Betriebsanweisung BA 7 3 Sicherung von Arbeitsstellen an
Betriebsanweisung (BA 7. 3) Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen Auf- und Rückbau von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Gefahren durch Kraftfahrzeuge • Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (z. B. Absperrschranken, Leitbaken, Leitkegel) müssen standsicher aufgestellt werden und für die Verkehrsteilnehmer gut und frühzeitig erkennbar sein. • Beim Auf- und Rückbau ist das Bewegen auf Fahrbahnen auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Dabei ist Warnkleidung der Klasse 3 zu tragen. • Keine Verkehrsregelungen vornehmen, dies darf nur die Polizei. • Als erstes Verkehrszeichen ist zur Vorwarnung VZ 123 (Baustelle) an der Fahrbahnseite aufzustellen, an der sich die spätere Arbeitsstelle befindet und das die ankommenden Verkehrsteilnehmer zuerst sehen sollen. • Mit den eigentlichen Arbeiten erst beginnen, wenn alle Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen aufgestellt sind. • Beschädigte und verschmutzte Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen nicht verwendet werden. Sie müssen für die Verkehrsteilnehmer gut erkennbar sein. Bei Bedarf sind sie zu reinigen bzw. neu zu positionieren. • Der Rückbau erfolgt in umgekehrter Reihenfolge. Das vorher zuerst aufgestellte Verkehrszeichen ist zuletzt zu entfernen. • gut und frühzeitig erkennbar, standsicher aufgestellt • beschädigte Verkehrszeichen nicht verwenden • beschädigte Verkehrseinrichtungen nicht verwenden • Verkehrseinrichtungen standfest und miteinander verbunden aufstellen. • Warn-(Flatter)band darf bei Aufgrabungen nicht verwendet werden. • nicht standsicher aufgestelltes Verkehrszeichen
- Slides: 1