Boetka Krankenhausstrukturgesetz Gesetz zur Reform der Strukturen der
Boetka Krankenhausstrukturgesetz Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (KHSG) 02. 12. 2016 Katrin Böttger – Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin
2 Ziele des Krankenhausstrukturgesetzes: • Gut erreichbare Krankenhausversorgung vor Ort • Hohe Qualität der Krankenhausversorgung durch Spezialisierung, z. B. in den Universitätskliniken • Mehr Pflegepersonal am Krankenbett • Verbesserung des Schutzes der Patienten vor gefährlichen Krankenhausinfektionen • Sicherstellung einer guten Betreuung von Patient(innen) nach einem längeren Krankenhausaufenthalt, durch erweiterte Möglichkeiten der häuslichen Krankenpflege und einer neuen Kurzzeitpflege als Leistungen der Krankenkassen • Unterstützung der einzelnen Bundesländer beim Abbau kostspieliger Überkapazitäten als Beitrag zur nachhaltigen Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
3 Schwerpunkte des Krankenhausstrukturgesetzes: • Einrichtung eines Pflegestellenförderprogramms • Ersatz des Versorgungszuschlages durch einen Pflegezuschlag • Fortführung und Erweiterung des Hygieneförderprogramms • Die Qualität der Krankenhausversorgung wird als Kriterium bei der Krankenhausplanung eingeführt • Verschiedene Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Krankenhausfinanzierung wurden ergriffen. • Die Mengensteuerung in der stationären Versorgung wird in zwei Stufen neu ausgerichtet. Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
4 Schwerpunkte des Krankenhausstrukturgesetzes: • Es wird ein Strukturfonds zur Verbesserung der Versorgungstrukturen eingerichtet. • Stärkere Unterstützung von Krankenhäuser im Bereich der ambulanten Notfallversorgung. • Bestehende Versorgungslücken im Bereich der ambulanten/ häuslichen Nachsorge nach Krankenhausaufenthalten werden geschlossen. • Prüfung durch Expertenkommission, ob im DRG-System oder über Zusatzentgelte eine erhöhter Pflegebedarf demenzkranker, pflegebedürftiger oder behinderter Patienten und der allgemeine Pflegebedarf im Krankenhaus sachgerecht abgebildet werden und ggf. Erarbeitung entsprechender Verbesserungsvorschläge. Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
5 Schwerpunkte des Krankenhausstrukturgesetzes: • Einrichtung eines Pflegestellenförderprogramms • Ersatz des Versorgungszuschlages durch einen Pflegezuschlag • Fortführung und Erweiterung des Hygieneförderprogramms • Die Qualität der Krankenhausversorgung wird als Kriterium bei der Krankenhausplanung eingeführt • Verschiedene Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Krankenhausfinanzierung wurden ergriffen. • Die Mengensteuerung in der stationären Versorgung wird in zwei Stufen neu ausgerichtet. Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
6 Pflegestellenförderprogramm: • Ziel ist eine Erhöhung der Pflegekräfte direkt am Krankenbett des Patienten. • In den Jahren 2016 bis 2018 sollen insgesamt 660 Mio. EUR dafür bereitgestellt werden. • Ab dem Jahr 2019 sollen dauerhaft 330 Mio. EUR p. a. zur Verfügung stehen. • Neufassung des § 4 Abs. 8 KHEntg. G mit Wirkung ab dem 5. November 2015 • gefördert werden zusätzliche Personalkosten, die durch Neueinstellung oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen von ausgebildetem Pflegepersonal mit Berufserlaubnis nach § 1 Abs. 1 Krankenpflegegesetz, in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen entstehen Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
7 Pflegestellenförderprogramm: • In den Jahren 2016 bis 2018 werden bis zu 90% der zusätzlich entstehenden Personalkosten gefördert; die Förderung erfolgt über einen Zuschlag von max. 0, 15% auf das Erlösbudget nach § 4 Abs. 3 Satz 1 KHEntg. G p. a. • Wird die Förderung für ein Jahr nicht vereinbart, kann dies im Folgejahr durch einen Zuschlagssatz von max. 0, 3% nachgeholt werden • Voraussetzung: Ø Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über den Stand der Pflegestellen (VK) zum 1. Januar 2015 insgesamt Ø Schriftliche Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung über Neueinstellung/ Aufstockung • Jährliche Bestätigung des Abschlussprüfers über die Entwicklung der VK und die zweckentsprechende Verwendung der Mittel notwendig Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
