Buchfhrung in gemeinntzigen Vereinen Wolfgang Pfeffer www vereinsknowhow
Buchführung in gemeinnützigen Vereinen Wolfgang Pfeffer www. vereinsknowhow. de
Buchführungspflichten im Verein vereinsintern steuerlich = Rechenschaftspflicht des Vorstandes gegenüber der Mitgliederversammlung nach den allgemeinen steuerlichen Vorgaben und Besonderheiten bei der Gemeinnützigkeit Seite 2
Form der Buchführung Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und -ausgaben = Einnahme-Ausgaben/ Überschuss-Rechnung (EAR oder EÜR) doppelte Buchführung = Bilanzierung über alle Geschäftsfälle ohne nähere Festlegungen zur Form in vorgeschriebener Form in der Regel geordnet nach Büchern (Grund- und Hauptbuch) Einnahmen und Ausgaben unter Verwendung von Konten, unterteilt nach Soll und Haben Seite 3
Buchführung - Aufzeichnungspflichten Vereine sind keine Kaufleute kraft Rechtsform. ð Keine Verpflichtung, Bücher nach handelsrechtlichen Vorschriften zu führen ð Es greift deswegen nur die steuerliche Buchführungspflicht, aber nur, wenn im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb pro Jahr die Umsätze größer als 600. 000 € sind oder Gewinn über 60. 000 € liegt (§ 141 AO) ð Vereine sind regelmäßig nicht buchführungspflichtig, sondern nur aufzeichnungspflichtig ð nur einfache Aufzeichnungspflichten in Form einer Einnahmen-Überschuss. Rechnung Seite 4
Besonderheiten bei der EÜR keine Inventur keine Bilanz, lediglich Bestandsverzeichnis der Vermögensgegenstände alle Ausgaben (z. B. Waren, Verbrauchsmaterial, Gehälter. . . ) werden zum Zeitpunkt ihrer Bezahlung als Betriebsausgabe behandelt. Ausnahme: langlebige Wirtschaftsgüter werden abgeschrieben Zufluss-/Abflussprinzip, entscheidend ist der Zeitpunkt der Zahlung Ausnahme: 10 -Tage-Regel kein Ausweis von Forderungen und Verbindlichkeiten (offene Posten) keine Abgrenzung bei jahresübergreifenden Zahlungen (sog. Rechnungsabgrenzung) keine Bildung von Rückstellungen Seite 5
Besonderheiten bei der EÜR vereinnahmte Umsatzsteuer ist Betriebseinnahme, verauslagte Vorsteuer Betriebsausgabe Es gelten die allgemeinen Regeln über die Abschreibungen von Wirtschaftsgütern. Keine Erfassung von Geschäftsvorfällen in der EÜR, die nicht erfolgswirksam sind (z. B. Aufnahme und Tilgung von Darlehen). Solche Geschäftsvorfälle werden außerhalb der Gewinnermittlung verbucht. Seite 6
Kassenführung Kasse ist täglich zu führen Kassenminusbestände: Kassenbestand darf nie negativ sein. Kassenbericht bei Umsätzen ohne Einzelbelege (nur an Tagen mit Umsätzen) Seite 7
Abschreibungen Die Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter, die langfristig (mehr als ein Jahr) genutzt werden, werden nicht sofort als Ausgaben verbucht (mit Ausnahme geringwertiger Wirtschaftsgüter). Stattdessen werden die Anschaffungskosten über den Nutzungszeitraum verteilt. Dieses Verfahren bezeichnet man als Absetzung für Abnutzung (Af. A) oder Abschreibung. Die „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer“ ist amtlich vorgeschrieben (Af. ATabellen – z. B. 6 Jahre für PKW). Müssen gemeinnützige Vereine abschreiben? Nur bei steuerpflichtigen Erträgen. Sonst besteht keine rechtliche Verpflichtung. Seite 8
