Alfred Bleicher Begleitete Qualifizierung Ausbildungsmodul Grundwissen Schulrecht Alfred
© Alfred Bleicher Begleitete Qualifizierung Ausbildungsmodul Grundwissen Schulrecht
© Alfred Bleicher Aufgeführte Inhalte • Übersicht über alle wichtigen Gesetze und Verordnungen • Wichtige beamten- und schulrechtliche Grundbegriffe • Grundsätze des Berufsbeamtentums • Personalvertretung • Amtliches Schriftwesen • Lehrnachweis • Unterrichtsverpflichtung • Funktionslose Beförderung • Aufgaben der Mittelschule • Stundentafel der Mittelschule • Unterrichtsmodelle an der Mittelschule • Leistungsnachweise an der Mittelschule • Abschlüsse an der Mittelschule • Vorrücken und Wiederholen • Berufsorientierende Maßnahmen im Rahmen der AWT-Unterrichts • Projektprüfung im Fach AWT
© Alfred Bleicher Übersicht über alle wichtigen Verordnungen und Gesetze GG Grundgesetz der BRD BV Bayerische Verfassung Beamt. St. G Bay BG Bay EUG MSO LDO Beamtenstatusgesetz Bayerisches Beamtengesetz Bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz Mittelschulordnung Lehrerdienstordnung KMBek KMS Bekanntmachungen des Kultusministeriums RS Regierungsschreiben Seit 3. 10. 1990 Verfassung des gesamten deutschen Volkes. Annahme durch Volksentscheid 1. 12. 1946 Erlassen vom Bundestag Erlassen vom Landtag MSO vom 01. 08. 2016 LDO vom 05. 07. 2014 Erlassen vom Kultusministerium auf der Basis übergeordneter Gesetze Je nach Bedarf z. B. Lehrpläne, Stundentafel, Regelung von Einzelfragen Auf Basis der Bekanntmachungen und der Schreiben des Kultusministeriums www. seminarble. musin. de => Material => Schulrecht
© Alfred Bleicher Wichtige beamten- und schulrechtliche Grundbegriffe Dienstbehörde: Oberste Dienstbehörde für Lehrkräfte ist das Kultusministerium (KM) Untergeordnete Dienstbehörden sind die jeweiligen Regierungen und Staatlichen Schulämter Dienstherr: Der Dienstherr für Lehrkräfte an bayerischen Schulen ist der Freistaat Bayern. Vorgesetzter: Vorgesetzter ist für Lehrkräfte der Schulleiter. Er ist gegenüber Lehrkräften weisungsbefugt. Dienstvorgesetzter: Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über persönliche Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter ist der Leiter des Staatlichen Schulamts. Dienstweg: Bei der Kommunikation mit ranghöheren Behörden ist der Dienstweg einzuhalten! (Lehrkraft – Schulleiter – Staatliches Schulamt – Regierung – Kultusministerium)
© Alfred Bleicher Grundsätze des Berufsbeamtentums Laut Beamten-Status-Gesetz und Bay. BG für Beamte: - Gesetzes- und Verfassungstreue - Unparteilichkeit - Unbestechlichkeit - Streikverbot - Amtsverschwiegenheit - Grundsätzliche Anstellung auf Lebenszeit (Unkündbarkeit) - Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn
© Alfred Bleicher Personalvertretung Staatliches Schulamt/Regierung/Kultusministerium: Gruppen: Beamte und Arbeitnehmer Zuständigkeit Beamte und Arbeitnehmer des Staatlichen Schulamts Exemplarische Aufgaben der Personalvertretung: - Dienststelle und Personalvertretung haben dafür zu sorgen, dass alle Beschäftigten nach Recht und Billigkeit behandelt werden. - Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegennehmen und falls sie berechtigt erscheinen, auf ihre Erledigung einwirken. - Auf Gleichberechtigung von Männer und Frauen achten. - Durchführung von Personalversammlungen (örtlich => es ist sicherzustellen, dass jede Lehrkraft die Möglichkeit hat an Personalversammlungen teilzunehmen). Entsprechende Einladungen müssen im Lehrerzimmer zugänglich gemacht werden. => Er untersteht der Verschwiegenheitspflicht!
