Barta Zivilrecht online Allgemeines zur Rechtswissenschaft So Wi
Barta: Zivilrecht online Allgemeines zur Rechtswissenschaft So. Wi VL - 1
Einteilung der Wissenschaften Naturwissenschaften Physik Astrophysik Biophysik Astronomie Chemie Biochemie Barta: Zivilrecht online Biologie Humanethologie … Mischdisziplinen Medizin Psychologie Technik Soziobiologie Kulturwissenschaften Geisteswissenschaften Geschichte Philosophie … Sozialwissenschaften Ökonomie Soziologie Pol. Wiss Rechtswissenschaft Theologie So. Wi VL - 2
Begleitdisziplinen der Rechtswissenschaft Rechtsphilosophie Methodenlehre Rechtsgeschichte Legistik Rechtssoziologie + RTF Rechtsanthropologie + Rechtsethnologie Rechtspolitik Rechtsvergleichung Barta: Zivilrecht online Rechtsinformatik Ökonom. Analyse d. Rechtsmedizin/Med. R Allg Staatslehre Rechtspolitologie So. Wi VL - 3
Große Bereiche der Rechtswissenschaft Privatrecht Öffentliches Recht Allg Privat. R: ABGB Sonderprivat. R Unternehmens. R Gesellschafts. R Wechsel- u Scheck. R Barta: Zivilrecht online Immaterialgüter. R: Pat. R, Mark. R, Mu. R UWG Bank. R Verfassungs. R Internat. Privat. R Verwaltungs. R Rechtsvergleichung Zivilprozess. R Rechtsgeschichte Verwaltungsverfahrens. R Antike Rechtsgeschichte Straf. R Orientalische RG Völker. R Griechisches und Byzantinisches Recht Europa. R Römisches Recht Steuer. R [Öff] Wirtschafts. R Sonderdisziplinen Germanisches Recht Österreichische und Europäische Rechtsgeschichte So. Wi VL - 4
Einteilungen q Objektives und subjektives Recht l l obj: Summe der geltenden Rechtsnormen subj: individueller Anspruch eines Rechtsunterworfenen auf Einhaltung der objektiven Rechtsvorschriften q Materielles und formelles Recht Barta: Zivilrecht online l l mat: regelt, unter welchen Voraussetzungen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen erlaubt, geboten oder verboten ist form: regelt, wer das materielle Recht vollzieht und wie dabei vorzugehen ist So. Wi VL - 5
Einteilungen II q Zwingendes und nachgiebiges Recht l l zwingend („ius cogens“): kann durch Parteienvereinbarung nicht abgeändert werden (z. B Verfassung, Konsumenten-, Arbeitnehmer- oder Mieterschutz, …) nachgiebig („ius dispositivum“): kann durch Parteienvereinbarung abgeändert werden (z. B spätere Zahlung des Kaufpreises) So. Wi VL - 6
Staatstätigkeit - Gewaltenteilung National Supranational International Gesetzgebung Legislative Bund Länder Vollziehung Barta: Zivilrecht online Exekutive Gerichtsbarkeit Verwaltung Justiz/Judikative Administrative So. Wi VL - 7
Entstehung von Rechtsnormen q Gewohnheitsrecht l l früher von großer Bedeutung 2 Kriterien: – lang andauernde, gleichförmige Übung und – die Überzeugung, dass dadurch Recht geschaffen wird q gesatztes Recht („positives Recht“) l Produkt staatlicher Entscheidung Gesetzgebung (EU, Bund, Länder) Barta: Zivilrecht online q Naturrecht l vorgegeben durch Vernunft bzw göttliche Anordnung So. Wi VL - 8
Barta: Zivilrecht online Stufenbau der Rechtsordnung So. Wi VL - 9
Stufenbau der Rechtsordnung Baugesetze Verfassung einfache Gesetze Barta: Zivilrecht online (Rechts) Verordnungen Urteile Bescheide Verträge Zwangsvollstreckung / Exekution So. Wi VL - 10
