Arbeitsmarktzugnge fr junge Flchtlinge Vortrag von Benita Suwelack
Arbeitsmarktzugänge für junge Flüchtlinge Vortrag von Benita Suwelack und Olaf Löhmer (Hessischer Flüchtlingsrat im ESF-Netzwerk BLEIB in Hessen) Limburg, 02. 07. 2014
Gliederung I. Einleitung II. Arbeitsmarktzugang und Arbeitsförderung III. Übergang Schule und Beruf IV. Verfestigung des Aufenthalts V. Weitere Aspekte VI. Beratungsangebote
I. Projektstruktur Bleiberechtsnetzwerke � Bundesweit ◦ 28 Netzwerke mit 233 Teilprojekten � In Hessen ◦ Interkulturelles Qualifizierungsmanagement im Landkreis Hersfeld-Rotenburg ◦ BLEIB in Hessen � 11 Teilprojekte �Koordination: Mittelhessischer Bildungsverband + Bildungsund Beschäftigungsträger, KJC Marburg-Biedenkopf, hfr (Fachstelle für Flüchtlingsfragen), wissenschaftliche Begleitung � Weitere Infos: http: //www. esf. de/portal/generator/6610/sonderprogramm__bleibeberechtigte. html
I. Das ESF-Bleiberechtsnetzwerk „BLEIB in Hessen“ � Seit Herbst 2008 arbeitsmarktliche Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge mit zumindest nachrangigem Zugang zum Arbeitsmarkt � Finanzierung durch: ◦ Europäischer Sozialfonds ◦ Bundesministerium für Arbeit und Soziales ◦ 10% Eigenmittel
I. Ablauf der Beratung, Qualifizierung, Vermittlung � Erarbeitung einer beruflichen und aufenthaltsrechtlichen Perspektive anhand der persönlichen Voraussetzungen, sozialrechtlichen Möglichkeiten, aufenthaltsrechtlichen Bedingungen. � � Dazu wird die soziale Situation stabilisiert, es werden familiäre und soziale Netzwerke aktiviert Beachtung der Lebenssituation von Flüchtlingen (Traumatisierung, Sammelunterkünfte, vielfältige Belastungsfaktoren)
I. Zwischenbilanz Klientel der Bleiberechtsnetzwerke (Evaluation Lawetz-Stiftung) (ca. 20. 000 Personen im Jahr 2012) � … knapp über 50% mit Duldung oder Gestattung … 87% haben Schule besucht (davon 55% > 9 Jahre) � … 12% haben Studium begonnen (davon 40% mit Abschluss) �. . . 42 % haben eine Berufsausbildung (davon 20% Zeugnisse) � … über 50% verfügen über Berufserfahrung im Herkunftsland � Ergebnis: Vermittlungsquote bei Projektausstieg : � 46% in Ausbildung und 1. Arbeitsmarkt
I. Änderungen beim Arbeitsmarktzugang von 2007 bis 2014 � Bleiberechtsregelungen für langjährig Geduldete (2007; 2011; 2014? ) � Verbesserter Zugang zu Ausbildung, BAB/BAföG bei Duldung (2009) � Aufenthaltserlaubnis für Geduldete mit Berufsabschluss (2009) � Lockerung der Residenzpflicht für Schule und Ausbildung (2011) � kostenlose Sprachförderung für Personen im Asylb. LG-Bezug (2012)
I. Änderungen beim Arbeitsmarktzugang von 2007 bis 2014 � Anerkennungsgesetz Bund Land Hessen (2012) � Einführung der 14 -Tages-Frist für Vorrangprüfung (2012) � uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang bei humanitärer und familiärer Aufenthaltserlaubnis (2013) � erleichterter Arbeitsmarktzugang bei Gestattung (2013) Auf der Tagesordnung stehen: ◦ Bleiberechtsregelung, Verkürzung Arbeitsverbot, Asylb. LG-Novellierung
I. Gründe für die kontinuierliche Öffnung � Fachkräftemangel/Demographischer Wandel ◦ Erwerbsfähige Bevölkerung Hessens sinkt in 20 Jahren um 10 -15% (2030: Minus von 400. 000 -600. 000 Personen) ◦ Schwierige Entwicklung in bestimmten Branchen und im ländlichen Raum ◦ Hessische Fachkräftekommission fordert Aktivierung inländischer und ausländischer Potenziale ◦ Hinweis: Engpassanalyse und Positivliste der Bundesagentur für Arbeit
