BERLIN 2019 Verarbeitung von Sozialdaten insbesondere von Gesundheitsdaten
BERLIN 2019 Verarbeitung von Sozialdaten, insbesondere von Gesundheitsdaten, bei Regressen der Sozialversicherungsträger unter Berücksichtigung der Auftragsdatenverarbeitung nach der DSGVO Ministerialrat Bertram Raum Referatsleiter 13 (Gesundheits- und Sozialdatenschutz) beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Bonn Institut für faire Schadensregulierung Gmb. H
Gliederung BERLIN 2019 I. Einleitung II. Auftragsdatenverarbeitung außerhalb der Sozialverwaltung (Artikel 28 DSGVO) III. Auftragsdatenverarbeitung in der Sozialverwaltung (§ 80 SGB X i. V. m. Art. 28 DSGVO) IV. Regressverfahren Min. R Bertram Raum Verarbeitung von Sozialdaten bei Regressverfahren FOLIE: 2 Institut für faire Schadensregulierung Gmb. H
I. Einleitung BERLIN 2019 An Regressverfahren unter Beteiligung sind mehrere Beteiligte involviert: Krankenkasse Sozialrec Deutsche Berufsht. Rentenversicherung Zivilrecht Private Haftpflichtversicherung genossenschaft Sozialversicherungsträger (Krankenkassen, DRV, Berufsgenossenschaften) und private Versicherungsunternehmen sind jeweils voneinander unab-hängige Geschädigter Schädiger Verantwortliche i. S. d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Daher müssen sie sich in Fällen der o. g. Art auch jeweils auf eine sie begünstigende „eigene“ Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung stützen. Min. R Bertram Raum Verarbeitung von Sozialdaten bei Regressverfahren FOLIE: 3 Institut für faire Schadensregulierung Gmb. H
I. Einleitung BERLIN 2019 An Regressverfahren unter Beteiligung sind mehrere Beteiligte involviert: Sozialrec Berufsht Krankenkasse Sozialdaten im Sinne des § 67 Ab s. 2 SGB X i. V. m. Art. 4 Nr. 1 DSGVO genossenschaft Daten Geschädigter Min. R Bertram Raum Schädiger Verarbeitung von Sozialdaten bei Regressverfahren FOLIE: 4 Institut für faire Schadensregulierung Gmb. H
I. Einleitung BERLIN 2019 An Regressverfahren unter Beteiligung sind mehrere Beteiligte involviert: Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO Geschädigter Min. R Bertram Raum Zivilrecht Private Haftpflichtversicherung Schädiger Verarbeitung von Sozialdaten bei Regressverfahren FOLIE: 5 Institut für faire Schadensregulierung Gmb. H
II. Auftragsdatenverarbeitung außerhalb der Sozialverwaltung BERLIN 2019 • bis 25. Mai 2018 - § 11 BDSG klare Abgrenzung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer • seit 25. Mai 2018 – Art. 28 DSGVO Die Auftragsverarbeitung ist sowohl gegenüber der „gemeinsamen Verantwortung“ (Art. 26 DSGVO) als auch gegenüber der Funktionsübertragung abzugrenzen. Min. R Bertram Raum Verarbeitung von Sozialdaten bei Regressverfahren FOLIE: 6 Institut für faire Schadensregulierung Gmb. H
II. Auftragsdatenverarbeitung außerhalb der Sozialverwaltung BERLIN 2019 • seit 25. Mai 2018 – Art. 28 DSGVO Die Auftragsverarbeitung ist sowohl gegenüber der „gemeinsamen Verantwortung“ (Art. 26 DSGVO) als auch gegenüber der Funktionsübertragung abzugrenzen. Gemeinsame Verantwortung – Kein hierarchisches Weisungsverhältnis, sondern (Art. 26 DSGVO) gleichberechtigte Form der Einwirkung auf die Verarbeitung Funktionsübertragung – Für den eigentlichen Verantwortlichen wird eine andere Stelle tätig. Diese handelt im Auftrag und im Interesse des Auftraggebers, verfügt aber über weitreichende Selbstständigkeit, insbesondere einer Entscheidungsgewalt über Zwecke und Mittel der Verarbeitung. (Paal/Pauly/Martiny, DS-GVO, Art. 28 Rn. 7) Beispiel: Inkassounternehmen, Detektiv, Anwalt; Gutachter Min. R Bertram Raum Verarbeitung von Sozialdaten bei Regressverfahren FOLIE: 7 Institut für faire Schadensregulierung Gmb. H
