Besteuerung von Vereinen Piegger Hubert hubert pieggerbmf gv
Besteuerung von Vereinen Piegger Hubert hubert. piegger@bmf. gv. at Stand 1. 1. 2009
Vorstellung der Teilnehmer Name Vereinsgröße Tätigkeit beim Verein Abrechnungen beim Verein
1. ) Allgemeines Vereine sind Körperschaften, die unter gewissen Voraussetzungen steuerlich begünstigt sind. Diese Voraussetzungen sind in der Bundesabgabenordnung (BAO) geregelt. Nachfolgende Erläuterungen: l welche Zwecke steuerbegünstigt sind, l welche Bücher, Aufzeichnungen und sonstige Nachweise zu führen sind l und wie die Finanzverwaltung die Tätigkeit der Vereine überprüft. 3
2. ) Der Verein im Sinne des Vereinsgesetzes l Gemeinnützigkeit - taxative Aufzählung Förderung der Allgemeinheit l Freiwilligkeit l Ideeller (die Idee) Zweck l nicht gewinnorientiert Aus steuerlicher Sicht sind Zweigstellen und Sektionen lediglich sachliche und territoriale Untergliederungen eines Vereines und können nicht als eigene Rechtspersönlichkeit angesehen werden. Dadurch ergibt sich aus steuerlicher Sicht nur eine einmalige Anerkennung des Freibetrages von € 7. 300, -- bei der Körperschaftsteuer. 4
3. ) Vereinstätigkeiten 3. 1. Tätigkeiten ohne wirtschaftliche Ziele sind nicht steuerpflichtig zum Beispiel: Einnahmen aus echten Mitgliedsbeiträgen (ohne Gegenleistung) und Spenden gemischte Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich aufzuteilen kostenlose Abgabe von Informationsschriften kostenlose Veranstaltungen von Kursen, Veranstaltungen, usw. . . 3. 2. Vermögensverwaltung Die Vermögensverwaltung ist bei begünstigten Vereinen von der Körperschaftsteuer befreit! 3. 2. 1. Körperschaftsteuerbefreiung zum Beispiel: verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen Vermögen 5
3. 2. 2. Umsatzsteuer l Umsätze aus Vermietung und Verpachtung nach den allgemeinen Grundsätzen 20%, 10% oder steuerfrei. l Begünstigte Sportvereine sind unecht steuerbefreit gem. § 6 USt. G 3. 3. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Gewinnbetriebe Selbständige, nachhaltige Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht. Man unterscheidet 3 Arten von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben: Unentbehrlicher Hilfsbetrieb Entbehrlicher Hilfsbetrieb begünstigungsschädlicher, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Betriebe mit Gewinnerzielungsabsicht sind Gewerbebetriebe! Betrieb mit unterschiedlichen Teilbereichen wird auch als sogenannter Mischbetrieb gewertet. weiter 6
3. 3. 1. Unentbehrlicher Hilfsbetrieb l Erfüllung eines begünstigten Zweckes l Die Betätigung für die Erreichung des Vereinszweckes in ideeller Hinsicht unentbehrlich ist l Kein direkter Wettbewerb zu abgabepflichtigen Betrieben Keine Körperschaftsteuerpflicht! Umsatzsteuerlich Liebhabereivermutung (keine Umsatzsteuer, jedoch auch kein Vorsteuerabzug möglich!) Sportvereine und Kulturvereine sind unecht umsatzsteuerbefreit gem. § 6 USt. G. Beispiele: l Sportunterricht l Sponsoreinnahmen l Werbeeinnahmen zurück 7
3. 3. 2. Entbehrlicher Hilfsbetrieb Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb liegt dann vor, wenn der Geschäftsbetrieb zwar für die Erfüllung des Vereinszweckes nicht unentbehrlich ist, aber doch mit ihm in Zusammenhang steht. Zufallsüberschüsse unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer. Umsatzsteuerlich wie unentbehrlicher Hilfsbetrieb. Beispiele: l kleine Vereinsfeste (Faschingsball, Sommerfeste, Nikolauskränzchen, . . . ) l Flohmärkte (10 % Gewinn) zurück 8
3. 3. 3. Begünstigungsschädlicher, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Betriebe, die keine Hilfsbetriebe mehr sind. Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer voll pflichtig. Beispiele: l große Vereinsfeste - Merkmale: Finanzierung d. Vereines; l (neue Regelung 10 Jahre) Professionelle Organisation; Besucherzahl doppelt soviel wie Vereinsmitglieder mit Angehörigen l Warenverkaufsstelle (Fanartikel) zurück l Kantinen 9