I. Gründe für die kontinuierliche Öffnung Spareffekte durch Arbeitsmarktintegration – Berechnung durch den Landkreis Hersfeld-Rotenburg
II. Zielgruppe „Flüchtlinge“ Flüchtlinge: Drittstaatenangehörige (d. h. keine EU-Bürger) Kriterium: Asylantragsstellung Möglicher Aufenthaltsstatus bei Flüchtlingen: o Gestattung/Duldung (keine Aufenthaltstitel) o Aufenthaltserlaubnis (befristeter Aufenthaltstitel) o Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel) o Einbürgerung (deutsche Staatsangehörigkeit) (§§ beziehen sich auf Aufenthaltsgesetz (Aufenth. G), soweit nicht anders bezeichnet)
II. Arbeitsförderung Faustregel: Im Asylb. LG-Bezug erfolgt Arbeitsförderung über Agentur Status Leistungen Zuständigkeit Im Asylverfahren (Gestattung) Asylb. LG Agentur für Arbeit Positives Asylverfahren (AE nach SGB II §§ 25. 1, . 2, . 3) Job. Center Abgelehntes Asylverfahren (Duldung, AE nach § 25. 5) Asylb. LG Agentur für Arbeit abgelehntes Asylverfahren (AE nach §§ 18 a, 23 a, 25 a) SGB II Job. Center Sonderfälle: § 23. 1, § 25. 4 Satz 2 Asylb. LG/SGB II Agentur für Arbeit/Job. Center
II. Meldung bei der Agentur für Arbeit � Im Asylb. LG-Bezug erfolgt die Arbeitslosmeldung als Nichtleistungsbezieher � BMAS-Broschüre � Sprachliche klärt Zuständigkeit eindeutig Kommunikation absichern � Eintrag zum Arbeitsmarktzugang im Aufenthaltspapier sollte aktuell sein � Ziel und Charakter der Arbeitslosmeldung sollte klar sein (Vorberatung)
II. Ungesicherter Aufenthalt � Gestattung (während des Asylverfahrens): � Sonderfall: Dublin-Verfahren ◦ Dauer der Asylverfahren ◦ Unterbringung/Orientierung
II. Ungesicherter Aufenthalt � Duldung (Aussetzung der Abschiebung): ◦ Ausreise nicht möglich (Bürgerkrieg im Herkunftsland, nicht transportfähig, fehlende Einreisepapiere) ◦ Kurze Gültigkeitsdauer („Kettenduldung“) ◦ ABER: Aufenthaltsverfestigung aus der Duldung heraus möglich: Von 523. 198 Personen mit rechtskräftig abgelehnten Asylverfahren besaßen Ende 2012 46 % einen unbefristetem und 40, 6 % einen befristeten Aufenthaltstitel
II. Zugang zum Arbeitsmarkt Die Ausländerbehörde entscheidet über die Arbeitserlaubnis. � Aufenthaltsgestattung, Duldung: Arbeitsverbot (§§ 32, 33 Besch. V; § 61 Asyl. Verf. G) Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt, für Ausbildung gleichrangig (§ 32 Besch. V, § 61 Asyl. Verf. G) Uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 31, 32 Besch. V)
II. Zugang zum Arbeitsmarkt � Aufenthaltserlaubnis: Uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt (§§ 31, 32 Besch. V) � Regelung für Praktika/Freiwilligendienste: ◦ Keine Beschäftigung sind nach § 30 Besch. V �Praktika im Rahmen von EU-geförderten Programmen �Obligatorische Praktika in schulischer Ausbildung und Studium �EU- und Bundesfreiwilligendienste ◦ Andere Praktika gelten als Beschäftigung
II. Nachrangiger Arbeitsmarktzugang „Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet. ” 1. Asylsuchende/-r – Geduldete/-r sucht einen potentiellen Arbeitgeber 2. Abgabe der Stellenbeschreibung bei der Ausländerbehörde 3. Weiterleitung an ZAV (ab jetzt: 14 Tage-Frist zur Prüfung) 4. Prüfung bei der Agentur für Arbeit (vor Ort) 5. Ausländerbehörde erteilt Arbeitserlaubnis für diesen Arbeitgeber und trägt dies in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein
