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Grundsätzliches – Arbeitnehmerbegriff Ø Zur-Verfügungstellen der Arbeitskraft Ø In persönlicher Abhängigkeit Weisungsbindung in persönlicher Hinsicht Eingliederung Kontrollunterworfenheit ao. Univ. -Prof. Dr. Wolfgang Brodil
Rechtsgrundlagen – Arbeitsvertrag Ø l l l Vertrag (bzw BV gem § 97 Abs 1 Z 6) § 6 Ang. G: angemessene Dienste § 1153 ABGB: den Umständen nach angemessene Dienste l Ortsüblichkeit Verkehrssitte Betriebssitte l Keine betriebliche Übung bzw Widerrufsrecht l l ao. Univ. -Prof. Dr. Wolfgang Brodil
Ø Lösungsansatz Telefonie Absolutes Verbot Ø Notfälle Ø Dienstlich veranlasste Telefonate Ø Rechtslage bei Nichtregelung Ø ao. Univ. -Prof. Dr. Wolfgang Brodil
Private Nutzungsinhalte Ø l l l Zulässige Manipulationen Installation von Programmen Spiele Chat Rechtsgeschäftliches Tätigwerden ao. Univ. -Prof. Dr. Wolfgang Brodil
Entlassung Ø l l Angestellte § 27 Ang. G Vertrauensunwürdigkeit beharrliche Pflichtverletzung Arbeiter § 82 Gew. O 1859 Haftungsfragen Ø l Anwendung des DHG ao. Univ. -Prof. Dr. Wolfgang Brodil
Ø Individualrechtliche Kontrolle l Privatsphäre im Arbeitsverhältnis § 16 ABGB l Art 8, 10 EMRK, Art 10, 10 a St. GG Ø § 1 Datenschutzgesetz 2018 ao. Univ. -Prof. Dr. Wolfgang Brodil
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ("Datenschutz. Grundverordnung", DSGVO). Vom 27. April 2016. ao. Univ. -Prof. Dr. Wolfgang Brodil
Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 BGBl I 120/2017 id. F 24/2018 -Organisatorische Regelungen -Umsetzung der RL 680/2016 - Datenschutz- Richtlinie Polizei und Justiz -z. T „Doppelungen“ ao. Univ. -Prof. Dr. Wolfgang Brodil
Ø Strukturelle Säulen • • • Grundrecht § 1 DSG – personenbezogene Daten (unverändert) Grundsätze Art 5 DSGVO Verarbeitung nicht-sensibler Daten Art 6 DSGVO Verarbeitung sensibler Daten Art 9 DSGVO Informationspflicht Art 13 DSGVO Arbeitsrechtliche Öffnungsklausel Art 88 DSGVO ao. Univ. -Prof. Dr. Wolfgang Brodil
Terminologische Änderungen - DSGVO -personenbezogene Daten -besondere Kategorien schutzwürdiger Daten -Auftraggeber – Verantwortlicher -Datenverwendung – Datenverarbeitung -Zustimmung – Einwilligung ao. Univ. -Prof. Dr. Wolfgang Brodil
Inhaltliche Änderungen DSGVO -Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten -Datenschutzfolgeabschätzung bei voraussichtlich hohem Risiko -Datenschutzbeauftragter -Meldepflichten bei Data-Breaching -Erweiterte Informationspflichten ao. Univ. -Prof. Dr. Wolfgang Brodil
Datenverarbeitung – Treu und Glauben Art 5 -Rechtmäßigkeit -Transparenz -Zweckbindung -Datenminimierung -Richtigkeit -Speicherbegrenzung -Integrität und Vertraulichkeit -Rechenschaftspflicht ao. Univ. -Prof. Dr. Wolfgang Brodil
Grundrecht auf Datenschutz § 1 DSG (Verfassungsbestimmung) § 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. . . ao. Univ. -Prof. Dr. Wolfgang Brodil
Daten (nicht sensible) Art 4 DSVO Z 1: „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann ao. Univ. -Prof. Dr. Wolfgang Brodil
Sensible Daten Art 9 DSVO Abs 1: personenbezogene Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ao. Univ. -Prof. Dr. Wolfgang Brodil
Normenvergleich - „Speicherbegrenzung“ § 6 Abs 1 DSG 2000 – Art 5 Abs 1 DSGVO ao. Univ. -Prof. Dr. Wolfgang Brodil
Normenvergleich Alt: solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist Neu: in einer Form gespeichert werden, die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist ao. Univ. -Prof. Dr. Wolfgang Brodil
Normenvergleich II -Nicht sensible Daten: § 8 DSG 2000 – Art 6 DSGVO -Sensible Daten § 9 Z 11 DSG 2000 – Art 9 Abs 2 DSGVO ao. Univ. -Prof. Dr. Wolfgang Brodil
Interessenabwägung § 8 Abs 1 Z 4 § 8. (1) Gemäß § 1 Abs. 1 bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn 1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder 2. der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder 3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder 4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern. ao. Univ. -Prof. Dr. Wolfgang Brodil
Datenschutz-Grundverordnung Artikel 6 (1) Verarbeitung nur zulässig, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Einwilligung b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der Verantwortliche unterliegt f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen ao. Univ. -Prof. Dr. Wolfgang Brodil