Abschreibung Die Anschaffungskosten werden monatsgenau auf die Nutzungsdauer verteilt. Beispiel: PKW Anschaffungsdatum Anschaffungskosten: betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer jährliche Afa-Rate Abschreibung 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 Seite 9 20. 04. 2018 24. 000, 00 6 Jahre 4. 000, 00 3. 000, 00 9 von 12 Monaten 4. 000, 00 1. 000, 00 3 von 12 Monaten
Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter Für langlebige Wirtschaftsgüter von geringem Wert (GWG) gibt es vereinfachte Abschreibungsregelungen. Zwei Verfahren sind zulässig: Poolabschreibung GWG-Methode Bei Anschaffungskosten bis 250 € Bei Anschaffungskosten bis 800 € von 250 € bis 1. 000 € werden alle Über 800 € reguläre Abschreibung (netto, bis 2017: 150 €) wird das Wirtschaftsgut sofort als Betriebsausgabe behandelt Wirtschaftsgüter zusammengefasst abgeschrieben (netto, ab 2017: 410 €) wird das Wirtschaftsgut sofort als Betriebsausgabe behandelt Über 1. 000 € reguläre Abschreibung Wichtig: Für jedes Jahr muss eine dieser Methoden einheitlich angewendet werden. Seite 10
Verzeichnis der Anlagegüter für das Jahr 201 x Nutzungs. Anschaffungs Buchwert Bezeichnung dauer -zeitpunkt -kosten 1. 01. Jahre Gruppe Bewegliche PKW 6 Wirtschaftsgüter Schreibtisch 13 10. 01. 2014 800, 00 738, 46 PC 3 01. 05. 2009 1. 450, 00 5. 01. 2017 24. 000, 00 Summe unbewegliche Tennishalle Wirtschaftsgüter Summe Seite 11 Afa 12. 000, 00 4. 000, 00 8. 000, 00 61, 54 3. 10. 2000 180. 000, 00 676, 92 322, 22 1. 127, 78 4. 383, 76 20 Buchwert 31. 12. 38. 250, 00 9. 000, 00
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sachgerechte Organisation übersichtliche Gliederung der Gewinnermittlung Verbot, Vermögenswerte und Schulden sowie Aufwendungen und Erträge miteinander zu verrechnen (Bruttoprinzip, Saldierungsverbot) Verbot, Buchungen unleserlich zu machen alle Geschäftsvorfälle müssen fortlaufend, vollständig, richtig und zeitgerecht sowie sachlich geordnet gebucht werden Jeder Buchung muss ein Beleg zugrunde liegen. Die Buchführungsunterlagen müssen ordnungsmäßig aufbewahrt werden. Seite 12
Vereinsrechtliche Aufzeichnungspflichten Besondere vereinsrechtliche Regelungen zur Rechnungslegung ergeben sich nach dem BGB nur im Verhältnis von Vorstand und Verein – also eine rein interne Rechenschaftspflicht. Das bezieht sich auf das Recht der Mitgliederversammlung, Auskünfte über die laufenden Geschäfte zu verlangen darauf, dass der Vorstand „nach Ausführung des Auftrags“ Rechenschaft ablegen muss Seite 13
Rechenschaftspflicht des Vorstands Neben dem Recht der Mitgliederversammlung, Auskünfte über die laufenden Geschäfte zu verlangen, ist vereinsrechtlich nur vorgeschrieben, dass der Vorstand „nach Ausführung des Auftrags“ Rechenschaft ablegen muss. Dabei muss der Vorstand eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder Ausgaben und die zugehörigen Belege vorlegen sowie ein Bestandsverzeichnis führen. Seite 14
Aufzeichnungspflichten nach Gemeinnützigkeitsrecht Aus der Gemeinnützigkeit entstehen zusätzliche Nachweispflichten. nach steuerlichen Bereichen getrennte Einnahmen-Überschuss-Rechnung Nachweis der zweckgebundenen Mittelverwendung • • • Haupttätigkeit darf nicht im zweckfremden Bereich liegen keine Verluste bei zweckfremden Tätigkeiten keine überhöhten Vergütungen Nachweis der zeitnahen Mittelverwendung Seite 15
