BVDH Berufsverband Deutscher Humangenetiker e V EBM 2000
BVDH Berufsverband Deutscher Humangenetiker e. V. EBM 2000 plus Die Präsentation wurde erarbeitet von Dr. Ernst Krasemann, Hamburg
EBM 2000 plus Allgemeine Bestimmungen
I - Allgemeine Bestimmungen 1 - Abrechnungsfähige Leistungen, Gliederung und Struktur (2) • 1. 2 • Die abrechnungsfähigen Leistungen sind 3 Bereichen zugeordnet: • Arztgruppenspezifische Leistungen, Leistungen sind 4 Bereichen Die abrechnungsfähigen • Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen, zugeordnet: • Arztgruppenübergreifende spezielle Leistungen. • Arztgruppenübergreifende allgemeine • Kostenpauschalen stellen einen eigenständigen Bereich dar. Leistungen, • 1. 2. 1 • Arztgruppenspezifische Leistungen, • Arztgruppenspezifische Leistungen unterteilen sich in Leistungen der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgungsebene. • Arztgruppenübergreifende spezielle Leistungen, • 1. 2. 2 • Kostenpauschalen. • In den arztgruppenspezifischen Kapiteln bzw. Abschnitten sind entweder durch Aufzählung der Leistungspositionen in den jeweiligen Präambeln oder Auflistung im Kapitel bzw. Abschnitt alle von einer Arztgruppe berechnungsfähigen Leistungen angegeben.
I - Allgemeine Bestimmungen 1 - Abrechnungsfähige Leistungen, Gliederung und Struktur (3) • 1. 3 • Abrechnungsfähige Leistungen, deren Berechnung an ein Gebiet, einen Schwerpunkt (Teilgebiet), eine Zusatzbezeichnung oder sonstige Kriterien gebunden ist, setzen das Führen der Bezeichnung, die darauf 1. 4 basierende Zulassung und/oder die Erfüllung der Kriterien voraus. Die Arztgruppenübergreifende Leistungen Abrechnung von Leistungen, für die es allgemeine vertragliche Vereinbarungen können von gemäß § 135 Abs. jedem 2 SGB VVertragsarzt gibt, setzen die fürunter die Berechnung der Berücksichtigung der berufsrechtlichen Verpflichtung Leistungen notwendige Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung voraus. zur grundsätzlichen Beschränkung der ärztlichen • 1. 4 Tätigkeit auf das jeweilige Gebiet sowie • Arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen können von jedem entsprechender vertraglicher Bestimmungen (z. B. Vertragsarzt unter Berücksichtigung der berufsrechtlichen Verpflichtung Kinder-Richtlinien, Früherkennungszur grundsätzlichen Beschränkung der ärztlichen Tätigkeit auf das Richtlinien) berechnet werden. jeweilige Gebiet sowie entsprechender vertraglicher Bestimmungen (z. B. Kinder-Richtlinien, Früherkennungs-Richtlinien) berechnet werden. • 1. 5 • Arztgruppenspezifische Leistungen können nur von den in der Präambel des entsprechenden Kapitels bzw. Abschnitts genannten Vertragsärzten,
I - Allgemeine Bestimmungen 1 - Abrechnungsfähige Leistungen, Gliederung und Struktur (4) • 1. 6 • Arztgruppenübergreifende spezielle Leistungen setzen bei der Berechnung besondere Fachkundenachweise, apparative Anforderungen, die Teilnahme an 1. 7 Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V und die in den entsprechenden Kapiteln bzw. Abschnitten und Präambeln zur Voraussetzung der Die. Abrechnung im Anhang 3 aufgeführten Kriterien voraus. • 1. 7 Kalkulationszeiten werden als Basis gemäß • Die im Anhang 3 aufgeführten Kalkulationszeiten werden als Basisbzw. gemäß § 42 § 46 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 42 Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag (EKV) für die Plausibilitätsprüfungen ärztlicher Leistungen verwendet.
