Arbeitsrecht im Betrieb 6 Gewerkschaften Tarifvertrge g Arbeitnehmerberlassun

Arbeitsrecht im Betrieb 6 Gewerkschaften & Tarifverträge g Arbeitnehmerüberlassun & Scheinselbständigkeit Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 1

Arbeitsrecht im Betrieb 6 Koalitionsfreiheit Art 9 Abs. 3 GG Gewährleistet für jedermann • das Recht, zur Förderung der Arbeitsund Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden • Schutz der Grundrechtsträger – Gewerkschaften, incl. koalitionsspezifischer Betätigung, Art. 9 III 1 GG, . • Werberecht • Organisation von Streiks – Arbeitgeberverbände • Grundrecht auf Streik Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 2

Arbeitsrecht im Betrieb 6 Schutzbereich der Koalition: • Individuelle Koalitionsfreiheit: – gründen, beitreten, Mitglied bleiben – Tätigkeit in gewerkschaftlichen Organen – Inanspruchnahme Schutz der Tarifverträge • Kollektive Koalitionsfreiheit: – Bestands- Garantie – Koalitionsspezifische Betätigungen, insbes. • Tarifautonomie: Regelung des Arbeitslebens vorrangig durch Tarifverträge • Recht zum Arbeitskampf • Information und Werbung von Mitgliedern im Betrieb durch Gewerkschaftsmitglieder Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 3

Arbeitsrecht im Betrieb 6 Deutscher Gewerkschaftsbund DGB Mitgliedsgewerkschaften: IG Metall Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft IG Bergbau, Chemie, Energie IG Bauen – Agrar – Umwelt Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten Gewerkschaft der Polizei Daneben bestehen viele Einzelgewerkschaften, z. B. die Gewerkschaft der Flugsicherung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 4

Arbeitsrecht im Betrieb 6 Gewerkschaften: • Zusammenschluss von Arbeitnehmern zur - Verbesserung der Arbeitsbedingungen - Durchsetzen höherer Löhne: Streikrecht • Schließen mit Arbeitgeber & AG-Verbänden Tarifverträge: Regelung Arbeitsbedingungen für ihre Laufzeit mit Friedenspflicht – Mantel-/ oder Rahmentarifverträge – Entgelttarifverträge • Streik: Suspendiert Pflichten Arbeitsvertrag: – Arbeitspflicht – Lohnzahlung • Streikkasse: Finanziert den Lohnausfall Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 5

Arbeitsrecht im Betrieb 6 Anerkennung einer Gewerkschaft: • • • Privatrechtliche Vereinigung freiwillig zusammengeschlossen demokratisch organisiert Bereitschaft zu Tarifverträgen Unabhängig von – Gegner sowie – Staat, Kirche und Parteien • Anzahl der Mitglieder vermittelt Durchsetzungskraft gegen Arbeitgeber /-verband • Verfolgt Vereinigungszweck des Art. 9 Abs. 3 GG: Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2012 www. ingendahl-rust. de 6

Arbeitsrecht im Betrieb 6 Streik-& Tarifrecht • Industrielle Entwicklung: Streiks – sind nötig, um die Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer abzumildern – dienen der Verbesserung der Arbeits- und Lebenssituation, dem sozialen Fortschritt • BAG: Ohne Streikrecht wären Tarifverhandlungen „kollektives Betteln“ • Unverzichtbarkeit des Streiks gegen Ansichten: – Gehört in Mottenkiste des Klassenkampfes – In einer vernetzten Wirtschaft verursachen schon kleine Streiks Riesenschäden Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 7