Das Vier-Sphären-Modell Seite 16
Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Mitgliedsbeiträge Umlagen Spenden echte Zuschüsse Erbschaften Seite 17 Zinsen Kapitalerträge Miet- und Pachteinahmen aus langfristigen Verträgen Übertragene Werberechte Zweckbetrieb Sportl. Veranstaltungen Tombolen Kurzfristige Sportstättenvermietung an Mitglieder Bildungsveranstaltung Krankenhäuser Kindergärten Alten- und Pflegeheime Kulturelle Veranstaltungen Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Warenverkauf Festveranstaltungen Basare, Flohmärke Werbeeinnahmen (in Eigenregie)
ideeller Bereich keine KSt keine Gew. St Keine USt Vermögensverwaltung keine KSt keine Gew. St ggf. 7% USt Steuerbegünstigte Zweckbetriebe keine KSt keine Gew. St ggf. 7% USt Sonderfall Sportliche Veranstaltungen steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe KSt und Gew. St (wenn Einnahmen > 35. 000) 19% USt Freibetrag 5. 000 € für KSt und Gew. St KSt = Körperschaftsteuer · Gew. St = Gewerbesteuer · USt = Umsatzsteuer Seite 18
allgemeine Zweckbetriebe (§ 65 AO) Beispiele: Vermietung von Sportgeräten an Mitglieder Abgabe von Tieren durch Tierheime Karnevalssitzungen Seite 19 besondere Zweckbetriebe (§ 66 – 68 AO) Wohlfahrtspflege (§ 66 AO) Krankenhäuser (§ 67 AO) Sportliche Veranstaltungen (§ 67 a AO) einzelne Zweckbetriebe (§ 68 AO), z. B. Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeitendienste Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schullandheime und Jugendherbergen Werkstätten für behinderte Menschen genehmigte Lotterien und Ausspielungen kulturelle Einrichtungen Volkshochschulen und andere Einrichtungen Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen
Beispiel für eine Einnahmen-Ausgabe-Rechnung ideeller Bereich Einnahmen Mitgliedsbeiträge Spenden Eintrittsgelder Zuschüsse Verkauf von Speisen und Getränken Zinserträge vereinnnahmte Umsatzsteuer Summe Aufwendungen Kosten der Mitgliederverwaltung Kulturbetrieb Wareneinkauf Personalkosten Beiträge und Versicherungen Bürobedarf, Porto, Telefon Mieten Abschreibungen sonst. Aufwendungen verauslagte Vorsteuer Umsatzsteuervorauszahlungen Summe Überschuss Vermögensverwaltung Zweckbetrieb wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 5. 000, 00 41. 000, 00 5. 000, 00 27. 000, 00 450, 00 14. 000, 00 450, 00 41. 000, 00 5. 130, 00 32. 130, 00 600, 00 14. 000, 00 3. 000, 00 250, 00 1. 200, 00 2. 000, 00 6. 450, 00 31. 750, 00 8. 150, 00 11. 270, 00 9. 000, 00 500, 00 2. 100, 00 6. 000, 00 500, 00 650, 00 500, 00 7. 550, 00 4. 500, 00 250, 00 400, 00 5. 000, 00 400, 00 680, 00 1. 320, 00 3. 810, 00 20. 160, 00 450, 00
Aufteilung von Einzelbelegen auf die steuerlichen Bereiche Aufzuteilende Posten sind vor allem: Aufteilung erfolgt nach: Mieten und Mietnebenkosten nach der tatsächlichen Nutzung (Verbrauchsmaterial) Büromaterial, Kommunikationskosten Personalkosten Versicherungen nach Zeitanteilen (Personal, Anlagen) nach Flächenanteilen (Mieten und Raumkosten) eine Schätzung ist möglich Kfz-Kosten Betriebskosten für spezielle Anlagen Seite 21 Aufteilung gilt analog für die abzugsfähige Vorsteuer.