II. Nachrangiger Arbeitsmarktzugang � Auf aktuellen Eintrag des Arbeitsmarktzugangs achten (Nr. 4. 2. 2. 1 Verwaltungsvorschriften zum Aufenth. G) � Auf komplette Unterlagen achten � Vorrangprüfung entfällt bei Duldung UND Gestattung nach 48 Monaten (§ 32 Abs. 3 und 4 Besch. V) � Bei Duldung Arbeitsverbot möglich (§ 33 Besch. V)
Gliederung I. Einleitung II. Arbeitsmarktzugang und Arbeitsförderung III. Übergang Schule und Beruf IV. Verfestigung des Aufenthalts V. Weitere Aspekte VI. Beratungsangebote
II. Arbeits- und Ausbildungsförderung SGB III und SGB II � Kriterium Arbeitsmarktzugang � Im SGB II und SGB III gibt es keine Einschränkungen der Fördermöglichkeiten aufgrund des Aufenthaltsstatus! � Einzige Ausnahme: Ausbildungsförderung
II. Förderinstrumente des SGB III � Beratung, 29 ff. � Vermittlung, §§ 35 ff. � vermittlungsunterstützende Leistungen, §§ 44, 45 Kostenübernahme insb. für Bewerbungen und berufliche Anerkennungsverfahren über Vermittlungsbudget § 44 möglich � Einstiegsqualifizierung, § 54 a � berufliche Weiterbildung, §§ 81 ff. (auch Anpassungs/Nachqualifizierungen förderfähig) � Teilhabe am Arbeitsleben, §§ 112 ff. � Zuschüsse, §§ 88 ff.
II. Förderinstrumente SGB III � Aufenthaltsgestattung � Aufenthalt in Deutschland kürzer als 9 Monate [in Zukunft 3 Monate] � nur Beratung §§ 29 ff, Vermittlung in schulische Ausbildung möglich � Duldung � Aufenthalt in Deutschland kürzer als 1 Jahr [in Zukunft 3 Monate] � Beratung §§ 29 ff. und Vermittlung (§§ 35 ff. ) in Ausbildung
II. Förderinstrumente SGB II � Anwendung der Förderinstrumente des SGB III gemäß § 16 SGB II � sowie: § § § § Kommunale Eingliederungsleistungen, § 16 a SGB II Einstiegsgeld, § 16 b SGB II Eingliederung von Selbständigen, § 16 c SGB II Arbeitsgelegenheiten, § 16 d SGB II Förderung von Arbeitsverhältnissen, § 16 e SGB II Freie Förderung, § 16 f SGB II Förderung bei Wegfall Hilfebedürftigkeit, § 16 g SGB II
II. Ausbildungsförderung: BAB/BAföG Duldung Aufenthaltserlaubnisse: § 25 Abs. 4 Satz 2, § 25 Abs. 3 und 5, § 25 a Nach 4 Jahren (§ 59 Abs. 1 u. 2 SGB III, § 8 Abs. 2 u. 2 a BAföG) BAB nur für betriebliche Ausbildung! Nach 4 Jahren (§ 59 Abs. 1 u. 2 SGB III, § 8 Abs. 2 u. 2 a BAföG)
II. Ausbildungsförderung: BAB/BAföG Aufenthaltserlaubnisse §§ 25 Abs. 1 und 2, § 23 a Auffangregel: bei Förderlücken (insb. bei Aufenthaltsgestattung) Uneingeschränkter Zugang (§ 59 Abs. 1 SGB III, § 8 Abs. 2 BAföG) Ja, wenn Auszubildender oder seine Eltern sich eine bestimmte Zeit in Deutschland aufgehalten haben und erwerbstätig waren (§ 59 Abs. 3 SGB III, § 8 Abs. 3 BAföG)
II. Ausbildungsförderung Asylb. LG Bezug in Ausbildung und Studium: � Während der ersten 4 Jahre des Aufenthaltes möglich (Leistungen nach § 3 Asylb. LG, sogn. Grundleistungen ) SGB II Bezug in Ausbildung und Studium: � Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II wenn die Maßnahme (Abendschule/Ausbildung/Studium) dem Grunde nach über BAföG oder BAB förderfähig ist � � Leistungsausschluss gilt auch für Leistungen nach § 2 Asylb. LG (Analogleistungen ). Diese sind nach 4 Jahren Aufenthalt analog SGB XII/II.