Arbeitsrecht im Betrieb 6 Tarifverträge: • Abschluss: – Rechtliche Grundlage: Koalitionsfreiheit, Art. 9 II GG, gewährleistet Bildung von Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- + Wirtschaftsbedingungen. – Gesetzlicher Rahmen: Tarifvertragsgesetz (TVG) • Parteien: – Arbeitgeberseite: • Arbeitgeber (§ 2 Abs. 1 TVG) o. Vereinigungen AG • Handwerksinnungen (§ 54 Abs. 3 Nr. 1 Hw. O) • Innungsverbände (§ 82 Nr. 3 Hw. O) – Arbeitnehmerseite: • Tariffähige Gewerkschaft oder • Spitzenorganisation = Zusammenschluss von Gewerkschaften, § 12 TVG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2012 www. ingendahl-rust. de 8

Arbeitsrecht im Betrieb 6 Tarifverträge: Inhalte • Schuldrechtlicher Teil TVParteien: - Durchführung – Friedenspflicht: Verbot Arbeitskampfmaßnahmen • Normativer Teil = Regelt Arbeitsverhältnis: • Abschluss-, Inhalts- & Beendigungsnormen von Arbeitsverhältnissen, z. B: Arbeitsentgelte, Kündigungsverbote + –fristen: – Gelten unmittelbar & zwingend, §§ 3 I, 4 I TVG – Abweichende Abmachungen nur, wenn durch Tarifvertrag gestattet o. zugunsten AN, § 3 III TVG • Arbeitsbedingungen: Angelegenheiten über individuelle Arbeitsverträge hinaus, z. B. – Einführung Kurzarbeit – Wöchentliche Arbeitszeit, Pausen, Überstunden Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2012 www. ingendahl-rust. de 9

Arbeitsrecht im Betrieb 6 Arbeitskampfrecht: Streik • Instrument der Tarifautonomie: Streikziel – in Tarifvertrag regelbar oder – Regelung der Folgen einer • Betriebsstillegung oder –verlagerung • Ausgliederung oder Privatisierung – Friedenspflicht bei geltenden Tarifverträgen • Streikaufruf Gewerkschaft nach Urabstimmung: – Suspendiert Hauptpflichten aus Arbeitsverhältnis: • Arbeitspflicht und • Lohnanspruch ruhen – Arbeitsniederlegung: • Gewerkschafts- Mitglieder: Verpflichtet • Nichtorganisierte: Berechtigt • Arbeitsrecht Kein Kurzarbeitergeld, §§ 174, www. ingendahl-rust. de 146 SGB III im Betrieb, Sommersemester 2014 10

Arbeitsrecht im Betrieb 6 Arbeitskampfrecht • Betriebsrat: – Friedenspflicht, § 74 Betr. VG – darf seine Sachmittel nicht nutzen • Gegen- Maßnahmen des Arbeitgebers: – Aufrechterhaltung der Produktion • Politik der offenen Tür – Maßnahmen gegen Streikende – Bei Fernwirkungen: Lohnverweigerung – Stilllegung: Suspendierung der Arbeitswilligen – Aussperrung: Nur Abwehraussperrung , wenn Solidarität der Arbeitgeber bedroht ist Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 11

Arbeitsrecht im Betrieb 6 Tarifvertragsgesetz: • § 1 Tarifvertrag der • § 2 Tarifvertragsparteien (Koalitionen): – Gewerkschaften & Spitzenverbände – Arbeitgeber & Arbeitgebervereinigungen, § 3 – Tarifgebundenheit = Legitimation Normsetzung Vertragsparteien Mitglieder Tarifvertragsparteien: – Arbeitnehmer in Gewerkschaft – Arbeitgeber in Verband, nicht „Ohne Tarifbindung“ • § 4 Wirkung des Tarifvertrages: Gesetzesgleich – Unmittelbar: Rechte und Pflichten im Arbeitsvertrag – Zwingend: Durch Vertrag / Einigung nicht verzichtbar • § 5 Allgemeinverbindlichkeit – Erklärung durch Bundesminister Arbeit und Soziales www. ingendahl-rust. de – Bei Tarifbindung > 50 % & öffentlichem Interesse Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 12