Prüfung gemäß § 126 SGB V §Verpflichtung ( persönliche Haftung Vorstand) §Kongruenz von Diagnose und Leistung §Falldoppelung in Praxisgemeinschaften §Plausibilität nach Zeitprofilen des EBM Tag 12 Std. ohne Quartalsziffern und Notdienst Quartal 60 Tage à 13 Std §Prüfzeit nicht identisch mit Kalkulationszeit Liegt i. A. unterhalb der Kalkulationszeit
Prüfung gemäß § 126 SGB V, Anlage 3 EBM 2000 plus Beispiel Kapitel 11 GNR Kurztext Kalk. AZ Prüfzeit Das bedeutet: 01793 Chromosomenanalyse pränat. 12 8 • maximal 90 pränatale Chromosomenanalysen am Tag! 11210 -. . 12 Ordinationskomplexe 7 5 bzw. 990 pro Quartal! 11215 Konsiliarkomplex 2 2 oder 11220 Beratung/Erörterung 10 10 • maximal 12 Beratungen à 1 h am Tag 11230 Wiss. Humangen. Beurteilung 9 Prüfzeiten 9 Das Kapitel 32. 3. 13 kennt keine bzw. 350 Beratungen im Quartal! 11231 Humangen. Beurteilung Fremd. 17 17 oder 11232 Ausf. Humangen. Beurteilung 71 71 • maximal 65 postnatale Chromosomenanalysen am Tag 11310 Chromosomenanalyse Häm. -S. 9 9 bzw. 2340 im Quartal! Profil T, Q Q T, Q ! T, Q Q T, Q 11311 Chromosomenanalyse Fibrobl. 10 10 T, Q 11312 Zuschlag Färbung/FISH 1 1 T, Q 11320 DNA-Hybridisierung 1 1 T, Q 11321 DNA-PCR 1 1 T, Q 11322 DNA-Sequenzierung 4 4 T, Q
I - Allgemeine Bestimmungen 2 - Erbringung der Leistungen 2. 1 Vollständigkeit der Leistungserbringung (1) Eine Leistung oder ein Leistungskomplex ist nur berechnungsfähig, wenn derist Leistungsinhalt • Eine Leistung oder ein Leistungskomplex nur berechnungsfähig, wenn vollständig erbracht ist. Die. Vollständigkeit der Leistungsinhalt vollständigworden erbracht worden Vollständigkeitder Leistungserbringung in einem Leistungskomplex gegeben, wenn Leistungserbringung in einem Leistungskomplex ististgegeben, wennalle obligaten Leistungsinhalte erbracht worden sind und die in den Präambeln, obligaten Leistungsinhalte erbracht worden sind und die in Leistungs-legenden und Anmerkungen aufgeführten Dokumentationspflichten den Präambeln, Leistungs-legenden und Anmerkungen aufgeführten auch die der Patientenbzw. Prozedurenklassifikation OPS-301/ICPM, ICD Dokumentationspflichten - auch die der Patienten- bzw. (z. B. Prozedurenklassifikation 10 GM) - erfüllt, sowie die erbrachten fakultativen Leistungen dokumentiert sind. • 2. 1. 1 (z. B. OPS-301/ICPM, ICD 10 GM) - erfüllt, sowie die sind. 2. 1. 1 • Fakultative Leistungsinhalte sind Bestandteil des Leistungskataloges in der Gesetzlichen Krankenversicherung; deren Erbringung ist vom Einzelfall Fakultative Leistungsinhalte sind Bestandteil des abhängig. Leistungskataloges in der Gesetzlichen Krankenversicherung; deren • 2. 1. 2 Erbringung ist vom Einzelfall abhängig. • Eine unvollständig erbrachte Leistung kann nicht berechnet werden. • 2. 1. 3 • Eine Leistung ist dann nicht neben oder anstelle einer anderen Leistung
Merke: Bei Leistungen, • die einen fakultativen Leistungsanteil aufzeigen, • kann eine Berechnung nur erfolgen, • wenn man vom Equipment und vom Leistungsvermögen her in der Lage ist, • diesen fakultativen Anteil auch ggf. vollständig zu erbringen.