Steuererklärung – Vordrucke und Unterlagen alle 3 Jahre mit Schwerpunkt auf dem letzten Jahr jedes Jahr bei Überschreiten der Umsatzfreigrenze (35. 000 €) Körperschaftsteuer-Mantelbogen (KSt 1) Gewerbesteuererklärung Anlage Gem Anlage GK (Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb) Tätigkeitsbericht Anlage EÜR (bei Nichtbilanzierern) Gewinnermittlung mit Trennung nach steuerlichen Bereichen oder Bilanz und Gu. V Seite 22
Seit 2015 müssen auch die Erklärungen für gemeinnützige Vereine über ELSTER abgeben werden. Das geht nur über das Portal Elster-Online (www. elsteronline. de) , nicht über die Software Elster-Formular. Wie für Elster-Formular ist hier zunächst eine Registrierung erforderlich. Zunächst ist das Login unter www. elsteronline. de erforderlich. Die Zertifikatsdatei und die PIN sind die gleichen wie bei Elster-Formular.
Der Mantelbogen KSt 1 Ab 2017 gibt es für alle Körperschaften nur noch einheitliches Hauptformular (KSt 1).
Wichtig: Zeile 11 ankreuzen, sonst verlangt ELSTER zwingend die Anlage GK, auch wenn sie nicht erforderlich ist. Zeile 14 Angaben zum Wirtschaftjahr dürfen nur gemacht, werden wenn der Verein laut Anlage GK einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb hat. Andernfalls kommt es zu Fehlermeldungen. die entsprechende Angaben und Anlagen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verlangen. Erforderlich ist hier eine Eingabe zudem nur, wenn der Verein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr hat.
Zeile 18 bis 21 Hier müssen Angaben gemacht werden, wenn ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb die 35. 000 -Euro-Grenze überschritten hat. In Zeile 19 und 20 werden die Umsätze bzw. Gewinne des Geschäftsbetriebs eingegeben. In Zeile 18 (Organisationsform des Betriebs gewerblicher Art) wird „Keine Angabe“ gewählt. Die anderen Auswahloptionen beziehen sich auf juristischen Personen des öffentlichen Rechts. In Zeile 21 wird „Nein“ ausgewählt.
Die Anlage Gem Steuerbegünstigte („gemeinnützige“) Vereine sind nicht grundsätzlich steuerpflichtig. Anders als nicht-gemeinnützige Organisationen mit steuerpflichtigen Einkünften müssen sie deshalb nicht unbedingt die üblichen Formulare zur Ertragsbesteuerung abgeben, sondern zunächst nur eine allgemeine „Steuerbefreiung von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen“ (Gem). Seite 27
Seite 28
Zeile 1 Der Prüfzeitraum umfasst drei Jahre (außer bei neu gewährter Gemeinnützigkeit) Zeilen 2 – 5 Ob der Verein kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke verfolgt ergibt sich aus dem Freistellungsbescheid. Ebenso der entsprechende gemeinnützige Zweck. Zeile 6 Satzungsänderungen müssen dem Finanzamt aber unverzüglich mitgeteilt werden, nicht erst mit der folgenden Steuererklärung. Unbedingt empfehlenswert ist es ohnehin, schon den Änderungsentwurf mit dem Finanzamt abzustimmen. Gab es keine Änderungen gegenüber der vorliegenden Fassung, wird bei LIEGT DEM FINANZAMT VOR „Ja“ ausgewählt. Zeile 7 – 8 Beschlüsse über Beitragsänderungen sind grundsätzlich dem Finanzamt vorzulegen. Soweit In aller Regel verlangen die Finanzämter diese Nachweise aber nicht. Gemeinnützigkeitsrelevant ist dabei, ob die Höchstgrenzen für Mitgliedsbeiträge und Umlagen (zusammen im Durchschnitt nicht mehr als 1. 023 € je Mitglied und Jahr) sowie Aufnahmegebühren (im Durchschnitt nicht mehr als 1. 534 €) nicht überschritten wurden.
