bungen im Strafrecht und Strafprozessrecht FS 2016 Fall
Übungen im Strafrecht und Strafprozessrecht FS 2016 Fall 6 (U. Weder) A B Materiellrechtlicher Teil Prozessrechtlicher Teil 1
A Materiellrechtlicher Teil / Sachverhalt I+II IV 12. Dezember 2014, ca. 14. 10 Uhr Überfall mittels gefälschten Visitenkarten auf das Ehepaar Müller in Rüschlikon 12. Dezember 2014, ca. 16. 10 Uhr Versuchte Abhebung von Fr. 400. - mittels erbeuteter Kreditkarte an Bankomaten in Zürich 4 12. Dezember 2014 Vernichtung der Waffenkaufverträge 2
I (Qualifizierter) Raub, räuberische Erpressung, geringfügiges Vermögensdelikt II Urkundenfälschung III (Versuchter) Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage IV Unterdrückung von Urkunden 3
I Abgrenzungskriterien Raub / Erpressung Täter ist zwingend auf Mitwirkung des Opfers angewiesen, um an die Beute zu gelangen Opfer hat hinsichtlich der Gewährung des Vermögensvorteils „Wahlfreiheit“ Art. 156 St. GB (Wahlfreiheit) sonst: Art. 140 St. GB 4
I Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 St. GB 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. 5
I Art. 140 Ziff. 2 - 4 St. GB 2. Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. 3. Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. 4. Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. 6
I Leitentscheid zum Waffeneinsatz beim Raub BGE 117 IV 419 ff. 7
I Art. 172 ter St. GB Geringfügige Vermögensdelikte 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. 2 Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3), bei Raub und Erpressung. 8
I Art. 156 Ziff. 1 und 3 St. GB 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3. Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140. 9
I Versuchte Erpressung bejaht verneint Art. 156 St. GB Art. 181 St. GB (i. V. mit Art. 129 St. GB Art. 22 Abs. 1 St. GB) Art. 147 St. GB Art. 140 St. GB 10
I Verhältnis Raub / Erpressung in concreto - Gleiches Rechtsgut - Gleicher Rechtsgutträger - Enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang - Einheitlicher Willensakt Art. 140 St. GB geht vor 11
II Art. 251 Ziff. 1 St. GB 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 12
II Art. 110 Abs. 4 St. GB 4 Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. 13
II Urkunde im strafrechtlichen Sinne - Aufzeichnung menschlicher Gedankenäusserung (= Erklärung) - Schrift (= unmittelbar lesbares System von Symbolen) - Erkennbarkeit des Ausstellers - Beweisbestimmung - Beweiseignung 14
III Art. 147 Abs. 1 St. GB 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 15
III Art. 22 Abs. 1 St. GB 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Aus- führung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. 16
IV Art. 254 Abs. 1 St. GB 1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. 17
IV Art. 11 Abs. 1 WG 1 Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. 18
B Prozessrechtlicher Teil / Prozessverlauf 12. 2014 Tattag Ende Dez. 2014 Verhaftung von Kurt Ende 2014/ Hafteinvernahmen von Kurt anfangs 2015 2. 1. 2015 Anordnung der U-Haft (Kurt) durch ZMG 5. 1. 2015 Wahlkonfrontation Ehepaar Müller mit Kurt Teilweises Geständnis von Kurt 15. 1. 2015 Verhaftung und Geständnis von Max 17. 1. 2015 Anordnung der U-Haft (Max) durch ZMG 31. 1. 2015 Konfrontationseinvernahme zwischen Kurt und Max 10. 2. 2015 Konstituierung des Ehepaars Müller als PV Mitte 2015 Anklage gegen Kurt und Max Anschliessend Hauptverhandlung 19
1. a) Art. 16 Abs. 2 St. PO 2 Sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage. Art. 61 lit. a St. PO Das Verfahren leitet: a. bis zur Einstellung oder Anklageerhebung: die Staatsanwaltschaft; 20
1. a) Art. 31 Abs. 1 St. PO 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. 21
1. a) Art. 34 Abs. 1 St. PO 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. 22
1. a) § 93 GOG 1 Die Staatsanwaltschaften bestehen aus a. Allgemeinen Staatsanwaltschaften, b. Besonderen Staatsanwaltschaften, die im ganzen Kantonsgebiet für bestimmte Delikte zuständig sind. 2 Der Regierungsrat legt den Amtskreis der Allgemeinen Staatsanwaltschaften und die Zuständigkeit der Besonderen Staatsanwaltschaften fest und bestimmt die Sitze. 23
1. b) Art. 34 Abs. 2 St. PO 2 Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 3942 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt. 24
2. Art. 211 Abs. 1 St. PO 1 Die Öffentlichkeit kann zur Mithilfe bei der Fahndung aufgefordert werden. 25
3. a) Art. 147 Abs. 1 St. PO 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159. 26
3. a) Leitentscheid zum Teilnahmerecht von Mitbeschuldigten an Beweiserhebungen BGE 139 IV 25 ff. 27
3. a) Art. 101 Abs. 1 St. PO 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten. 28
3. b) Art. 131 St. PO 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. 2 Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen. 3 Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet. 29
3. b) Art. 130 lit. a und b St. PO Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: a. die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat; b. ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht; 30
3. b) Art. 309 Abs. 1 St. PO 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: a. sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt; b. sie Zwangsmassnahmen anordnet; c. sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist. 31
4. Art. 137 St. PO Bestellung, Widerruf und Wechsel der Verbeiständung richten sich sinngemäss nach den Artikeln 133 und 134. Art. 133 Abs. 1 St. PO 1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt. 32
4. § 155 Abs. 1 lit. a GOG 1 Im Vorverfahren werden die amtliche Vertei- digung und die oder unentgeltliche Rechtsbeistand für die Privatklägerschaft wie folgt bestellt: a. im Verfahren gegen Erwachsene von der Oberstaatsanwaltschaft, 33
4. § 49 GOG Das Obergericht ist Berufungsgericht und Beschwerdeinstanz gemäss St. PO und JSt. PO. 34
5. Art. 393 Abs. 1 lit. c St. PO 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: … c. die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. 35
5. Art. 222 St. PO Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233. 36
5. Art. 382 Abs. 1 und 2 St. PO 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. 2 Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. 37
6. Art. 393 Abs. 1 lit. b St. PO 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: … b. die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; 38
6. Prozessleitende Entscheide Formellprozessleitende Entscheide Materiellprozessleitende Entscheide z. B. Beweisabnahmen z. B. Ablehnung von Beweisanträgen bei drohendem Beweisverlust 39
7. Art. 340 Abs. 2 St. PO 2 Nach der Behandlung allfälliger Vorfragen gibt die Verfahrensleitung die Anträge der Staatsanwaltschaft bekannt, falls die Parteien nicht darauf verzichten. 40
8. Art. 329 Abs. 1 und 2 St. PO 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob: a. die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind; b. die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind; c. Verfahrenshindernisse bestehen. 2 Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück. 41
8. Art. 409 Abs. 1 St. PO 1 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück. 42
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