II. Ausbildungsförderung Lücke in der Ausbildungsförderung � wenn BAB/BAföG Anspruch erst nach 4 Jahren Aufenthalt (ausländerrechtlicher Ausschluss bei förderfähigem Personenkreis) Betroffen sind Personen mit AE nach § 25 Abs. 3 [SGB II]: � AE § 25 Abs. 3 kann Ausbildungsaufnahme unmöglich machen � Wechsel in AE nach § 25 Abs. 3 kann zu Ausbildungsabbruch führen � bei unbegleiteten Minderjährigen mit AE nach § 25 Abs. 3 Finanzierungsproblem spätestens dann, wenn keine Jugendhilfe (SGB VIII) mehr gewährt wird � Bei Jugendlichen, deren Ausbildung/Studium kurz vor dem Abschluss steht, können SGB II Leistungen als Darlehen gewährt werden (Härtefallregelung nach § 27 SGB Abs. 4 SGB II)
II. Ausbildungsförderung Erweiterung der Problematik durch geplante Änderung des Asylb. LG: � Aktueller Gesetzesentwurf des BMAS zum Asylb. LG: Grundleistungen (§ 3 Asylb. LG) nur noch 1 Jahr, danach Analogleistungen (§ 2 Asylb. LG) Leistungsausschluss während der Ausbildung (gem. § 7 Abs. 5 SGB II) gilt auch für Analogleistungen. Lücke in der Ausbildungsfinanzierung dann für alle Personen, die nach 1 Jahr Aufenthalt Leistungen nach § 2 Asylb. LG beziehen und noch keinen Anspruch auf BAB/BAföG haben!
II. Ausbildungsförderung � � Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 sollen künftig in das SGB II wechseln und teilen damit die Problematik der Inhaber einer AE nach 25. Abs 3. Konsequenz: BAB und BAföG müssen dringend angepasst werden! Der ausländerrechtliche Ausschluss bei der Ausbildungsförderung in den ersten 4 Jahren und auch die Einschränkung von BAB auf betriebliche Ausbildungen bei Duldung ist ganz zu streichen.
