Bundeskinderschutzgesetz Blitzlichter aus einem programmatischen Gesetz Fachtagung des
Bundeskinderschutzgesetz: Blitzlichter aus einem programmatischen Gesetz Fachtagung des MASG des Landes Schleswig-Holstein Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJu. F) e. V. Bad Segeberg, 14. März 2012 Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJu. F)
Programmatik per Gesetz n Konditionalprogrammierung: Wenn-dann-Mechanismen n Finalprogrammierung: Zielvorgaben mit Leitlinien
Programm: Kooperation Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJu. F)
Kooperation bei Frühen Hilfen Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) n Frühe Hilfen: „möglichst frühzeitiges, koordiniertes und multiprofessionelles Angebot im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern, insbesondere in den ersten Lebensjahren“ (§ 1 Abs. 4 KKG) Ø Kooperation über Angebote/Leistungen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJu. F)
Kooperation bei Frühen Hilfen Beratung auch in Schwangerschaft (§ 16 Abs. 3 SGB VIII neu) n Angebot von Beratung und Hilfe in Fragen n der Partnerschaft n des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen n für Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende Vätern n Soll-Vorschrift ohne Rechtsanspruchscharakter n n angemessene Berücksichtigung in der Jugendhilfeplanung Konkurrenz oder Koordination mit Schwangerschafts(konflikt)beratung Kinderund Jugendhilfe
Kooperation bei Frühen Hilfen Willkommensbesuche n Soll-Aufgabe der Kommunen: Information von (werdenden) Eltern über Leistungs-angebote im örtlichen Einzugsgebiet (§ 2 Abs. 1 KKG) n Information n Methode Familienbesuch (§ 2 Abs. 2 KKG) n n Angebot eines persönlichen Gesprächs zuständig Jugendamt, aber delegierbar n Forschung n keine Effekte für ein gesünderes, förderlicheres Aufwachsen von Kindern n kommunalpolitisch und für Fachkräfte attraktiv
Kooperation bei Frühen Hilfen Bundesinitiative Familienhebammen/Netzwerke Frühe Hilfen (§ 3 Abs. 4 KKG) n „Bundesinitiative Familienhebammen/ Netzwerke Frühe Hilfen“ 2012 -2015 (§ 3 Abs. 4 KKG) n n n 2012: 30 Mio. 2013: 45 Mio. 2014: 51 Mio. 2015: 51 Mio. 2016: … Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJu. F)
Kooperation bei Frühen Hilfen Gesundheitswesen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJu. F)
Kooperation im Kinderschutz fallübergreifend verbindliche Netzwerke im Kinderschutz n Teilnehmer (§ 3 Abs. 2 KKG) n n n n Jugendamt Einrichtungen und Dienste der öff. U. freien Ju. Hi und Eingliederungshilfe nach SGB XII Gesundheitsämter Sozialämter gemeinsame Servicestellen Schulen Polizei- und Ordnungsbehörden Agenturen für Arbeit n n n Krankenhäuser Sozialpädiatrische Zentren Frühförderstellen Beratungsstellen für soziale Problemlagen Schwangerschaftsberatungsstellen Einrichtungen/Dienste n n n der Müttergenesung zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen Familienbildungsstätten Familiengerichte Angehörige der Heilberufe
Kooperation im Kinderschutz fallübergreifend n verbindliche Netzwerke im Kinderschutz (§ 3 Abs. 3 KKG) n n n Ø Jugendamt soll organisieren Beteiligte sollen Grundsätze in Vereinbarungen festlegen auf vorhandene Strukturen soll aufgebaut werden Praxis goes Sesamstraße: Wer? Wie? Was? Wieso? Weshalb? Warum?
