Arbeit statt Strafe und dann Fachtagung am 11
Arbeit statt Strafe und dann? Fachtagung am 11. Juni 2012 Gemeinnützige Arbeit als Resozialisierungsinstrument
SGB II – Fördern und Fordern Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Auszug § 2 Grundsatz des Forderns (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. … Seite 2
Vollstreckungsalternativen Berliner Tilgungsverordnung* – Auszug § 1 Allgemeines (1) Die Vollstreckungsbehörde kann einem Verurteilten auf Antrag gestatten, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden. … * Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitstrafen durch freie Arbeit vom 30. April 2004 Seite 3
Vollstreckungsalternativen Berliner Tilgungsverordnung* – Auszug § 1 Allgemeines (1) … (2) Im Sinne dieser Verordnung ist Arbeit jede gemeinnützige oder im öffentlichen Interesse liegende, allgemein zusätzliche unentgeltliche Beschäftigung. … * Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitstrafen durch freie Arbeit vom 30. April 2004 Seite 4
Ziele gemeinnützige Arbeit SGB II Tilgung einer Geldstrafe Integration in Arbeit Seite 5
gemeinnützige Arbeit Vorteile Ø Wiedereingliederung in die Gesellschaft Ø Förderung des Gemeinwohls Ø Vermeidung von Prisonisierungseffekten Können die Vorteile gemeinnütziger Arbeit für eine Integration in Arbeit genutzt werden? Seite 6
gemeinsame Ziele gemeinnützige Arbeit SGB II Ø Eingliederung in die Gesellschaft Ø Förderung des Gemeinwohls Seite 7
Vorbereitung einer Integration Fördern Ø Ermittlung des individuellen Handlungsbedarfs Ø Unterstützung bei der Arbeitssuche Ø ggf. Angebot von Maßnahmen Ø Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung Ziel: passgenaue Förderung Seite 8
Vorbereitung einer Integration Fordern Ø Einforderung der Erwerbsobliegenheit Ø Nachhaltung der Bewerbungsaktivitäten Ø Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung Ziel: Nutzung aller Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit Seite 9
Anknüpfungspunkte – Fallbeispiel Justin, 26 Jahre, aktuell arbeitslos Arbeit statt Strafe Ø verurteilt zu einer Geldstrafe (§ 265 a St. GB) Ø 30 Tagessätze Profiling SGB II Ø keine Ausbildung Ø wenig Berufserfahrung Ø Schuldenproblematik Ø Stelle vorhanden Pflicht: Tilgung der Geldstrafe Pflicht: Erwerbsobliegenheit Seite 10
Fallbeispiel Integration in Arbeit zusätzlich erschwert durch Ø fehlende Orientierung Ø fehlende Motivation Ø fehlende Tagesstruktur Lösungsansatz: Heranführung an Arbeit zur Vorbereitung einer Integration An welcher Stelle könnte gemeinnützige Arbeit hier ggf. die Ziele des SGB II unterstützen? Seite 11
Fallbeispiel – Anknüpfungspunkte Nutzen gemeinnütziger Arbeit für das SGB II im Idealfall Ø Herstellung einer Tagesstruktur Unterstützung der Heranführung an Arbeit Ø Gefühl der Anerkennung Erhöhung der Motivation Ø ggf. Entdeckung eines beruflichen Tätigkeitsfeldes berufliche Orientierung Seite 12
Fallbeispiel – Anknüpfungspunkte Und dann? Ø Beendigung der gemeinnützigen Arbeit Tilgung der Geldstrafe Idealfall: Ø Aufrechterhaltung der Tagesstruktur und Motivation Integration in Arbeit oder Angebot einer Maßnahme Seite 13
Anregungen für Gestaltungsmöglichkeiten Sonstiges Arbeit statt Strafe Ø ggf. Ratenzahlung per Direktanweisung durch das JC Anknüpfung an positive Aspekte durch JC Ø enge Betreuung durch FM Ø Schweigepflichtentbindungen des Kd. Ø Begleitung zu Bewährungshilfen Ø Kooperation mit Sen. Just. V Ø Begleitung zu Vorstellungsgesprächen Ø ggf. weiterführende Maßnahme zur Stabilisierung Haftvermeidung Kooperation mit Land Berlin; ggf. Betreuung nach § 67 SGB XII Änderung der Perspektive: von der Ersatzstrafe auf die Integration in Arbeit Ziel: Integration in Arbeit Seite 14
Anregungen für Gestaltungsmöglichkeiten Stabilisierende Maßnahmen Ø vorrangig Maßnahmen, welche im Jobcenter eingerichtet wurden Verantwortung für Besetzung liegt im JC Die Entscheidung über die passende Maßnahme trifft die Integrationsfachkraft. Seite 15
alternative Gestaltungsmöglichkeiten Ø Enges Zusammenwirken beim Ableisten gemeinnütziger Arbeit von FM mit Sen. Just. V - Verbindlichkeit durch Aufnahme in EGV - bei stringenter Durchführung Befreiung von Bewerbungsbemühungen - regelmäßiger gegenseitiger Austausch Seite 16
Gestaltungsmöglichkeiten – Grenzen Kooperation Sen. Just. V & Jobcenter Datenschutz Einverständniserklärung der Kundinnen und Kunden Freiwilligkeit Zielsetzung SGB II Aussetzung der Erwerbsobliegenheit nur im Ausnahmefall Seite 17
Und nun? Idee Schaffung eines Übergangsmanagements zwischen Sen. Just. V, Jobcenter und Land Berlin Ø als Resozialisierungsinstrument Ø zur Steigerung des Gemeinwohls Ø zur Vermeidung von Haftstrafen Vorschlag: Bildung eines Arbeitskreises der beteiligten Akteure Seite 18
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