Arbeitsrecht im Betrieb 3 Dienstvertrge Arbeitsverhltnisse Arbeitsrecht im
Arbeitsrecht im Betrieb 3 Dienstverträge & Arbeitsverhältnisse Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 1
Arbeitsrecht im Betrieb 3 Dienst- und Arbeitsvertrag • (Freier) Dienstvertrag , §§ 611 ff BGB • Dienste jeder Art gegen vereinbarte Vergütung • Grund- und Auffangtatbestand auch für den • Arbeitsvertrag: Arbeitnehmerbegriff – Durch privatrechtlichen Vertrag – Arbeit gem. Eingliederung in Betrieb des AG & Weisungsgebundenheit, § 106 Gew. O – Soziale Abhängigkeit: Lebensunterhalt des AN – Konflikte zwischen Vertragsfreiheit + zwingendem Arbeitsrecht =Arbeitnehmerschutz durch Gesetze Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 2
Arbeitsrecht im Betrieb 3 Arbeitsverhältnis Zivilrecht, Grundlage §§ 611 ff BGB: Arbeitsverträge: • Vertragsfreiheit: • Formfrei • Schlüssig durch Angebot + Annahme Nachweisgesetz: AG muss Entwurf vorlegen Eingliederung Einfühlungsarbeitsverhältnis: - Bloßes Beobachten der Arbeit, Probieren - Ohne Eingliederung in Arbeitsabläufe - Maximal 3 - 5 Tage Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 3
Arbeitsrecht im Betrieb 3 Dienst- und Arbeitsvertrag • Vergütung, § 612 BGB: • Ob: Gilt als stillschweigend vereinbart = Fiktion, wenn Vergütung üblich • Höhe: Übliche Vergütung, insbes. Tarifvertrag • Weihnachtsgeld: Ggf. Prämie für zukünftige Betriebstreue • Vereinbarter Lohn: • Grds. brutto geschuldet • Nettolohnvereinbarung: – Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung der Parteien – Nicht aus § 14 Abs. 2 SGB IV BAG 21. 09. 2011 - 5 AZR 629/10 • Tantieme nach Ertragslage & individueller Leistung: – Leistungsbestimmung durch Arbeitgeber, § 315 BGB Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 4
Arbeitsrecht im Betrieb 3 Vorleistungspflicht Arbeitnehmer • Vergütung nach Leistung der Dienste, § 614: • Ohne Arbeit grds. kein Lohn • Fälligkeit am Monatsende / bis zum 10. /15. des Folgemonats • Annahmeverzug des Arbeitgebers, § 615 : • Tatsächliches Arbeitsangebot des AN, § 294: – Zur rechten Zeit am rechten (Arbeits-) Ort – Arbeitsleistung angeboten – Auch bei regelmäßiger Arbeitszeit erforderlich BAG 18. 04. 2012 – 5 AZR 248/11 • Ausnahmsweise genügt wörtliches Angebot: – Ablehnungserklärung / Kündigung des AG www. ingendahl-rust. de Arbeitsrecht– im Betrieb, Sommersemester 2014 Mitwirkungshandlung AG, Unzumutbarkeit für AN 5
Arbeitsrecht im Betrieb 3 G • Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ • Ausnahmen: BGB – Annahmeverzug des Arbeitgebers §§ 293, 295, 615 – Kündigung, a. o. / Freistellung durch Arbeitgeber = Verzicht auf Arbeitsangebot, § 297 – Zurückbehaltungsrecht § 273 • Gegenanspruch des Schuldners • Arbeitnehmer wegen Lohnanspruch: wenn nach Höhe + Zeit erheblich. – Entgeltfortzahlung, • an gesetzlichen Feiertagen • bei Krankheit - Arbeitsunfähigkeit Nur Entg. FG § 2 § 3 – Urlaub: • 4 Wochen, bei 6 - Tage- Woche 24 Tage, § 3 BUrl. G, • 5 Tage Schwerbehindertenurlaub, § 125 SGB IX • Arbeitsvertragliche o. tarifliche Regelung, häufig 30 Tage Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 6
Arbeitsrecht im Betrieb 3 Bezahlung Überstunden: Darlegungs- + Beweislast des Arbeitnehmers • Konkretisierung der – Arbeitszeiten: Beginn und Ende angeben – erbrachten Arbeitsleistungen: Allgemein beschreiben • AG muss sich Mehrarbeit nicht aufdrängen lassen: • • Anordnung : Konkludent: Duldung: Billigung: Wer, wann, auf welche Weise ausdrücklich Arbeit nur durch Überstunden zu bewältigen Hinnahme ohne Vorkehrung zum Abstellen Nachträgliche Einverständnis, z. B. abzeichnen Stundenaufstellung • Nicht bei Recht zu privaten Verrichtungen in Arbeitszeit BAG 14. 04. 2013 – 5 AZR 122/12 ; 20. 06. 2013 – 5 AZR 271/12 • Vereinbarung oder „Vergütungserwartung“ des AN im Normalarbeitsverhältnis nach der Verkehrssitte BAG 27. 06. 2012 – 5 AZR 530/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 7