II. Ausbildungsförderung � Stipendien: ◦ Flüchtlingsstipendium von Diakonischen Werk und Stiftung Brot für die Welt: Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. Brot für die Welt – Evangelischer Entwicklungsdienst Stipendienreferat monika. spinczyk@brot-fuer-die-welt. de Caroline-Michaelis-Str. 1; 10115 Berlin Tel. : +49 30 65211 1257 | � Zielgruppe: ◦ Flüchtlinge mit AE § 25 Abs. 3, die noch nicht 4 Jahre in Deutschland leben
III. Übergang Schule-Beruf: Schulabschlüsse Nachholen Hauptschulabschluss: � Bildungsgänge an beruflichen Schulen: Bz. B/EIBE � 1 jährig: ausreichend Sprachkenntnisse � 2 jährig: Deutschförderklasse (oder RSA im 2. Jahr) Voraussetzungen: verlängerte Vollzeitschulpflicht 16 - max. 19 Jahre alt weniger als 10 Schulbesuchsjahre (im Herkunftsland) ohne Schulabschluss Probleme: - eine rel. große Gruppe von Seiteneinsteigern schafft in der kurzen Zeit keinen HSA - - für (funktionale) Analphabeten sind oft keine Alpha-Klassen/Kurse zugänglich - Altersgrenze zu niedrig (positiv: bayerisches Berufsschulmodell bis 25 Jahre)
III. Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse Anerkennungsstelle: � Staatliches Schulamt für den Landkreis Darmstadt. Dieburg und die Stadt Darmstadt [www. schulamt-darmstadt. lsa. hessen. de] - dort Liste der einzureichenden Unterlagen - Kosten für Anerkennung schul. Abschlüsse: 125 Euro, zuzüglich Kosten für Übersetzung und beglaubigte Kopie der Zeugnisse
III. berufliche Anerkennung Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz: Bund/Land [BQFG/HBQFG] Rechtsanspruch auf ein Anerkennungsverfahren für alle Migrantengruppen mit ausländischer Berufsqualifikation • • Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus spielen keine Rolle • Berufserfahrung wird berücksichtigt • Bescheide mit Kompetenzprofil Ergebnisse: • volle Gleichwertigkeit • tlw. Gleichwertigkeit (bei reglementierten Berufen Angabe der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen) • keine Gleichwertigkeit
III. berufliche Anerkennung Alternative Verfahren für Personen ohne (vollständige) Dokumente (§ 14 BQFG/§ 14 HBQFG) � Arbeitsproben � Fachgespräche � Sachverständigengutachten � Prüfungen � Hohe (praktisch und theoretisch) Relevanz für Flüchtlinge, wenn Vorlage von Dokumenten aus fluchtspezifischen Gründen nicht möglich ist.
III. Sprachförderung: Berufsbezogenes Deutsch � Deutschkurse über ESF-BAMF-Programm „Berufsbezogenes Deutsch“ • Über Bleiberechtsprogramme Zugang für Asylb. LG – Berechtigte ◦ Kurs enthält Praktikum (genehmigungsfrei gemäß § 30 Nr. 2 Besch. V) ◦ Form der Weiterführung ab 2015 derzeit noch unklar
III. Sprachförderung: Integrationskurs Zielgruppen Ø Ø Ø Integrationskurs Berechtigte gem. § 44 Aufenth. G (§ 25 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 2) Integrationskurs Verpflichtete, z. B. : - Integrationskurs ist Teil der Eingliederungsvereinbarung beim Jobcenter (§ 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Aufenth. G) - Ausländerbehörde fordert eine Person bei besonderem Integrationsbedarf zur Teilnahme auf (§ 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Aufenth. G) Integrationskurs Zugelassene: Restplätze über Warteliste (bei Besitz einer AE > 18 Monate oder bei AE mit Erteilungsdauer >1 Jahr)
III. Sprachförderung: Aufenthaltstitel � Aufenthaltsgestattung ESF-BAMF-Sprachkurs � Duldung ESF-BAMF-Sprachkurs Aufenthaltserlaubnis: § 25 Abs. 1+2 § 25 Abs. 3 Integrationskursberechtigung auf Antrag/Warteliste � § 25 Abs. 5 auf Antrag/Warteliste oder ESFBAMF-Sprachkurs § § auf Antrag/Warteliste Integrationskursberechtigung 23 Abs. 1* 23 a 23 Abs. 2 * wegen Krieg im Heimatland (z. B. Syrien-Aufnahmekontingent Hessen)