I - Allgemeine Bestimmungen 2 - Erbringung der Leistungen 2. 1 Vollständigkeit der Leistungserbringung (2) 2. 1. 4 Berichtspflicht an Hausarzt !!! Unbeschadet der grundsätzlichen Verpflichtung zur Überlassung von Behandlungsdaten sind die nachfolgenden Leistungen insbesondere • 2. 1. 4 Generelle nur dann vollständig erbracht und können werden, wenn • Unbeschadet der grundsätzlichen Verpflichtung zurberechnet Überlassung von Berichtspflicht Behandlungs-daten sind im die nachfolgenden Leistungen insbesondere nurder dann. Leistung mindestens ein Bericht Behandlungsfall entsprechend bei diesen 3 Leistungen vollständig erbrachtbzw. und können berechnet werden, wenn mindestens ein Bericht nach der Nr. 01600 ein Brief entsprechend der Leistung nach im Behandlungsfall entsprechend der Leistung nach der Nr. 01600 bzw. ein Brief der Nr. entsprechend 01601 an Hausarzt sofern sieerfolgt nicht derden Leistung nach der erfolgt Nr. 01601 ist, an den Hausarzt ist, vom sofern Hausarzt selbst worden essind, seiesdenn die sie nicht vom erbracht Haus-arzt selbst erbrachtsind, worden sei denn die. Leistungen werden Überweisung zur Durchführung von Auftragsleistungen (Indikationswerden auf Überweisung zur Durchführung von Auftragsleistungen oder Definitionsauftrag) gemäß § 24 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte (Indikationsoder Definitionsauftrag) gemäß § 24 Abs. 3 (BMVÄ) bzw. § 27 Abs. 3 Arzt-/ Ersatzkassen-Vertrag (EKV) erbracht: Leistungen Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 27 Abs. 3 Arzt-/ nach den Nrn. : Ersatzkassen-Vertrag (EKV) erbracht: Leistungen nach den Nrn. : – 01837 (Anm. : Ausf. humangenetische Beurtlg. ) – 08571 (Anm. : Ausf. wiss. begr. Gutachten) 01837 (Anm. : Ausf. humangenetische Beurtlg. ) – 11220/11232 (Anm. : humangen Bertg. + Beurtlg. ) Bei der Leistungserbringung durch einenbegr. Arzt des fachärztlichen 08571 (Anm. : Ausf. wiss. Gutachten) Versorgungsbereichs auf Überweisung durch einen anderen Arzt des fachärztlichen Versorgungsbereichs ist die berechnungsfähige Erstellung und 11220/11232 (Anm. : humangen Bertg. + Beurtlg. )
I - Allgemeine Bestimmungen 2 - Erbringung der Leistungen 2. 1 Vollständigkeit der Leistungserbringung (2) • 2. 1. 4 (Fortsetzung) • Bei Überweisungen zur Durchführung von Auftragsleistungen (Indikationsoder Definitionsauftrag gemäß § 24 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 27 Abs. 3 Arzt-/ Ersatzkassen-Vertrag (EKV) ist mindestens Generelle Voraussetzung für die Berechnung der Leistungen nach den Nrn. 01733, 01772, Berichtspflicht bei 01773, 01774, 01775, 01781, 01782, 01787, 01826, 01830, 01831, 01855, 01904, Auftragsleistung 01905, 01906, 08311, 08541, sowie der Leistungen der Kapitel 11, 17, 19, 25, mit direktem 33 und 34 (Anm. : Erläuterung auf nächster Folie) die Patientenkontakt Übermittlung einer Befundkopie an den Hausarzt. Bei Leistungserbringung ohne Überweisung ist die Übermittlung einer Befundkopie an den Hausarzt Voraussetzung zur Abrechnung der aufgeführten Leistungen. • Gibt der Versicherte keinen Hausarzt an bzw. ist eine Genehmigung zur Information des Hausarztes gemäß § 73 Abs. 1 b SGB V nicht erteilt, sind die oben aufgeführten Leistungen auch ohne schriftliche Mitteilung an den Hausarzt berechnungsfähig. • 2. 1. 5 • Ausschließlich auftragnehmende Ärzte gemäß § 13 Abs. 4 BundesmantelvertragÄrzte (BMV-Ä) bzw. § 7 Abs. 4 Arzt-/Ersatzkassenvertrag (EKV) sind von dieser Regelung entbunden, wenn sie den Auftraggeber in die Lage versetzen, den Hausarzt entsprechend zu informieren.