II. Auftragsdatenverarbeitung außerhalb der Sozialverwaltung BERLIN 2019 An Regressverfahren unter Beteiligung sind mehrere Beteiligte involviert: Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO Zivilrecht Private Krankenversicherung Art. 28 DSGVO Geschädigter Min. R Bertram Raum Schädiger Verarbeitung von Sozialdaten bei Regressverfahren Auftragsverarbeiter FOLIE: 8 Art. 6 Abs. 1 lit. b ggf. i. V. m. Art. 9 Gutach- Abs. 2 lit. a und f ter, An. DSGVO wälte; Inkassounternehmen Institut für faire Schadensregulierung Gmb. H
III. Auftragsdatenverarbeitung in der Sozialverwaltung BERLIN 2019 • Gibt es schon (fast) immer – bereits die erste Fassung des SGB X enthielt einen § 80 SGB X – Verarbeitung personenbezogener Daten, Gesetz vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469, 1486 • Letzte Fassung: Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017, BGBl. I S. 2541, 2567 Min. R Bertram Raum Verarbeitung von Sozialdaten bei Regressverfahren FOLIE: 9 Institut für faire Schadensregulierung Gmb. H
III. Auftragsdatenverarbeitung in der Sozialverwaltung BERLIN 2019 • Gibt es schon (fast) immer – bereits die erste Fassung des SGB X enthielt einen § 80 SGB X – Verarbeitung personenbezogener Daten, Gesetz vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469, 1486 • Letzte Fassung: Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017, BGBl. I S. 2541, 2567 Min. R Bertram Raum Verarbeitung von Sozialdaten bei Regressverfahren FOLIE: 10 Institut für faire Schadensregulierung Gmb. H
III. Auftragsdatenverarbeitung in der Sozialverwaltung BERLIN 2019 § 80 SGB X (1) Die Erteilung eines Auftrags im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Verarbeitung von Sozialdaten ist nur zulässig, wenn der Verantwortliche seiner Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde rechtzeitig vor der Auftragserteilung 1. den Auftragsverarbeiter, die bei diesem vorhandenen technischen und organisatorischen Maßnahmen und ergänzenden Weisungen, 2. die Art der Daten, die im Auftrag verarbeitet werden sollen, und den Kreis der betroffenen Personen, 3. die Aufgabe, zu deren Erfüllung die Verarbeitung der Daten im Auftrag erfolgen soll, sowie 4. den Abschluss von etwaigen Unterauftragsverhältnissen schriftlich oder elektronisch anzeigt. Soll eine öffentliche Stelle mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragt werden, hat diese rechtzeitig vor der Auftragserteilung die beabsichtigte Beauftragung ihrer Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. (2) Der Auftrag zur Verarbeitung von Sozialdaten darf nur erteilt werden, wenn die Verarbeitung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem diesem nach § 35 Absatz 7 des Ersten Buches gleichgestellten Staat, oder, sofern ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegt, in einem Drittstaat oder in einer internationalen Organisation erfolgt. (3) Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn 1. beim Verantwortlichen sonst Störungen im Betriebsablauf auftreten können oder 2. die übertragenen Arbeiten beim Auftragsverarbeiter erheblich kostengünstiger besorgt werden können. Min. R Bertram Raum Verarbeitung von Sozialdaten bei Regressverfahren FOLIE: 11 Institut für faire Schadensregulierung Gmb. H
III. Auftragsdatenverarbeitung in der Sozialverwaltung BERLIN 2019 • seit 25. Mai 2018 – § 80 SGB X i. V. m. Art. 28 DSGVO Die Auftragsverarbeitung ist sowohl gegenüber der „gemeinsamen Verantwortung“ (Art. 26 DSGVO) als auch gegenüber der Funktionsübertragung abzugrenzen. Gemeinsame Verantwortung – Kein hierarchisches Weisungsverhältnis, sondern (Art. 26 DSGVO) gleichberechtigte Form der Einwirkung auf die Verarbeitung Funktionsübertragung – Für den eigentlichen Verantwortlichen wird eine andere Stelle tätig. Diese handelt im Auftrag und im Interesse des Hierzu auch BSG, Urteil Auftraggebers, verfügt aber über weitreichende Selbstv. 25. März 2015 – B 6 KA 9/14 R - iuris Rn. 94 ständigkeit, insbesondere einer Entscheidungsgewalt über Zwecke und Mittel der Verarbeitung. (Paal/Pauly/Martiny, DS-GVO, Art. 28 Rn. 7) Beispiel: Inkassounternehmen, Detektiv, Anwalt; Gutachter Min. R Bertram Raum Verarbeitung von Sozialdaten bei Regressverfahren FOLIE: 12 Institut für faire Schadensregulierung Gmb. H
