Arten der Vergabeverfahren I Oberschwellenbereich l Offenes Verfahren
Arten der Vergabeverfahren I Oberschwellenbereich l Offenes Verfahren l Nicht offenes Verfahren (mit Bekanntmachung) l Verhandlungsverfahren (mit/ohne Bekanntmachung) grundsätzlich wie bisher nach dem OöVerg. G Österreichischer Städtebund Landesgruppe Oberösterreich Informationsveranstaltung Bundesvergabegesetz 2002
Arten der Vergabeverfahren II Unterschwellenbereich l Offenes Verfahren l Nicht offenes Verfahren l l (mit/ohne Bekanntmachung) Verhandlungsverfahren (mit/ohne Bekanntmachung) Direktvergabe Rahmenvereinbarungen Elektronische Auktion Österreichischer Städtebund Landesgruppe Oberösterreich Informationsveranstaltung Bundesvergabegesetz 2002
Arten der Vergabeverfahren III Definition l Bei der Direktvergabe wird eine Leistung formfrei unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen. § 23 (7) l Bei der Rahmenvereinbarung wird, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wurde, eine Leistung von einem ausgewählten Unternehmer in einem ein- oder zweistufigen Verfahren bezogen. § 23 (10) Österreichischer Städtebund Landesgruppe Oberösterreich Informationsveranstaltung Bundesvergabegesetz 2002
Arten der Vergabeverfahren IV Definition l Bei der elektronischen Auktion werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, alle geeigneten oder nur ausgewählten Bewerber zur Teilnahme an der Auktion zugelassen. § 23 (8, 9) Österreichischer Städtebund Landesgruppe Oberösterreich Informationsveranstaltung Bundesvergabegesetz 2002
Wahl der Vergabeverfahren I Unterschwellenbereich l Offenes Verfahren und l Nicht offenes Verfahren mit Bekanntmachung l sind jetzt gleichgestellt (neu!) und der Auftraggeber kann frei wählen. § 24 Österreichischer Städtebund Landesgruppe Oberösterreich Informationsveranstaltung Bundesvergabegesetz 2002
Wahl der Vergabeverfahren II Unterschwellenbereich l Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung l l Bauaufträge (nicht Baukonzession) bis 120. 000 Euro, § 26 (1) 1. Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis 60. 000 Euro, § 26 (1) 2. Österreichischer Städtebund Landesgruppe Oberösterreich Informationsveranstaltung Bundesvergabegesetz 2002
Wahl der Vergabeverfahren II Unterschwellenbereich l Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung l l wenn offenes oder nicht offenes Verfahren mit Bekanntmachung kein geeignetes Angebot erbracht, § 25 (1), § 25 (3) 1. , § 25 (3) 5. . bei Bauaufträgen, deren Eigenheiten eine globale Preisgestaltung nicht ermöglichen (unabschätzbare Eventualitäten z. B. bei Reparaturen, etc. ), § 25 (3) 3. bei Bauaufträgen für Forschung und Entwicklung § 25 (3) 2. wenn Leistung nicht hinreichend genau spezifiziert werden kann (geistig-schöpferische Dienstleistungen, Finanzdienstleistungen etc. ), § 26 (2) Österreichischer Städtebund Landesgruppe Oberösterreich Informationsveranstaltung Bundesvergabegesetz 2002
Wahl der Vergabeverfahren III Unterschwellenbereich l Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung l bei besonderen Anwendungsfällen, etwa wie bisher nach § 8 Vg. O 2001 bzw. A 2050 Pkt. 4. 2. 2. 3 ff – techn. , künstlerische Besonderheiten; dringliche bzw. zwingende Gründe; zusätzliche Leistungen; gleiche Leistungen etc. , taxativ in § 25 (2) 1. -5. ; § 25 (4) 1. -5. und § 25 (6) 1. -6. aufgezählt l bei zusätzlichen Fällen wie börsennotierten Waren, Gelegenheitskäufen, „Abverkauf“ wegen Konkurs udgl. , taxativ in § 26 (3) 4. -6. l bei Liefer- u. Dienstleistungsaufträgen bis 40. 000 Euro, § 26 (3) 3. l bei Geistig-schöpferische Dienstleistungen bis 60. 000 Euro, § 26 (3) 1. l bei Bauaufträge bis 80. 000 Euro, § 26 (3) 2. Österreichischer Städtebund Landesgruppe Oberösterreich Informationsveranstaltung Bundesvergabegesetz 2002