IV. Aufenthaltsverfestigung für Geduldete: § 25 a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden Voraussetzungen: o 6 Jahre erfolgreicher Schulbesuch oder Schul-/Berufsabschluss o 6 Jahre Voraufenthalt o Antragstellung von 15. bis 21. Lebensjahr o Vor dem 14. Lebensjahr eingereist o Günstige Integrationsprognose o Sozialleistungsbezug nur während schulischer oder beruflicher Ausbildung
IV. Aufenthaltsverfestigung für Geduldete Gesetzesentwurf § 25 a NEU �§ 25 a Neu, erleichterte Voraussetzungen: � Jugendlichen oder Heranwachsenden geduldeten Ausländern soll AE erteilt werden, bei 4 Jahren Aufenthalt und erfolgreichem Schulbesuch oder Schulabschluss oder Berufsabschluss • und positiver Integrationsprognose
IV. Aufenthaltsverfestigung für Geduldete § 25 a � Problem Definition erfolgreicher Schulbesuch: ◦ bisher gab es keine Kriterien für erfolgreichen Schulbesuch ◦ weder über AVw. Vs zum Aufenth. G noch als Hess. Erlass �Was heißt erfolgreicher Schulbesuch? �großer Druck für die Kinder � Für die Beratung: ◦ Wichtig: Kontakt zu Lehrer/innen aufnehmen ◦ § 25 a auch als längerfristige Perspektive in die Beratung einbeziehen
IV. Aufenthaltsverfestigung für Geduldete § 18 a: die Fachkräfte AE § 18 a für qualifizierte Geduldete zur Berufsausübung Voraussetzungen: a) Berufsabschluss in Deutschland (Hochschulstudium oder staatlich anerkannter Ausbildungsberuf) oder b) Ausländischer Hochschulabschluss und zwei Jahre dem Abschluss angemessene Beschäftigung oder c) Fachkraft und drei Jahre Beschäftigung ausgeübt, die qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt
IV. Aufenthalltsverfestigung für Geduldete § 18 a: die Fachkräfte � Weitere Bedingungen des § 18 a Aufenth. G: ◦ Arbeitsmarktzugang für zwei Jahre auf Berufsabschluss festgelegt, danach unbeschränkt ◦ Keine Vorrangprüfung ◦ Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren möglich Probleme: ◦ Ausbildung mit Duldung finden und abschließen ◦ Weiterqualifikation nach Ausbildungsabschluss kaum möglich
�§ IV. Aufenthaltsverfestigung für Geduldete § 25 Abs. 5: die „faktischen Inländer“ 25 Abs. 5 Aufenth. G � Voraussetzungen: � Rechtliches (oder tatsächliches) Abschiebungshindernis: � insb. Verwurzelung in Deutschland (und weitgehende Entwurzelung im Herkunftsland), sogenannter „Faktischer Inländer“
IV. Aufenthaltsverfestigung für Geduldete Härtefallverfahren Geregelt in § 23 a Aufenth. G und Härtefallkommissionsgesetz [HFKG] AE möglich, wenn � alle anderen aufenthaltsrechtlichen Verfahren beendet � Petitionsverfahren durchlaufen � Härtefallgründe anerkannt (Entscheidung der Härtefallkommission) � Lebensunterhalt selbständig gesichert ist ◦ Alternativen: �Verpflichtungserklärung �Kommune übernimmt die Kosten
IV. Niederlassungserlaubnis für minderjährig Eingereiste: § 35 Aufenth. G Voraussetzungen: � minderjährig eingereist � bei Vollendung des 16. Lebensjahres seit 5 Jahren AE oder � Volljährig, seit 5 Jahren AE und Lebensunterhalt gesichert oder in Ausbildung
V. Wohnsitzauflage � Gestattung, Duldung, AE § 25. 5 sowie AE § 25. 3 werden mit Wohnsitzauflage erteilt � � Erschwert Arbeitsmarktintegration Antrag auf Streichung der Wohnsitzauflage für Geduldete unter bestimmten Voraussetzungen möglich (Lebensunterhaltssicherung, familiäre Einheit, Pflege) Antrag zu richten an: �Koordinierungsstelle für die Unterbringung von Flüchtlingen (KFH) beim Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt Mehrere Erlasse in Hessen regeln die Bedingungen für Personen mit Duldung - darunter auch Erlasse zur Wohnsitzauflage: ◦ Download unter: http: //www. fr-hessen. de/bleibinhessen/? page_id=53