Arbeitsrecht im Betrieb 3 Maßregelungsverbot, § 612 a: • Arbeitnehmer • übt seine Rechte zulässig aus – Auslegung: Nicht nur aus Arbeitsvertrag • Benachteiligende Maßnahme, z. B. – Kündigung , Abmahnung – Beschäftigung mit sinnlosen Arbeiten • des Arbeitgebers = AG – Funktion: Auch Entleiher bei Arbeitnehmerüberlassung • Rechtsfolge: Maßnahme unwirksam Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 8
Arbeitsrecht im Betrieb 3 G Betriebsübergang, § 613 a BGB • Durch Rechtsgeschäft: Verkauf, Erbgang • Übergang von Betriebsmitteln: • Produktionsbetrieb: Sächliche Betriebsmittel • Handel + Dienstleistung = Betriebsmittelarm: Übernahme der identitätsprägenden Sachkunde • Nicht bloße Funktions- Nachfolge • Übernahme und wesentliche Beibehaltung des Wertschöpfungszusammenhangs: • • Arbeitnehmer Kunden – + Lieferantenbeziehungen Telefon- Nummer, e-mail-Adresse Betriebliche Tätigkeiten: Ähnlich + nicht unterbrochen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 9
Arbeitsrecht im Betrieb 3 G Rechtsfolgen § 613 a: • Erwerber tritt in Arbeitsverhältnisse ein • Veräußerer oder Erwerber: Unterrichtung der Arbeitnehmer, Abs. 5 – in Textform, § 126 b über – Umstände des Übergangs + Auswirkungen auf Arbeitsplatz, gem. Z. 1 - 4 , wenn – unzureichend: Widerspruchsfrist beginnt nicht bis zur zeitlichen Grenze der Verwirkung • Widerspruchsrecht Arbeitnehmer, Abs. 6: – Frist: 1 Monat – Folge: Arbeitsverhältnis bleibt beim Veräußerer, + Veräußerer kündigt betriebsbedingt Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 10
Arbeitsrecht im Betrieb 3 Weitere Rechtsfolgen § 613 a • Haftung des Veräußerers, Abs. 2: Jahr für Schulden des Erwerbers • Kündigungsverbot, Abs. 4 S. 1: – Betriebsübergang ursächlich für Kündigung Ein • Weitergeltung Kollektiv- Vereinbarungen: – – Tarifvertragsnormen + Betriebsvereinbarungen mit Rechten + Pflichten Arbeitsvertragsparteien gelten als Inhalt des Arbeitsvertrages weiter + dürfen ein Jahr nicht zu Lasten der Arbeit-nehmer geändert werden Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 11
Arbeitsrecht im Betrieb 3 Anwendungsfälle, § 613 a BGB • Unternehmensübernahme durch „Asset Deal“ • Einzelübergang der Vermögensgegenstände • Bei Anteilsübergang kein Rechtsträgerwechsel • Bewachungsdienstleister: Betriebsmittelgeprägt, wenn Gebrauch der Betriebsmittel durch Auftrag-geber vorgeschrieben ist. BAG 23. 5. 2013 – 8 AZR 207/12 • Outsourcing „outside ressource using“ – Ausgliederung von Aufgaben, die nicht zum Kerngeschäft gehören – Beispiele: Reinigungsdienst oder Kantinen • Nicht: Bloßer Funktionsübergang ohne – wesentliche Teile der Belegschaft oder – Übergang identitätsprägender Betriebsmittel Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 12
Arbeitsrecht im Betrieb 3 Übertragung von Abteilungen • § 613 a BGB: Betrieb oder Betriebsteil, • Betriebsteil: Identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheiten eines Betriebes, BAG 13. Oktober 2011 – 8 AZR 455/10 • beim früheren Betriebsinhaber, • die beim Erwerber im Wesentlichen fortbesteht • Betriebsteil muss auch beim neuen Inhaber Mächtigkeit haben • Übertragung in Stufen / Tranchen: – Wesentliche Teile der Belegschaft bzw. – Übergang identitätsprägender Betriebsmittel Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 13