Arbeitsrecht im Betrieb 6 Wann gilt ein Tarifvertrag im Arbeitsverhältnis? • Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales, § 5 • § 4 Abs. 1 TVG: Beide Arbeitsvertragsparteien sind tarifgebundenen: • Arbeitgeber: Mitglied im Arbeitgeberverband • Arbeitnehmer: Mitglied der Gewerkschaft • Nachwirkung, § 4 Abs. 5: Nach Aufhebung TV bis Neuregelung • Bezugnahme Arbeitsvertrag: • Gleichstellung mit Gewerkschaftsmitgliedern Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 13

Arbeitsrecht im Betrieb 6 Bezugnahmeklauseln Arbeits. V • Arbeitsvertrag verweist auf Tarifverträge • Vorteile für Arbeitgeber – tarifgebundenen: Einheitliche Regelungen, unabhängig von Gewerkschaftszugehörigkeit der AN = mindert den Anreiz zum Gewerkschaftsbeitritt – nicht tarifgebundene: Erspart betriebliche Vergütungsordnung • Arten der Bezugnahme: – Statisch: Verweist auf den Tarifvertrag, der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags gilt – Dynamische: Bezug auf die jeweils gültige Fassung eines Tarifvertrags, Jeweiligkeitsklausel Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 14

Arbeitsrecht im Betrieb 6 Allgemeinverbindlicherklärung • Voraussetzungen, § 5 Abs. 1 TVG: – Antrag einer Tarifpartei, – Rechtswirksamer Inlandstarifvertrag – Tarifgebundene Arbeitgeber beschäftigen mindestens 50 % der Arbeitnehmer (entfällt? ) – Öffentliches Interesse • Wirkungen, § 5 Abs. 4 TVG: – Ausweitung der Tarifbindung auf Außenseiter = Einschränkung der negativen Koalitionsfreiheit – Gesetzesgleich normativ Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 15

Arbeitsrecht im Betrieb 6 Allgemeinverbindliche Tarifverträge: 502 von 72. 800 • Baugewerbe – Bauhauptgewerbe: Bundesrahmentarifvertrag – Sowie Dachdecker, Fliesenleger, Gerüstbauer, Maler & Lackierer – Mit Sozialkassen: Schlechtwetter, Urlaub • Bäckerhandwerk, Frisörhandwerk • Hotel- und Gaststättengewerbe NRW – Sowie Wach- und Sicherheitsgewerbe • Öffentlicher Dienst: Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 TVöD www. ingendahl-rust. de 16

Arbeitsrecht im Betrieb 6 Mindestlöhne durch • Tarifverträge: – Allgemeinverbindlicherklärung, § 5 TVG – Erstreckung, §§ 3 ff AEnt. G • Rechtsverordnungen gem. – § 7 AEnt. G – §§ 10 ff AEnt. G, z. B. im Pflegebereich: – § 3 a AÜG: Auf Vorschlag Tarifparteien – § 4 Abs. 3 Mindestarbeitsbedingungengesetz • Koalitionsvertrag „Große Koalition“: 8, 50 € – Allgemeine gesetzliche Mindestlohnregelung www. ingendahl-rust. de 17 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

Arbeitsrecht im Betrieb Branche 6 Mindestlöhne • Bauhauptgewerbe: West 11, 05 €/Std. 2013 Ost 10, 25 €/Std. • Dachdecker 11, 55 €/Std. • Elektrohandwerk Montage 10, 00 €/Std. • Gerüstbau, seit 1. 8. 2013 10, 00 €/Std. • Maler- und Lackierer 12, 00 / 9, 75 €/Std. • Abfallwirtschaft: 8, 68 €/Std. • Bergbauspezialgesellschaften • Frisörhandwerk, seit 08/2013 • Gebäudereinigung: Nur bis 31. 12. 2013 • Pflegebranche: 8, 75 / 7, 75 €/Std. • Wach- & Sicherheitsgewerbe: 7, 00 – 8, 75 €/Std. • Gastronomie: Entgelt. TV av 8, 35€/Std. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 18