© Alfred Bleicher Amtliches Schriftwesen Von der Lehrkraft sind zu führen: - Schülerakt/ Schülerbogen - Schülerliste - Notenaufzeichnungen - Schülerbeobachtungen/ Gutachten - Belehrungen - Stoffverteilungspläne - Wochenpläne
© Alfred Bleicher Lehrnachweis nach LDO § 3 Abs. 1 Die Lehrkraft ist bei ihrem Unterricht an die geltenden Lehrpläne und Stundentafeln gebunden. Sie achtet auf eine gleichmäßige Verteilung des Lehrstoffes über das ganze Schuljahr. Bei Erkrankung der Lehrkraft gibt der Lehrnachweis z. B. der „mobilen Reserve“ Auskunft über das Fortschreiten des Unterrichts nach dem Lehrplan. Der Lehrnachweis muss übersichtlich, sachlich informativ und vollständig sein. Möglichkeiten: Zu Beginn des Schuljahres erstellt die Lehrkraft einen klassenbezogenen Lehrplan (Stoffverteilungsplan SVP), in dem die jeweils behandelten Lehrplaninhalte gekennzeichnet werden können. Þ Die SVP werden dem Schulleiter einige Wochen nach Beginn des Schuljahres vorgelegt. Þ Die Lehrkraft erstellt zudem vor Beginn der Woche einen Wochenplan. In diesem hält die Lehrkraft die Planungen fest. Der tatsächlich behandelte Unterrichtsstoff wird kenntlich gemacht. Nach Abschluss der Woche bestätigt die Lehrkraft durch Unterschrift die Richtigkeit und weist somit nach welche Lehrplaninhalte gelehrt wurden. Þ Die Führung eines Klassenbuchs ist möglich.
© Alfred Bleicher Unterrichtsverpflichtung an der Mittelschule - Eine Lehrkraft an der Mittelschule unterrichtet 27 Wochenstunden Vollzeit - Anrechnungen für zusätzliche Aufgaben sind möglich (z. B. Praktikumslehrer, Betreuungslehrer, Systembetreuer für PC-Arbeitsplätze, etc. ) - Teilzeitbeschäftigung (es gibt generell kein Mindestmaß an zu unterrichtenden Wochenstunden) Auswirkung auf die Pensionswirksamkeit beachten! Funktionslose Beförderung an der Mittelschule - Beförderung in A 12 + AZ bzw. A 13 bei Lehrkräften möglich (Ausschlaggebendes Instrument ist dienstliche Beurteilung)
© Alfred Bleicher Aufgaben der Mittelschule Säulen der Mittelschule: Das Bildungsangebot der Hauptschule wird im Wesentlichen von drei Säulen getragen: Berufsorientierung, Allgemeinbildung und soziale Kompetenz. Umgesetzt werden diese Schwerpunkte durch zahlreiche miteinander vernetzte Maßnahmen: 1. Stark für den Beruf 2. Stark im Wissen Berufsorientierung Allgemeinbildung Gesicherte Anschlüsse • Praxisorientierter Unterrichtsansatz 1. Betriebserkundungen, 2. Übungsfirmen, 3. Betriebspraktika • Berufsorientierende Zweige 1. Technik/Wirtschaft/Soziales • Systematische Zusammenarbeit 1. Mittelschule - Berufsschule 2. Mittelschule - Wirtschaft 3. Mittelschule - Arbeitsagentur 3. Stark als Person Soziale Kompetenz Differenzierte Abschlüsse • Sicherung der Kernkompetenzen 1. Mathematik, Deutsch und Englisch • Individuelle Förderung 1. Förderstunden, Budgetstunden, Modulare Förderung • Begabungsgerechtes Abschlussangebot 1. Praxisklassenabschluss, Regelabschluss, Quali, M-Abschluss, Quabi • Kooperation 1. Mittelschule - Realschule Gesellschaftliche Teilhabe • Sicherung der Selbst- und Sozialkompetenz 1. Klassenlehrerprinzip, 2. Konzept „Soziales Lernen“ vom ISB • Integration 1. Sprachfördermaßnahmen, kleinere Klassen • Jugendsozialarbeit • Patenschaften
© Alfred Bleicher Stundentafel der Mittelschule Religion Deutsch 5. Klasse 6. Klasse 2 2 5 5 7. Klasse 2 5 8. Klasse 2 5 9. Klasse 2 4 10. Klasse 11. Klasse 2 2 5 5 Mathematik 5 5 5 4 5 5 5 Englisch PCB GSE Sport / Diff. Sport Musik 1 Kunst 1 AWT WTG Förderunterr icht Technik 2 4 2 2 3 3 3 3 5 3 2 2 + 1 2 + 1 2 2 2 1 2 2 - - 1 - 2 - 2 - 1 1 - - - - 2 Wirtschaft 2 - - 2 4 4 3 3 Soziales 2 - - 2 Informatik 3 - - - 2 - - -
