Officers zur Verhinderung von Straftaten aus dem Unternehmen
Implementierung einer Compliance-Organisation Compliance im Gesundheitssektor Analyse der unternehmensspezifischen Risiken und Gefahren Erstellung von Unernehmensrichtlinien und Dienstanweisungen zur Vermeidung der analysierten Risiken und Gefahren Training der Mitarbeiter Kontrolle/Aktualisierung des bestehenden Compliance-Programms Bestellung eines Compliance-Beauftragten
Fazit Auch im Gesundheitswesen stellt sich die Frage nach wirksamen Compliance. Maßnahmen Haftungsvermeidung ist nur möglich, wenn ein funktionierendes Compliance-System im Unternehmen implementiert wird