Hier stehen nur die Katalogzwecke aus § 52 AO zu Auswahl. Bei für gemeinnützig erklärte Zwecke gibt es bisher nur Turnierbridge. Seite 30
Zeile 9 – Gesamteinnahmen Hier werden zunächst die Gesamteinnahmen des Vereins abgeprüft – unabhängig davon, wie steuerlich zuzuordnen sind. Liegen die Einnahmen nicht über 35. 000 €, entsteht so oder so keine Steuerpflicht; weitere Angaben entfallen. Ist die Grenze überschritten, müssen detaillierte Angaben über die Aufteilung der Einnahmen gemacht werden, weil die Umsatzfreigrenze sich auf den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezieht. Nur diese Einnahmen sind steuerpflichtig, müssen also von den Zweckbetriebseinnahmen getrennt ermittelt werden. Seite 31
Zeile 10 – Wirtschaftliche Betätigung Liegen die Einnahmen (Umsatz einschließlich Mehrwertsteuer) im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht über 35. 000 € bleiben die Überschüsse daraus körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Weitere Angaben zu Art und Umfang der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe – in den Zeilen 11 bis 24 – entfallen dann.
Zeile 11 - 17 – Angaben zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Hier sind Angaben zu den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zu machen. Die unterschiedlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe werden getrennt eingetragen. Anzugeben sind der Bruttoumsatz (also inklusive Umsatzsteuer), die im jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb angefallenen Kosten (ebenfalls brutto) und der sich daraus ergebende Überschuss. Gemischte Aufwendungen (also Kosten, die z. T. dem Zweckbetrieb zuzuordnen sind, z. B. Mieten oder Personalkosten) werden anteilig angesetzt. Hier nicht eingetragen werden wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, für die eine Reingewinnschätzung erfolgt. Seite 33
Zeile 18 - 24 – Angaben zum Zweckbetrieb Hier sind Angaben zu den Zweckbetrieben zu machen. Da die Überschüsse steuerfrei bleiben, wird hier lediglich der Umsatz abgefragt. Umsatzsteuerrechtlich ist zu beachten, dass eine Vielzahl der Umsätze des Zweckbetriebs steuerfrei ist. Soweit eine Umsatzsteuerpflicht besteht, gilt hier in aller Regel der ermäßigte Steuersatz von 7%. Seite 34
Seite 35
Eine Körperschaft verfolgt nach § 53 der Abgabenordnung mildtätige Zwecke, wenn Für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (z. B. Alten- und Pflegeheime) gilt nach § 66 AO eine vereinfachte Regelung. Danach genügt es, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen hilfsbedürftigen Personen zugute kommen. Diese Voraussetzungen muss die Einrichtung nachweisen. Seit 2013 kann auf Antrag auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen unterstützt werden (§ 53 Nr. 2 Satz 8 AO). Seite 36
Seite 37
Zeilen 32 - 37 Für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege als Zweckbetrieb gilt ein Gewinnerzielungsverbot. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist nicht jede Gewinnerzielung schädlich. Sie kann in gewissem Umfang – z. B. zum Inflationsausgleich oder zur Finanzierung von betrieblichen Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen – geboten sein, ohne in AO Ziffer 2 zu § 66). Regelmäßig liegt erst dann kein Zweckbetrieb mehr vor, wenn der Betrieb in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen jeweils Gewinne erwirtschaftet, die den konkreten Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre übersteigen. Der konkrete Finanzierungsbedarf umfasst die Erträge, die für den Betrieb und die Fortführung der Einrichtung(en) der Wohlfahrtspflege notwendig sind – inklusive zweckgebundener Rücklagen und Wiederbeschaffungsrücklagen (§ 62 Absatz 1 Nr. 1 und 2 AO). Seite 38
