Begrenzung der Rechte Subjektive Rechte Herrschaftsrechte Sachenrechte Eigentum

Begrenzung der Rechte

Subjektive Rechte: • Herrschaftsrechte – Sachenrechte (Eigentum, andere dingl. Rechte), Persönlichkeitsrecht, Immaterialgüterrechte – Familienrechte (elterliche Sorge, eheliche Lebensgemeinschaft) • Forderungen (Ansprüche) • Gestaltungsrechte (Anfechtung, Kündigung, Wahlrecht, Widerruf) • Anteils- und Mitgliedschaftsrechte (vermögensmäßige Beteiligung an Gemeinschaft oder Gesellschaft)

Begrenzungen: • § 226: Fast funktionslos, Handlung darf überhaupt keinen anderen Zweck haben als Schädigung – Verbot, das auf Privatgelände gelegenen Grab der Mutter zu besuchen (RGZ 72, 251) • Verbot sittenwidriger Rechtsausübung in § 826 – SE in Form der Unterlassung

Wichtigste Vorschrift: § 242 • Bindung an redliches Verhalten im Verkehr mit anderen • Jeder rechtliche Kontakt genügt • Kann jedes Recht begrenzen – Nicht nur Anspruch, z. B gerade auch Gestaltungsrechte – z. B Kündigung zur Unzeit • Fallgruppenbildung zur Konkretisierung erforderlich

Fallgruppen: • Eigener unredlicher Erwerb: – Missbrauch der Vertretungsmacht – Zugangsvereitelung – Bedingungsvereitelung, § 162 II • Recht muss gesetzes-, sitten- oder vertragswidrig erworben sein – Manipulierte Ausschreibung – Verursachen des Zahlungsrückstands, der zur Kündigung berechtigt – Zusammenwirken von Gläubiger und Hauptschuldner zum Nachteil des Bürgen

Fallgruppen: • Verletzung eigener Pflichten: – Kein allg. Grundsatz – Teilweise anerkannt in § 817 I 2 – Rechtsfolge der Pflichtverletzung ist § 280 und ZBR, § 273 – § 242 nur ergänzend, wo diese Rechte nicht ausreichen • Etwa: Betriebsrentenanspruch trotz schwerer Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis • Berufung auf Beschlussunfähigkeit in Gesellschaft und Verein bei Verweigerung der Mitwirkung

Fallgruppen: • Kein schutzwürdiges Eigeninteresse: • Steht § 226 nahe – z. B missbräuchliche Anfechtungsklage, BGHZ 107, 310 – z. B Rücktritt vom Kaufvertrag nach Wegfall des Mangels – Verlangen nach Installationsanleitung bei installierter und einwandfrei laufender Software – Dolo petit – Einwand: • Eigene Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr bei Geltendmachung von Herausgabeansprüchen – Bestehender KV, nichtige Übereignung – Geltendmachung einer Grundschuld bei bezahltem Darlehen

Fallgruppen: • Geringfügigkeit, Unverhältnismäßigkeit • Geringfügiger Verstoß gegen Vertragspflichten – z. B Geringfügige Falschangaben im Versicherungsvertrag – Diebstahl geringwertiger Sachen bei der Kündigung – Annahme eines Antrags geringfügig verspätet oder mit geringfügigen Änderungen (§ 150 II) • Hier Pflicht des Anderen zum Widerspruch

Fallgruppen: • Widersprüchliches Verhalten: • Vor allem in Dauerschuldverhältnissen • Steht der stillschweigenden Vertragsänderung nahe – Duldung des Haustiers oder Gartennutzung im Mietverhältnis – Betriebliche Übung im Arbeitsrecht • Verwirkung

Zeitliche Grenze: • Aus § 242 hergeleitet wird die Verwirkung: – Hervorrufen des Eindrucks, das Recht nicht mehr geltend machen zu wollen – Plus Zeitablauf • „Zeitmoment“ plus „Umstandsmoment“ – Bei der Bewertung des Umstandsmoments kommt es auch auf das Verhalten des Verpflichteten an – Ist eher zu bejahen, wenn er im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung disponiert hat • z. B Regress unterlassen • Unterlassen von beweissichernden Maßnahmen

Verwirkung: • Zu unterscheiden von der Verjährung: – Reiner Zeitablauf – Mit festen gesetzlichen Grenzen – Soll nach Ablauf der Fristen Rechtsfrieden schaffen – §§ 194 ff. , aber z. B auch § 438, 634 a und andere Sonderverjährungsfristen

Verjährung: • Betrifft Ansprüche (§ 194) – Hauptrecht verjährt nicht – Insbes. Eigentum und Urheberrechte • z. B „Beutekunst“ aus dem 2. Weltkrieg • Im Hinblick auf Eigentum allenfalls Ersitzung möglich, § 937 • Fristen für Ausübung von Gestaltungsrechten sind keine Fälle der Verjährung – Also z. B §§ 121, 124, 355, 626 – Sog. materielle Ausschlussfristen – Anspruch geht von Rechts wegen unter • Im Prozess keine Einrede, sondern von Amts wegen zu berücksichtigen

Wirkung der Verjährung • Dauernde Einrede, § 214 – – Anspruch geht nicht unter Ist nur nicht mehr durchsetzbar Entscheidung liegt beim Schuldner Keine Berücksichtigung von Amts wegen, allenfalls Hinweis nach § 139 ZPO • Forderung bleibt erfüllbar – Bei Erfüllung besteht Rechtsgrund – Auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet wurde, § 214 II 1 – Rückforderung ist ausgeschlossen