© Alfred Bleicher Unterrichtsmodelle an der Mittelschule Regelklasse (R-Klasse): - Klassenstärke: höchstens 30 Schüler (bei einer Klasse mit mehr als 50% Schüler mit Migrationshintergrund 25 Schüler) M-Klasse (Mittlere-Reife-Klasse): - ab der 7. Jahrgangsstufe bis zur 10. Jahrgangsstufe - Endet mit dem Schulabschluss der mittleren Reife an der Mittelschule - Ein Quereinstieg ist bei erfüllten Voraussetzungen jederzeit möglich (auch in die 10. Jahrgangsstufe) Vorbereitungsklasse (V-Klasse): - ist als Alternative für Schüler leistungsstarke Regelklassenschüler nach der 9. Jahrgangsstufe (vor allem auf sprachlicher Ebene) gedacht - Lerninhalte der M-Klasse wird auf zwei Schuljahre vermittelt - Schließt sich an die neunte Jahrgangsstufe an
© Alfred Bleicher Unterrichtsmodelle an der Mittelschule Übergangsklasse (Ü-Klasse): - Förderung von Schülern ohne oder mit nur geringen Deutschkenntnissen - In der Regel auf zwei Schuljahre ausgelegt - Schüler werden im Anschluss in Regelklassen oder an weiterführenden Schulen integriert. Bei leistungsstarken Schülern kann dies auch während des Schuljahres erfolgen Deutschförder-Klasse: - Werden an Regelklassen in einzelnen Fächern an Regelklassen angekoppelt unterrichtet (z. B. Sport, Kunst) - Erhalten eine verstärkte Förderung im Fach Deutsch durch eine erhöhte Anzahl Unterrichtsstunden
© Alfred Bleicher Unterrichtsmodelle an der Mittelschule Kooperationsklasse (Koop-Klasse): - Klassen, in die Schüler einer Förderschule integriert werden Partner-Klassen: - Eine Regelklasse und eine Klasse mit Schülern, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben, arbeiten in bestimmten Fächern gemeinsam (z. B. Sport, Kunst) Inklusionsklasse Praxisklasse (P-Klasse): - Förderung von Schülern mit Lern- und Leistungsrückständen - Kann von Schülern im neunten Schuljahr besucht werden Ganztagsklassen (G-Klasse): - Ganztägiger Unterricht bis mindestens 15. 30 Uhr - Schulen erhalten pro Klasse 12 Wochenunterrichtsstunden zusätzlich - Schulen erhalten pro Klasse zusätzliche finanzielle Förderung - Es muss eine Mittagsverpflegung garantiert sein
© Alfred Bleicher Leistungsnachweise an der Mittelschule MSO § 12 Leistungsnachweise: (1) Die Lehrerkonferenz trifft vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres grundsätzliche Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen einschließlich prüfungsfreier Lernphasen. Die Festlegungen sind den Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten bekannt zu geben. (2) Schriftliche Leistungsnachweise können je nach Art und Umfang angekündigt werden; sie müssen angekündigt werden, wenn größere Lernabschnitte bearbeitet werden sollen. Der Termin eines angekündigten schriftlichen Leistungsnachweises muss spätestens eine Woche vorher bekannt gegeben werden. An einem Tag darf nur ein angekündigter schriftlicher Leistungsnachweis, in der Woche sollen nicht mehr als zwei angekündigte schriftliche Leistungsnachweise gefordert werden. Kann der Leistungsstand einer Schülerin oder eines Schülers wegen nicht zu vertretender Versäumnisse nicht hinreichend beurteilt werden, so kann die Lehrkraft das Nachholen von angekündigten Leistungsnachweisen anordnen. (3) Schriftliche Leistungsnachweise sind innerhalb einer angemessenen Frist den Schülerinnen und Schülern zurückzugeben und zu besprechen.
© Alfred Bleicher Abschlüsse an der Mittelschule Erfolgreicher Abschluss der Mittelschule: Dieser Abschluss wird an Schülerinnen und Schüler verliehen, die Jahrgangsstufe 9 erfolgreich besucht haben. Den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule erhält, wer die neunte Klasse der Mittelschule bestanden hat. Dies ist der Fall, wenn das Jahreszeugnis einen Notenschnitt (ohne die Sportnote) von 4, 0 oder besser aufweist und nicht mehr als dreimal die Note Fünf enthält (die Note Sechs zählt dabei wie zweimal Fünf) Erfolgreicher Abschluss der Mittelschule in der Praxisklasse: Schülerinnen und Schüler, die mindestens im 9. Schulbesuchsjahr sind und die eine Praxisklasse besuchen, haben die Möglichkeit, den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule mit dem Bestehen einer Abschlussprüfung mit hoher Praxisorientierung zu erlangen. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittsnote 4, 0 oder besser beträgt.