Arbeitsrecht im Betrieb 6 Vermeidung Arbeitsverhältnis • Arbeitnehmerüberlassung: Fremde Arbeitnehmer befristet ausleihen • Outsourcen: Übertragung von Arbeitsschritten auf selbständige – Dienstnehmer, z. B. Buchhaltung an Steuerberater – Werkunternehmer, z. B. Rohbau an www. ingendahl-rust. de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 Bauunternehmer 19

Arbeitsrecht im Betrieb 6 Arbeitnehmerüberlassung Arbeitgeber Verleiher Arbeitnehmer Überlassungsvertrag Eingliederung Entleiher Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 20

Arbeitsrecht im Betrieb 6 Arbeitnehmerüberlassung: • Arbeitsvertrag – Arbeitnehmer und – Leiharbeitgeber = Verleiher zwischen • Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen – Leiharbeitgeber und – Entleiher • Eingliederungsverhältnis – Vertragsarbeitnehmer und zwischen – Entleiher BAG 18. 01. 2012 – 7 AZR 723/10 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 21

Arbeitsrecht im Betrieb 6 Arbeitnehmerüberlassungs. G • Verleiher bedarf der Genehmigung des Landesarbeitsamtes, § 1 – Anderenfalls Arbeitsverhältnis zwischen AN + Entleiher, § 10 I AÜG: Folgen für Lohnansprüche und Kündigung • Entleiher entledigt sich Arbeitnehmerschutz, jedoch: – Anspruch auf gleiche Arbeitsbedingungen + Entgelt, § 10 IV: „equal pay“ • Überlassung nur „vorübergehend“, § 1 Abs. 1 S. 1 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 22

Arbeitsrecht im Betrieb Leiharbeitnehmer Betrieb • Verleiher, § 14 I AÜG 53/11 6 Zurechnung BAG v. 10. 2012, 7 ABR • Betriebsrat: Aktives + passives Wahlrecht , §§ 7 II , 8 Betr. VG • Kündigungsschutz: Mehr als 10 Mitarbeiter, § 23 I KSch. G • Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung, BAG 24. 01. 2013 - 2 AZR 140/12; 20. 06. 2013 – 2 AZR 271/12 • Entleiher: • Betriebsgröße: Soweit Leiharbeitnehmer einen regelmäßigen Beschäftigungsbedarf (Sockelarbeit) decken – Zahl Betriebsratsmitglieder, § 9 Betr. VG BAG 13. 3. 2013 - 7 ABR 69/11 – Kleinbetrieb, § 23 I KSch. G, BAG 24. 01. 2013 – 2 AZR 140/12 • hindern betriebsbedingte Kündigung, wenn BAG 15. 12. 2011 – 2 AZR 42/10 www. ingendahl-rust. de – nicht nur vorübergehend o. als Personalreserve eingesetzt, Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 23

Arbeitsrecht im Betrieb 6 Outsourcen Arbeitgeber Arbeitnehmer Werk- oder Dienstvertrag Selbständiger Unternehmer Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 24

Arbeitsrecht im Betrieb 6 Outsourcing • Begriff: Ausgliederung von Teilbereiche des Leistungsprozesses in Werk-/ Dienstverträge • Abgrenzung: – Werkvertrag: Unternehmer schuldet Werk = Erfolg – Dienstvertrag: Dienstleistung – Arbeitsvertrag: Dienstleistung mit Eingliederung • Anerkennung, wenn tatsächlich durchgeführt: – Eingliederung in eigene Arbeitsorganisation: • Bestimmung Arbeitsbedingungen und - zeit • Ausübung des Weisungsrechts – Unternehmerisches Risiko: • Eigenes Werkzeug und Arbeitsmittel www. ingendahl-rust. de 25 • Zahlung für Leistung (Aufmaß), nicht für Zeit (Stunden) Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