Interessenabwägung § 9 Z 11 § 9. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen werden bei der Verwendung sensibler Daten ausschließlich dann nicht verletzt, wenn … 11. die Verwendung erforderlich ist, um den Rechten und Pflichten des Auftraggebers auf dem Gebiet des Arbeits- oder Dienstrechts Rechnung zu tragen, und sie nach besonderen Rechtsvorschriften zulässig ist, wobei die dem Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zustehenden Befugnisse im Hinblick auf die Datenverwendung unberührt bleiben … ao. Univ. -Prof. Dr. Wolfgang Brodil
Datenschutz-Grundverordnung Artikel 9 - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (ie sensible Daten zzgl genetische, biometrische Daten) Wie bisher grundsätzliches Verarbeitungsverbot mit Ausnahmenkatalog Abs 2 lit b): die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist ao. Univ. -Prof. Dr. Wolfgang Brodil
Datenschutz-Grundverordnung Öffnungsklausel Art 88 Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarungen spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext, insbesondere für Zwecke der Einstellung, der Erfüllung des Arbeitsvertrags einschließlich der Erfüllung von durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarung en festgelegten Pflichten, des Managements, der Planung und der Organisation der Arbeit, der Gleichheit und Diversität am Arbeitsplatz, der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, des Schutzes des Eigentums der Arbeitgeber oder Kunden sowie für Zwecke der Inanspruchnahme der mit der Beschäftigung zusammenhängenden individuellen oder kollektiven Rechte und Leistungen und für Zwecke der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorsehen. ao. Univ. -Prof. Dr. Wolfgang Brodil
Information – Widerspruch Art 12 ff DSGVO Umfassende Informationspflicht (Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen, Zwecke, für die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung etc) Art 21 DSGVO Rechtsfolge – Unzulässigkeit der weiteren Verarbeitung („Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr“) ao. Univ. -Prof. Dr. Wolfgang Brodil
Telekommunikationsgesetz 2003 Ø (12. Abschnitt, §§ 92 ff) Nur gewerbliche Dienstleister Bloß analoge Anwendung im Rahmen von § 16 ABGB Ø Datenschutz-Anpassungs. G 2018 (BGBl I 24/2018 - DSG) als „Ergänzung“ zur Grund. VO ao. Univ. -Prof. Dr. Wolfgang Brodil
Datenschutz-Anpassungsgesetz Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext § 11. Die Datenschutzbehörde wird den Katalog des Art. 83 Abs. 2 bis 6 DSGVO so zur Anwendung bringen, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Insbesondere bei erstmaligen Verstößen wird die Datenschutzbehörde im Einklang mit Art. 58 DSGVO von ihren Abhilfebefugnissen insbesondere durch Verwarnen Gebrauch machen. ao. Univ. -Prof. Dr. Wolfgang Brodil
Kontrolle/Informationsbeschaffung/ Datenverwendung Ø l l l Was ist arbeitsrechtlich relevant? Was benötigt der AG um Rechte und Pflichten wahrnehmen zu können? Was ist das gelindeste, angemessene Mittel? ao. Univ. -Prof. Dr. Wolfgang Brodil
Ø Betriebliche Mitbestimmung Allgemeine Informationsrechte des BR l Bspw § 91 Abs 2 Arb. VG Ø Mitbestimmung – Betriebsvereinbarungen l Notwendige l Fakultative l Anrufung der Schlichtungsstelle Ø ao. Univ. -Prof. Dr. Wolfgang Brodil
Betriebsvereinbarungen Ø l Kontrollmaßnahmen (technische Systeme) § 96 Z 3 Personalinformationssysteme § 96 a Abs 1 Z 1 Allgemeine Ordnungsvorschriften § 97 Abs 1 Z 1 l Nutzung von Betriebsmitteln § 97 Abs 1 Z 6 l l ao. Univ. -Prof. Dr. Wolfgang Brodil
Judikatur Ø Zeiterfassung - DSK 16. 11. 2004, Kl 120. 951/0009 DSK/2004 = ecolex 2005, 464 Ø Telefonanlage - OGH 13. 6. 2002, 8 Ob A 288/01 p = ZAS 2004, 40 Ø Biometrische Zeiterfassung - OGH 20. 12. 2006, 9 Ob A 109/06 d = DRd. A 2007, 239 ao. Univ. -Prof. Dr. Wolfgang Brodil
Judikatur Ø Whistleblowing - DSK 14. 12. 2012, K 600. 320 - 005/0003 -DVR/2012 m Besprechungsaufsatz Brodil, ZAS 2013, 269. Ø Alkoholkontrolle - OGH 20. 3. 2015, 9 Ob. A 23/15 w Ø Messenger-Kontrolle – EGMR (GK) 5. 9. 2017, 61496/08 – ZAS 2018, 203 (Brodil). ao. Univ. -Prof. Dr. Wolfgang Brodil
ao. Univ. -Prof. Dr. Wolfgang Brodil Institut für Arbeits- und Sozialrecht Universität Wien – Juridicum Schenkenstrasse 8 -10/III 1010 Wien arbeitsrecht. univie. ac. at www. brodil. at wolfgang. brodil@univie. ac. at
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