3. 3. 4. Der Gewinnbetrieb Gewerbebetrieb Beispiele: mit Gewinnabsicht geführte Vereinskantinen zurück 10
3. 3. 5. Der Mischbetrieb l Der Charakter als unentbehrlichen Hilfsbetriebes geht dann nicht verloren, wenn die Umsätze des schädlichen Bereiches nicht mehr als 25% des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes betragen. l Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb liegt insgesamt auch dann noch vor, wenn die Umsätze des schädlichen Bereiches zwischen 25% und 50% des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes liegen. l Liegen die Umsätze des schädlichen Bereiches über 50% des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, liegt insgesamt ein begünstigungsschädlicher Betrieb vor. Beispiel: l Entgeltlich abgegebene Zeitschriften (Vereinszeitungen), sowie Broschüren, Bücher, Veranstaltungsprogramme usw. in Zusammenhang mit Werbeeinschaltungen. l Werbeeinnahmen weniger als 25% - unentbehrlicher Hilfsbetrieb l 25% bis 50% - entbehrlicher Hilfsbetrieb l über 50% - begünstigungsschädlicher Betrieb zurück 11
4. ) Vereinstätigkeiten 4. 1. Vereinsbereich l Mitgliedsbeiträge (höchstens € 1. 800, -- bzw. kostenintens. V. € 9. 000, --) l Spenden l Weihnachtskartenaktion 4. 2. Vermögensverwaltung l Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft l Spekulationsgeschäft 4. 3. Unentbehrlicher Hilfsbetrieb (Köst- u. Ust befreit!) l Ablösezahlung für Spielerabtretung l Eintrittsgelder für Sportveranstaltungen bei Sportvereinen l Anzeigenumsatz unter 25% l Sportplatzvermietung l Startgelder 12
4. 4. Entbehrlicher Hilfsbetrieb (grds. Köst-pfl. u. Ust befreit) l Ballveranstaltung l Basare l Anzeigenumsatz zwischen 25% und 50% l Warenverkauf an Mitglieder zum Selbstkostenpreis 4. 5. Begünstigungsschädlicher Betrieb (Köst- und Ust. Pflicht!) l Benefizveranstaltungen l Buffet l Anzeigenumsatz über 50% l Kantine l Vereinslokal mit Speisen- und Getränkeangebot 13
Besondere Vereinstätigkeiten Sportbetrieb: Wird der Sportbetrieb eines begünstigten Sportvereines nur mit echten Mitgliedsbeiträgen, Spenden oder Subventionen finanziert, ist dies steuerlich unbeachtlich! Werden im Rahmen des Sportbetriebes zur Deckung der Unkosten Einnahmen erzielt (z. B. Eintrittskarten für sportliche Veranstaltungen), stellt der Betrieb einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb dar, somit steuerlich unbeachtlich! 14
Zum Sportbetrieb gehören alle durch diesen Betrieb lukrierten Einnahmen: l Erlöse aus Sportveranstaltungen l Werbeeinnahmen l Sponsoreinnahmen l Spielerablösen l Startgelder l Sportplatzvermietungen l Bundessportföderungsmittel (Totomittel) Nicht zum Sportbetrieb gehören vom Verein betriebene Kantinen sowie Vereinsfeste. 15
5. ) Körperschaftsteuer 5. 1. Steuerpflicht und Freibetrag Gewinne von entbehrlichen Hilfsbetrieben bzw. begünstigungsschädlichen Betrieben sind insoweit von der Körperschaftsteuer befreit, als sie 7. 300 € (Freibetrag) nicht übersteigen. Der Freibetrag steht pro Verein nur einmal zu. Steuersatz ab 1. 1. 2005: 25 % Beispiel: Gewinn Kantine Faschingskränzchen Ballveranstaltung Gesamtgewinn somit abzgl. Freibetrag zu versteuern 25% KöSt 3. 000 € 2. 000 € 3. 300 € 8. 300 € 7. 300 € 1. 000 € 250 € 16
5. 2. Gewinnermittlung 5. 2. 1. Aufzeichnungen Kleine Vereine l Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (alle Einnahmen auch Spenden, MGB) l Vermögensübersicht (binnen 5 Monate nach Ende des Rechnungsjahres) Aktiva Gebäude B-und Geschäftsausst. Kassa Forderungen Passiva Verbindlichkeiten Rückstellungen Die Gegenüberstellung soll über die finanzielle Situation eines Vereines 17 Aufschluss geben.