Zeilen 30 – 37 Dieser Abgleich von Jahresergebnis und konkretem Finanzierungsbedarf wird für die drei Veranlagungsjahr in den Zeilen 32 bis 37 vorgenommen. Bei TATSÄCHLICHES ERGEBNIS DER WOHLFAHRTSPFLEGERISCHEN GESAMTSPHÄRE wird jeweils das Jahresergebnis laut Gewinnermittlung eingetragen. Bei KONKRETER FINANZIERUNGSBEDARF DER WOHLFAHRTSPFLEGERISCHEN GESAMTSPHÄRE werden die benötigen Finanzierungsmittel angegeben, die für die Weiterführung der Betriebe erforderlich sind. Das sind zusätzlich zu den tatsächlichen Kosten des Jahres zweckgebundene Rücklagen, Wiederbeschaffungsrücklagen und Betriebsmittelrücklagen. Der konkrete Finanzierungsbedarf sollte jeweils nicht höher sein als das tatsächliche Ergebnis. Nicht schädlich ist es, wenn die Gewinne unbeabsichtigt entstehen – z. B. aufgrund von Marktschwankungen – oder aufgrund staatlich regulierter Preise (z. B. fester Pflegesätze). Seite 39
Zeilen 34 ff Grundsätzlich muss ein gemeinnütziger Verein alle zugeflossenen Mittel zeitnah für die Satzungszwecke einsetzen, d. h. spätestens im Jahr nach dem Zufluss. Ausnahmen davon sind zweckgebundene Rücklagen (Zeile 34) Wiederbeschaffungsrücklagen (Zeile 35) freie Rücklagen (Zeile 36) Rücklagen zum Erhalt der prozentuale Beteiligung an Kapitalgesellschaften (Zeile 37) Zuführungen zum Vermögen nach § 62 Absatz 3 AO (Zeile 38 -39) Die Entwicklung der Rücklagen und die Berechnungsgrundlage für Einstellungen in die freie Rücklage müssen auf einem gesonderten Blatt erläutert werden. Das dient auch als buchhalterischer Nachweis, insbesondere bei den freien Rücklagen Seite 40
Rücklagen nach Mittelverwendung/Mittelherkunft Art der Rücklage Mittelherkunft Mittelverwendung zweckgebundene Rücklagen alle Mittel ideeller Bereich/ Zweckbetrieb Wiederbeschaffungsrücklage Mittel in Höhe der Af. A-Rate ideeller Bereich/ Zweckbetrieb freie Rücklagen begrenzte Anteile von Einnahmen/Gewinn frei, aber keine zweckfremder Verbrauch/Verlust Vermögenszuführungen nur bestimmte Arten von Einnahmen frei, aber keine zweckfremder Verbrauch/Verlust Rücklagen zum Erwerb von Gesellschaftsrechten alle Mittel Kapitalerhöhung bei bestehenden (!) Beteiligungen Betriebsmittelrücklagen alle Mittel alle steuerlichen Bereiche sonstige Rücklagen Vermögensverwaltung aus Überschüssen der Vermögensverwaltung Reparatur- oder Erhaltungsmaßnahmen sonstige Rücklagen im wirt. aus Überschüssen des wirt. Geschäftsbetriebs konkreter wirtschaftlicher Anlass (z. B. Erweiterung)
Zweckgebundene Rücklagen Seite 42
Zweckgebundene Rücklagen können grundsätzlich dann gebildet werden, wenn das erforderlich ist, um die Satzungszwecke nachhaltig zu erfüllen. Dazu gehört vor allem das Sammeln von Mitteln für Bau, Anschaffung oder Instandsetzung von Anlagen (z. B. Sportanlagen) oder Gebäuden. Das gilt auch für die Vermögensverwaltung, nicht aber in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Betriebsmittelrücklagen für laufende Ausgaben (z. B. Gehälter, Mieten) oder besondere Förderzwecke (z. B. Künstlerstipendien, Sporthilfe) Voraussetzung für eine solche Rücklage ist: das Vorliegen eines konkreten Zwecks eine Zeitplanung für die Verwendung; in begründeten Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden das Vorhaben ist realistisch und finanziell möglich. Als Quellen für die Bildung der zweckgebundenen Rücklage können alle Mittel des Vereins dienen, also auch zeitnah zu verwendende Mittel wie z. B. Spenden. Seite 43