Kooperation im Kinderschutz fallübergreifend n verbindliche Netzwerke im Kinderschutz (§ 3 Abs. 3 KKG) n Verpflichtungen anderer zur Zusammenarbeit n n Schwangerschafts(konflikt)beratungsstellen (§ 4 Abs. 2 Sch. KG) und die anderen? ? ? Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJu. F)
Kooperation im Kinderschutz fallübergreifend verbindliche Netzwerke im Kinderschutz Ziele (§ 3 Abs. 1 KKG) n Zusammenarbeit der zuständigen Institutionen im Kinderschutz n Information über jeweiliges Angebots- und Aufgabenspektrum n Strukturelle Fragen der Angebotsgestaltung und -entwicklung klären n Verfahren im Kinderschutz aufeinander abstimmen
Kooperation im Überall fallübergreifend Verpflichtung zur Zusammenarbeit (§ 81 SGB VIII) n Sozialleistungsträgern nach n n n SGB II, SGB IV, SGB VI, SGB XII n Familiengerichten, n Jugendgerichten n Staatsanwaltschaften n Justizvollzugsbehörden n Schulen und Stellen der Schulverwaltung n Gesundheitsämter n Schwangerschafts(kon- flikt)beratung n andere Stellen des Gesundheitswesens n Einrichtungen/Dienste n n zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen zur Suchtberatung n Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung n Polizei- und Ordnungsbehörden n Gewerbeaufsicht n Fort-, Weiterbildungs-, Forschungseinrichtungen
Kooperation im Kinderschutz einzelfallbezogen n Informationsweitergabe bei vermuteter Kindeswohlgefährdung (§ 4 KKG) Zielgruppe n Ärzt/inn/e/n, Hebammen, andere Heilberufe n Berufspsycholog/inn/en n Ehe-, Familien-, Erziehungs-, Jugendberatung n Suchberatung n Schwangerschafts(konflikt)beratung n Sozialarbeiter/innen n Schulen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJu. F)
Kooperation im Kinderschutz einzelfallbezogen n Informationsweitergabe bei vermuteter Kindeswohlgefährdung (§ 4 Abs. 1 KKG) Transparenz und Hilfeauftrag Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung n n Verständigung über Gefährdungsbegriff Situation mit Kind, Eltern erörtern auf Inanspruchnahme von weitergehenden Hilfen hinwirken Ausnahme: wirksame Schutz dadurch in Frage gestellt
Kooperation im Kinderschutz einzelfallbezogen n Informationsweitergabe bei vermuteter Kindeswohlgefährdung (§ 4 Abs. 3 KKG) Transparenz und Hilfeauftrag n Befugnis zur Weitergabe ans Jugendamt, wenn trotzdem erforderlich n „Vielleicht gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen. “ – Betroffenen sind vorab auf Mitteilung ans Jugendamt hinzuweisen n Ausnahme: wirksame Schutz in Frage gestellt
Kooperation im Kinderschutz einzelfallbezogen n Informationsweitergabe bei vermuteter Kindeswohlgefährdung (§ 4 Abs. 2 KKG, § 8 b Abs. 1 SGB VIII) Fachberatung n Anspruch auf Fachberatung durch insoweit erfahrene Fachkraft aus Kinder- und Jugendhilfe n n Verpflichteter: Jugendamt Erfüllung nicht durch Jugendamt, sondern spezialisierte Beratungsstellen etc. Ø ist kein Misstrauen gegenüber Jugendamt, sondern funktional begründet Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJu. F)
Kooperation im Kinderschutz einzelfallbezogen n Übergabegespräch bei Zuständigkeits- wechsel und potenzieller Gefährdung (§ 8 a Abs. 5 SGB VIII) n n n Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung Zuständigkeitswechsel durch Umzug der maßgeblichen Familienmitglieder Übergabegespräch zwischen n n bisher zuständiger Fachkraft neu zuständiger Fachkraft Beteiligten aus der Familie (Ausnahme: wirksame Schutz in Frage gestellt) Gesprächspflicht auch bei „normalen“ Fällen (§ 86 c Abs. 2 SGB VIII)
Kooperation im Kinderschutz n Erweiterte Führungszeugnisse (§ 72 a SGB VIII) n Vorlagepflicht für Beschäftigte, Kindertagespflegepersonen und Pflegepersonen n Beschäftigungs- und Vermittlungsverbot bei einschlägiger Straftat n n Vorlage gegenüber Träger (ggf. Notar? ) Löschung, wenn kein Beschäftigungsverbot Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJu. F)
Kooperation im Kinderschutz n Erweiterte Führungszeugnisse (§ 72 a SGB VIII) n n n Vorlagepflicht bei Neben- und Ehrenamt, wer Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht, ausbildet oder vergleichbaren Kontakt hat Jugendamt entscheidet über Eingrenzung des Personenkreises Kriterien n n Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen Aushandlungsprozesse gestalten n erst ab 18/21 Jahren ab gewisser Dauer der Tätigkeit wichtig: regelmäßiges Thematisieren Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJu. F)
Zur Vertiefung Das neue Bundeskinderschutzgesetz Dr. Thomas Meysen | Diana Eschelbach 223 Seiten, brosch. , 27, 50 €, 22, – € Vorzugspreis für Mitglieder des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJu. F) e. V. Jetzt erschienen! Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJu. F)
Informationsweitergabe bei Kindeswohlgefährdung n Rechtfertigung der Weitergabe (§ 4 Abs. 3 KKG): Weitergabe gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen der Beteiligten n vermutete Gefährdung für das Kindeswohl n n Grad des Gefährdungspotenzials Grad der Gewissheit („gewichtige Anhaltspunkte“, „Gefährdung“: näher heranrücken) niedrig Gefahr hoch unsicher Gewissheit sicher c/o Guter Start ins Kinderleben (Uniklinik Ulm, DIJu. F)
Informationsweitergabe bei Kindeswohlgefährdung n n Rechtfertigung der Weitergabe (§ 4 Abs. 3 KKG): Weitergabe gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen der Beteiligten Tragfähigkeit der eigenen Hilfebeziehung n n Möglichkeit, Gefährdung mit eigenen Mitteln abzuwenden? Verantwortbar bzw. hilfreicher, (weiter) für Inanspruchnahme weitergehender Hilfe zu werben? („bei Personensorgeberechtigten auf Inanspruchnahme der erforderlichen weitergehenden Hilfen hinwirken“) gut Hilfemöglichkeit schlecht gut Tragfähigkeit schlecht c/o Guter Start ins Kinderleben (Uniklinik Ulm, DIJu. F)
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