Ausbildung Atemschutzausbildung Atemschutz ASGW OBM Hellfried Engel ASGW
Ausbildung Atemschutzausbildung Atemschutz ASGW OBM Hellfried Engel © ASGW OBM H. Engel 1
Atemschutzausbildung © ASGW OBM H. Engel 2
Rechtsgrundlagen Fw. DV 7 / Fw. DV 2 UVV Feuerwehren Untersuchung nach G 26 / 3 DIN - Normen Atemschutzausbildung Geräteprüfordnung Herstellerhinweise Einsatzlehre vfdb Richtlinie (08/04) 1 © ASGW OBM H. Engel 2 3
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Atemschutzausbildung Atemschutzgeräte zu tragen bedeutet, schweren, körperlichen Anforderungen gewachsen zu sein. Um Unfällen vorzubeugen, sind folgende Anforderungen festgelegt worden: © ASGW OBM H. Engel 5
UVV-Feuerwehren Fw. DV 7 EU - Richtlinien G 26 / III Anforderungen an den AGT Mindestalter 18 Jahre Nach Möglichkeit nicht über 50 Jahre Tauglichkeit nach G 26 / III; Wiederholung alle 3 Jahre, bzw. jährlich Ausbildung zum AGT, Feuerwehr- Grundausbildung, Sprechfunker Atemschutzausbildung Wiederholungsübungen / Weiterbildung Teilnahme an mindestens einer Belastungsübung sowie einer einsatztaktischen Übung pro Jahr Körperliche Leistungsfähigkeit (> 80 kj) Kein Bart oder Koteletten im Bereich des Dichtrahmens der Maske Disziplin, Zuverlässigkeit, Zusammenarbeit Kein Einsatz bei Krankheit, Alkohol- bzw. Medikamenteneinfluß oder sonstige Einschränkungen der Leistungsfähigkeit © ASGW OBM H. Engel 6
Anforderungen an den AGT ØTeilnahme an mindestens einer Belastungsübung in einer Atemschutzübungsanlage, Atemschutzausbildung Øsowie einer einsatztaktischen Übung pro Jahr. Einsatzkräfte, diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht unter Atemschutz eingesetzt werden. © ASGW OBM H. Engel 7
Einsatzfähigkeit Wann ist ein Atemschutzgeräteträger nicht einsatzfähig? Keine gültige Untersuchung nach G 26. 3 Bei aktueller Erkältung/Erkrankung oder bei Unwohlsein Unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss Atemschutzausbildung Nach schwerer Krankheit Wenn erforderliche Sehhilfe nicht vorhanden Bart/Haare im Dichtbereich der Maske Der Atemschutzgeräteträger muss selbst mitteilen, dass er nicht einsatzfähig ist!!! © ASGW OBM H. Engel 8
Atemschutzausbildung Aufgaben © ASGW OBM H. Engel 9
Verantwortlichkeit Atemschutzausbildung Der Träger der Feuerwehr ist als Unternehmer nach GUV 20. 14 für die Sicherheit bei der Verwendung von Atemschutzgeräten verantwortlich. Bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Atemschutzes, der Aus- und Fortbildung einschließlich der regelmäßigen Einsatzübungen und der Überwachung der Fristen wird der Unternehmer vom Leiter der Feuerwehr unterstützt. ( Wehrleiter) Der Leiter der Feuerwehr kann die ihm obliegenden Pflichten an andere Personen übertragen © ASGW OBM H. Engel 10
Aufgabe und Verantwortung des AGT Einsatz von Atemschutzgeräten nur nach Auftrag Gerätekontrolle vor dem Einsatzgrundsätze beachten Atemschutzausbildung Atemschutzgeräte wieder einsatzbereit machen Kurzprüfung Mängel melden © ASGW OBM H. Engel 11
Aufgaben der verantwortlichen Führungskraft im Einsatz Sicherstellen der Einhaltung der Einsatzgrundsätze im Atemschutzausbildung Sicherstellen der Atemschutzüberwachung. . Jeder Atemschutzgeräteträger ist für seine Sicherheit eigenverantwortlich! © ASGW OBM H. Engel 12
Atemschutzausbildung Vielen Dank ! Dies und noch mehr unter: © ASGW OBM H. Engel 13
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