Die Baugesetze der Verfassung q Darunter werden die leitenden Grundsätze unseres Verfassungsrechts verstanden q Ihre Änderung oder Aufgabe bedeutet eine Gesamtänderung der Bundesverfassung und verlangt eine obligatorische Volksabstimmung; Art 44 Abs 3 BVG q Vf. GH zählt dazu: - bundesstaatliches (Art 2 B-VG), demokratisches, - republikanisches (Art 1 B-VG) und - rechtsstaatliches Prinzip. Barta: Zivilrecht online Nach h. A gehört auch die Gewaltentrennung hierher. Mitunter wird auch das liberale Prinzip als eigenes Baugesetz betrachtet (vorzuziehen ist eine Integration in das rechtsstaatliche Prinzip) = „die Verbürgung von individueller und gesellschaftlicher Freiheit gegenüber dem Staat“ (Funk) Grund- u Menschen. Re 9/8/2021 So. Wi VL - 11
Stufenbau der RO mit Landesrecht Baugesetze der Bundesverfassungsgesetze Landesverfassung Landesgesetze Bundesgesetze Barta: Zivilrecht online Landesv. O Urteile Bundesv. O Bescheide Verträge Zwangsvollstreckung / Exekution So. Wi VL - 12
EU-Recht im innerstaatlichen Stufenbau Baugesetze EU-Recht einfache Verfassungs. Ge einfache Gesetze Barta: Zivilrecht online (Rechts) Verordnungen Urteile Bescheide Verträge Zwangsvollstreckung / Exekution So. Wi VL - 13
Aufbau des EU-Rechts Primäres Unions. R = EU-Verfassungs. R Sekundäres Unions. R Barta: Zivilrecht online L R Richtlinien Verordnungen VO So. Wi VL - 14
Legende zum EU-Recht (2) Primäres Unionsrecht: q Besteht aus: l Gründungs. Vn (EG: Ve von Rom und EU: Maastricht-V, Lissabon-V) l spätere vertragliche Änderungen und Ergänzungen l Beitritts. Ve; z. B Österreich 1994 l Grundrechte-Charta (vgl Art 6 Abs 1 EUV) l Verfassung der EU Barta: Zivilrecht online Sekundäres Unionsrecht: q Verordnungen: schaffen für jeden EU-Bürger unmittelbar geltendes/anwendbares Recht q Richtlinien: enthalten an die EU-Mitgliedstaaten gerichtete verbindliche Vorgaben So. Wi VL - 15
Detailstudie: EU-Recht im Stufenbau der RO Grundprinzipien der Bundesverfassung Primäres Sekundäres Unions. R (der EU) (Einfaches) Bundesverfassungs. R Barta: Zivilrecht online Landesverfassungs. R einfache Bundes. Ge einfache Landes. Ge So. Wi VL - 16
Europäische Wirtschaftsverfassung q Grundfreiheiten des Binnenmarktes l l Warenverkehr Personenverkehr – Arbeitnehmerfreizügigkeit – Niederlassungsfreiheit l l Dienstleistungen Zahlungs- und Kapitalverkehr q Wettbewerbsrecht l Kartellverbot, Fusionskontrolle etc. q Grundrechte-Charta l Eigentum, Erwerbsfreiheit etc. So. Wi VL - 17
Verfassungsrecht So. Wi VL - 18
‚Verfassung‘ als rechtliche Grundordnung (1) q ‚Idee‘ der Verfassung stammt aus Griechenland q Verfassung im formellen Sinn: l l Besonderes Gesetzgebungsverfahren Erschwerte Abänderbarkeit: qualifizierte Mehrheit q Verfassung im materiellen Sinn: Typische Inhalte l l Barta: Zivilrecht online l l Staatsform: Monarchie ↔ Republik Verteilung der Staatsfunktionen zwischen Parlament, Regierung, Gerichten, Bund Ländern Grundrechte: ihr Sinn liegt in der inhaltlichen Einschränkung der Staatstätigkeit und Sicherung des Einzelnen – grundlegende Rechte der Einzelnen und gesellschaftlichen Gruppen zum Staat und „unter sich“ Gewaltenteilung etc So. Wi VL - 19