Arbeitsrecht im Betrieb Vorübergehende 3 Verhinderung § 616 • AN ist für verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Dienstleistung gehindert: max. 5 Tage • Durch in seiner Person liegenden Grund: – – Subjektive, persönliche Leistungshindernisse Arztgang, der während Arbeitszeit erforderlich ist Familiäre Ereignisse (Hochzeit, Geburt, Begräbnis) Pflege erkrankter naher Angehöriger, insbes. Kinder • Ohne Verschulden • Anrechnung anderer Bezüge • Vertraglich abdingbar Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 14
Arbeitsrecht im Betrieb 3 Arbeitgeber: • Pflichten bzw. Obliegenheiten: – Einrichtung des Arbeitsplatzes – Zuweisung der Arbeit • Fürsorgepflichten: – Schutzmaßnahmen, § 618 BGB, unabdingbar, § 619 » Räume Heizung, Hygiene Arbeitsstätten. VO » Gerätschaften Arbeitsschutz Unfallverhütung UVV – Nebenleistungs- und Schutzpflichten: » Leben und Gesundheit der AN » Eigentum und Vermögen des AN » Schikane- und Mobbingverbot • Weisungsrecht, § 106 Gew. O: – Bestimmung nach billigem Ermessen von – Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 15
Arbeitsrecht im Betrieb 3 G Schadensersatz in Verträgen § 280 Schadensersatz für Pflichtverletzung Abs. 1 S. 2: Außer, wenn nicht zu vertreten § 276 Schuldner muss vertreten: - Vorsatz: Wissen und Wollen des Erfolges - Fahrlässigkeit, Abs. 2: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt - Garantie oder Risikoübernahme § 278 Schuldner verantwortlich für seine - gesetzlichen Vertreter - Erfüllungsgehilfen = AG für Arbeitnehmer Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 16
Arbeitsrecht im Betrieb 3 G Ersatzpflicht ohne Vertrag, § 823 • Verletzung von Körper, Gesundheit, Eigentum, Gewerbebetrieb • Rechtswidrig: Keine Rechtfertigung, insbes. durch Notwehr, Einwilligung, Streik • Verschulden: Vorsatz oder Fahrlässigkeit • Folge: Schädiger schuldet Schadensersatz • Haftung für Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB: – Deliktische Haftung für den zur Verrichtung Bestellten, – nicht wenn sorgfältig ausgewählt + überwacht Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 17
Arbeitsrecht im Betrieb 3 G Privilegierte Haftung Arbeitnehmer, §§ 276, 619 a BGB: • Früher: Schadensgeneigte Arbeit • Schadensteilung mit Arbeitgeber nach Grad des Verschuldens – Leichte Fahrlässigkeit : Arbeitgeber allein – Mittlere Fahrlässigkeit : Schadensteilung – Grobe Fahrlässigkeit : Arbeitnehmer + Vorsatz allein • Mitverschulden des Arbeitgebers, § 254 BGB • bei Teilnahme am Straßenverkehr: AN haftet nur für Selbstbeteiligung in Kaskoversicherung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 18
Arbeitsrecht im Betrieb 3 Fristen ordentliche Kündigung, § 622 Abs. 1 4 Wochen zum 15. oder Ende des Kalendermonats Abs. 2 Verlängerung für Arbeitgeber S. 1 nach Dauer des Arbeitsverhältnisses: - 2 Jahre: 1 Monat zum Monatsende - 5 Jahre: 2 Monate zum Monatsende …… - 20 Jahre: 7 Monate zum Monatsende S. 2 „Nichtberücksichtigung vor 25. Lebensj. “: Wegen Verstoß gg. Europarecht unanwendbar! Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 19
Arbeitsrecht im Betrieb 3 Fristen ordentliche Kündigung, § 622 Abs. 3 In vereinbarter Probezeit: 2 Wochen Abs. 4 Kürzere Fristen nur in Tarifvertrag Abs. 5 Arbeitsvertragliche Verkürzungen: - Einstellung zur vorübergehenden Aushilfe bis 3 Monate: Mindestfrist 1 Tag - In Kleinbetrieben bis 20 AN: Mindestfrist nur 4 Wochen Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, § 626 Abs. 1 BGB: Sofortige Beendigung, wenn Abwarten der Kündigungsfrist unzumutbar Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 20
