Belehrung nach 34 Infektionsschutzgesetz If SG Leonard Mada
Belehrung nach § 34 Infektionsschutzgesetz (If. SG) Leonard Mada
Ziel des Infektionsschutzgesetzes • Leben und Gesundheit • der Allgemeinheit und des Einzelnen • vor den Gefahren der Infektionskrankheiten • zu schützen
Wie wird das erreicht ? Aufklärung Vorbeugung Früherkennung Koordinierung
An wen richtet sich das Gesetz ? • Behörden, • Ärzte, Krankenhäuser, Laboratorien UND • Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen und Lebensmittelbetrieben • Personal v. o. a. Einrichtungen, Betrieben • den Einzelnen, (z. B. Eltern)
Die Aufgaben der Kindergemeinschaftseinrichtungen bzgl. des. If. SG • Belehrungen des Personal der KGE • Belehrung der Eltern • Meldung bestimmter Erkrankungen, • ggf. zeitweiser Ausschluß v. d. KGE • Beachtung der Hygienemaßnahmen
Gemeinschaftseinrichtungen • Schulen • Primar-/Sekundarstufen • Berufsschulen • sonst. Ausbildungseinrichtungen • Kindertagesstätten • Kinderkrippen • Kindergärten • Kinderhorte • Kinderheime • • Säuglingsheime Kurz-/Langzeitheime Internate Ferienlager
Wer hat wen zu belehren? Die Leitung der KGE • das Lehr-, Pflege-, Aufsichts-, Erziehungspersonal vor Aufnahme ihrer Tätigkeit, und anschl. im 2 -Jahresabstand • die Eltern bei Neuaufnahme des Kindes in der KGE
Wer muß an wen melden? Die Eltern der Kinder Die Kindereinrichtung der Kindereinrichtung dem Gesundheitsamt
Wieso muß gemeldet werden? • Um übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, • Infektionen frühzeitig zu erkennen • und ihre Weiterverbreitung zu verhindern
Was ist zu melden? • Ansteckende Krankheiten* von Kindern und Betreuern in Kindergemeinschaftseinrichtungen • Ansteckende Krankheiten* in der Wohngemeinschaft der Kinder u. Betreuer • Dauerausscheidung von Krankheitserreger* (*gemäß der in Anlage aufgeführten Auflistung)
Wie ist zu melden ? z. b. mit dem Musterentwurf eines Meldeformular nach § 34 If. SG für Kindereinrichtungen
Wer darf keine KGE besuchen, weder als Personal, noch als betreutes Kind Personen: die erkrankt sind an eine Ausschlußkrankheit in deren Wohngemeinschaft eine der übertragbaren Erkrankungen aufgetreten ist • Dauerausscheider von Krankheitserreger es genügt der Verdacht !
Wer darf keine KGE besuchen, weder als Personal, noch als betreutes Kind • Personen, die erkrankt sind an: • • • Lungen-Tuberkulose, offen Virales hämorrhagisches Fieber Meningokokken-Meningitis Haemophilus-B-Meningitis EHEC-Enteritis (Kinder < 6 Jhr. ) Virushepatitis A und E Scharlach-/Streptoc. pyog. -Infekt. Shigellose Mumps Impetigo contagiosa (Borkenflechte) • • • Cholera Diphterie Typhus Paratyphus Polio Masern Varizellen Krätze Keuchhusten Verlausung Pest
Wer darf keine KGE besuchen, weder als Personal, noch als betreutes Kind Katalog der Infektionskrankheiten gegenüber früher reduziert um: • • • HBV, HCV: kein KGE-relevantes Übertragungsrisiko Milzbrand: extrem selten Pocken: eradiziert Röteln: Kinderdurchimpfung / Vorsorge Frauen Ornithose, Q-Fieber, Tularämie: keine direkte Übertragung von Mensch zu Mensch
Wer darf keine KGE besuchen, weder als Personal, noch als betreutes Kind • Personen, die folgende Erreger ausscheiden: • • Vibrio cholerae Typ O 1 und O 139 Corynebacterium diphteriae, Toxin bildend Salmonella typhi Salmonella paratyphi Shigella sp. enterohämorrhagischen E. coli (EHEC) (Besuch der KGE nur mit Zustimmung des Gesundheits-amtes, unter Beachtung der verfügten Schutzmaßnahmen)
Wer darf keine KGE besuchen, weder als Personal, noch als betreutes Kind Personen, in deren Wohngemeinschaft eine der folgenden Erkrankungen aufgetreten ist: • • Cholera EHEC-Enteritis Virushepatitis A und E Virales hämorrhagisches Fieber Lungen-Tuberkulose, offen Haemophilus-B-Meningitis Meningokokken-Meningitis • Typhus • Paratyphus • Diphtherie • Polio • Shigellose • Pest • Masern
Wann ist das Kind/Betreuer für die KGE wieder zugelassen ? • Je nach Krankheit gelten unterschiedliche Kriterien zur Wiederzulassung für KGE. • Das Robert-Koch-Institut erarbeitete: • „Empfehlungen für die Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen“ • (Den Auszug erhalten Sie in Anlage)
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