Barta: Zivilrecht online ‚Verfassung‘ als rechtliche Grundordnung (2) q Die Verfassung stellt das rechtliche und organisatorische Fundament entwickelter Staaten dar q … sie regelt neben der Staatsform (z. B Monarchie oder Republik) auch q … die Regierungsform; z. B parlamentarische Demokratie q … die Struktur des Staatsverbandes; z. B Einheits- oder Bundesstaat q … Staatszwecke oder Staatsziele; z. B Schutz der Umwelt, soziale Sicherheit, Neutralität, atomfreies Österreich q … insbesondere aber auch die Einrichtung, Bestellung, Aufgaben, Willensbildung und Verantwortlichkeit der Staatsorgane; q … sowie das Verhältnis der Staatsfunktionen zueinander; Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit, Regierung, Verwaltung, Kompetenzverteilung So. Wi VL - 20
Zum Begriff des ‚Rechtsstaates‘ q Aischylos: „Wenn Macht und Recht in einem Joche gehen, welch Zweigespann kann stärker sein als dieses. “ q Sinn: Zähmung von Macht / Herrschaft / Politik durch das Recht (Hans Albert) q Einige Charakteristika : l l Barta: Zivilrecht online l 9/8/2021 l l l Bürger. Innen haben auch Rechte gegen den Staat und nicht nur gegeneinander; insbes Grund- und Freiheits. Re Staat darf Gewalt nur in rechtlicher Form, gestützt auf Gesetze ausüben; Legalitätsprinzip: Art 18 B-VG Gewaltentrennung: J. Locke, Montesquieu Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit Unabhängigkeit der Gerichte etc Straf. R: Nulla poena sine lege + Analogieverbot So. Wi VL - 21
Charakteristika der öst. Verfassung q Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) q zahlreiche weitere Verfassungsgesetze q einzelne Verfassungsbestimmungen q Staatsverträge im Verfassungsrang l EMRK Verfassungsrecht ist sehr zersplittert! So. Wi VL - 22
Österreichische Wirtschaftsverfassung q Unionsrecht l Grundfreiheiten, Wettbewerbsrecht q Grundprinzipien der öst. Verfassung l Rechtsstaat, Demokratie etc. q Kompetenzverteilung q Staatliche vs. Privatwirtschaftsverwaltung q Grundrechte So. Wi VL - 23
Wirtschaftliche Grundrechte - Beispiele q Grundrecht auf Eigentum l Schutz gegen unrechtmäßige Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen q Freiheit der Erwerbsbetätigung l Antritt und Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit dürfen nicht unverhältnismäßig beschränkt werden q Gleichheitsgrundsatz l Schutz gegen unsachliche (Un-)Gleichbehandlung So. Wi VL - 24
Beispiele zum Grundrechtsschutz Grundrecht auf Eigentum q A besitzt ein Grundstück im Inntal. Eine geplante Eisenbahnstrecke soll genau darüber gebaut werden. Darf der Staat Österreich A sein Eigentum entziehen und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? So. Wi VL - 25
Lösung q Enteignung: Entziehung eines vermögenswerten Rechts durch staatlichen Akt gegen den Willen des Eigentümers q öffentliches Interesse an Enteignung? l konkreter Bedarf q Objekt (Grundstück) geeignet zur Deckung des Bedarfs? q Enteignung als ultima ratio? q Entschädigung? So. Wi VL - 26
Beispiele zum Grundrechtsschutz Grundrecht auf Erwerbsfreiheit & Gleichheitsgrundsatz q Im neuen Ärztegesetz ist vorgesehen, dass nur Absolventen der MU Innsbruck als Hautärzte in Österreich tätig sein dürfen. B hat seine Ausbildung in Wien absolviert und möchte eine Hautarztpraxis eröffnen, was ihm per Bescheid untersagt wird. Kann er gegen diese Beschränkung vorgehen? So. Wi VL - 27
Lösung – Erwerbsfreiheit q B kann Bescheidbeschwerde erheben q Beschränkung bereits des Erwerbsantritts l besonders schwerwiegender Eingriff q öffentliches Interesse? l Unterschiede in der Ausbildung? q Regelung verhältnismäßig? l l l geeignet erforderlich angemessen So. Wi VL - 28