8 Pflegestellenförderprogramm: • Berechnung des Zuschlags: vereinbarter Wert für neu- oder aufgestockte Stellen Zuschlagshöhe = vereinbartes Erlösbudget des KH • Wie die zusätzlichen Finanzierungsmittel des Pflegestellenförderprogramms dem Krankenhaus auch über 2018 hinaus dauerhaft zur Verfügung gestellt werden sollen, entscheidet bis zum 31. Dezember 2017 eine vom Bundesministerium für Gesundheit einzurichtende Expertenkommission Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
9 Schwerpunkte des Krankenhausstrukturgesetzes: • Einrichtung eines Pflegestellenförderprogramms • Ersatz des Versorgungszuschlages durch einen Pflegezuschlag • Fortführung und Erweiterung des Hygieneförderprogramms • Die Qualität der Krankenhausversorgung wird als Kriterium bei der Krankenhausplanung eingeführt • Verschiedene Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Krankenhausfinanzierung wurden ergriffen. • Die Mengensteuerung in der stationären Versorgung wird in zwei Stufen neu ausgerichtet. Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
10 Pflegezuschlag: • Der Versorgungszuschlag von derzeit 500 Mio. EUR wird ab dem Jahr 1. Januar 2017 durch einen Pflegezuschlag ersetzt. • Er wird nach den Pflegepersonalkosten der Krankenhäuser verteilt. • Damit sollen Krankenhäuser einen Anreiz erhalten, eine angemessene Pflegeausstattung vorzuhalten. • Änderung des § 8 Abs. 10 KHEntg. G zum 1. Januar 2017 • Bisher: Ø Für Patienten, die in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2016 aufgenommen wurden, wurde ein Versorgungszuschlag in Höhe von 0, 8% der entsprechende Entgelte zusätzlich abgerechnet. Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
11 Pflegezuschlag: • Neu: Ø Für Patienten, die ab dem 1. Januar 2017 zur vollstationären Behandlung aufgenommen werden, ist ein Pflegezuschlag abzurechnen Ø Die Höhe des Pflegezuschlags wird wie folgt ermittelt: Fördersumme des KH Pflegezuschlag = vereinbarte vollstationäre Fallzahl des KH Ø Die jährliche Fördersumme für das KH wird auf Ortsebene ermittelt Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
12 Pflegezuschlag: gemeldete VK des Krankenhauses * Ø Kosten je Pflegekraft je Bundesland Fördersumme = X 500 Mio. EUR VK Pflege gesamt * bundesdurchschnittliche Kosten je Pflegekraft • Grundlage sind die an das statistische Bundesamt übermittelten Daten. • Die Datenbasis liegt somit immer drei Jahre zurück. • Eine Nachweispflicht ist nicht vorgesehen. • Der Pflegezuschlag ist in den Rechnungen ab 1. Januar 2017 gesondert auszuweisen. Ø Sofern die vereinbarten Fallzahlen von den tatsächlichen Fallzahlen abweichen, erfolgt ein vollständiger Ausgleich der entstehenden Mehr- oder Minderlöse. Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
13 Pflegezuschlag: Quelle:
14 Pflegezuschlag: Prognose je Bundesland Prognose nach Trägerschaft/ Bettengröße Quelle: Das Krankenhaus 12. 2015 Ferdinand Rau „ Das Krankenhausstrukturgesetz in der Gesamtschau
15 Schwerpunkte des Krankenhausstrukturgesetzes: • Einrichtung eines Pflegestellenförderprogramms • Ersatz des Versorgungszuschlages durch einen Pflegezuschlag • Fortführung und Erweiterung des Hygieneförderprogramms • Die Qualität der Krankenhausversorgung wird als Kriterium bei der Krankenhausplanung eingeführt • Verschiedene Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Krankenhausfinanzierung wurden ergriffen. • Die Mengensteuerung in der stationären Versorgung wird in zwei Stufen neu ausgerichtet. Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
16 Hygieneförderprogramm: • Das bereits bestehende Hygieneförderprogramm (§ 4 Abs. 9 KHEntg. G) wird bis 2019 fortgeführt und erweitert. • Dadurch soll sich die Zahl der neu eingestellten und neu ausgebildeten Hygienefachkräfte erhöhen. • Zudem soll die Weiterbildung im Bereich der Infektiologie ausgebaut werden. Damit hier zukünftig mehr Fachkräfte zur Verfügung stehen. • Fort- und Weiterbildungen werden über 2019 hinaus, gefördert, wenn sie in 2019 beginnen • Beratungsleistungen werden bis 2023 gefördert • Die Finanzierung erfolgt wie bisher über einen Zuschlagssatz. Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