Mittelgroße Vereine (2 Jahre hindurch Einnahmen oder Ausgaben von jeweils mehr als 1 Mio. €) l Bilanz l Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtend! Große und Spendenvereine (Einnahmen oder Ausgaben jeweils mehr als 3 Mio. € oder Spendeneinnahmen jeweils mehr als 1 Mio. €) l Erweiterte Abschlusspflicht l Bilanz l Gewinn- und Verlustrechnung l Anhang Zwingende Rechnungsprüfung durch Abschlussprüfer! 18
Aufzeichnungspflichten gemäß Bundesabgabenordnung: Die vom Verein geführte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist grundsätzlich für steuerliche Zwecke ausreichend. Eine Verpflichtung zur Buchführung entsteht jedoch wenn: l ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ins Firmenbuch eingetragen ist l ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb die Buchführungsgrenze von 400. 000 € Umsatz überschreitet (§ 125 BAO) l Buchführungspflicht nach dem Vereinsgesetz oder anderen Gesetzen l freiwillige Buchführung Weitere Aufzeichnungspflichten laut Steuergesetz: l Führung eines Lohnkontos (Dienstnehmer, . . . ) l umsatzsteuerliche Aufzeichnungspflichten 19
5. 2. 1 Sponsoring Erhalten Vereine Sponsoreinnahmen mit denen eine entsprechende Werbewirkung des Vereines erzielt wird, so zählen diese Einnahmen in der Regel zum unentbehrlichen Hilfsbetrieb des Vereines - somit keine steuerliche Erfassung dieser Einkünfte. Beispiel: l. Name des Sponsors wird in der Vereinsbezeichnung geführt. l. Firmenname wird auf Spielerdressen angebracht. l. Plakatwände werden auf Sportplatz angebracht. Sponsorzahlungen ohne Werbewirkungen sind Spenden und somit beim Verein steuerfrei (beim Spender allerdings nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig). Beispiel: Überlassung von Spielerdressen an einen Hobbyfußballverein keine Zuschauer, somit keine Werbewirkung) - keine Betriebsausgeben! 20
5. 3. Prüfung der Steuerpflicht (Körperschaftssteuer) Keine Einnahmen Keine Körperschaftsteuerpflicht und keine Gemeinnützigkeitsprüfung erforderlich! Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden usw. (nichtunternehmerischer Bereich bzw. Vereinsbereich) Keine Körperschaftsteuerpflicht und keine Gemeinnützigkeitsprüfung erforderlich! Einnahmen aus Keine Körperschaftsteuerpflicht! l Vermögensverwaltung (z. B. Vermietung, Zinserträgen) l Spekulationsgeschäften l unentbehrlichen Hilfsbetrieben (z. B. Sportbetrieb) Nicht gemeinnützige Vereine sind körperschaftsteuerpflichtig 21
Einnahmen aus Körperschaftsteuer 25 % vom Gewinn. l Entbehrlichen Hilfsbetrieben (z. B. Bällen, kleinen Vereinsfesten) Gewinne über dem Freibetrag von insgesamt 7. 300 € pro Jahr sind zu versteuern. € 73. 000, -- für mehrtägige Vereinsfeste Freibetrag für 10 Jahre, ganz oder teilw. bzw. auch rückwirkend (neu ab IX/2007) l Alle begünstigungsschädlichen Betriebe (z. B. Kantinen, große Vereinsfeste) Umsätze über 40. 000 € aus allen begünstigungsschädlichen Betrieben (z. B. Kantinen, großen Vereinsfesten) Zusätzlich zur Steuerpflicht ist eine Ausnahmegenehmigung der Finanzlandesdirektion erforderlich! (Gemeinnützigkeit!) 22
Umsatzsteuer Prüfung der Steuerpflicht Keine Einnahmen Keine Umsatzsteuerpflicht und keine Gemeinnützigkeitsprüfung erforderlich! Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden usw. (nichtunternehmerischer Bereich bzw. Vereinsbereich) Keine Umsatzsteuerpflicht und keine Gemeinnützigkeitsprüfung erforderlich! 23
Einnahmen aus l unentbehrlichen Hilfsbetrieben (z. B. Kultur-, Sport-, Sozialbetrieben) l entbehrlichen Hilfsbetrieben (z. B. kleinen Vereinsfesten im Vereinsrahmen) l allen begünstigungsschädlichen Betrieben unter 7. 500 € netto Einnahmen bis € 30. 000 netto aus l allen begünstigungsschädlichen Betrieben und l Vermögensverwaltung (Vermietung und Verpachtung) Liebhaberei, das heißt keine Umsatzsteuerpflicht (gilt nur für begünstigte Vereine). Widerlegung der Liebhabereivermutung ist möglich (Ausnahme: Sportvereine). Nicht gemeinnützige Vereine sind umsatzsteuerpflichtig! Kleinunternehmerregelung, das heisst keine Umsatzsteuerpflicht! Option zur Steuerpflicht ist möglich! 24
Einnahmen über 30. 000 € netto aus l allen begünstigungsschädlichen Betrieben und l Vermögensverwaltung (Vermietung und Verpachtung) Umsatzsteuerpflicht! Option zur Steuerpflicht ist möglich! 25
Abrechnungen nach den Vereinsrichtlinien für Funktionäre bzw. Helfer und Nahestehende 26
Sportler, Schiedsrichter u. Sportbetreuer wurden durch den neu gefassten § 3 Abs. 1 Z. 16 c Budgetbegleitgesetz 2009 neu geregelt 27
Die Vereinsrichtlinien gelten für alle begünstigten Rechtsträger. Nicht nur für Sportvereine. Zurück zur Hauptübersicht 28