Arbeitsrecht im Betrieb 6 Fremdpersonal in Werk-und Dienstverträgen • Maßgeblich nicht Vereinbarung oder Bezeichnung, sondern praktische Durchführung: – Eingliederung in Arbeitsorganisation: • Ausübung des Weisungsrechts und Kontrollen • Bestimmung Arbeitsbedingungen und -zeit – Unternehmerisches Risiko: • Eigenes Werkzeug und Arbeitsmittel • Zahlung für Leistung (Aufmaß), nicht für Zeit (Stunden) • Gewährleistung • Arbeitnehmer in Organisation des Bestellers: – Arbeitnehmerüberlassung, § 10 AÜG – ohne Genehmigung: Arbeitsvertrag mit Entleiher Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 26

Arbeitsrecht im Betrieb 6 S Arbeitskampf gegen Fraport AG Die Gewerkschaft für Flugsicherung e. V. hat auf dem Frankfurter Flughafen 200 Mitglieder in der Vorfeldkontrolle, Vorfeldaufsicht und Verkehrszentrale. Februar 2012 führt sie einen Streik mit dem Ziel einer Lohnerhöhung von bis zu 70 Prozent und die Verbesserung von Arbeitsbedingungen. Für einzelne der Forderungen gilt noch ein Tarifvertrag. 1. Als der Flugverkehr nahezu zum Erliegen kommt, beantragt die Fraport AG (11. 000 Beschäftigte) beim Arbeitsgericht Frankfurt eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung. Mit Erfolg? 2. Nach Ende des Streiks erheben die a) Fraport AG b) Lufthansa AG Millionenklagen gegen die Gewerkschaft für Flugsicherung. Mit Erfolg? Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2012 www. ingendahl-rust. de 27

Arbeitsrecht im Betrieb 6 S Arbeitskampf Gewerkschaft für Flugsicherung e. V. gegen die Fraport AG im Februar 2012 1. Einstweilige Verfügung: Untersagung des Streiks. Verstoß gegen Friedenspflicht, da auch Forderungen durchgesetzt werden sollten, zu denen noch ein Tarif-vertrag galt. Einzelne Forderungen unter Friedens-pflicht machen den Streik insgesamt rechtswidrig. Arbeitsgericht Frankfurt 29. 02. 2012 - 9 Ga 24/12 2. Schadensersatzklagen gegen Gewerkschaft abgewiesen: a) Lufthansa: Nur Drittbetroffene / nicht bestreikt b) Fraport: Streik hätte ohne die beanstandeten Forderungen keinen anderen Verlauf genommen (rechtmäßiges Alternativverhalten) www. ingendahl-rust. de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2012 Hessisches Landesarbeitsgericht 05. 12. 2013 - Sa 592/13 28

Arbeitsrecht im Betrieb 6 S • Tarifeinheit(bis 2010): Ein Betrieb =ein Tarifvertrag – Bei Bindung Arbeitgeber an verschiedene Tarifverträge verdrängt der speziellere Tarifvertrag den anderen. – Begründung: Übergeordneten Prinzipien der Rechtssicherheit und -klarheit + praktikable Lösung. BAG 14. 6. 1989 - 4 AZR 200/89 + 5. 9. 1990 - 4 AZR 59/90 Soll gem. Koalitionsvertrag GROKO Gesetz werden. • Tarifpluralität: Betrieb wird von verschiedenen Tarifverträgen erfasst, die Gewerkschaften für Arbeits-verhältnisse derselben Art geschlossenen haben. – Arbeitgeber ist an beide Tarifverträge gebunden. – Für jeden AN gilt nur ein Tarifvertrag: TV, der Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnet, ist kraft Mitgliedschaft in der vertragsschließenden Gewerkschaft anzuwenden. www. ingendahl-rust. de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2012 29 BAG 27. 1. 2010 - 4 AZR 549/08 + 23. 6. 2010 - 10 AS 2/10 u. 10 AS