V. Wohnsitzauflage � Wohnsitzauflage bei AE § 25. 2 und § 25. 3 Aufenth. G: ◦ Bleibt vorerst erhalten, BVerw. G-Rechtsprechung wird abgewartet ◦ muss aber als Verwaltungsakt begründet werden ◦ wenn dies nicht der Fall ist, ist bei unheilbarem Ermessensaufall die Erteilung ungültig (Klagefrist 1 Jahr, Klage hat aufschiebende Wirkung)
V. Residenzpflicht � Bei Aufenthaltsgestattung (§ 55 Asyl. Vf. G) ist ein vorübergehender Aufenthalt im Bundesland Hessen erlaubt � Bei Duldung sind weitere Einschränkungen möglich � Von der räumlichen Beschränkungen kann bei uneingeschränktem Arbeitsmarktzugang oder zu Zwecken der Arbeit, betrieblichen Ausbildung, Schule, Studium abgesehen werden (§ 61 Abs. 1 Aufenth. G)
V. Kindergeld Für nicht freizügigkeitsberechtigte Migrant/innen gilt: Kindergeld erhält, wer eine Niederlassungserlaubnis besitzt, � eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat. Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 wegen eines Krieges im Heimatland oder nach den §§ 23 a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 Aufenth. G müssen außerdem: � sich seit mindestens drei Jahren (rechtmäßig, gestattet oder geduldet) im Bundesgebiet aufhalten und � im Bundesgebiet erwerbstätig sein, laufende Geldleistungen nach dem SGB III beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen. �
V. Kindergeld bei Duldung Ein Kindergeldbezug für Personen mit Duldung ist nur aufgrund bilateraler Abkommen möglich: � für Arbeitnehmer/innen aus den Staaten des ehemaligen Jugoslawien sowie aus Algerien, Marokko und Tunesien bei Erwerbstätigkeit � Für türkische Staatsangehörige gilt der Anspruch unabhängig von der Erwerbstätigkeit nach mindestens 6 Monaten Aufenthalt in Deutschland
Fazit: Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen ◦ Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen ist für die Betroffenen und auch Gesamtgesellschaftlich sinnvoll (Stichworte: Demographischer Wandel, Fachkräftemangel und höhere Kosten der Nichtintegration). ◦ Arbeitsmarktintegration ist ein längerer Prozess, der durch Einschränkungen des Aufenthaltsrechts und Beschäftigungsrechts teilweise blockiert oder verzögert werden kann. daher Beratung notwendig, die Schnittstellen von Aufenthaltsrecht, Ausländerbeschäftigungsrecht und Sozialrecht abdeckt und die Möglichkeiten der Arbeitsförderung nach dem SGB II/III aktiv einbezieht. Um die Arbeitsmarktintegration erfolgreich zu gestalten, sollten alle beteiligten Akteure (Beratungsstellen, Schulen, Beschäftigungsträger und Behörden) sich regelmäßig fachlich austauschen.
VI. Beratungsangebote Hfr - BLEIB in Hessen (vorerst bis Ende 2014): � � Beratung an der Schnittstelle Arbeitsmarktintegration. Aufenthaltsverfestigung www. fr-hessen. de/bleibinhessen � IQ � � � Netzwerk (vorerst bis Ende 2014): Termine der Mobilen Anerkennungsberatung: 21. /31. Juli, 14. Aug. , 09. /15. Sept. , 09. /20. Okt. , 06. /17. Nov. , 04. /15. Dez. im Raum 123 im 1. Stock der Arbeitsagentur Thorsten Viehmann viehmann@inbas. com Tel. : 0151 -65497415 www. hessen. netzwerk-iq. de
Kontakt Wir bedanken uns für das Interesse und die Aufmerksamkeit. Für weitere Rückfragen: BLEIB in Hessen, Teilprojekt Hessischer Flüchtlingsrat Benita Suwelack/Olaf Löhmer Tel. : 069 -272 902 80 Email: bleib@fr-hessen. de Internet: � www. fr-hessen. de/bleibinhessen � www. bleibin. de � http: //www. esf. de/portal/generator/6610/sonderprogramm__bleibeberechtigte. html
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