17 Hygieneförderprogramm: • Zusätzlich werden in den Jahren 2016 - 2019 gefördert: Ø die in den Jahren begonnene Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie sowie die Zusatz. Weiterbildung Infektiologie für Fachärztinnen und Fachärzte durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 30. 000 Euro, Ø bei vertraglich vereinbarten externen Beratungsleistungen durch Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Infektiologie oder mit abgeschlossener Zusatz-Weiterbildung Infektiologie pauschal in Höhe von 400 Euro je Beratungstag, • Personalmaßnahmen und Fort- und Weiterbildungen die hygienebeauftragte Ärzt(innen) betreffen werden lediglich bis zum Jahr 2016 gefördert Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
18 Schwerpunkte des Krankenhausstrukturgesetzes: • Einrichtung eines Pflegestellenförderprogramms • Ersatz des Versorgungszuschlages durch einen Pflegezuschlag • Fortführung und Erweiterung des Hygieneförderprogramms • Die Qualität der Krankenhausversorgung wird als Kriterium bei der Krankenhausplanung eingeführt • Verschiedene Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Krankenhausfinanzierung wurden ergriffen. • Die Mengensteuerung in der stationären Versorgung wird in zwei Stufen neu ausgerichtet. Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
19 Qualität der Krankenhausversorgung: • Fokussierung auf die Qualität der Krankenhausversorgung. • Qualität wird als Kriterium bei der Krankenhausplanung eingeführt. • Die Verbindlichkeit der Qualitätssicherungsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses wird gestärkt. • Die Mindestmengenregelung soll nach den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtssicher ausgestaltet werden. • Die Zahl der aus Qualitätsgründen durchgeführten klinischen Sektionen soll erhöht werden. • Die Qualitätsberichte der Krankenhäuser sollen noch patientenfreundlicher gestaltet werden. Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
20 Schwerpunkte des Krankenhausstrukturgesetzes: • Einrichtung eines Pflegestellenförderprogramms • Ersatz des Versorgungszuschlages durch einen Pflegezuschlag • Fortführung und Erweiterung des Hygieneförderprogramms • Die Qualität der Krankenhausversorgung wird als Kriterium bei der Krankenhausplanung eingeführt • Verschiedene Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Krankenhausfinanzierung wurden ergriffen. • Die Mengensteuerung in der stationären Versorgung wird in zwei Stufen neu ausgerichtet. Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
21 Weiterentwicklung der Krankenhausfinanzierung: • Bestehende Zuschläge werden weiterentwickelt und neue Zuschläge eingeführt. • Die Rahmenbedingungen für die Anwendung von Sicherstellungszuschlägen werden präzisiert. • Krankenhäuser, die an der stationären Notfallversorgung teilnehmen, erhalten Zuschläge entsprechend der vorgehaltenen Notfallstrukturen. • Die Rahmenbedingungen für Zuschläge für besondere Aufgaben werden präzisiert. • Für neue Anforderungen zur Struktur- und Prozessqualität der Krankenhäuser, die aus Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses erwachsen, können zukünftig zeitnah krankenhausindividuell Zuschläge vereinbart werden. Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
22 Weiterentwicklung der Krankenhausfinanzierung: • Die unterschiedlichen Landesbasisfallwerte sollen ab dem Jahr 2016 bis zum Jahr 2021 gemäß § 10 Abs. 8 KHEntg. G weiter an einen einheitlichen Basisfallwertkorridor angenähert werden. Dieser beträgt nun +2, 5% bis -1, 02% (bisher -1, 25%) des vom DRG-Institutes jährlich zu ermittelnden „fiktiven“ bundeseinheitlichen Basisfallwertes. • Für die Kalkulation der Entgeltsysteme im Krankenhausbereich ist zukünftig eine repräsentative Grundlage zu entwickeln. Um Fehlanreize zu verhindern, sollen Übervergütungen bei sinkenden Sachkosten abgebaut werden. Dies soll insbesondere der Vergütung personalintensiver Leistungen zu Gute kommen. Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
23 Schwerpunkte des Krankenhausstrukturgesetzes: • Einrichtung eines Pflegestellenförderprogramms • Ersatz des Versorgungszuschlages durch einen Pflegezuschlag • Fortführung und Erweiterung des Hygieneförderprogramms • Die Qualität der Krankenhausversorgung wird als Kriterium bei der Krankenhausplanung eingeführt • Verschiedene Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Krankenhausfinanzierung wurden ergriffen. • Die Mengensteuerung in der stationären Versorgung wird in zwei Stufen neu ausgerichtet. Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