Wahl der Vergabeverfahren IV Unterschwellenbereich l Direktvergabe nur l l bei geistig-schöpferischen Dienstleistungen bis 30. 000 Euro, § 27 (1) 1. bei allen übrigen Leistungen bis 20. 000 Euro, § 27 (1) 2. bei nicht-prioritären Dienstleistungen, sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes im Hinblick auf die Eigenart der Leistung oder des in Frage kommenden Bieterkreises nicht zweckmäßig ist, § 27 (1) 3. bei kofinanzierten Projekten aus Gemeinschaftsmitteln, § 27 (1) 4. Österreichischer Städtebund Landesgruppe Oberösterreich Informationsveranstaltung Bundesvergabegesetz 2002
Neue Vergabeverfahren im BVer. G 1. Elektronische Auktion l „Einfache“ elektronische Auktion § 28 (2) l l l Nur Gebote betreffend den Preis sind zulässig, § 117 (1) Während der Auktion unverzügliche Bekanntgabe des aktuell niedrigsten Preises , ggf. auch andere Infos wie Anzahl der Teilnehmer, § 117 (2) Der Zuschlag ist dem oder – sofern eine Vergabe in Losen vorgesehen ist – den Angeboten mit dem bzw. den niedrigsten Preisen zu erteilen , § 117 (3) Österreichischer Städtebund Landesgruppe Oberösterreich Informationsveranstaltung Bundesvergabegesetz 2002
Neue Vergabeverfahren im BVer. G 1. Elektronische Auktion l „Sonstige“ elektronische Auktion § 28 (3) l Alle Zuschlagskriterien müssen mit einer mathematischen Formel bekannt gegeben werden , § 118 (2) l Während der elektronischen Auktion wird Rangfolge der Teilnehmer entsprechend den vorgelegten neuen Geboten gemäß dieser Formel festgelegt, § 118 (3) l Während der Auktion ist unverzüglich die aktuelle Reihung der Teilnehmer anonymisiert zu veröffentlichen, § 118 (4) l Jedem Teilnehmer ist die aktuelle Positionierung seines Gebotes im Verhältnis zu den anderen eingelangten Geboten der übrigen Teilnehmer bekannt zu geben , § 118 (4) l Der Zuschlag ist dem wirtschaftlich günstigsten Angebot bzw. (bei Losvergabe) den Angeboten zu erteilen, § 118 (5) Österreichischer Städtebund Landesgruppe Oberösterreich Informationsveranstaltung Bundesvergabegesetz 2002
Neue Vergabeverfahren im BVer. G 1. Elektronische Auktion l Ablauf - Beginn l l l Bekanntgabe im Internet (nach Muster im Anhang), § 116 (2) Ablauf gemäß einer Auktionsordnung § 116 (3) • Mindestinhalte im Gesetz festgelegt Start frühestens zwei Arbeitstage nach ihrer Bekanntmachung im Internet , § 116 (2) Freie Wahl zwischen „offener“ § 116 (5 -9) • mit Bekanntmachung, Teilnahmeanträgen, alle befugten Unternehmen sind zuzulassen und „nicht offener“ Auktion • mit Bekanntmachung, Teilnahmeanträgen, beschränkte Anzahl von Unternehmen wird zugelassen – nicht unter 10 Österreichischer Städtebund Landesgruppe Oberösterreich Informationsveranstaltung Bundesvergabegesetz 2002
Neue Vergabeverfahren im BVer. G 1. Elektronische Auktion l Ablauf - Ende l Beendigungsmodalitäten lt. Gesetz frei wählbar § 116 (10) • fixierter Zeitpunkt • keine neuen Angebote in fixierter Frist • Abschluss der letzten fixierten Runde l l Bekanntgabe des erfolgreichen Bieters § 116 (11) Die Namen der an der Auktion teilnehmenden Unternehmen sind bis zum Abschluss der Auktion geheim zu halten, § 116 (12) Österreichischer Städtebund Landesgruppe Oberösterreich Informationsveranstaltung Bundesvergabegesetz 2002
