Arbeitsund Gesellschaftsrecht fr Grnder Dozent Frank Engelhard Rechtsanwalt
Arbeitsund Gesellschaftsrecht für Gründer Dozent: Frank Engelhard, Rechtsanwalt Wi. Se 2018/2019
Vorbemerkungen
Literatur „Gesetzessammlung zum Arbeits und Gesellschaftsrecht“ mit Wasserzeichen • wird gemeinsam mit den übrigen Materialien über die Fakultät zum kostenlosen Download angeboten • 223 Seiten DIN A 4, Druck und Bindung durch das Kopierzentrum der BU Wuppertal ab ca. 17, 80 € • in gebundener Form für die Semesterabschlussklausur zugelassen alternativ während der Vorlesung: http: //www. dejure. org (für die Klausur nicht zugelassen)
Literatur alternativ: ca. 9, 90 € ca. 13, 90 € auf neueste Auflage achten!
Teil 1: Einführung in das Arbeitsrecht
Arbeitsrecht Arbeitnehmer Arbeitgeber Arbeitsvertrag I. Grundbegriffe
Arbeitsrecht Arbeitsvertrag Definition Rechtsgrundlage KORSTOCK (Nipperdey Lexikon Arbeitsrecht, 22. Edition 2014. ) • Das Arbeitsrecht ist ein Teilbereich des bürgerlichen Rechts […]. ØSonderprivatrecht • Es wird im allgemeinen zwischen dem individuellen und dem kollektiven Arbeitsrecht unterschieden. ØFokus dieser Veranstaltung: Individualarbeitsrecht • Eine einheitliche Kodifizierung des Arbeitsrechts existiert nicht. ØDas Arbeitsrecht ist geprägt durch Rechtsprechung
Arbeitsrecht Arbeitsvertrag Definition Rechtsgrundlage Standort im BGB: • Buch 1 • Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse • Abschnitt 1 … 7 • Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse • Titel 1 … 7 • Titel 8: Dienstvertrag und ähnliche Verträge • Untertitel 1: Dienstvertrag • §§ 611 – 630 • Untertitel 2 • Titel 9 … 27 • Buch 3 … 5
Arbeitsrecht Arbeitsvertrag Definition Rechtsgrundlage Zentralnorm des Arbeitsrechts: § 611 Abs. 1 BGB „Durch den Dienstvertrag wird… • …derjenige, welcher Dienste zusagt, … Øs. g. Dienstverpflichteter • …zur Leistung der versprochenen Dienste, … ØAbs. 2: Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein • …der andere Teil… Øs. g. Dienstherr • …zur Gewährung der vereinbarten Vergütung… ØSynallagma zur Leistung der Dienste …verpflichtet. “
Arbeitsrecht Arbeitsvertrag Grundfall Abgrenzung • Arbeitsvertrag (§ 611 BGB) als Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber • Arbeitnehmer • „Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. “ (BAG, NJOZ 2011, 88, 89. ) • Arbeitgeber • „Arbeitgeber ist, wer die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages fordern kann und diesem im Gegenzug die entsprechende Vergütung schuldet. “ (GRÜZNER/JAKOB, Compliance von A Z, 1. Auflage 2010, „Arbeitgeber“. )
Arbeitsrecht Arbeitsvertrag Grundfall Abgrenzung • Abgrenzung vom… • „freien“ Dienstvertrag (§ 611 BGB) • Vertrag zwischen Dienstherr und selbständigem Dienstverpflichteten • „Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. “ (§ 84 Abs. 1 S. 2 HGB) • Werkvertrag (§ 631 BGB) • Vertrag zielt auf „Herstellung des versprochenen Werkes“ (§ 631 Abs. 1 HS 1 BGB) ab. • geschuldet wird kein Tätigwerden, sondern ein Erfolg • Auftrag (§ 662 BGB) / Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB) • typengemischter Vertrag, der eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung bezweckt • Ausüben einer Tätigkeit, „die an sich der Sorge des Auftraggebers obliegen würde und durch die dessen Interessen gefördert wird“ (FISCHER, Beck OK BGB, Ed. 32, § 662 Rn. 8. ) • Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) • Werk oder Dienstvertrag, der eine entgeltliche Geschäftsbesorgung bezweckt • „selbständige[] Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen“ (MARTINEK, Staudinger BGB, Neubearbeitung 2006, § 675 BGB Rn. A 7. )
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