AMNOG AKTUELLES Frank Frstenberg 1 Stellv Vorsitzender Michael
AMNOG AKTUELLES Frank Fürstenberg (1. Stellv. Vorsitzender) Michael Klauß (GF) AVB 13. Januar 2011 Heiligengrabe
Packungsgrößen. VO • Packungsgrößen. VO regelt pro Packungsgrößenstufe N 1, N 2 und N 3 die zulässige Inhaltsmenge von Fertigarzneimitteln, die zu Lasten der GKV abgegeben werden können • Das sind verschreibungspflichtige AM und apothekenpflichtige Arzneimittel der Ausnahmeliste • Auf unserer HP stehen die Anlagen der VO mit den entsprechenden „Korridoren“ 10/30/2020 2
Packungsgrößen. VO • Teststreifen und Medizinprodukte zählen sozialrechtlich zwar zu den Arzneimitteln, sind jedoch keine FA im Sinne der Packungsgrößen. VO • Übergangsphase bis 30. 06. 2011: FA, deren Menge größer oder kleiner der neuen Spannbreiten sind, sind weiter abgabefäghig 10/30/2020 3
Ai - Fallkonstellationen • Exakte Mengenangabe ohne Angabe der NBezeichnung: Abgabe des AM mit diesem exakten Inhalt • Exakte Mengenangabe und N-Bezeichnung: Mengenangabe geht vor • Verordnung ohne Stückzahl und ohne NBezeichnung: kleinste Packung 10/30/2020 4
Ai - Konstellationen • FA verordnet, dessen Inhaltsmenge in der prozentualen Spannbreiten liegt: Auswahl innerhalb der Spannbreite • Es kann also auch ein rabattbegünstigtes AM abgegeben werden, dessen Inhaltsmenge größer ist, als das verordnete • Stehen mehreren rabattbegünstigte AM zur Auswahl zur Verfügung, entscheidet die Apotheke , welches FA sie abgibt 10/30/2020 5
DAV: Darstellungsprobleme • DAV an alle Apotheken: Durch fehlerhafte Meldungen einzelner Hersteller bezüglich der Eingruppierung in die neuen Spannen des Normgrößensystems kommt es zu Problemen bei der Darstellung von Suchvorgängen zu austauschbaren Arzneimitteln in der EDV 10/30/2020 6
DAV-Empfehlung • DAV empfiehlt: Beim Austausch sollte ein Rabatt. Arzneimittel ausgewählt werden, dessen Stückzahl möglichst nahe an der Menge des verordneten Arzneimittels liegt. • Liegen vergleichbare Rabatt-AM außerhalb der neuen N-Regelungen, muss nicht ausgetauscht werden. • Andererseits: KK werden gegen die Abgabe eines nicht verpflichtend abzugebendes Rabatt-AM nicht sanktionieren 10/30/2020 7
Ungereimtheiten • ABDATA weist in einer aktuellen Information darauf hin, dass die Angaben „Menge und Einheit der Packungsgröße“ sowie „Packungsgrößenstufe“ im ABDAArtikelstamm auf den Meldungen der Hersteller basieren • Es gebe sehr viele Ungereimtheiten bei den Meldungen, die ABDAT nicht korrigieren darf 10/30/2020 8
DAV • Der DAV hat vor einem Chaos bei der kurzfristigen Umsetzung gewarnt • Gemeinsam mit ABDAT wird auf die schnelle Korrektur von fehlerhaften Datenmeldungen hingewirkt • Außerdem wird mit hohem Zeitdruck mit dem GKV-Spitzenverband über die Neufassung des Rahmenvertrags bach § 129 SGB V verhandelt, mit dem Ziel, praktikable Lösungen zu finden 10/30/2020 9
AOK Nordost • Die AOK Nordost geht von einer vorrangigen Substitution durch Rabattarzneimittel aus • Friedenspflicht: AOK NO verzichtet bis zum Ablauf der Umstellungsfrist der Hersteller auf neue Packungskennzeichen (01. 07. 2011) auf Taxbeanstandungen im Zusammenhang mit u. U. strittigen Austauschen 10/30/2020 10
AOK NORDOST • Liegt die verordnete Stückzahl ausserhalb der neuen N-Stufe, muss nicht zwingend die Abgabe der verordneten Stückzahl erfolgen. In diesem Fall dürfen die Apotheker in der Übergangszeit auch Packungen außerhalb der neuen N-Stufe abgeben. 10/30/2020 11
AOK NORDOST • Die Verordnung fällt von der Stückzahl in keine neue N-Bezeichnung: • Einige AM (vorrangig Antibiotika) fallen nicht mehr in die N-Bezeichnung • Um eine verbrauchgerechte Substitution vornehmen zu können, ist der Apotheker berechtigt, eine an der Therapiedauer angelehnte Packungsgröße abzugeben. 10/30/2020 12
FRAGEN 10/30/2020 13
- Slides: 13