24 Mengensteuerung: • Die Mengensteuerung in der stationären Versorgung wird in zwei Stufen neu ausgerichtet. • In der ersten Stufe werden ab dem Jahr 2016 die mit dem GKVVersorgungsstärkungsgesetz beschlossenen Regelungen zur Einholung von Zweitmeinungen bei mengenanfälligen planbaren Eingriffen eingeführt. • Zudem ist durch die Vertragsparteien auf Bundesebene die Bewertung bei Leistungen mit wirtschaftlich begründeten Fallzahlsteigerungen abzusenken bzw. abzustufen. • Der Mehrleistungsabschlag nach § 4 Abs. 2 a KHEntg. G ist letztmalig für das Jahr 2016 zu ermitteln und dreijährig zu vereinbaren. Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
25 Mengensteuerung: • In der zweiten Stufe wird ab dem Jahr 2017 die Mengensteuerung von der Landes- auf die Krankenhausebene verlagert. • Kostenvorteile, die bei der Erbringung zusätzlicher Leistungen entstehen, werden damit nicht mehr mindernd auf Landesebene berücksichtigt. Vielmehr werden diese zukünftig verursachungsgerecht durch einen zusätzlichen dreijährigen Abschlag (Fixkostendegressionsabschlag) beim einzelnen Krankenhaus berücksichtigt, das diese Leistungen vereinbart hat. • Ausgenommen sind bestimmte Leistungen wie z. B. Transplantationen oder die Versorgung von Frühgeborenen • Für Leistungen, die nicht mengenanfällig sind und für Leistungszuwächse, die durch eine Verlagerung zwischen Krankenhäusern entstehen, gilt ein hälftiger Abschlag.
26 Mengensteuerung: Neu eingefügt: § 4 Abs. 2 b KHEntg. G „Abweichend von Absatz 2 Satz 2 ist für mit Fallpauschalen bewertete Leistungen, die im Vergleich zur Vereinbarung für das laufende Kalenderjahr zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigt werden, erstmals für das Jahr 2017, der Fixkostendegressionsabschlag nach § 10 Absatz 13 anzuwenden. Ein höherer Abschlag oder eine längere Abschlagsdauer ist von den Vertragsparteien für zusätzliche Leistungen mit höherer Fixkostendegression oder für Leistungen zu vereinbaren, bei denen bereits in erhöhtem Maße wirtschaftlich begründete Fallzahlsteigerungen eingetreten sind, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, deren Bewertung nach § 9 Absatz 1 c abgesenkt oder abgestuft wurde. “ Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
27 Mengensteuerung: Neu eingefügt: § 4 Abs. 2 b KHEntg. G „Der Vergütungsabschlag ist durch einen einheitlichen Abschlag auf alle mit dem Landesbasisfallwert vergütete Leistungen des Krankenhauses umzusetzen. … Wird während der Abschlagsdauer ein Leistungsrückgang vereinbart, so ist dementsprechend für die weitere Erhebung des Abschlags von einer niedrigeren Bemessungsgrundlage auszugehen. “ Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
28 Mengensteuerung: Neu gefasst: § 10 Abs. 13 KHEntg. G • jeweils bis zum 30. September jeden Jahres, erstmals bis zum 30. September 2016, sollen die Vertragsparteien auf Landesebene den nach § 4 Abs. 2 b KHEntg. G anzuwendenden Abschlag vereinbaren • der Abschlag für die zusätzlich zur Vereinbarung erbrachten Krankenhausleistungen soll auf Basis des geschätzten durchschnittlichen Anteils der fixen Kosten an den Fallpauschalen (Fixkostendegressionsabschlag) ermittelt werden, • der Abschlag wird jeweils für drei Jahre erhoben Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
29 Mengensteuerung: Von der Festlegung des Fixkostendegressionsabschlags sind die § Bundesebene § Landesebene § Ortsebene betroffen. Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
30 Mengensteuerung (Bundesebene): § Absenkung/ Abstufung der Bewertungsrelationen für Leistungen, bei denen wirtschaftlich begründete Fallzahlensteigerungen eingetreten bzw. zu erwarten sind (Anpassung des jährlichen Fallpauschalenkatalog) § Entwicklung eines Katalogs nicht mengenanfälliger Leistungen, die nur dem hälftigen Abschlag unterliegen (erstmalig zum 31. Juli 2016) § jährliche Überprüfung der DRG-Kalkulation hinsichtlich der Sachkostenanteile bei den einzelnen Leistungen § Verhinderungen unsachgerechter Kostenvorteile, Vermeidung möglicher Fehlanreize durch eine systematische Übervergütung Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