7. ) Dienstvertrag, freier Dienstvertrag, Werkvertrag 7. 1. Dienstvertrag (Merkmale) l vorgegebene Arbeitszeit - Wann wird trainiert bzw. gespielt? l vorgegebener Arbeitsort - Wo wird trainiert bzw. gespielt? l Weisungsgebundenheit - Wer erteilt Weisungen? l Konkurrenzklausel - Wer sorgt für die Vertretung im Verhinderungsfall? l Entgelt im Krankheitsfall l Arbeitsmittel - Wer stellt Ausrüstung zur Verfügung? l Unternehmerrisiko - Wer trägt das Risiko (Haftung)? Hauptberufliche Tätigkeit! z. B. vorwiegend bei Mannschaftsport: Fußball, Handball, Eishockey, . . . 29
7. 2. Freier Dienstvertrag (Merkmale) Elemente des Dienstvertrages sowie eines Werkvertrages, jedoch nebenberufliche Tätigkeit (individuelle Leistungserbringung). z. B. Einzelsportarten: Schilaufen, Schispringen, Tennis, Radsport, . . . 7. 3. Werkvertrag Unternehmerrisiko! Keine Leistung, kein Entgelt! z. B. Vereinsarzt, Rechtsanwalt, Steuerberater, . . . 30
7. 4. Abgabenrechtliche Behandlung Einkommensteuer, selbst Lohnsteuer, Arbeitgeber ASVG, Arbeitgeber GSVG, selbst Umsatzsteuer Dienstvertrag Nein Ja Ja Nein freier DV Ja Nein Ja (ohne AL) Nein Werkvertrag Ja Nein Ja Ja 31
Pauschale Fahrt und Reisekosten Sätze der Bundessportförderung Tagesgelder Reisekostenausgleich bis 4 Stunden 13, 20 € 1, 50 € über 4 Stunden 26, 40 € 3, 00 € + nachgewiesene Kosten Massenbeförderungsmittel (eventuell Kilometergelder) Zurück zur Hauptübersicht 32
Ist das Massenbeförderungsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar: Kilometergeld 0, 32 € pro Kilometer (75 % des amtlichen Satzes) (Übergangsregelung € 0, 42 bis 31. 12. 2010 somit € 0, 32!) Zurück zur Hauptübersicht 33
Pauschale Fahrt- und Reisekosten • für jede Fortbewegung ohne Mindestgrenzen • auch für Fahrt zum Vereinssitz oder Trainingsplatz Zurück zur Hauptübersicht 34
Sportler, Schiedsrichter u. Sportbetreuer gem. § 3 Abs. 1 Z. 16 c Budgetbegleitgesetz 2009 35
§ 3 Abs. 1 wird folgende Z 16 c eingefügt: "16 c. Pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der §§ 34 ff. BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z. B. Trainer, Masseure) gewährt werden, in Höhe von 30 Euro pro Einsatztag, höchstens aber 540 Euro pro Kalendermonat der Tätigkeit. Erfolgt der Steuerabzug vom Arbeitslohn, steht die Steuerfreiheit nur zu, wenn beim Steuerabzug vom Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütungen, Tagesoder Nächtigungsgelder im Sinne des § 26 Z 4 steuerfrei ausgezahlt werden. " 36
• • • • Sportlerpauschalierung wird neu eingefügt (Budgetbegleitgesetz 2009) 3. 3. 18 c Steuerfreie, pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen (§ 3 Abs 1. Z 16 c ESt. G 1988) Von der Einkommensteuer sind befreit: Pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der §§ 34 ff BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer gewährt werden, in Höhe von 30 Euro pro Einsatztag, höchstens aber 540 Euro pro Kalendermonat der Tätigkeit. Zu den Sportbetreuern zählen Trainer, Masseure und der Zeugwart, nicht jedoch der Platzwart. Für die Beurteilung der Einkunftsart ist zwischen Funktionären und Mannschaftssportlern zu unterscheiden. Bei den Funktionären (selbständige Einkünfte) sind weiterhin die Vereinsrichtlinien anzuwenden. Bei Mannschaftssportlern liegen grundsätzlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, außer auf Grund des Sachverhalts würde sich im Einzelfall eine andere Zuordnung ergeben. 37
• • • Die pauschalen Reisaufwandsentschädigungen können unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen einer Reise i. Sd § 26 Z 4 ESt. G 1988 bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 16 c ESt. G 1988 gewährt werden. Um nachzuweisen, dass lediglich für Einsatztage pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden, müssen die Einsatztage vom Dienstgeber (Verein) aufgezeichnet werden. Als Einsatztag gilt ein Tag, an dem ein Training oder Wettkampf stattfindet. Übersteigen die pauschalen Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen 30 Euro pro Einsatztag bzw. 540 Euro pro Monat, sind nur die übersteigenden Beträge zu versteuern. • • • Beispiel: Ein Sportmasseur (Dienstverhältnis) hat 20 Einsatztage pro Monat. Er erhält dafür neben seinem laufenden Gehalt pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen in der Höhe von 30 Euro pro Einsatztag ausbezahlt. Insgesamt können im Rahmen der Lohnverrechnung pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen in der Höhe von 540 Euro (18 Einsatztage mal 30 Euro) steuerfrei ausbezahlt werden. 60 Euro werden zum laufenden Tarif versteuert. 38