III. Auftragsdatenverarbeitung in der Sozialverwaltung BERLIN 2019 An Regressverfahren unter Beteiligung sind mehrere Beteiligte involviert: Sozialrec Berufsht Krankenkasse genossenschaft Daten Geschädigter Min. R Bertram Raum Schädiger Verarbeitung von Sozialdaten bei Regressverfahren Sozialdaten im Sinne des § 67 Ab s. 2 SGB X i. V. m. Art. 4 Nr. 1 DSGVO § 80 SGB X i. V. m. Art. 28 DSGVO Auftragsverarbeiter FOLIE: 13 §§ 76 Abs. 1 SGB X § 200 SGB VII i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. c und e ggf. i. V. m. Gutach- Art. 9 Abs. 2 ter, An- lit. a und f DSGVO wälte; In- kassounternehmen Institut für faire Schadensregulierung Gmb. H
IV. Regressverfahren BERLIN 2019 An Regressverfahren unter Beteiligung sind mehrere Beteiligte involviert: Sozialrec Berufsht Krankenkasse genossenschaft Zivilrecht Private Krankenversicherung Art. 28 DSGVO Geschädigter Min. R Bertram Raum Schädiger Verarbeitung von Sozialdaten bei Regressverfahren Auftragsverarbeiter FOLIE: 14 Art. 6 Abs. 1 lit. b ggf. i. V. m. Art. 9 Gutach- Abs. 2 lit. a und f ter, An. DSGVO wälte; Inkassounternehmen Institut für faire Schadensregulierung Gmb. H
IV. Regressverfahren BERLIN 2019 An Regressverfahren unter Beteiligung sind mehrere Beteiligte involviert: Sozialrec Berufsht genossenschaft Zivilrecht Private Krankenversicherung Art. 28 DSGVO Auftragsverarbeiter Min. R Bertram Raum Verarbeitung von Sozialdaten bei Regressverfahren FOLIE: 15 Art. 6 Abs. 1 lit. b ggf. i. V. m. Art. 9 Gutach- Abs. 2 lit. a und f ter, An. DSGVO wälte; Inkassounternehmen Institut für faire Schadensregulierung Gmb. H
IV. Regressverfahren BERLIN 2019 An Regressverfahren unter Beteiligung sind mehrere Beteiligte involviert: Sozialrec Berufsht genossenschaft Zivilrecht Private Krankenversicherung Art. 28 DSGVO Auftragsverarbeiter Min. R Bertram Raum Verarbeitung von Sozialdaten bei Regressverfahren FOLIE: 16 Art. 6 Abs. 1 lit. b ggf. i. V. m. Art. 9 Gutach- Abs. 2 lit. a und f ter, An. DSGVO wälte; Inkassounternehmen Institut für faire Schadensregulierung Gmb. H
IV. Regressverfahren BERLIN 2019 1. Darf die Berufsgenossenschaft im Regressverfahren Sozialdaten an den privaten Dritten (private Haftpflichtversicherer) und seine Beauftragten (Auftragsverarbeiter, Gutachter) übermitteln ? 2. Dürfen die privaten Dritten die übermittelten (Sozial-)Daten weiterverarbeiten ? Vortrag von Herrn Hülsmann im Anschluss Min. R Bertram Raum Verarbeitung von Sozialdaten bei Regressverfahren FOLIE: 17 Institut für faire Schadensregulierung Gmb. H
IV. Regressverfahren BERLIN 2019 1. Darf die Berufsgenossenschaft im Regressverfahren Sozialdaten an den privaten Dritten (private Haftpflichtversicherer) und seine Beauftragten (Auftragsverarbeiter, Gutachter) übermitteln ? Nach Artikel 6 Absatz 1 DSGVO bedarf es hierzu einer speziellen Rechtsgrundlage, die vorliegend sein kann: lit. a) Einwilligung der betroffenen Person lit. b) zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung lit. c) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung lit. e) zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde (aufgrund einer gesetzlichen Grundlage) Min. R Bertram Raum Verarbeitung von Sozialdaten bei Regressverfahren FOLIE: 18 Institut für faire Schadensregulierung Gmb. H