Rahmenvereinbarung – Definition l Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung zwischen einem oder mehreren AG und einem oder mehreren Unternehmen, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge. Österreichischer Städtebund Landesgruppe Oberösterreich Informationsveranstaltung Bundesvergabegesetz 2002
Rahmenvereinbarungen § 119 Allgemeine Bestimmungen l Bekanntmachung l Auswahl der Parteien in offenem/nicht offenem/Verhandlungsverfahren/einer elektronischen Auktion l Verbot von substantiellen Änderungen der Bedingungen der Rahmenvereinbarung l Laufzeit max. 5 Jahre Österreichischer Städtebund Landesgruppe Oberösterreich Informationsveranstaltung Bundesvergabegesetz 2002
Rahmenvereinbarungen § 119 l Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer l Abschluss der Rahmenvereinbarung mit dem „Gewinner“ des Vergabeverfahrens / der elektronischen Auktion l Zuschlag entweder l l unmittelbar aufgrund des für die Rahmenvereinbarung gelegten Angebotes oder nach „Verbesserung“ des ursprünglichen Angebotes Österreichischer Städtebund Landesgruppe Oberösterreich Informationsveranstaltung Bundesvergabegesetz 2002
Rahmenvereinbarungen § 119 l Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer l Abschluss der Rahmenvereinbarung mit den am besten bewerteten Anbotlegern des Vergabeverfahrens / der elektronischen Auktion l Zuschlag entweder l l unmittelbar an das für die Rahmenvereinbarung gelegten Angebotes oder nach „zweiter Wettbewerbsrunde“ in der „verbesserte“ Angebote gelegt werden können Österreichischer Städtebund Landesgruppe Oberösterreich Informationsveranstaltung Bundesvergabegesetz 2002
Bekanntmachungen l Getrennte Regelungen für Ober- und Unterschwellenbereich (§§ 37 – 43 und 44, 45) l Oberschwellenbereich: l l An Amt für amtliche Veröffentlichungen der EU mit neuen Standardformularen Weitere Veröffentlichungs - Medien werden noch festgelegt l Unterschwellenbereich: l Veröffentlichungs - Medien werden noch nach Auftragswert und Art des Auftrages festgelegt Österreichischer Städtebund Landesgruppe Oberösterreich Informationsveranstaltung Bundesvergabegesetz 2002
Fristen I Oberschwellenbereich (§ 47 - § 49) l Oberschwellenbereich wie bisher geregelt l Frist für Eingang der Teilnahmeanträge l beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren jeweils mit Bekanntmachung min. 37 Tage l Angebotsfristen beim l offenen Verfahren min. 52 Tage l l nicht offenen Verfahren mit Bekanntmachung min. 40 Tage Andere Verfahren nicht ausdrücklich geregelt, jedoch muss den Bietern „hinreichend Zeit zur Erstellung der Angebote verbleiben“ Österreichischer Städtebund Landesgruppe Oberösterreich Informationsveranstaltung Bundesvergabegesetz 2002
Fristen II Unterschwellenbereich (§ 50) l Frist für Eingang der Teilnahmeanträge l beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren jeweils mit Bekanntmachung min. 14 Tage l Angebotsfristen beim l l offenen und nicht offenen Verfahren min. 22 Tage Andere Verfahren nicht ausdrücklich geregelt, jedoch muss den Bietern „hinreichend Zeit zur Erstellung der Angebote verbleiben“ Österreichischer Städtebund Landesgruppe Oberösterreich Informationsveranstaltung Bundesvergabegesetz 2002
Marktbeobachtung l Bieterkreisermittlung l Augen und Ohren offen l Telefonbuch – elektronisch tel 32. exe l Ankö – www. ankoe. at l Wirtschaftskammer - www. wko. at/ l Internet – Suchmaschinen - www. altavista. com Österreichischer Städtebund Landesgruppe Oberösterreich Informationsveranstaltung Bundesvergabegesetz 2002
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