• • • Werden die Entschädigungen nur in einzelnen Monaten ausbezahlt, gilt dennoch die Obergrenze von 30 Euro pro Einsatztag bzw. 540 Euro pro Monat (nicht verbrauchte Beträge können nicht in einen anderen Zeitraum verlagert werden). Es ist nicht erforderlich, dass die pauschalen Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen seitens des Vereines immer gewährt werden, wenn Aufwendungen für den Sportler vorliegen. Die pauschalen Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen können auch nur anlassbezogen oder zeitweise ausbezahlt werden (z. B wenn die Mannschaft einen Sieg errungen hat). Bei mehreren Dienstverhältnissen können die pauschalen Aufwandsentschädigungen von jedem Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzuges bis zur Obergrenze steuerfrei belassen werden. Im Wege der (Arbeitnehmer-)Veranlagung erfolgt die Zurückführung auf das einfache (maximale) Ausmaß. Beispiel: Herr X ist Trainer (Dienstverhältnis) beim Sportverein A sowie beim Sportverein B. Beide Vereine zahlen Herrn X steuerfrei pauschale Aufwandsentschädigungen im Monat August in folgender Höhe aus: SV A: 250 Euro SV B: 500 Euro Insgesamt wird daher ein Betrag von 750 Euro ausbezahlt, der steuerfrei belassen wurde. Da aber nur maximal 540 Euro pro Monat steuerfrei belassen werden können, müssen im Rahmen der (Arbeitnehmer )Veranlagung 210 Euro versteuert werden. Erklärt der Arbeitnehmer schriftlich gegenüber seinem Arbeitgeber (Verein), dass er nur bei diesem Arbeitgeber pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen bezieht und zahlt der Arbeitgeber keine anderen Entgelte an den Arbeitnehmer aus, hat der Arbeitgeber für diese Arbeitnehmer kein Lohnkonto zu führen und es kann auch die Übermittlung eines Lohnzettels an das Finanzamt unterbleiben. Ebenso ist vorzugehen, wenn der Arbeitgeber nur Kostenersätze gem. § 26 Z 4 ESt. G 1988 auszahlt. Die Auszahlung der Reiseaufwandsentschädigungen bzw. Kostenersätze hat jedoch aus anderen Aufzeichnungen hervorzugehen. 39
• • • Sind tatsächliche Reisekosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 ESt. G 1988 angefallen, die steuerfreien pauschalen Aufwandsentschädigungen übersteigen, können im Zuge der Veranlagung die tatsächlichen Reisekosten geltend gemacht werden. Dies gilt aber nur insoweit, als steuerpflichtige Einnahmen vorliegen (und nicht nur steuerfreie pauschale Aufwandsentschädigungen). Beispiel: Ein Fußballer erhält für 10 Einsatztage für Auswärtsspiele insgesamt 600 Euro. Davon sind steuerfreie pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen in der Höhe von 300 Euro enthalten (steuerpflichtig daher 300 Euro). Insgesamt sind Reisekosten in der Höhe von 400 Euro angefallen. Da die tatsächlichen Reisekosten die pauschalen Aufwandsentschädigungen übersteigen, können im Zuge der Veranlagung 100 Euro an Werbungskosten geltend gemacht werden. Erfolgt der Steuerabzug vom Arbeitslohn, können die pauschalen Aufwandsentschädigungen grundsätzlich nur dann steuerfrei belassen werden, wenn neben diesen keine Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder im Sinne des § 26 Z 4 ESt. G 1988 steuerfrei ausbezahlt werden. Die Beurteilung durch den Arbeitgeber kann monatlich erfolgen. Erfolgt der Steuerabzug vom Arbeitslohn, können die pauschalen Aufwandsentschädigungen nur steuerfrei belassen werden, wenn neben diesen keine Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder im Sinne des § 26 Z 4 ESt. G 1988 steuerfrei ausgezahlt werden. Erfolgt keine direkte Auszahlung an den Arbeitnehmer, sondern wird vom Arbeitgeber nur ein Bustransfer, Bahntickets, Flugtickets oder eine Nächtigungsmöglichkeit bereitgestellt, ist die Auszahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1. Z 16 c ESt. G 1988 möglich. Die Auszahlung von steuerfreien Kilometergeldern neben pauschalen Aufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16 c ESt. G 1988 ist hingegen nicht möglich. Die Bestimmung (§ 3 Abs. 1 Z 16 c ESt. G 1988) tritt rückwirkend mit 01. 2009 in Kraft. Es bestehen keine Bedenken, wenn vor der Veröffentlichung des Gesetzes im Juni 2009 die Vereinsrichtlinien angewendet wurden. 40
ASVG (allgemeines Sozialversicherungsgesetz) bis 31. 7. 2009 Verordnung des BMSG über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen i. Sd § 49 Abs 1 ASVG BGBl II 2002/409 ab 1. 8. 2009 ASVG Verordnung für Sportler im Nebenberuf aufgrund der 69. u. 70. ASVG Novelle für Sportler, Schiedsrichter, Sportbetreuer (z. B. , Trainer, Masseure) nach den Bestimmunden des § 3 Abs. 1 Z. 16 c ESt. G 41
Beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen Verordnung des BMSG über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen i. Sd § 49 Abs 1 ASVG BGBl II 2002/409 bis 31. 7. 2009 n Geltungsbereich für ü Sportler und Trainer im Rahmen eines Sportvereines ü Trainer im Rahmen eines gemeinnützig, nachhaltig und bundesweit im Bereich der Prophylaxe wirkenden Gesundheitsvereines n Monatliche Obergrenze: € 537, 78 42
Beitragsgrundlage Möglichkeit der Anwendung der Verordnung gemäß § 49 Abs. 7 ASVG. Anwendung der “Freibetrags-Regelung” auf ü Dienstnehmer ü freie Dienstnehmer Bedingung: Nebenberufliche Betätigung = Quersubventionierung von Sportlern; 43
Für welche Zeitraum kann die pauschale Aufwandsentschädigung berücksichtigt werden? n Die beitragsfreie Aufwandsentschädigung bis zur Maximalhöhe von € 537, 78 ist monatlich pro Dienst- bzw. Auftraggeber zu verstehen. n Bei mehreren Tätigkeiten kann für ein und denselben Dienst- bzw. Auftraggeber, unabhängig von der Art der abgeschlossenen Verträge, insgesamt eine pauschalierte Aufwandsentschädigung € 537, 78 beitragsfrei gehalten werden. 44
Gültig für alle Formen der Tätigkeit im Verein? n Diese Verordnung ist nur auf nebenberufliche Tätigkeiten anzuwenden. n Es ist daher vorweg zu beurteilen, ob diese Tätigkeit nicht Hauptberuf und Haupteinnahmequelle ist. 45
Beurteilung des Hauptberufes n Für die Beurteilung des Hauptberufes ist ein Vergleich des zeitlichen Aufwandes der betreffenden Tätigkeit mit allen anderen ausgeübten beruflichen Tätigkeiten anzustellen. n Überwiegt der zeitliche Aufwand der zu beurteilenden Tätigkeit im Vergleich zu den anderen beruflichen Tätigkeiten, gilt die zu beurteilende Tätigkeit als Hauptberuf. n Es hat ein Direktvergleich zwischen dem zeitlichen Aufwand der ausgeübten Tätigkeiten stattzufinden. 46
n Beruf in diesem Sinne ist auch eine Tätigkeit als Student bei ordentlichem Studienfortgang. Studenteneigenschaft besteht, wenn die Voraussetzungen für die begünstigte Studentenselbstversicherung gegeben sind. n Als Beruf gilt auch die Tätigkeit als Hausfrau/mann (jedoch nur in Familienverband, Ehe- oder Lebensgemeinschaft; kein Singlehaushalt). n Transferleistungen aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) oder Leistungsbezug aus einer Altersversorgung (Pension, Ruhegenuss) werden nicht als Beruf angesehen. 47
• ASVG Verordnung für Sportler im Nebenberuf aufgrund der 69. u. 70. ASVG Novelle • Änderung gilt ab 1. 8. 2009 • für • Sportler, Schiedsrichter, Sportbetreuer • (z. B. , Trainer, Masseure) • nach den Bestimmunden des • § 3 Abs. 1 Z. 16 c ESt. G 48
• Für diesen Personenkreis können pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen ab 1. 8. 2009 bis zu € 30, -- pro Einsatztag, höchstens bis zu € 540, -- pro Kalendermonat beitragsfrei belassen werden. Voraussetzung ist, dass die einschlägige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen darstellt sowie Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 16 c zweiter Satz ESt. G 1988 besteht. Bei der Beurteilung des Hauptberufes sind die beruflichen Tätigkeiten direkt gegenüber zu stellen. Eine Tätigkeit als Student (bei ordentlichem Studienfortgang) oder Hausfrau/mann (kein Singlehaushalt) gilt ebenfalls als Beruf. Überwiegt der zeitliche Aufwand der zu beurteilenden Tätigkeit im Vergleich mit allen anderen ausgeübten Tätigkeiten, handelt es sich um den Hauptberuf. Liegt Nebenberuflichkeit vor, kann eine Prüfung der Haupteinnahmequelle unterbleiben. Die Höhe der sonstigen Einkünfte ist sodann unbeachtlich. Im Zusammenhang mit der Ermittlung der Hauptquelle der Einnahmen werden alle Einkünfte (z. B. Erwerbseinkommen, Einkommen aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Pensionsbezug) herangezogen und gegenübergestellt. Sind die Einkünfte aus der zu beurteilenden Tätigkeit höher als die übrigen Einkünfte, bilden sie die Hauptquelle der Einnahmen. 49
Pauschalierte Einkommensteuer für Sportler mit überwiegender Auslandsaktivität Aktive selbständige Sportler - somit alle Einzelsportler - egal ob Profi oder Amateur. l Sportler muss in Österreich einen Wohnsitz oder einen Aufenthalt von mehr als einem halbem Jahr haben. l Tageberechnung - überwiegend Wettkampftage im Ausland Berechnung: Sportaktivitäten + Werbeeinnahmen - Reisekosten = zu versteuernde Einkünfte - davon 2/3 steuerfrei, somit 1/3 Est-pflichtig Steuersatz von den Gesamteinkünften berechnen (meist 50% !) 50