I - Allgemeine Bestimmungen 2 - Erbringung der Leistungen 2. 1 Vollständigkeit der Leistungserbringung (3) • 2. 1. 4 (Fortsetzung) • Bei Überweisungen zur Durchführung von Auftragsleistungen (Indikations- oder Definitionsauftrag gemäß § 24 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 27 Abs. 3 Arzt-/ Ersatzkassen-Vertrag (EKV) ist mindestens Voraussetzung für die Berechnung der Leistungen nach den Nrn. 01733, 01772, 01773, 01774, 01775, 01781, 01782, 01787, 01826, 01830, 01831, 01855, 01904, 01905, 01906, 08311, 08541, sowie der Leistungen der Kapitel 11, 17, 19, 25, 33 und 34 die Übermittlung einer Befundkopie an den Hausarzt. Bei Leistungserbringung ohne Überweisung ist die Übermittlung einer Befundkopie an den Hausarzt Voraussetzung zur Abrechnung der aufgeführten Leistungen. • Gibt der Versicherte keinen Hausarzt an bzw. ist eine Genehmigung Gibt der Versicherte keinen Hausarzt an bzw. zur eine Information des Hausarztes gemäß 73 Abs. 1 b SGB V des nicht ist Genehmigung zur§Information erteilt, sind die oben aufgeführten Leistungen auch ohne schriftliche Hausarztes § 73 Abs. 1 b SGB V nicht Mitteilung an dengemäß Hausarzt berechnungsfähig. erteilt, sind die oben aufgeführten • 2. 1. 5 • Ausschließlich auftragnehmende Ärzte gemäß § 13 Abs. 4 Bundesmantelvertrag. Leistungen auch ohne schriftliche Mitteilung Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 7 Abs. 4 Arzt-/Ersatzkassenvertrag (EKV) sind von an den Hausarzt berechnungsfähig. dieser Regelung entbunden, wenn sie den Auftraggeber in die Lage versetzen, den Hausarzt entsprechend zu informieren.
Berichtspflicht, § 73 Abs. 1 b SGBV • Ein Hausarzt darf mit schriftlicher Einwilligung des Versicherten, die widerrufen werden kann, Einwilligung bei Leistungserbringern, einen seiner Schriftliche der die Patientin Patienten behandeln, die den Versicherten betreffenden gefordert!!! Behandlungsdaten und Befunde zum Zwecke der Dokumentation und der weiteren Behandlung erheben. Die einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer sind verpflichtet, den Versicherten nach dem von Organisation vorbereiten ihm gewählten Hausarzt zu fragen und diesem mit!schriftlicher Einwilligung des Versicherten, die widerrufen werden kann, die in Satz Einwilligungserklärung 1 genannten Daten zum Zwecke derbesser bei diesem oder durchzuführenden Dokumentation und der weiteren Behandlung zu Verzichtserklärung unterschreiben lassen übermitteln; die behandelnden Leistungserbringer sind berechtigt, mit schriftlicher Einwilligung des Versicherten, die widerrufen werden kann, die für die Behandlung erforderlichen Übrigens: Auch der Hausarzt hat eine Behandlungsdaten und Befunde bei dem Hausarzt und anderen Leistungserbringern zu erheben und für die Zwecke Berichtspflicht ! der von ihnen zu erbringenden Leistungen zu verarbeiten und zu nutzen. Der Hausarzt darf die ihm nach den Sätzen 1 und 2 übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind; er ist berechtigt und verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Daten und Befunde an die den Versicherten auch behandelnden Leistungserbringer mit dessen schriftlicher Einwilligung, die widerrufen werden kann, zu übermitteln. § 276 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt
Dr. med. Chromogen Humangenetiker Bürzeldorf Patienten-Erklärung zur Datenübermittlung an den Hausarzt Hiermit willige ich in die Übermittlung aller Beratungsinhalte und aller erhobenen Befunde obigen Humangenetikers an meinen Hausarzt für jetzt und in Zukunft ein. Ich bin darüber informiert, dass ich jederzeit diese Einwilligung schriftlich widerrufen kann. Mein Hausarzt ist: . . Datum/Unterschrift. . . . . zur Ich erteile meinem obigen Humangenetiker keine generelle Genehmigung Weiterleitung von Beratungsinhalten oder Befunden an meinen Hausarzt. Im Falle von wichtigen Befunden werde ich gegebenenfalls meine schriftliche Einwilligung für diesen Sonderfall erteilen. Datum/Unterschrift. . . . . Ich habe keinen Hausarzt, bzw. möchte seinen Namen nicht angeben. Datum/Unterschrift. . . . .
I - Allgemeine Bestimmungen 2 - Erbringung der Leistungen 2. 2 Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit durch ermächtigte Ärzte, Krankenhäuser bzw. Institute • Die Berechnung der Leistungen durch einen ermächtigten 1. 3 Allgemeine Leistungen für ermächtigte Ärzte, Krankenhäuser Arzt bzw. durch Krankenhäuser oder Institute ist an das bzw. Instituteund den Ermächtigungsumfang gebunden. Fachgebiet Entspricht der Ermächtigungsumfang dem eines • 01310 Ordinationskomplex – 5 Jahre 190 Pkt. zugelassenen Vertragsarztes, kann anstelle der Leistungen nach den Nrn. 01310 bis 01312 die Berechnung eines 165 in. Pkt. den • 01311 Ordinationskomplex – 6 -59 Jahre arztgruppenspezifischen Kapiteln genannten Ordinationskomplexes durch den Zulassungsausschuss ermöglicht • 01310 Ordinationskomplex – ab 60 Jahre 190 Pkt. werden.
