ARBEITSGEMEINSCHAFT der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer ARBEITSGEMEINSCHAFT der Jagdgenossenschaften
ARBEITSGEMEINSCHAFT der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer
ARBEITSGEMEINSCHAFT der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer Bundesarbeitsgemeinschaft wurde im Juni 2000 in Münster gegründet vertritt die eigentumspolitischen Interessen der ca. 4 Mio. Grundeigentümer auf jagdlichem Gebiet Jede gesetzliche Einschränkung des Jagdrechtes und jede Naturschutzauflage greift in das Eigentum ein Gründung der Arbeitsgemeinschaft in Sachsen. Anhalt offiziell 2002 Jetzt 14 Landesarbeitsgemeinschaften bzw. Verbände auf Bundesebene
Arbeits- und Beratungsthemen Jagdverpachtung Wildschadensregulierung Ausgleichszahlungen bei Flächenentzug und Einschränkungen des Jagdrechtes Begleitung von Gesetzgebungsverfahren, welche das Eigentum betreffen: - Bundesnaturschutzgesetz - Bundesjagdgesetz - Bundesjagdzeitenverordnung - Langenweddinger Empfehlung - Umweltgesetzbuch Zusammenarbeit mit : - Bundesverbänden - Jagdverbänden - Arbeitsgemeinschaft der Waldbesitzerverbände
Jagdrechtssystem Jagdrecht in Deutschland Grundeigentümer- recht steht unter dem Schutz des Grundgesetzes bis 1848/49 Jagdrecht in Hand der Fürsten und Landesherren sogenanntes Reviersystem seit Mitte 19. Jahrhundert (heißt auch : nicht jeder Grund-u. Bodeneigentümer darf Jagd selbst ausüben – Mindestgröße = erforderlich!) Eigenjagdbezirke: 75 ha zusammenhängende Flächen Gemeinschaftliche Jagdbezirke = Jagdgenossenschaften ( Körperschaft des öffentlichen Rechts )
Das Reviersystem in Deutschland, Österreich, z. T. Schweiz u. den meisten europäischen Staaten (hier nicht an Grund Boden gebunden) Reviersystem u. im Jagdgesetz verankerte Pflicht zur Hege verknüpft in unserem Land die Jagd mit Verantwortung für Lebensräume der freilebenden Tierwelt begründet örtliche Zuständigkeit u. persönliche Verantwortung der Jäger Gewährleistet Überleben einheimischer Wildarten in moderner Kulturlandschaft (berücksichtigt ökonomische, ökologische und gesellschaftliche Funktionen)
Der Hegebegriff ist in § 1, Abs. 1 und 2 Bundesjagdgesetz (BJG) definiert. Die Vorschrift lautet: (1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. (2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landwirtschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. § 1, Abs. 1 BJG legt fest, dass alle Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen sind. Weiter wird bestimmt, dass dem Jagdrecht die Pflicht zur Hege verbunden ist. Damit ist klargestellt, dass der Grundstückseigentümer als Jagdrechtsinhaber die Hegepflicht zu erfüllen hat. Das gleiche dürfte für den Inhaber des Jagdausübungsrechtes gelten, jedoch nur insoweit, als er die Hegepflicht erfüllen kann, wenn er nicht gleichzeitig Jagdrechtsinhaber ist.
Der Hegebegriff Somit sind zwei Fallgestaltungen zu berücksichtigen: Ist der Jagdausübungsberechtigte gleichzeitig Jagdrechtsinhaber, obliegt ihm uneingeschränkt die Hegepflicht. Ist der Jagdausübungsberechtigte nicht gleichzeitig Jagdrechtsinhaber, wie dies als Jagdpächter der Fall ist, dann sind selbstverständlich der Hegeverpflichtung Grenzen gesetzt.
Der Hegebegriff Gemäß § 1, Abs. 2 BJG hat die Hege zum Ziel: die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen land-, forstund fischereiwirtschaftlichen Nutzung
Der Hegebegriff Die vom Gesetz her vorgegebenen Forderungen bedeuten im einzelnen: Artgemäße Bejagung hat zum Ziel: Wahrung einer den Verhältnissen des Lebensraumes angepassten Höhe des Wildbestandes Wahrung eines einigermaßen ausgeglichenen Geschlechts verhältnisses Wahrung einer einigermaßen natürlichen Alterspyramide Schaffung und Erhaltung von für das Wild notwendigen Lebensräumen. Hierzu zählen im einzelnen : Anlage von Wildwiesen und Wildäckern, Schaffung von Deckung und Wildruhezonen ggf. Fütterung in Notzeiten des Schalenwildes sowie Hase, Fasan und Rebhuhn. .
Der Hegebegriff Schutz des Wildes vor Krankheiten präventiv durch Impfung sowie Hygienemaßnahmen sowie Bekämpfung von Krankheiten insbesondere dann, wenn Krankheiten seuchenartig auftreten. Vermeidung von Wildschäden, damit eine ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Wild so zu reduzieren ist, dass keinerlei Wildschäden mehr auftreten. Wild ist auch Bestandteil der Natur. Die These „Wald vor Wild“ ist irreführend. Wild ist sowohl ökologisch als auch ökonomisch für die Land- und Forstwirtschaft und für die Natur von großer Bedeutung. Wildschäden sind daher bei einem normalen artengerechten Wildbestand nicht völlig zu vermeiden. Hege muss im Sinne des BJG, im besonderen Maße den heutigen Anforderungen des Tierschutzes Rechnung tragen.
Waidgerechtigkeit /Probleme Waidgerechtigkeit bedeutet: sachgerecht ausgeübte, also handwerklich ordnungsgemäße Jagd ( in der Landwirtschaft = gute fachliche Praxis ) Probleme aus heutiger Sicht: Jagdtourismus Hunde Geld – wenig Erfahrung Organisation der Jagden Ortsansässigkeit Kirrungen Zahl der Jagden Biotope
Rechtsfragen in der Jagdgenossenschaft Ladung zu Mitgliederversammlungen Satzungen Protokolle Stimmrecht /Übertragung Reinertrag, Ausschüttung Beschlussfähigkeit = doppelte Mehrheit Anwesenheitsliste
Prinzip der doppelten Mehrheit Anwesenheitsliste Name Vollmachten Fläche in ha a-Mann 10 b-Mann 5 c-Mann 30 c-Mann 15 c-Mann 10 c-Mann 5 d-Mann 40 e-Mann 35 f-Mann 20 g-Mann 10 g-Mann 30 9 Personen plus 4 Vollmachten 13 Stimmen h-Mann 15 i-Mann 20 185 60 245
Satzung den Bedingungen für nachhaltige Wildbewirtschaftung anpassen ! 1. Mitwirkung an der Abschussplanung 2. Verpachtung an ortsansässige Jäger 3. Umgang mit Jagdgästen ( siehe Pachtverträge ) 4. Verwendung des Reinertrages Auszahlung Biotopverbessernde Maßnahmen Minimierung von Wildschäden Aussetzen von Niederwild Spenden im Territorium 5. Biotopgestaltung 6. Zusammenarbeit mit Landbewirtschaftern
Allgemeines Jagdrecht ist Eigentumsrecht und an Grund Boden gebunden Pflichtmitgliedschaft der Bodeneigentümer in der Jagdgenossenschaft wird in Frage gestellt Novellierung des Landesjagdgesetzes: Ergebnis = rechtlicher Flickenteppich Freizeitverhalten vieler Bürger beeinflusst die Wildbestände (Hunde, Freizeitsportler. . . ). Das Wild wird nachtaktiver Fragwürdige Luchs-und Wolfs“experimente“
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