Umsatzsteuer für Sportler mit überwiegender Auslandsaktivität Preisgelder in Österreich erzielt - umsatzsteuerpflichtig! Preisgelder im Ausland erzielt - keine Umsatzsteuer! Werbeeinnahmen für österreichische Unternehmen - umsatzsteuerpflichtig! Werbeeinnahmen für ausländische Unternehmen - keine Umsatzsteuer! Grenzüberschreitende Werbung ändert nichts an der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung. Steuerabzug bei ausländischen Sportlern gemäß § 99 ESt. G 1988. 20% der Gesamteinnahmen, wenn der Sportler die Steuer trägt! 25% der Gesamteinnahmen, wenn der Verein die Steuer zusätzlich übernimmt! 51
• 1. Einführung • 2. Funktionäre • Test 1 • 3. Angestellte des Vereines • Test 2 52
Geltungsbereich der Vereinsrichtlinien: Die Vereinsrichtlinien gelten (unter bestimmten Voraussetzungen) für: l gemeinnützige, l mildtätige oder l kirchliche Rechtsträger Die Vereinsrichtlinien gelten nicht nur für Vereine. Sie können auch auf andere Körperschaften angewendet werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden. (AG`s, Gmb. H`s, Stiftungen, Anstalten, usw. ) Zurück zur Hauptübersicht 53
Die Vereinsrichtlinien gelten für alle begünstigten Rechtsträger. Nicht nur für Sportvereine. Zurück zur Hauptübersicht 54
Wer stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Begünstigungen nach den Vereinsrichtlinien zustehen? l zunächst der Verein selbst l das Finanzamt über Anfrage des Vereins l das Finanzamt von sich aus Es ergeht kein Bescheid. Ob die Voraussetzungen für Begünstigungen vorliegen, wird vom Finanzamt bei der Veranlagung oder bei Prüfungen entschieden. Zurück zur Hauptübersicht 55
Grundsätzlich: l Zahlungen an Personen, die für einen Verein Leistungen erbringen, sind grundsätzlich steuerpflichtig. l Egal wie die Zahlungen bezeichnet werden. l l l Aufwandsentschädigung Spesenersatz Sitzungsgeld Honorar usw. Zurück zur Hauptübersicht 56
Welche Begünstigungen können Funktionäre Helfer von Vereinen in Anspruch nehmen? l monatlich € 75 Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenpauschale l daneben pauschale Taggelder und den Reisekostenausgleich l daneben nachgewiesene Fahrtkosten bzw. u. U. Kilometergeldersätze Die Höhe des Taggeldes, des Reisekostenausgleiches und der Kilometergelder richtet sich nach den Sätzen der Bundessportförderung. Zurück zur Hauptübersicht 57
Pauschale • Werbungskosten oder • Betriebsausgaben € 75 monatlich Es liegen nur insoweit Einkünfte vor, als das Pauschale überschritten wird. !!!!! nicht bei NSA-Einkünften !!!!! nicht für Gewerbetreibende !!!!! nicht für Freiberufler !!!!! Zurück zur Hauptübersicht 58
Bei der Tätigkeit für mehrere Vereine können die pauschalen Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben mehrfach in Anspruch genommen werden. Zurück zur Hauptübersicht 59
Pauschale Fahrt und Reisekosten Sätze der Bundessportförderung Tagesgelder Reisekostenausgleich bis 4 Stunden 13, 20 € 1, 50 € über 4 Stunden 26, 40 € 3, 00 € + nachgewiesene Kosten Massenbeförderungsmittel (eventuell Kilometergelder) Zurück zur Hauptübersicht 60
Ist das Massenbeförderungsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar: Kilometergeld 0, 32 € pro Kilometer (75 % des amtlichen Satzes) Zurück zur Hauptübersicht 61
Pauschale Fahrt- und Reisekosten • für jede Fortbewegung ohne Mindestgrenzen • auch für Fahrt zum Vereinssitz oder Trainingsplatz Zurück zur Hauptübersicht 62
Gewählte Funktionäre: Gewählte Funktionäre erzielen sonstige selbständige Einkünfte § 22 Z. 2 ESt. G Außer Ansatz bleiben: • pauschale Betriebsausgaben 75 € l insoweit die Einnahmen 75 € nicht überschreiten, liegen keine Einkünfte vor l übersteigen die Einnahmen 75 €, so sind 75 € als pauschale Betriebsausgaben abzuziehen • pauschale Taggelder und Fahrtkosten l entsprechend den Richtsätzen der Bundessportförderung Zurück zur Hauptübersicht 63
Gewählte Funktionäre: Pauschale Fahrt und Reisekosten Sätze der Bundessportförderung Tagesgelder Reisekostenausgleich bis 4 Stunden 13, 20 € 1, 50 € über 4 Stunden 26, 40 € 3, 00 € + nachgewiesene Kosten Massenbeförderungsmittel bzw. Kilometergeld (75%) Zurück zur Hauptübersicht 64
Gewählte Funktionäre: Beispiel: Ein Funktionär war an 2 Tagen im Monat beim Verein tätig. Jeweils über 4 Stunden. Er verrechnete Fahrscheine für 35 €. Vom Verein erhielt er 180 € als Aufwandsentschädigung monatlich abzüglich pauschale Betriebsausgaben abzüglich Taggelder (2 x 26, 40) abzüglich Reisekostenausgleich (2 x 3, -) abzüglich nachgewiesene Fahrtspesen Einkünfte monatlich - 180, 00 75, 00 52, 80 6, 00 35, 00 11, 20 Zurück zur Hauptübersicht 65
1. Test 1. Frage Herr Maier ist sowohl bei einem Fußballverein als auch bei einem Eishockeyverein als Obmann tätig. Kann er die pauschalen Betriebskosten zweimal geltend machen? ja nein Test beenden Ende 66
RICHTIG!!!! Bei der Tätigkeit für mehrere Vereine können die pauschalen Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben mehrfach in Anspruch genommen werden. nächste Frage Test beenden Ende 67