Verjährungsfristen: • Schuldrechtsreform 2001 zielte auf Vereinheitlichung der Fristen – Nach altem Recht sehr unterschiedlich – Ursache vieler rechtlicher Problem • Regelmäßige Verjährung jetzt drei Jahre, § 195 – Mit Ausnahmen im Abschnitt Verjährung selbst – Und sonst im BGB (§§ 438, 634 a; 651 g II) – Und in anderen Gesetzen (§§ 12 Prod. HG, 61 II HGB, 37 a Wp. HG)

Voraussetzungen: • Die Regelverjährung setzt voraus: – Entstehen des Anspruchs (objektives Element) – Kenntnis des Gläubigers oder grobe Fahrlässigkeit (subjektives Element) – Und beginnt dann immer mit dem Schluss des Jahres, in dem die Voraussetzungen erstmals vorliegen, • Sog. Ultimoverjährung • Soll Streit über den exakten Zeitpunkt der Kenntnis vermeiden – Und läuft längstens 10 Jahre (Höchstgrenze)

Im einzelnen: • Entstehen des Anspruchs: – Tatbestand liegt vor – Gläubiger kann die Leistung verlangen • • Sog. Fälligkeit, § 271 Dazu kann z. B Rechnungsstellung gehören Stundung und Zahlungsfristen schließen Fälligkeit aus Daher auch kein Beginn der Verjährung • Bei SE entsteht Anspruch mit dem ersten Vermögensverlust – Es genügt, dass ein Teilbetrag hätte geltend gemacht werden können • Bei Unterlassungsansprüchen kommt es auf die Zuwiderhandlung an

Im Einzelnen: • Kenntnis des Gläubigers vom Anspruch – Gemeint ist Tatsachenkenntnis, nicht rechtliche Bewertung • Grob fahrlässige Unkenntnis steht gleich – Verschulden gegen sich selbst, – Aber mit Regeln des § 276 • Problemfälle etwa: Ärztliche Behandlungsfehler; „Vergessen“ von Ansprüchen in größeren Unternehmen

Problem des subjektiven Systems • Ohne Kenntnis/ grob fahrl. Unkenntnis keine Verjährung! – z. B unentdeckter Kunstfehler, Verkehrsunfall mit unbekanntem Beteiligten – Anspruch würde nie verjähren • Deshalb Höchstfristen nach § 199 II – IV – Allgemeine Höchstfrist von 10 Jahren nach Abs. IV • Mit Verlängerung bei SE wegen Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, § 199 II • Hier Höchstfrist 30 Jahre – Andere SE-Ansprüche: Kombinierte Frist nach Abs. III • Die Abs. II-IV sind subsidiär zu Abs. I • D. h. ab Erlangung der Kenntnis läuft die dreijährige Frist

Unterbrechung der Verjährung • Gesetz unterscheidet: • Hemmung, § 203 ff. : – Frist wird unterbrochen und läuft nach Ende der Hemmung weiter (§ 209) – Hauptfall: Rechtsverfolgung, § 204 – Nicht ausreichend: Mahnung nach § 286! • Neubeginn: Frist beginnt von vorn zu laufen, § 212 – Hauptfall: Anerkenntnis des Schuldners

Fristablauf und Fristberechnung • Bei Ultimo-Verjährung unproblematisch: 31. 12. des jeweiligen Jahres, 24 Uhr • Es gibt aber auch ereignisbezogene Verjährungsfristen: – z. B § 438: 2 Jahre, gerechnet ab Übergabe der Kaufsache – z. B § 548: 6 Monate ab Rückgabe der Mietsache • Wie bestimmt sich hier der Fristablauf?

Fristberechnung • Beispiel: Mieter M gibt am 28. 2. 2018 nachmittags um 16 Uhr die Mietsache im beschädigten Zustand an Vermieter V zurück. Wann verjährt der Anspruch des V? 28. 8. ? 31. 8. ? 1. 9. ? 3. 9. ? • Regelung in §§ 186 ff. – Sehr wichtige Normen, gelten auch für: • Materielle Ausschlussfristen, z. B §§ 121, 124, 355 (2 -Wochen-Frist beim Widerruf) – Insoweit Parteiabrede möglich (Auslegungsregel, § 188) • Rechtsmittelfristen in ZPO und St. PO (Einspruch, Berufung) • Widerspruchs- und Klagefristen im Verwaltungsrecht – Insoweit gesetzlich zwingend

Fristberechnung • Wichtig: Bei Ereignisfristen wird der Tag, in den das Ereignis fällt, nicht mitgerechnet, § 187 – Ausnahme: Geburt, § 187 II 2 • Im Beispiel: 28. 2. zählt nicht mit, Fristbeginn am 1. 3. • Fristende: Derselbe Tag, 6 Monate später, § 188 II, d. h. 1. 9. • Sonntagsausnahme, § 193? – Samstage, Sonn- und Feiertage zählen bei Fristende grds. nicht mit – Der 1. 9. 2018 war ein Samstag -> 3. 9. ? ? – Aber: Gilt nur, wenn der Betreffende etwas tun muss, dh eine WE abgeben oder eine Leistung bewirken – Verjährung tritt aber von selber ein (Ebenso: Wirkung der Kündigung) – Es bleibt daher beim 1. 9.
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