IV. Regressverfahren BERLIN 2019 1. Darf die Berufsgenossenschaft im Regressverfahren Sozialdaten an den privaten Dritten (private Haftpflichtversicherer) und seine Beauftragten (Auftragsverarbeiter, Gutachter) übermitteln ? Die § 74 a SGB X regelt die Zulässigkeit der Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren. Als öffentlich-rechtlich ist ein Anspruch einzuordnen, wenn er in einem Verhältnis zwischen Staat und Bürger entstanden ist und wenn er sich aus einer öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage ergibt. Die Datenübermittlung zur Durchsetzung privatrechtlicher Forderungen wird nicht von § 74 Abs. 1 SGB X erfasst. § 74 a Abs. 1 SGB X scheidet daher als Rechtsgrundlage für die Übermittlung bzw. Anforderung und den Empfang von Gesundheitsdaten i. R. d. Geltendmachung von zivilrechtlichen Regressansprüchen durch die Berufsgenossenschaft aus. Institut für faire Schadensregulierung Gmb. H FOLIE: 19 Min. R Bertram Verarbeitung von Sozialdaten • Raum. SGB V) ausdrücklich erlaubt ist. bei Regressverfahren
IV. Regressverfahren BERLIN 2019 1. Darf die Berufsgenossenschaft im Regressverfahren Sozialdaten an den privaten Dritten (private Haftpflichtversicherer) und seine Beauftragten (Auftragsverarbeiter, Gutachter) übermitteln ? • Die Verarbeitung von Sozialdaten ist zulässig, soweit die Vorschriften der einzelnen Sozialgesetzbücher es erlauben oder anordnen (§ 67 b Abs. 1 SGB X). • Hiervon erfasst ist auch die Verarbeitung besonders sensibler Daten i. S. d. Art. 9 Abs. 1 DS-GVO, etwa von Gesundheitsdaten. • Die Übermittlung von biometrischen, genetischen oder Gesundheitsdaten ist jedoch nur zulässig, wenn dies nach den §§ 68 bis 77 SGB X oder nach einer Vorschrift in einem der weiteren SGB (z. B. nach den bereichsspezifischen Vorschriften für Krankenkassen in §§ 284 ff. SGB V) ausdrücklich erlaubt ist. Min. R Bertram Raum Verarbeitung von Sozialdaten bei Regressverfahren FOLIE: 20 Institut für faire Schadensregulierung Gmb. H
IV. Regressverfahren BERLIN 2019 1. Darf die Berufsgenossenschaft im Regressverfahren Sozialdaten an den privaten Dritten (private Haftpflichtversicherer) und seine Beauftragten (Auftragsverarbeiter, Gutachter) übermitteln ? Bereichsspezifische Rechtsgrundlagen BG‘en dürfen Sozialdaten für Zwecke der gesetzlichen Unfallversicherung u. a. dann erheben und speichern, soweit dies für die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen (hierunter fallen Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff. , 116 SGB X oder § 110 SGB VII ) erforderlich ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII). Rechtmäßig erhobene und gespeicherte versichertenbezogene Daten dürfen auch nur für Zwecke der in § 199 SGB VII genannten Aufgaben in dem jeweils erforderlichen Umfang verarbeitet oder genutzt werden (§ 199 Abs. 2 SGB VII). Soweit BG‘en zur Geltendmachung von Regressansprü-chen i. S. v. § 116 SGB X Gesundheitsdaten ihrer Versicherten an private Versicherungsunternehmen übermitteln oder von diesen anfordern. Min. R Bertram Raum Verarbeitung von Sozialdaten bei Regressverfahren FOLIE: 21 Institut für faire Schadensregulierung Gmb. H
IV. Regressverfahren BERLIN 2019 1. Darf die Berufsgenossenschaft im Regressverfahren Sozialdaten an den privaten Dritten (private Haftpflichtversicherer) und seine Beauftragten (Auftragsverarbeiter, Gutachter) übermitteln ? Bereichsspezifische Rechtsgrundlagen BG‘en dürfen Sozialdaten für Zwecke der gesetzlichen Unfallversicherung u. a. dann erheben und speichern, soweit dies für die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen (hierunter fallen Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff. , 116 SGB X oder § 110 SGB VII ) erforderlich ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII). Rechtmäßig erhobene und gespeicherte versichertenbezogene Daten dürfen auch nur für Zwecke der in § 199 SGB VII genannten Aufgaben in dem jeweils erforderlichen Umfang verarbeitet oder genutzt werden (§ 199 Abs. 2 SGB VII). Soweit BG‘en zur Geltendmachung von Regressansprü-chen i. S. v. § 116 SGB X Gesundheitsdaten ihrer Versicherten an private Versicherungsunternehmen übermitteln oder von diesen anfordern. Min. R Bertram Raum Verarbeitung von Sozialdaten bei Regressverfahren FOLIE: 22 Institut für faire Schadensregulierung Gmb. H