Arbeitsrecht im Betrieb 6 S Fall: Streikaufruf im Intranet Die K Gmb. H betreibt ein Krankenhaus mit 870 Beschäftigten. Nach ihrer Anordnung ist die Nutzung des Intranets ausschließlich dienstlichen Zwecken vorbehalten. Mitarbeiter A ist Betriebsratsvorsitzender und Mitglied von ver. di. Für den 13. April 2011 rief ver. di zu einem Warnstreik bei K auf. Diesen Aufruf leitete A über das Intranet an alle Arbeitnehmer weiter und rief die Beschäftigten auf, sich an dem Streik zu beteiligen. Er signierte mit „Für die ver. di Betriebsgruppe“ und fügte seinen Namen an. K verlangt von A , solche Aufrufe in Zukunft zu unterlassen. Zurecht? Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 30

Arbeitsrecht im Betrieb 6 S Tarifverträge und BGB AT • • • Zwischen Gewerkschaft + Arbeitgeber/-verband Vertrag über Löhne oder Arbeitsbedingungen durch Einigung, § 145 BGB: Angebot und Annahme Vertragsbindung, § 1 TVG: Friedenspflicht Streik: 1. Ist an sich unerlaubte Handlung, § 823 BGB Verletzt Gewerbebetriebe als absolutes Recht 2. Rechtfertigung durch Streikrecht, nicht wenn (eine Forderungen in) Friedenspflicht • Rechtsfolgen: – Unterlassungsanspruch – Schadensersatz: Nicht sofern auch bei rechtmäßigem Verhalten entstanden Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 31

Arbeitsrecht im Betrieb 6 S Lösung: Streikaufruf im Intranet I. Schutz individuelle Koalitionsfreiheit, Art. 9 Abs. 3 GG: 1. Gilt nur für Gewerkschaften, 2. nicht für andere Arbeitnehmervereinigungen, insbes. nicht für Betriebsräte. II. Betriebsräte: 1. 2. 3. § 2 Abs. 2 Betr. VG: Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer und des Betriebes. § 74 Abs. 2 S. 1 Betr. VG: Arbeitskampfrechtliches Neutralitätsgebot, aber kein Unterlassungsanspruch. Jedoch Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers aus § 1004 BGB (Besitzschutz) BAG 15. 10. 2013 – 1 ARB 31/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 32

Arbeitsrecht im Betrieb 6 S Kann der Betriebsrat die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern verhindern? • Verbot der „nicht vorrübergehenden“ Arbeitnehmerüberlassung, § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG • Verstoß begründet kein Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher. § 10 AÜG gilt nur für die fehlende AÜG –Genehmigung. BAG 10. 12. 2013 – 9 AZR 51/13 • Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, § 99 Abs. 2 Betr. VG, § 14 Abs. 3 AÜG, wenn – der Leih. AN länger als „vorübergehend“/„ohne zeitliche Begrenzung“ statt einer Stammkraft beschäftigt werden soll. BAG 10. 7. 2013 – 7 ABR 91/11 • Aufgabenbezogen: Bei objektiv dauerhaft anfallender Arbeit darf Leiharbeitnehmer nur zu deren aushilfsweiser Wahrnehmung herangezogen werden. www. ingendahl-rust. de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 33 BAG 08. 01. 2014 – 3 Ta BV 43/14

Arbeitsrecht im Betrieb 6 S Equal Pay in der Leiharbeit • Verleiher muss Leiharbeitnehmer die beim Entleiher übliche Arbeitsbedingungen + entgelt gewähren, § 10 IV 1 AÜG vorrangig jedoch Tarifvertrag, § 10 IV 2 • Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen • War nie tariffähig 58/11 BAG 23. 05. 2012 - 1 AZB • Abgeschlossene Tarifverträge wirkungslos • Übliches Entgelt geschuldet, § 612 Abs. 2 BGB • Entleiherhaftung „wie selbstschuldnerischer Bürge“ für Sozialversicherungsbeiträge, § 28 e II 1 SGB IV Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 34

