Ausbilderinfos Allgemeines zur Schutzausrstung Die Schutzausrstung soll bei
Ausbilderinfos Allgemeines zur Schutzausrüstung Die Schutzausrüstung soll bei Unfällen und Zwischenfällen den Fahrer und Beifahrer schützen, wenn Notmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Aber auch in anderen Fällen (z. B. Beladen des Fahrzeugs) soll die Schutzausrüstung verwendet werden. Wichtig ist, dass die vorgeschriebene Schutzausrüstung in ordnungsgemäßen Zustand mitgeführt wird und Fahrer und Beifahrer die Schutzausrüstung anwenden können. © Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2004
Ausbilderinfos Unfälle / Zwischenfälle Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen, die sich während der Beförderung ereignen können, sind dem Fahrzeugführer schriftliche Weisungen mitzugeben. Im Unfallmerkblatt werden in knapper Form Angaben über jeden beförderten Stoff oder Gegenstand und die zu treffenden Schutzmaßnahmen beschrieben. Der Ersteller der Unfallmerkblätter ist für den Inhalt verantwortlich. Hinsichtlich der persönlichen Schutzausrüstung und der Ausrüstung für die vom Fahrzeugführer zu treffenden zusätzlichen und/oder besonderen Maßnahmen sind die Angaben in den schriftlichen Weisungen bindend, d. h. diese Ausrüstung ist mitzuführen. © Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2004
Ausbilderinfos Ausrüstung der Beförderungseinheiten Jede kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern muss vom Beförderer / Halter ausgerüstet sein mit: - mindestens einem Unterlegkeil je Fahrzeug, dessen Abmessungen der Masse des Fahrzeugs und dem Durchmesser der Räder angepasst sein müssen; - zwei selbststehenden Warnzeichen (z. B. reflektierende Kegel oder Warndreiecke oder orangefarbene Warnblinkleuchten, die von der elektrischen Ausrüstung des Fahrzeugs unabhängig sind); - eine geeignete Warnweste oder Warnkleidung für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung; - eine Handlampe für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung. © Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2004
Ausbilderinfos Weitere Ausstattung Die weitere Ausrüstung richtet sich ausschließlich nach dem Unfallmerkblatt (Schriftliche Weisungen) für den gefährlichen Stoff. Nur so ist der Fahrer in der Lage, die genannten zusätzlichen und/oder besonderen Maßnahmen treffen zu können. Für diese weitere Ausrüstung ist der Beförderer verantwortlich. © Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2004
Ausbilderinfos Beispiele für zusätzliche Ausrüstung Schaufel oder Spaten Auffangbehälter Ölbinder Verbandskasten Augenspülflasche(n) Kanalisationsabdeckung Keile als Überfahrschutz © Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2004
Ausbilderinfos Beförderung von Gasen oder Gegenständen Bei Gasen der Gruppen T, TO, TF, TC, TFC, TOC hat der Beförderer / Halter für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung einen Atemschutz vorzusehen, der ihm die Flucht ermöglicht. (z. B. Fluchthaube oder Maske mit einem Gas/Staub. Kombinationsfilter des Typs A 1 B 1 E 1 K 1 -P 1 oder A 2 B 2 E 2 K 2 -P 2, der mit dem in Norm EN 141 beschriebenen vergleichbar ist) Als Atemschutz gelten sowohl umluftunabhängige als auch umluftabhängige Atemschutzgeräte. © Verlag Heinrich Vogel, München – Januar 2004
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