31 Mengensteuerung (Bundesebene): § Repräsentative DRG-Kalkulation § Erarbeitung einer repräsentativen Stichprobe von Krankenhäusern zur Kalkulation der DRG´s § Die Teilnahme ist für die betroffenen Krankenhäuser verpflichtend § erstmalig 2017 (Datenbasis 2016) § Definition näherer Einzelheiten zur Umsetzung des Abschlags § Definition des Einzugsgebietes eine Krankenhauses § Umsetzung eines geminderten Abschlags bei Leistungsverlagerungen eines Krankenhauses Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
32 Mengensteuerung (Landesebene): § Jährliche Festlegung des Fixkostendegressionsabschlags (FDA) pro Bundesland zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und der Landeskrankenhausgesellschaft „in Höhe des für zusätzliche Leistungen geschätzten durchschnittlichen Anteils der fixen Kosten an den Fallpauschalen“ Damit verbunden sind zwei Grundprobleme: • Was sind Fixkosten im Krankenhaus? • Wie sind diese für eine Verhandlung auf Landesebene zu ermitteln? Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
33 Mengensteuerung (Landesebene): • Was sind Fixkosten im Krankenhaus? • • Personalkosten = fixe Kosten Sachkosten = variable Kosten ? ? ? Afa, Miete für medizinische Geräte, direkt zurechenbarer medizinischer Sachbedarf Ermittlung je Fallpauschale Herleitung aufgrund der In. EK-Matrix • Wie sind diese für eine Verhandlung auf Landesebene zu ermitteln? Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
34 Mengensteuerung (Ortsebene): § Verhandlung über Anwendung eines höheren Fixkostendegressionsabschlags sowie einer längeren Abschlagsdauer (gesetzlich normiert für 2017 bis 2018: max. 15%) Ø Voraussetzung: § Leistungen mit hausindividuell höherem Fixkostenanteil, als auf Landesebene festgelegt (>35%) § Für Leistungen, bei denen bereits in erhöhtem Maße wirtschaftlich begründete Fallzahlsteigerungen eingetreten oder zu erwarten sind, soweit diese noch nicht im Fallpauschalenkatalog abgesenkt oder abgestuft worden sind. Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
35 Mengensteuerung (Ortsebene): Ø Mögliche Diskussionspunkte: § § Kniegelenks-OP Implantationen von Defibrillatoren Hüft-OP Geplante Kaiserschnitte Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
36 Mengensteuerung: • Hohe Diskrepanzen zwischen den Forderungen der Vertreter der Krankenkassen und Krankenhäuser auf Landesebene bezüglich des festzulegenden Fixkostendegressionsabschlags • Der Deutsche Bundestag hat am 10. November 2016 das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen“ (Psych. VVG) in den Kliniken beschlossen • Der Fixkostenabschlag für 2017 und 2018 darf bei den Verhandlungen auf Landesebene 35% nicht überschreiten • Für Verhandlungen der Vertragsparteien vor Ort wird für den erhöhten Abschlag für die Anfangsjahre 2017 und 2018 eine gesetzliche Obergrenze von 15% vorgegeben. Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
37 Mengensteuerung: • Wie funktioniert der FDA? Quelle: Med Advisors Gmb. H, Fixkostendegressionsabschlag, Stand 16. November 2016
38 Mengensteuerung: • Gesetzliche Ausnahmen: DRG´s mit Sachkostenanteil > 2/3 (Auszug) Quelle: In. EK Gmb. H, http: //www. g-drg. de/cms/G-DRG-System_2017/Fallpauschalen-Katalog 2/Fallpauschalen-Katalog_2017
39 Mengensteuerung: • halber FDA: Leistungen, die als nicht mengenanfällig gelten Vereinbarung ist zum 23. September 2016 mit Wirkung für 2017 in Kraft getreten. Quelle: Anlage zur Vereinbarung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 KHEntg. G zur Umsetzung des Fixkostendegressionsabschlags
40 FDA gilt n icht f ür de Mengensteuerung: n Kat aloge ffekt ; gilt § Beispiel zur Berechnung des Fixkostendegressionsabschlages: Casemix - Mehrleistungen mit krankenhausindividuellen FDA Umrechnung in einen einheitlichen Abschlag vereinbartes DRG-Budget vereinbarter Fixkostendegressionsabschlag einheitlicher Abschlag vereinbartes Casemix-Volumen 2016 vereinbartes Casemix-Volumen 2017 erbrachte Mehrleistungen Basisfallwert bewertete Mehrleistungen darauf 25% davon - Mehrleistungen mit gesetzlichen FDA - Mehrleistungen aus FDA Ausnahmekatalog - Nicht mengenanfällige Mehrleistungen - Verlagerungsleistungen 45. 500. 000, 00 898. 625, 00 1, 98% ür de neues Modell altes Modell 12. 000, 000 13. 000, 000 1. 000, 000 3. 500, 00 3. 500. 000, 00 875. 000, 00 nur f n E 1 - Bere ic h 12. 000, 000 13. 000, 000 1. 000, 000 3. 500, 00 Abschlagshöh Mehrleistungse abschlag 630, 000 200, 000 50, 000 100, 000 35, 0% 0, 0% 17, 5% 771. 750, 00 30. 625, 00 61. 250, 00 20, 000 1. 000, 000 50, 0% 25, 68% 35. 000, 00 898. 625, 00 Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