Lösung – Gleichheitsgrundsatz q Gesetz: unterschiedliche Behandlung von in Wien bzw Innsbruck ausgebildeten Ärzten q sachliche Rechtfertigung? l Unterschiede in der Ausbildung? Fazit: Verstoß gegen Erwerbsfreiheit und Gleichheitssatz durch den Bescheid. So. Wi VL - 29
Rechtsfunktionen in modernen Gesellschaften So. Wi VL - 30
Funktionen des Rechts (1) Die Steuerungsfunktion von Recht umfasst heute: q Friedens-, Ordnungs-, Solidaritäts-, Sinn- und (Rechts)Sicherheitsfunktion + Konfliktvermeidung q Dazu kommt die Gerechtigkeitsfunktion/Rechtsidee (RI): → Austeilende und ausgleichende Gerechtigkeit l → Orientierung der Gemeinschaft und ihrer Mitglieder Alles Rechtshandeln sollte sich an der ‚RI‘ orientieren! Barta: Zivilrecht online l q Herrschaftslegitimations- und Herrschaftskontrollfunktion + Teilhabe am gesamten Staatsgeschehen/ Partizipation (seit Solon) Demokratie + Rechtsstaat + Verfassung q Grundsätzliches Selbsthilfeverbot; §§ 19 und 344 ABGB, § 1 St. GB ∞ Rechtsschutzgarantie ↔ Widerstands. R – Entstehung von Kultur durch Gewaltverzicht: S. Freud So. Wi VL - 31
Funktionen des Rechts (2) q Recht hat auch für soziale Integration zu sorgen + und den gesellschaftlichen Ausgleich zu fördern Solidarität q Verhaltenssteuerung (dazu gleich mehr) + Bildung und Sinnvermittlung und Orientierung durch das Recht und seine (weltlichen) Werte wird immer wichtiger, da Religion dies nicht (mehr) leisten kann q Förderung und Sicherung von Freiheit und Gleichheit als Grundlagen der Demokratie Barta: Zivilrecht online q Gestaltung und Erhaltung der Lebensbedingungen (Umwelt + Lebens. R künftiger Generationen) social engineering überhaupt Anpassung an den sozialen Wandel: Rechtspolitik q Die Verfassung sollte diese funktionalen Grundlagen des Rechts enthalten und substanziell fördern So. Wi VL - 32
Funktionen des Rechts (3) q Normen/ Paragraphen/ Rechtsvorschriften sind Wegweiser für menschliches Verhalten; denn: l l nicht die Sanktion (der Norm) steht im Vordergrund, sondern ihre Orientierungsfunktion; E. Ehrlich q Andere Sozialnormen als gesellschaftliche Wegweiser: l l Barta: Zivilrecht online l Gewohnheit Brauch Sitte/Moral (Gewohnheits)Recht Sitte = mehr oder weniger gefestigter gesellschaftlicher Brauch i. Sv erwünschtem äußeren Verhalten Wechselwirkung zwischen Recht und Sitte: z. B § 914 ABGB (Verkehrssitte); oder § 346 UGB (Gewohnheiten/ Gebräuche unter Kaufleuten); früher: Trauerjahr (Ehe. R) Moral = wendet sich im Gegensatz zu Sitte und Recht (forum externum) nach innen (Gewissen; forum internum) auch hier Wechselwirkungen mit dem Recht: § 879 ABGB Recht ↔ Moral q Nomologisches Wissen (M. Weber): frühes Normamalgam q Recht ↔ unterscheidet sich von Sitte/Brauch und Moral durch seine Erzwingbarkeit i. Sv staatlicher Zwangsgewalt So. Wi VL - 33
Barta: Zivilrecht online Rechtsdurchsetzung So. Wi VL - 34
Rechtsdurchsetzung in der RO (1) über Gerichte Verwaltungsbehörden Es entscheiden im Rahmen der Gesetze gem Art 18 Abs 1 B-VG Es entscheiden nach Art 83, 87 B-VG und Art 6 I MRK unabhängige Richter Priv. R Öff. R weisungebunden l unabsetzbar l unversetzbar Barta: Zivilrecht online l abhängige Verwaltungsorgane weisungsgebunden l absetzbar l versetzbar l Justiz (Gerichtsbarkeit) und Verwaltung sind in allen Instanzen getrennt; Art 94 B-VG: Kein Instanzenzug zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten; Ausnahmen: insbes Vw. GH und Vf. GH, sukzessive Kompetenz. So. Wi VL - 35