I - Allgemeine Bestimmungen 3 - Behandlungs- und Krankheitsfall 3. 1 Behandlungsfall • Der Behandlungsfall ist definiert in § 21 Abs. 1 BMV-Ä bzw. § 25 Abs. 1 EKV. = Behandlungsfall Quartal • (Anm. : Die gesamte von demselben Vertragsarzt innerhalb desselben Kalendervierteljahres an demselben Kranken ambulant zu Lasten derselben Krankenkasse vorgenommene Behandlung gilt jeweils als Behandlungsfall. • Ein einheitlicher Behandlungsfall liegt auch dann vor, wenn sich aus der zuerst behandelten Krankheit eine andere Krankheit entwickelt oder während der Behandlung hinzutritt oder Stationäre belegärztliche Behandlung ist ein wenn der Kranke, nachdem er eine Zeitlang einer Behandlung nicht bedurfte, innerhalb eigenständiger auch. Krankheit dann, von desselben Kalendervierteljahres wegen. Behandlungsfall derselben oder einer anderen demselben Vertragsarzt behandelt wird. Ein Quartal einheitlicherambulante Behandlungsfall liegt auch dann wenn in demselben vor, wenn sich der Versicherten-status während des Quartals ändert. Es wird der Behandlung durch denselben Versichertenstatus bei der Abrechnung zugrunde gelegt, der. Belegarzt bei Quartalsbeginn besteht. Stationäre belegärztliche erfolgt. Behandlung ist ein eigen-ständiger Behandlungsfall auch dann, wenn in demselben Quartal ambulante Behand-lung durch denselben Belegarzt erfolgt. Unterliegt die Häufigkeit der Abrechnung bestimmter Leistungen besonderen Begrenzungen durch entsprechende Regelungen im EBM, die auf den Behandlungsfall bezogen sind, können sie nur in diesem Umfang abgerechnet werden, auch wenn sie durch denselben Arzt in demselben Kalendervierteljahr bei demselben Kranken sowohl im ambulanten als auch stationären Behandlungsfall durchgeführt werden. • Alle Leistungen, die in einer Einrichtung nach § 311 SGB V bei einem Versicherten pro Quartal erbracht werden, gelten als ein Behandlungsfall. Die Abrechnung der Leistungen, ihre Vergütung sowie die Verpflichtung zur Erfassung der erbrachten Leistungen werden durch die Gesamt-vertragspartner geregelt. )
I - Allgemeine Bestimmungen 3 - Behandlungs- und Krankheitsfall 3. 2 Krankheitsfall 4 Quartale = Krankheitsfall • Der Krankheitsfall ist definiert in § 21 Abs. 1 BMV-Ä bzw. § 25 Abs. Ein 1 EKV. Krankheitsfall umfasst das aktuelle sowie die nachfolgenden drei • Ein Krankheitsfall umfasst das aktuelle sowie die Kalendervierteljahre, die derder Berechnung nachfolgenden drei Kalendervierteljahre, Berechnung der. Leistungsposition krankheitsfall-folgen. der krankheitsfall-bezogenen Leistungsposition folgen.
I - Allgemeine Bestimmungen 5 - Gemeinschaftspraxen und angestellte Ärzte (1) Ordinationskomplex Gemeinschaftspraxis • 5. 1 Höhe des Ordinationskomplexes • Die Höhe des Ordinationskomplexes Gemeinschaftspraxen und oder Praxis mitvon angestellten Ärzten medizinischen Versorgungszentren wird als arithmetischer Mittelwert der Punktzahlen der Ordinationskomplexe der in der Gemeinschaftspraxis oder dem Aufschlagrepräsentierten = 60 Punkte medizinischen Versorgungszentrum Fachgebiete berechnet. • Für diese Gemeinschaftspraxen, medizinische Versorgungszentren und Praxen mit angestellten+ Ärzten 95 Abs. 9 SGBje V, §Fachgebiet 32 b Zulassungsverordnung, 15(§ Punkte Richtlinien über die Beschäftigung von angestellten Praxisärzten in der Vertragsarztpraxis (Angestellte-Ärzte-Richtlinien) und für gemäß Abschnitt 4 a Max 105 Punkte der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte zugelassene Vertragsärzte) gilt folgende Regelung: • Die abzurechnende Punktzahl des Ordinationskomplexes wird unter Berücksichtigung eines Aufschlags von • 60 Punkten für arztgruppen- und schwerpunktgleiche Gemeinschaftspraxen und Praxen mit angestellten Ärzten, • 15 Punkten je in einer arztgruppen- oder schwerpunktübergreifenden Gemeinschaftspraxis oder einem medizinischen Versorgungszentrum
EBM 2000 plus Schriftliche Mitteilungen 1. 6 GNR 01600 bis 01602
Transkodierung Schriftl. Mitteilungen Kurzbezeichung Befundbericht Arztbrief Kopie Alte GNR(Pkt) EBM 2000+(Pkt) 74 (40) 75 (80) 7140 (2) 01600 (100) 01601 (200) 01602 (35) Anmerkung: Die Leistungen 01600 und 01601 sind für die „humangenetischen Beratungs - Beurteilungsleistungen meist ausgeschlossen, die Ziffer 01602 dagegen jedoch Pflicht!