41 Mengensteuerung: § Herausforderung: Ø Entwicklung einer langfristigen strategischen Leistungsplanung im Krankenhaus unter Berücksichtigung folgender Fragestellungen: • Sollen Leistungsbereiche ausgebaut werden? Falls ja, bis zu welcher Menge? • Können/ sollen Abschläge in Kauf genommen werden? Bis zu welcher Höhe sind diese verkraftbar? • Sollen Leistungsbereiche reduziert werden? • Wie soll mit nicht wirtschaftlichen Leistungsbereichen umgegangen werden? Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
42 Mengensteuerung: Quelle: Med Advisors Gmb. H, Fixkostendegressionsabschlag, Stand 16. November 2016
43 Schwerpunkte des Krankenhausstrukturgesetzes: • Es wird ein Strukturfonds zur Verbesserung der Versorgungstrukturen eingerichtet. • Stärkere Unterstützung von Krankenhäuser im Bereich der ambulanten Notfallversorgung. • Bestehende Versorgungslücken im Bereich der ambulanten/ häuslichen Nachsorge nach Krankenhausaufenthalten werden geschlossen. • Prüfung durch Expertenkommission, ob im DRG-System oder über Zusatzentgelte eine erhöhter Pflegebedarf demenzkranker, pflegebedürftiger oder behinderter Patienten und der allgemeine Pflegebedarf im Krankenhaus sachgerecht abgebildet werden und ggf. Erarbeitung entsprechender Verbesserungsvorschläge. Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
44 Strukturfonds: • Zur Verbesserung der Versorgungstrukturen wird ein Strukturfonds beim Bundesversicherungsamt eingerichtet. • Hierfür werden einmalig Mittel in Höhe von 500 Mio. EUR aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zur Verfügung gestellt. • Mit diesen Mitteln sollen Vorhaben der Länder gefördert werden, sofern sich diese mit einem gleich hohen Betrag beteiligen. • Maximal wird somit ein Volumen von Mrd. 1 EUR zur Verfügung gestellt, vorbehaltlich der Beteiligung der privaten Krankenversicherung. • Die Krankenhäuser erhalten die Fördergelder zusätzlich zu der notwendigen Investitionsförderung durch die einzelnen Bundesländer. • §§ 12 -15 KHG neu gefasst, gilt ab 5. November 2015 Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
45 Strukturfonds: • Zweck • der Abbau von Überkapazitäten • die Konzentration von stationären Versorgungsangeboten und Standorten • die Umwandlung von Krankenhäusern in nicht akutstationäre örtliche Versorgungseinrichtungen • die Förderung von palliativen Versorgungsstrukturen Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
46 Schwerpunkte des Krankenhausstrukturgesetzes: • Es wird ein Strukturfonds zur Verbesserung der Versorgungstrukturen eingerichtet. • Stärkere Unterstützung von Krankenhäuser im Bereich der ambulanten Notfallversorgung. • Bestehende Versorgungslücken im Bereich der ambulanten/ häuslichen Nachsorge nach Krankenhausaufenthalten werden geschlossen. • Prüfung durch Expertenkommission, ob im DRG-System oder über Zusatzentgelte eine erhöhter Pflegebedarf demenzkranker, pflegebedürftiger oder behinderter Patienten und der allgemeine Pflegebedarf im Krankenhaus sachgerecht abgebildet werden und ggf. Erarbeitung entsprechender Verbesserungsvorschläge. Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
47 Notfallversorgung: • Krankenhäuser sollen im Bereich der ambulanten Notfallversorgung stärker unterstützt werden. • Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen zur Sicherstellung des Notfalldienstes entweder vertragsärztliche Notfallpraxen (sog. Portalpraxen) in oder an den Krankenhäusern als erste Anlaufstelle einrichten oder Notfallambulanzen der Krankenhäuser unmittelbar in den Notdienst einbinden. • Die Vergütungsregeln werden entsprechend angepasst. • Zudem wird der Investitionskostenabschlag für Kliniken bei der ambulanten Vergütung aufgehoben. Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