Rechtsdurchsetzung in der RO (2) über Gerichte Verwaltungsbehörden Es entscheiden unabhängige Richter abhängige Verwaltungsorgane Priv. R Öff. R Barta: Zivilrecht online durch: • Urteil oder • Beschluss gemäß ZPO oder Spezialvorschriften durch: • Bescheid gemäß AVG oder Spezialvorschriften So. Wi VL - 36
Rechtsdurchsetzung Barta: Zivilrecht online q Materielles Recht ↔ Verfahrens. R = formelles Recht q Verfahrens. R = öffentliches Recht q Gewaltentrennung und Gerichtsbarkeit: Art 94 B-VG q Gerichtstypen und Instanzenzug q Gerichtsbarkeit ist in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache; Art 10 Abs 1 Z 6 i. Vm Art 82 Abs 1 B-VG q (Gerichtliche) Zuständigkeit eigene Folie So. Wi VL - 37
Gerichtliche Rechtsdurchsetzung 1 VK zahlt nicht 3 liefe rt 2 4 Klage Barta: Zivilrecht online K Kauf. V Zivilprozeß 5 (ZPO) 6 Urteil Exekution 7 Gerichtliche Geltendmachung So. Wi VL - 38
Gerichtsorganisation q Gerichtstypen und Instanzenzug q § 1 JN: "Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechts- sachen wird. . . durch. . . ordentliche Gerichte ausgeübt “; d. s. Gerichte mit Erkenntnis- und Vollstreckungsgewalt Barta: Zivilrecht online 3. Instanz Oberster Gerichtshof 16 Landesgerichte 4 Oberlandesgerichte 2. Instanz B 16 ELandesgerichte Z I R K S G 16 ELandesgerichte R I C H T E E Z I R K S G E R I C 1. H T E 16 Landesgerichte 2. Instanz B BE EZ Z I I R RK KS SG GE ER RI I C CH HT TE E B E Z I R K S G E R I C H T E 1. Instanz So. Wi VL - 39
Barta: Zivilrecht online Verwaltungsrecht So. Wi VL - 40
Allgemeines Verwaltungsrecht q Gilt in allen Verwaltungsverfahren! q regelt: l Organisation der Verwaltung – Bundes-, Landes- und Gemeindebehörden l Handlungsformen der Verwaltung – Bescheid: richtet sich an bestimmten Personenkreis (Baubewilligung, Verleihung akademischer Titel, …) – VO: richtet sich an unbestimmten Personenkreis (Verkehrszeichen, Alkoholverbot in Parks, …) – Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (z. B Festnahme) BEACHTE: Europäische VO ≠ nationale VO! So. Wi VL - 41
Besonderes Verwaltungsrecht q Bundesgesetze l l Gewerbeordnung Bundesvergabegesetz 2006 Fremdenpolizeigesetz Vereinsgesetz q Landesgesetze l l Tiroler Bauordnung Tiroler Naturschutzgesetz Tiroler Raumordnungsgesetz Tiroler Grundverkehrsgesetz So. Wi VL - 42
Verwaltungsverfahren q Erstinstanzliches Verfahren l Einleitung des Verfahrens (auf Antrag hin oder von Amts wegen) – Ermittlungsverfahren l Bescheiderlassung q Berufung – Berufungsvorentscheidung – Vorlageantrag – Berufungsverfahren l Berufungsentscheidung q Vollstreckungsverfahren l l l Vollstreckungsverfügung Berufungsentscheidung q Kontrolle durch Höchstgerichte So. Wi VL - 43
Beispiele q A möchte ein Haus errichten Ansuchen um eine Baubewilligung pos. oder neg. Bescheid q B möchte eine Tischlerei eröffnen Anmeldung eines Gewerbes bei der zuständigen Behörde pos. oder neg. Bescheid q C schließt sein Studium ab Verleihung des akademischen Grades per Bescheid q D fährt zu schnell im Ortsgebiet Strafbescheid q E sucht beim Magistrat um Mietzinsbeihilfe an Entscheidung per Bescheid So. Wi VL - 44
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