EBM 2000 plus Mutterschaftsvorsorge 1. 7 GNR 01701, GNR 01783, GNR 01790 bis 01793
Transcodierung: Mu. Vo Kurzbezeichnung Grundpauschale AFP i. FW Wiss. hum. Beurt. Alte GNR (Pkt) 1 (180) 114 (350) 172 P (640) 172 P (1350) Beurt. Fremdb. Ausf, hum. Beurt. 173 P (2560) Chromosomen prän. 115 (8000) EBM 2000 PLUS (Pkt) 01701 (15) 01783 (130) 01790 (390) 01791 (785) 01792 (3190) 01793 (11600)
EBM 2000 plus Empfängnisregelung „(Sonstige Hilfen)“ 1. 7. 5 GNR 01835 bis 01839
Transcodierung: Empfängnisregelung Kurzbezeichnung Wiss. hum. Beurt. Fremdb. Ausf, hum. Beurt. Chromosomen post. Zuschl. Färb. /FISH Alte GNR (Pkt) 172 (640) 172 (1350) 173 (2560) 174 (3500) 4975 SH (900) EBM 2000 PLUS (Pkt) 01835 (390) 01836 (785) 01837 (3190) 01838 (3895) 01839 (1255)
EBM 2000 plus Reproduktionsmedizin 8 GNR 08570 bis 08574
Transcodierung: Reproduktionsmedizin Kurzbezeichnung Humg. Abklrg. Beurt. Fremdb. Hum, Beratg. Chr. Analyse Banden/FISH Alte GNR (Pkt) 1196 (320) 1197 (640) 1198 (2560) 1199 (3500) --- EBM 2000 PLUS (Pkt. ) 08570 (390) 08571 (785) 08572 (3190) 08573 (3895) 08574 (1255)
EBM 2000 plus Humangenetik 11 GNR 11210 bis 11210 GNR 11215, GNR 11220 GNR 11230 bis 11232 GNR 11310 bis 11312 GNR 11320 bis 11322
Transcodierung: Humangenetik Kurzbezeichnung Alte GNR (Pkt) EBM 2000 PLUS (Pkt. ) Ord. Pausch. 11210 (165) Ord. Pausch. 11211 (165) Ord. Pausch. 11212 (165) Kons. Pausch. 11215 (50) Beratg. Erörtg. 11220 (235) Wiss. hum. Beurt. 11230 (390) Beurt. Fremdb. 11231 (785) Asf, hum. Beurt. 11232 (3190) Chr. -Lympho 11310 (3895) Chr. -Fibro 11311 (4445) Färbung/FISH 11312 (1255)
EBM 2000 plus Spezielle Laborleistungen 32. 3. 13 GNR 32850 bis 32857
Transcodierung: Laborleistungen speziell Kurzbezeichnung Chr. -Lympho Chr. -Fibro Färbung/FISH Hybridisierung PCR Sequenzierung Alte GNR (Pkt) 4972 (3500) 4973 (4000) 4975 (900) 4980 (600) 4982 (500) 4984 (2800) EBM 2000 PLUS (EURO bei 5, 11€cent/Pkt) 32850 (199, 10) 32851 (227, 30) 32852 (64, 20) 32855 (39, 90) 32856 (32, 00) 32857 (143, 70)
Transcodierung: Laborausnahme Kurzbezeichnung Humangenetische Diagnostik Alte GNR EBM 2000 PLUS 32010
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