48 Qualitätssicherung Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
49 Qualitätssicherung: • Der bereits bestehende Qualitätssicherungsabschlag nach § 8 Abs. 4 KHEntg. G wird verschärft: Ø Entgelte dürfen für eine Leistung nicht abgerechnet werden, wenn 1. Das Krankenhaus die Vorgaben für die Mindestmengen nach dem SGB V nicht erfüllt, soweit keine Ausnahmetatbestände vorliegen oder keine berechtigte mengenmäßige Erwartung nachgewiesen wird, 2. für diese Leistung in höchstens drei aufeinanderfolgenden Jahren gemäß § 5 Abs. 3 a Qualitätsabschläge erhoben wurden und der Qualitätsmangel fortbesteht Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
50 Qualitätssicherung: • Einführung von Qualitätszu- und –abschlägen (§ 5 Abs. 3 a KHEntg. G) Ø Jedes Krankenhaus vereinbart mit den Kostenträgern unter Berücksichtigung begründeter Besonderheiten im Krankenhaus für Leistungen oder Leistungsbereiche mit außerordentlich guter oder unzureichender Qualität auf der Grundlage der Bewertungskriterien und Auswertungsergebnisse nach § 136 b SGB V und auf der Grundlage der Vereinbarungen nach § 9 Abs. 1 a Nr. 4 KHEntg. G einen Qualitätszu- und Abschlag Ø Qualitätszu- und abschläge gelten für die betreffenden Leistungen oder Leistungsbereiche ab dem 1. Tag des Folgemonats nach Abschluss der Vereinbarung bis zum letzten Aufnahmetag des Monats an dem die Vertragsparteien feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erhebung des Zu- oder Abschlags nicht mehr vorliegen Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
51 Qualitätssicherung: • Einführung von Qualitätszu- und –abschlägen (§ 5 Abs. 3 a KHEntg. G) Ø Sofern die Vertragsparteien unzureichende Qualität feststellen, hat die Vereinbarung auch zu beinhalten, dass die Qualitätsmängel innerhalb eines Jahres ab dem Vereinbarungszeitpunkt zu beseitigen sind; in dieser Zeit sind keine Qualitätsabschläge zu erheben Ø Werden die Qualitätsmängel nicht innerhalb der Jahresfrist beseitigt, ist der vereinbarte Qualitätsabschlag zu erheben, sofern die Vertragsparteien feststellen, das die Voraussetzung für die Erhebung weiterhin bestehen. Der Qualitätsabschlag ist dann für die Dauer von 12 Monaten in doppelter Höhe zu erheben. Ø Qualitätsabschläge dürfen für max. 3 Jahre erhoben werden. Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
52 Qualitätssicherung: • Einführung von Qualitätszu- und –abschlägen (§ 5 Abs. 3 a KHEntg. G) Ø Die Höhe und die näherere Ausgestaltung von Qualitätszu- und abschlägen soll auf Bundesebene, zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung zusammen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft erarbeitet werden. Ø Die Erarbeitung der Kriterien soll bis zum 30. Juni 2018 erfolgen. Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
53 Qualitätssicherung: • Einführung eines Zuschlags für klinische Sektionen (§ 5 Abs. 3 b KHEntg. G) Ø Für klinische Sektionen bei Erfüllung der Anforderungen nach § 9 Abs. 1 a Nr. 3 KHEntg. G ist ein Zuschlag je voll- und teilstationären Fall zu vereinbaren Ø Die Anforderungen an die Durchführung klinischer Sektionen werden auf Bundesebene bis zum 31. Dezember 2016 vereinbart. Ø Insbesondere soll bezogen auf die Anzahl stationärer Todesfälle eine zur Qualitätssicherung erforderliche Sektionsrate und Kriterien zur Auswahl der zu obduzierenden Todesfälle festgelegt. Ø Die Durchschnittskosten pro Sektion sollen auf Basis der Kalkulation des DRG-Institutes ermittelt werden. Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
54 Qualitätssicherung: • Einführung eines Zuschlags für die Finanzierung von Mehrkosten, die durch die Mindestanforderungen an die Struktur- oder Prozessqualität zur Qualitätssicherung entstehen (§ 5 Abs. 3 c KHEntg. G) Ø Vorgaben, insbesondere zur Dauer, werden von den Vertragsparteien auf Bundesebene erarbeitet Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