Arbeitsrecht im Betrieb 6 S Fall: Arbeits - oder Werkvertrag? U wurde für das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLf. D) seit 2005 aufgrund von 10 „Werkverträgen“ tätig. Im letzten Vertrag vom 23. 3. /1. 4. 2009 ist die „Vorarbeit für die Nachqualifizierung der Denkmalliste für die kreisfreie Stadt und den Landkreis Fürth“ vereinbart. Abhängig vom Standort der Ortsakten konnte die Tätig-keit nur in den Dienststellen des BLf. D erbracht werden, einen Schlüssel besaß U nicht. U hat regelmäßig von 7: 30 bis 17: 00 Uhr gearbeitet, über einen PC mit persönlicher Benutzerkennung hatte er Zugang zu den Eingabemasken. Der Termin zur Fertigstellung wurde anhand von Erfahrungswerten kalkuliert und auf den 30. 11. 2009 festgelegt. Die Vergütung von 31. 200 € incl. Umsatzsteuer durfte U nach Abschluss der Bearbeitung bestimmter Gebiete in Beträgen von 5. 200 € abrechnen. U macht geltend, er stünde in einem Arbeitsverhältnis. www. ingendahl-rust. de BAG 25. 09. 2013 – 10 AZR 282/12; 17. 04. 2013 - 10 AZR 272/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 35

Arbeitsrecht im Betrieb 6 S Lösung: Arbeits- oder Dienst/Werkvertrag? Kriterien für Arbeitsverhältnis: • Grad der persönlichen Abhängigkeit • Weisungsrecht: Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit, § 106 Gew. O • Äußeres Erscheinungsbild: Typischer Einsatzbereich von Arbeitnehmern • Eingliederung: Ausübung der Weisungsrechte und Kontrollen durch Einsatzbetrieb • Leistung persönlich zu erbringen • Material / Werkzeug des Einsatzbetriebes • Werk- bzw. Dienstleistungen nicht bestimmbar • (Abschlags-) Zahlungen: Von Leistungserfolg unabhängige bzw. auf Stundenbasis • Gewährleistung vertraglich ausgeschlossen www. ingendahl-rust. de Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 36 • Lösung: Wertende Gesamtbetrachtung:

Arbeitsrecht im Betrieb 6 S Fall: Diebels - Empfangsdienst Frau Freundlich arbeitet für die Wachdienst Niederrhein Gmb. H, Moers. Sie wird als einzige Mitarbeiterin bei der Firma Diebels, Issum im Empfangsdienst eingesetzt. Dort wurde sie von Mitarbeitern der Wachdienst Rheinland Gmb. H in ihre Aufgaben eingewiesen, auf die Diebels auch den Pförtner, die Poststelle und die Kantine outgesourct hat. Teilweise arbeitet sie nach Vorgaben der kaufmännischen Mitarbeiter der Brauerei. Als Diebels den Empfangsdienst wieder selbst übernimmt, kündigt Wachdienst Niederrhein ordentlich. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 37

Arbeitsrecht im Betrieb 6 S Lösung: Diebels - Empfangsdienst Frau Freundlich wurde von Ihrem Arbeitsgeber WD Niederrhein Gmb. H weder in ihre Beschäftigung eingewiesen, noch kontrolliert. Diese prägenden Arbeitgeberaufgaben hat der WD Rheinland Gmb. H übernommen. Rechtsfolgen: ANÜberlassung von Frau Freundlich an den WD Niederrhein. Da der WD Niederrhein keine Erlaubnis § 1 AÜG hat, sind sowohl der Arbeitsvertrag als auch der Überlassungsvertrag zwischen den WD´s unwirksam, § 9 Z. 1. Der Arbeitsvertrag wird zwischen Frau F und dem Entleiher WD Niederrhein fingiert, § 10 AÜG. Dieser Arbeitsvertrag besteht ungekündigt fort! Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 38
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