Arbeitsrecht im Betrieb 3 Beendigung Arbeitsvertrag Nur schriftlich, § 623 BGB: • Kündigung (ordentlich /außerordentliche) • Einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag Stillschweigende Verlängerung, § 625 • Dienstverhältnis nach Beendigung fortgesetzt mit Wissen des Arbeitgebers • kein unverzüglicher Widerspruch • Auslaufen Befristung: Arbeitsvertrag unbefristet Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 21
Arbeitsrecht im Betrieb 3 S Nachtrag: BGB Allgemeiner Teil Bl. • Treu und Glauben, § 242: • Struktur • Verwirkter Kündigungsschutz Schwerbehinderter 39 58 + 59 • Einreden • Einwendungen 42 43 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 22
Arbeitsrecht im Betrieb 3 S Arbeitsverweigerung wg. Lohnverzug • § 273 Abs. 1 BGB: Der Schuldner, der aus demselben Rechtsverhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, kann die geschuldete Leistung grds. verweigern, bis ihm die gebührende Leistung bewirkt wird. • Das Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers wg. einem fälligen Lohnanspruch beschränkt § 242 BGB. Der AN darf die Arbeit nicht verweigern, wenn – der Rückstand verhältnismäßig geringfügig ist, – nur eine kurzfristige Verzögerung zu erwarten ist, – dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig großer Schaden droht oder – der Lohnanspruch auf andere Weise gesichert ist, insbesondere Insolvenzgeld, § 165 SGB III. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 23
Arbeitsrecht im Betrieb 3 S Fall: Pflichtteil von Stiefmutter Der 72 -jährige Vater stellt am 03. 05. 2011 seine 48 -jährige Tochter T in seiner Gmb. H mit bislang 9 Mitarbeitern als Bürokauffrau ein. Weitere Geschäftsführerin ist seine 2. Ehefrau. Am 05. 01. 2012 verstirbt der Vater plötzlich und unerwartet. Er hat die 2. Ehe-frau als Alleinerbin eingesetzt. Als T ihren Pflichtteilsanspruch, § 2303 BGB, durch Rechtsanwalt erhebt, kündigt Geschäfts-führerin mit Schreiben vom 10. 02. 2012 ordentlich zum 15. 03. 2012. Hat die Kündigungsschutzklage der Tochter vor dem Arbeitsgericht Aussicht auf Erfolg? Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 24
Arbeitsrecht im Betrieb 3 S Lösung: Pflichtteil von Stiefmutter 1. Kündigungsschutzgesetz: Nicht anwendbar, da nicht mehr als 10 Mitarbeiter, § 23 I 3 KSch. G. 2. Die Kündigung könnte nach § 612 a BGB unwirksam sein: a) Fraglich, ob auch die Geltendmachung von Rechten, die mit dem Arbeitsverhältnis nichts zu tun haben (hier Pflichtteilsrecht), erfasst werden: so AK 5. Aufl. 2012. b) Die Kündigung ist eine Benachteiligung. c) Die Kausalität der Geltendmachung des Pflichtteilsrechtes für die Kündigung ist im Prozess vor dem Arbeitsgericht ggf. schwer nachweisbar. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 25
Arbeitsrecht im Betrieb 3 S Übertragbarkeit der Rechte aus dem Arbeitsvertrag: • Arbeitnehmer: Persönlich zur Leistung verpflichtet, § 613 • Arbeitgeber: Darf Unternehmen /(Teil-) Betrieb veräußern, § 613 a Betrieb: Übernommene Betriebsmittel und Beschäftigte bilden beim Veräußerer eine abgrenzbare organisatorische wirtschaftliche Einheit BAG 13. 10. 2011 - 8 AZR 455/10 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 26