55 Qualitätssicherung: • Einführung eines Sicherstellungszuschlag (§ 5 Abs. 2 KHEntg. G) Ø Zur Sicherstellung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung von Leistungen, die auf Grund des geringen Versorgungsbedarfs mit den auf Bundesebene vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten nicht kostendeckend finanzierbar sind, vereinbaren die Vertragsparteien Sicherstellungszuschläge nach § 17 b Abs. 1 a Nr. 6 KHG Ø Die Landesregierungen sind ermächtigt eigene Rechtsverordnungen zu erlassen Ø Ein Sicherstellungzuschlag wird nur gewährt, wenn ein Krankenhaus in der Bilanz des Vorjahres ein Defizit ausweist Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
56 Qualitätssicherung: • Zu- oder Abschlag für die Notfallversorgung Ø derzeit gilt gemäß § 4 Abs. 6 KHEntg. G, das für Krankenhäuser, die nicht an der Notfallversorgung teilnehmen, ein Betrag von EUR 50 je vollstationären Fall abzuziehen ist Ø Geplant sind Zu- und Abschläge für Teilnahme bzw. Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung Ø Die Höhe und nähere Ausgestaltung dieser Zu- oder Abschläge sollen auf Bundesebene bis zum 30. Juni 2017 festgelegt werden Ø Zur Ermittlung ist die Unterstützung des DRG-Institutes vorgesehen Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
57 Qualitätssicherung: • Änderungen im Krankenhausfinanzierungsgesetz Ø § 1 Abs. 1 KHG „Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. “ Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
58 Qualitätssicherung: • Änderungen im Krankenhausfinanzierungsgesetz Ø § 6 Abs. 1 a KHG neu eingefügt „Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136 c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden. “ Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
59 Qualitätssicherung: • Änderungen im Krankenhausfinanzierungsgesetz Ø § 8 Abs. 1 KHG neu gefasst „ 1 a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1 a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136 c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136 c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen. Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
60 Qualitätssicherung: • Änderungen im Krankenhausfinanzierungsgesetz Ø § 8 Abs. 1 KHG neu gefasst „ 1 b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1 a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen oder für die in höchstens drei aufeinanderfolgenden Jahren Qualitätsabschläge nach § 5 Absatz 3 a des Krankenhausentgeltgesetzes erhoben wurden, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1 a Satz 2 gilt entsprechend. 1 c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1 a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1 a und 1 b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben. Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
61 Qualitätssicherung: • Änderungen im Krankenhausfinanzierungsgesetz Ø § 8 Abs. 2 KHG neu gefasst „Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. “ Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
62 Weitere Änderungen: • Abrechnung ausländischer Patienten § 4 Abs. 4 KHEntg. G Ø Leistungen für ausländische Patienten sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden auf Verlangen des Krankenhauses nicht im Rahmen des Erlösbudgets vergütet. Ø Das Verlangen kann für im Jahr 2015 zusätzlich erbrachte Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die in einem nachfolgenden Vereinbarungszeitraum zu Mehrerlösausgleichen führen, nachträglich geäußert werden. Copyright @ Katrin Böttger - Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Schillstr. 10, 10785 Berlin
63 Fazit: • Es bleibt dabei, dass die Bundesländer die Planung von Krankenhäusern im Rahmen der Daseinsvorsorge auch weiterhin durchführen und die notwendigen Mittel zur Finanzierung von Investitionen der Krankenhäuser bereitzustellen haben. • Das KHSG führt zu Mehrausgaben für die Kostenträger von rd. 0, 9 Mrd. EUR im Jahr 2016, rd. 1, 9 Mrd. EUR im Jahr 2017, rd. 2, 2 Mrd. EUR im Jahr 2018, rd. 2, 4 Mrd. EUR im Jahr 2019 und rd. 2, 5 Mrd. EUR im Jahr 2020. • Von den Mehrausgaben entfallen ca. 90% auf die gesetzliche Krankenversicherung. • Durch strukturell wirkende Maßnahmen (z. B. Zweitmeinung bei mengenanfälligen, planbaren Eingriffen, Qualitätssicherungsmaßnahmen und Mengensteuerung) werden gleichzeitig erhebliche Minderausgaben in voraussichtlich dreistelliger Milliardenhöhe erwartet.
64 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen, Anregungen, Meinungen….
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