Wiederbeschaffungsrücklagen Seite 44
Wiederbeschaffungsrücklagen Die Wiederbeschaffungsrücklage ist ein Sonderfall der zweckgebundenen Rücklage für die Wiederbeschaffung vorhandener Anlagegüter (Geräte, Fahrzeuge, Gebäude. . . ). Ohne weiteren Nachweise über die Erforderlichkeit der Anschaffung darf ein Rücklage gebildet werden bis zu Höhe des Wiederbeschaffungswertes mit jährlichen Zuführungen in Höhe der Abschreibungsraten Seite 45
Freie Rücklagen dienen nicht der Finanzierung konkreter zukünftiger Projekte keine zeitliche Beschränkung lediglich Obergrenzen bei der Bildung aber: Mittelbindung - freie Rücklagen dürfen nicht zweckfremd verbraucht werden wichtig: Nachholung nur für drei Jahre Seite 46
Berechnung der Obergrenzen für freie Rücklagen Die Berechnung der Obergrenzen für die Bildung einer freien Rücklage erfolgt für die vier steuerlichen Bereiche getrennt. Seite 47
Ausweis der Rücklagen nach 62 Abs. 3 Nr. 3 für das Jahr 20 xx Bemessungsgrundlage 1. Bruttoeinnahmen ideeller Bereich Rücklage 26. 050, 00 € 2. 605, 00 € 4. 320, 00 € 1. 440, 00 € 3. Überschüsse/Gewinne aus Zweckbetrieben 4. Überschüsse/Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben 16. 356, 00 € 1. 635, 60 € 19. 057, 00 € 1. 905, 70 € 5. Summe 7. 586, 30 € 2. Überschüsse aus Vermögensverwaltung 6. Stand der Rücklage zum 31. 12. 2012 7. Auflösung von Rücklagen in 2013 8. Stand der Rücklage zum 31. 12. 2013 (5. +6. -7. ) Seite 48 24. 523, 00 € 0, 00 € 32. 109, 30 €
Rücklage für den Erwerb von Gesellschaftsrechten Nach der Regelungen des § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO dürfen gemeinnützige Körperschaften Rücklagen zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften im Fall der Kapitalerhöhung bilden. Erlaubt ist die Rücklagenbildung nur bei bestehenden Beteiligungen. Seite 49
Rücklagenspiegel zweckgebundene Rücklage § 58 Nr. 6 AO Stand am 01. 2012 Bau Vereinshaus 10. 000 Jubiläum 2012 Dachsanierung Projekt Jugend Umsatzsteuer-NZ Summen 25. 000 20. 000 3. 000 1. 000 59. 000 Betriebsmittelrücklagen Ideeller Bereich und Zweckbetrieb Wirtsch. GB Summen Freie Rücklage § 58 Nr. 7 AO Summen Seite 50 Stand am 01. 2012 19. 000 2. 064 21. 064 Stand am 01. 2012 12. 800 Verbrauch 2012 Auflösung 2012 Zuführung 2012 20. 000 2. 000 1. 000 - 43. 000 Verbrauch 2012 30. 000 5. 000 1. 000 0 - 6. 000 2. 500 2. 000 + 24. 500 2. 000 34. 500 Auflösung 2012 Zuführung 2012 Stand am 31. 12 19. 000 2. 064 - 21. 064 Verbrauch 2012 Stand am 31. 12 24. 000 2. 064 + 26. 064 Auflösung 2012 Zuführung 2012 2. 500 + 2. 500 24. 000 2. 064 26. 064 Stand am 31. 12 15. 300
Neben den eben genannten Rücklagen darf eine gemeinnützige Körperschaft nach § 62 Abs. 3 AO) folgende Mittel ihrem Vermögen zuführen – muss sie also nicht zeitnah einsetzen: Erbschaften, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat, Zuwendungen (Spenden, Umlagen), bei denen der Geber ausdrücklich erklärt, dass sie für das Vermögens des Vereins gedacht sind Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs des Verein, aus dem hervorgeht, dass die Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden, Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören (z. B. Anlagegüter, Immobilien).