IV. Regressverfahren BERLIN 2019 2. Dürfen private Haftpflicht- oder Krankenversicherungen im Regressver -fahren „Sozialdaten“ verarbeiten ? 1. Mit der Übermittlung an den privaten Versicherer verlieren die Daten ihre Eigenschaft als „Sozialdaten“. Es sind nunmehr nur noch personenbezogene Daten i. S. v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO ! 2. Für die weitere Verarbeitung der Daten beim privaten Haftpflicht- oder Krankenversicherer bedarf es einer Rechtsgrundlage i. S. d. Art. 6 DSGVO und - soweit Gesundheitsdaten betroffen sind - i. S. v. Art. 9 Abs. 2 DSGVO. Min. R Bertram Raum Verarbeitung von Sozialdaten bei Regressverfahren FOLIE: 23 Institut für faire Schadensregulierung Gmb. H
IV. Regressverfahren BERLIN 2019 2. Dürfen private Haftpflicht- oder Krankenversicherungen im Regressverfahren „Sozialdaten“ verarbeiten ? Bereichsspezifische Rechtsgrundlage - § 213 VVG Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten (1) Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch den Versicherer darf nur bei Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen und Pflegepersonen, anderen Personenversicherern und gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden erfolgen; sie ist nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder Leistungspflicht erforderlich ist und die betroffene Person eine Einwilligung erteilt hat. (2) 1 Die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung kann vor Abgabe der Vertragserklärung erteilt werden. 2 Die betroffene Person ist vor einer Erhebung nach Absatz 1 zu unterrichten; sie kann der Erhebung widersprechen. (3) Die betroffene Person kann jederzeit verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn Institut für faire Schadensregulierung Gmb. H FOLIE: 24 Min. R Bertram Raum Verarbeitung von Sozialdaten bei Regressverfahren jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt worden ist.
IV. Regressverfahren BERLIN 2019 2. Dürfen private Haftpflicht- oder Krankenversicherungen im Regressverfahren „Sozialdaten“ verarbeiten ? Bereichsspezifische Rechtsgrundlage - § 213 VVG Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten (3) Die betroffene Person kann jederzeit verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt worden ist. (4) Die betroffene Person ist auf diese Rechte hinzuweisen, auf das Widerspruchsrecht nach Absatz 2 bei der Unterrichtung. Min. R Bertram Raum Verarbeitung von Sozialdaten bei Regressverfahren FOLIE: 25 Institut für faire Schadensregulierung Gmb. H
IV. Regressverfahren BERLIN 2019 2. Dürfen private Haftpflicht- oder Krankenversicherungen im Regressverfahren „Sozialdaten“ verarbeiten ? Artikel 7 DSGVO Bedingungen für die Einwilligung (1) Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat. (2) … (3) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein. Min. R Bertram Raum (3 Verarbeitung von Sozialdaten bei Regressverfahren FOLIE: 26 Institut für faire Schadensregulierung Gmb. H
IV. Regressverfahren BERLIN 2019 Siehe Folie 1 Rechtsgrundlage zwar grundsätzlich vorhan. Rechtsgrundlage den. Probleme bei der Deutsche für Datenüber. Berufs. Krankenrechtskonformen Rentenvergenossenschaft kasse mittlung an sicherung Umsetzung. Sozialrec ht Zivilrecht Private Haftpflichtversicherung Private vorhanden Sozialversicherungsträger (Krankenkassen, DRV, Berufsgenossenschaften) und private Versicherungsunternehmen sind jeweils voneinander unab-hängige Geschädigter Verantwortliche i. S. d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Schädiger Daher müssen sie sich in Fällen der o. g. Art auch jeweils auf eine sie begünstigende „eigene“ Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung stützen. Min. R Bertram Raum Verarbeitung von Sozialdaten bei Regressverfahren FOLIE: 27 Institut für faire Schadensregulierung Gmb. H
BERLIN 2019 Danke für Ihre Aufmerksamkeit NAME DES REFERENTEN THEMA FOLIE: 28 Institut für faire Schadensregulierung Gmb. H
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