Arbeitsrecht im Betrieb 3 S Siemens (S)- Ben. Q • Siemens verkauft seine Mobiltelefon- Produktion an taiwanesischen Weltmarktführer für Scanner Ben. Q : – 06. 2005 Vorvertrag mit Ben. Q Corporation, Taiwan – 29. 08. 2005 Unterrichtungsschreiben S an Mitarbeiter: Übertragung – 30. 08. 2005 an Ben. Q Mobile Gmb. H & Co. OHG: Gesellschaftsvertrag - Gesellschafter: zwei 25. 000 € - Gmb. H`s - kein Hinweis auf Ausscheiden aus Altersversorgung ohne Haftung – 16. 09. 2005 Eintragung ins Handelsregister – 20. 09. 2005 Kaufvertrag: S überträgt 2. 000 Patente+ zahlt 350 Mio. € zum Ausgleich übernommener Schulden incl. Pensionszusagen – 30. 09. 2005 Übertragung des wirtschaftlichen Teilbetriebs • Insolvenz Ben. Q : – 30. 09. 2006: Eigenantrag 01. 2007: Eröffnet • Mitarbeiter: – 13. 03. 2007 Formschreiben : Widerspruch gg. Übergang Arbeitsverhältnisse – klagen gegen Siemens auf Fortbestehen ihrer Arbeitsverträge BAG 23. 07. 2009 - 8 AZR 538/08 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 27
Arbeitsrecht im Betrieb Siemens 3 S § 433 Arbeitsvertrag Ben. Q Widerspruchsrecht Arbeitnehmer Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 28
Arbeitsrecht im Betrieb 3 S BAG zu Siemens - Ben. Q: • Belehrung unzureichend • Identität der Betriebserwerberin • Grund für Übergang: Schuldrechtlicher Vertrag • Rechtliche Folgen AN: Beschränkung Betriebsrenten auf Erwerber • Fortgeltung Tarifverträge + Betriebsvereinbarungen: als Arbeitsvertrag oder weiterhin kollektivrechtlich • Widerspruchsrecht: – Kollektive Ausübung, Beratung IG Metall – Nicht verwirkt: • Zeitmoment: AN hat längere Zeit nicht geltend gemacht, ggf. bereits nach 5 -6 Monaten, BAG 17. 2013 – 8 AZR 974/12 • Umstandsmoment: Und den Eindruck erweckt, er wolle sein Recht nicht mehr geltend machen • Ergebnis: Widerspruch wirkt auf Betriebsübergang zurück Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 29
Arbeitsrecht im Betrieb 3 S Fall: Schadensersatz wegen Trunkenheit A ist verheiratet, keine Kinder. Seit dem 02. 04. 2007 ist A bei der Spedition S Gmb. H als Fahrer mit einem Bruttomonatslohn von 2. 726 € beschäftigt. Mit Schreiben vom 27. 04. 2007 hat S Gmb. H den A hingewiesen, dass am Arbeitsplatz ein absolutes Alkoholverbot herrsche. Am 28. 06. 2008 kam A gegen 3: 20 Uhr mit dem LKW bei trockener Fahrbahn von Autobahn ab, fuhr auf Grass, schleuderte in Richtung Mittelleitplanke und prallte wieder zurück. Der LKW stürzte um und verlor Ladung. Um 5: 15 Uhr wurde eine Blutalkoholkonzentration von 0, 94 Promille festgestellt. A wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu 35 Tagessätzen verurteilt. S Gmb. H verlangt von A den Ersatz ihres Schadens von 17. 522, 25 €. Zurecht? BAG 15. 11. 2012 – 8 AZR 705/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 30
Arbeitsrecht im Betrieb 3 S Lösung: Schadensersatz wegen Trunkenheit • Schadensteilung nach Grad des Verschuldens – Grobe Fahrlässigkeit : AN grds. alleine • Haftungserleichterungen, § 254: • Straßenverkehr: Nur Selbstbeteiligung in Kaskoversicherung (hier Ausschluss) • Verdienst in deutlichem Missverhältnis zum Schadensrisiko: Keine starre Haftungsobergrenze, z. B. 3 - facher Monatslohn Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 31
Arbeitsrecht im Betrieb 3 S Fahrerkarte • § 4 Fahrpersonalgesetz • Die für das Führen von Lastkraftwagen nach § 2 FPers. V erforderliche „Fahrerkarte“ ist kein vom Arbeitgeber zu beschaffendes Betriebsmittel. • Kosten: Beantragt ein als Kraftfahrer beschäftigter Arbeitnehmer auf Aufforderung seines Arbeitgebers bei der zuständigen Behörde nach § 4 FPers. V die Ausstellung der Fahrerkarte, so besteht kein Anspruch, entsprechend § 670 BGB den Ersatz der Kosten verlangen zu können, die im Zusammenhang mit der Beschaffung der Fahrerkarte entstehen. BAG 16. 10. 2007 – 9 AZR 170/07 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www. ingendahl-rust. de 32
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