Vermögensausstattung anderer Körperschaften Seite 52
Für die Mittelweitergabe an andere gemeinnützige und öffentliche Einrichtungen kann eine Vermögensausstattungsrücklage gebildet werden. Nach dieser Regelung erhaltene und weitergegebene Mittel sind hier einzutragen. Verwendet werden dürfen die gesamten Überschüsse aus der Vermögensverwaltung die gesamten Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben einschließlich der Zweckbetriebe bis zu 15 % der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel – also der Einnahmen des ideellen Bereichs Seite 53
Eine gemeinnützige Körperschaft darf ihre Mittel nur satzungsgemäß verwenden. Die hier einzutragenden Beträge beziehen sich auf Stiftungen, die mit einem Teil ihrer Erträge den Stifter und seine Nachkommen unterstützen dürfen. Vereine sollten hier tunlichst keine Einträge machen. Die typischen unentgeltlichen Zuwendungen bei Vereine (40 -Euro-Grenze bei Sachgeschenken) fallen als Annehmlichkeiten in die Mitgliederpflege oder sind Repräsentationsaufwendungen. Seite 54
Angaben zu ausländische Künstlern und Sportlern Das betrifft ausländische Künstler und Sportler. Wenn sie Vergütungen aus selbstständiger Tätigkeit erhalten, muss der Verein einen Vorwegabzug bei der Einkommensteuer (§ 50 a ESt. G) vornehmen. Die Besonderheit dabei ist, das die Steuer durch Abzug an der Quelle – also bei dem der die Vergütung schuldet – erhoben wird. Der Verein zahlt dem Künstler oder Sportler deshalb nicht das vereinbarte Gesamtentgelt aus, sondern behält die Steuer ein und führt sie an das Finanzamt ab. Unter die Abzugssteuer fallen nur Vergütungen für selbstständige – vor allem gewerbliche und freiberufliche Tätigkeiten. Für abhängig Beschäftigte erfolgt stattdessen ein Lohnsteuerabzug – wie bei deutschen Arbeitnehmern. Seite 55
Die Anlage GK müssen gemeinnützige Körperschaften abgeben, wenn sie mit den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Umsatzfreigrenze von 35. 000 Euro überschreiten. Der Gewinn bzw. Überschuss der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe wird hier in Zeile 11 (bei Bilanzierern) bzw. Zeile 12 (bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern) angegeben. Er ergibt sich aus Zeile 71 der Anlage EÜR. Wichtig: Der hier angegebene Gewinn erfolgt ohne Berücksichtigung der Gewinnpauschalierungen. Es wird also der tatsächliche Gesamtgewinn angegeben.
Der Gewinn bzw. Überschuss der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe wird hier in Zeile 11 (bei Bilanzierern) bzw. Zeile 12 (bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern) angegeben. Er ergibt sich aus Zeile 71 der Anlage EÜR. Wichtig: Der hier angegebene Gewinn erfolgt ohne Berücksichtigung der Gewinnpauschalierungen. Es wird also der tatsächliche Gesamtgewinn angegeben. Seite 57
Seite 58
Der Tätigkeitsbericht Empfehlungen für das Abfassen des Tätigkeitsberichts: Er sollte sich auf die steuerlich relevanten Inhalte beschränken. Nicht begünstigte Tätigkeiten sollten zurückhaltend dargestellt werden, um nicht den Eindruck zu erwecken, sie hätten ein besonderes Gewicht. Der Schwerpunkt der Darstellung muss auf den satzungsmäßigen Tätigkeiten liegen. Vergessen Sie nicht, gerade solche Tätigkeiten darzustellen, die sich zahlenmäßig nicht niederschlagen - also besonders die ehrenamtlichen Tätigkeiten. Im Zweifel sollten kritische Fakten eher weggelassen werden. Außenprüfungen in Vereinen sind eher selten. Typischerweise sind es eingereichte Unterlagen, die zu problematischen Bewertungen durch das Finanzamt führen. Der Tätigkeitsbericht bietet die Möglichkeit, ungünstige Fakten in der EÜR zu mildern. Überwiegen in der EÜR z. B. die Einnahmen des steuerpflichtigen Bereichs, sollten die steuerbegünstigten Tätigkeiten um so mehr betont werden. Seite 59
Inhalte des Tätigkeitsberichts: Art, Zahl und Umfang (Teilnehmerzahlen) der Veranstaltungen, Kurse, Projekte usf. vorhandene Abteilungen und Tätigkeitsbereiche Teilnahme an Veranstaltungen besondere Daten (z. B. 50 -Jahr-Feier) Art und Umfang öffentlicher Förderung Kooperation mit anderen Organisationen besondere Projekte (Darstellung der Angebote, Zahl der Teilnehmer usw. ) ehrenamtliche Helfer und Übungsleiter. Seite 60
- Slides: 60