Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 12 Dezember 2006 Az 1
Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 12. Dezember 2006 Az. 1 Bv. R 2576/04 PM Nr. 27/2007 vom 7. März 2007: Gesetzliches Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare muss Ausnahmetatbestand zulassen.
Ausgangspunkt: § 49 b II BRAO „Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar) oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält (quota litis), sind unzulässig. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn nur die Erhöhung von gesetzlichen Gebühren vereinbart wird. “
BVerf. G, Beschluss vom 12. 06 l l l Sachverhalt: 1990: Auftrag von 2 Mandanten aus den USA Ansprüche auf ein Grundstück des Großvaters (Dresden), im Dritten Reich von den nationalsozialistischen Machthabern enteignet Honorar: 1/3 des erstrittenen Betrags Entschädigung: 312. 000, - DM Quota litis: 104. 000, - DM Anwaltsgericht: Verweis, Geldbuße (25. 000, - €; Anwaltsgerichtshof: 5. 000, - €)
BVerf. G, Beschluss vom 12. 06 Leitsatz: Das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare einschließlich des Verbotes der „quota litis“ (§ 49 b Abs. 2 BRAO a. F. , § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO) ist mit Art. 12 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar, als es keine Ausnahme für den Fall zulässt, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen.
Folgerungen 1. Der Gesetzgeber hat bis zum 30. Juni 2008 eine Neuregelung zu treffen (mit Ausnahmetatbestand). 2. Bis dahin bleibt das gesetzliche Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare anwendbar. 3. In Ausnahmefällen fördert die Unzulässigkeit anwaltlicher Erfolgshonorare nicht die Rechtsschutzgewährung, sondern erschwert den Weg zu ihr.
Neuregelung Pressemitteilung des Deutschen Bundestags: http: //www. bundestag. de/aktuell/hib/20 08/2008_074/03. html Überblick zum Gesetzgebungsverfahren: http: //dip 21. bundestag. de/dip 21/btd/16 /083/1608384. pdf
Online: www. bundesverfassungsgericht. de Vielen Dank für die Aufmerksamkeit
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