LEIDER FALSCH Bei der Tätigkeit für mehrere Vereine können die pauschalen Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben mehrfach in Anspruch genommen werden. nächste Frage Test beenden Ende 68
1. Test 2. Frage Herr Gruber ist gewählter Funktionär (Obmann) bei einem Verein. Welcher Einkunftsart sind seine Aufwandsentschädigungen zuzuordnen. Nichtselbständige Einkünfte § 25 ESt. G Sonstige selbständige Einkünfte § 22 Z 2 ESt. G Sonstige Einkünfte § 29 ESt. G Test beenden Ende 69
RICHTIG!!!! Gewählte Funktionäre erzielen sonstige selbständige Einkünfte § 22 Z. 2 ESt. G Diese Regelung besteht seit 2001. Vorher wurden sie als sonstige Einkünfte eingestuft. nächste Frage Test beenden Ende 70
LEIDER FALSCH Gewählte Funktionäre erzielen sonstige selbständige Einkünfte § 22 Z. 2 ESt. G Diese Regelung besteht seit 2001. Vorher wurden sie als sonstige Einkünfte eingestuft. nächste Frage Test beenden Ende 71
1. Test 3. Frage Beispiel: Ein Funktionär war an 10 Tagen im Monat beim Verein tätig. Jeweils über 4 Stunden. Die Verwendung eines öffentlichen Verkehrsmittels war nicht möglich. Für die Fahrten zum Verein weist er 1000 Kilometer nach. Vom Verein erhielt er 700 € als Aufwandsentschädigung. Wie hoch sind die steuerpflichtigen Einkünfte in diesem Monat. 94 € 0€ 11 € Test beenden Ende 72
RICHTIG!!!! Aufwandsentschädigung 700, 00 abzüglich pauschale Betriebsausgaben - 75, 00 Taggelder (10 x 26, 40) - 264, 00 Reisekostenausgleich (10 x 3, -) - 30, 00 Kilometergelder (1000 x 0, 32) - 320, 00 Einkünfte 11, 00 Ende des 1. Tests Test beenden Ende 73
LEIDER FALSCH Aufwandsentschädigung 700, 00 abzüglich pauschale Betriebsausgaben - Taggelder (10 x 26, 40) - 264, 00 Reisekostenausgleich (10 x 3, -) - Kilometergelder (1000 x 0, 32) - 320, 00 Einkünfte 75, 00 30, 00 11, 00 Ende des 1. Tests Test beenden Ende 74
Angestellte eines Vereins Der Verein wird Arbeitgeber: • für reguläre Dienstnehmer im Rahmen eines Dienstverhältnisses • für Helfer, wenn die SVgeringfügigkeitsgrenze überschritten wird (und kein Werkvertrag vorliegt) Zurück zur Hauptübersicht 75
Angestellte eines Vereins Besteht ein reguläres Dienstverhältnis zu einem Verein, so stehen Spesenersätze nur im Rahmen des § 26 ESt. G zu. Die Bestimmungen der Vereinsrichtlinien sind nicht anzuwenden. Zurück zur Hauptübersicht 76
Als Arbeitgeber hat der Verein sämtliche Pflichten eines Arbeitgeber zu erfüllen: • Lohnsteuer berechnen, einbehalten und abführen • Lohnkonto führen • L 16 (Lohnzettel) ausstellen • usw. Zurück zur Hauptübersicht 77
2. Test 1. Frage Herr Mayer ist als Buchhalter bei einem Verein angestellt. Kann er für die Fahrten zum Verein die pauschalen Fahrtkostenersätze (€ 3, 20 pro Tag) steuerfrei verrechnen? ja nein Test beenden Ende 78
RICHTIG!!!! Besteht ein reguläres Dienstverhältnis zu einem Verein, so stehen Spesenersätze nur im Rahmen des § 26 ESt. G zu. Die Bestimmungen der Vereinsrichtlinien sind nicht anzuwenden. Test beenden Ende 79
LEIDER FALSCH Besteht ein reguläres Dienstverhältnis zu einem Verein, so stehen Spesenersätze nur im Rahmen des § 26 ESt. G zu. Die Bestimmungen der Vereinsrichtlinien sind nicht anzuwenden. Test beenden Ende 80
Besteuerung von Vereinen • Bestimmen Sie die Vorteile eines sog. kleinen Vereines im Bereich der Umsatz- und Körperschaftssteuer. • Sind diese Vorgangsweisen, zeitgemäß, für Vereinsfunktionäre machbar, oder sollte es aus Ihrer Sicht eine Vereinfachung geben und wie sollte diese ausschauen. • Aufgrund welcher Voraussetzungen würden Sie die Funktion eines Kassiers bei einem Verein annehmen, bzw. welche Wertigkeit zum finanziellen Aspekt ordnen Sie der Gemeinnützigkeit bzw. dem Ideellen Zweck zu. • Vor- und Nachteile der Vereinsrichtlinien nach d. BSF bzw. mit welchen Konsequenzen aus steuerlicher Sicht könnte, bzw. müsste man sich auseinandersetzen. • Ist die Legitimierung gem. § 3 Abs. 1 Z. 16 c ESt. G 1988 eine Verbesserung oder eine Verschlechterung für die Vereine bzw. entspricht diese Regelung den Vorstellungen und Hoffnungen der Vereine. • Wie sehen Sie die vorgehensweise bei der Sozialversicherung zum neugeschaffenen § 3 Abs. 1 Z. 16 c ESt. G und der unterschiedlichen Behandlung. • Versuchen Sie sich an einem Gesamtkonzept der sog. Aufwandsentschädigungen, folglich an einer Vereinfachung für alle im Sport größtenteils „ehrenamtlich“ integrierten Personen aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht. 81
Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit Auf Wiedersehen!
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