© Alfred Bleicher Abschlüsse an der Mittelschule Qualifizierender Abschluss der Mittelschule: Der qualifizierende Abschluss der Mittelschule ist eine besondere Leistungsfeststellung, der sich Schülerinnen und Schüler in Jahrgangsstufe 9 zusätzlich unterziehen können. Dabei müssen sie sich am Ende der neunten Klasse in bestimmten Fächern eine besondere Prüfung (schriftlich, praktisch und mündlich) ablegen. Wer bei der Gesamtbewertung mindestens die Note 3, 0 erreicht, erhält das Zeugnis über den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule. Die Teilnahme ist freiwillig
© Alfred Bleicher Abschlüsse an der Mittelschule Mittlerer Schulabschluss an der Mittelschule: Der mittlere Schulabschluss an der Mittelschule verleiht u. a. die Berechtigung, weiterführende Schulen, z. B. die Fachoberschule, zu besuchen - und ist damit gegenüber dem Wirtschafts- und Realschulabschluss gleichwertig. An der Mittelschule gibt es mehrere Möglichkeiten, einen mittleren Schulabschluss zu erreichen: Mit dem Abschlusszeugnis des Mittlere-Reife-Zuges der Mittelschule wird der mittlere Schulabschluss bescheinigt. Das Bestehen einer zentralen Abschlussprüfung am Ende der Jahrgangsstufe 10 ist Voraussetzung. Besonders leistungsstarke Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 können nach dem qualifizierenden Abschluss der Mittelschule in zwei weiteren Jahren in sog. Vorbereitungsklassen den mittleren Schulabschluss an der Mittelschule erreichen ("9+2 Modell")
© Alfred Bleicher Abschlüsse an der Mittelschule Qualifizierter beruflicher Bildungsabschluss: (Quabi – als schulexterne Variante) Mit abgeschlossener Berufsausbildung können Mittelschüler einen mittleren Schulabschluss erwerben: Durch den Qualifizierten Beruflichen Bildungsabschluss (Quabi). Voraussetzungen für den Quabi sind der qualifizierende Abschluss der Mittelschule (Quali), Abschluss der Berufsausbildung mit einer Durchschnittsnote von 3, 0 oder besser und der Nachweis über mindestens ausreichende (= Note 4) Englischkenntnisse, die dem Leistungsstand eines fünfjährigen Unterrichts entsprechen; Absolventinnen und Absolventen, welche die Berufsschule vor dem 01. 08. 2011 abgeschlossen haben, kann der mittlere Schulabschluss nur nach der bis dahin geltenden Regelung mit dem Abschluss der Berufsausbildung mit einer Durchschnittsnote von 2, 5 oder besser und dem Nachweis über mindestens befriedigender (= Note 3) Englischkenntnisse, die dem Leistungsstand eines fünfjährigen Unterrichts entsprechen, verliehen werden. Dieser Nachweis kann insbesondere erbracht werden durch die Englischnote im Zeugnis über den erfolgreichen oder den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule oder durch die Englischnote im Abschlusszeugnis der Berufsschule, sofern Englisch Pflichtfach ist. Das Zeugnis über den Quabi wird von der Mittelschule ausgestellt, an der Quali erworben wurde.
© Alfred Bleicher Vorrücken und Wiederholen an der Mittelschule MSO § 15 Entscheidung über das Vorrücken (1) Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 soll nur dann versagt werden, wenn die Schülerin oder Schüler in der Entwicklung oder in den Leistungen erheblich unter dem altersgemäßen Stand der betreffenden Jahrgangsstufe liegt und nicht erwartet werden kann, dass die Schülerin oder Schüler am Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe mit Erfolg teilnehmen kann. (2) In den Jahrgangsstufen 5 bis 8 der Regelklasse liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 in der Regel vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus allen Vorrückungsfächern schlechter als 4, 00 ist oder in mehr als drei Fächern eine schlechtere Note als die Note 4 erzielt wurde; die Note 6 zählt dabei wie zweimal die Note 5. Vorrückungsfächer sind alle Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer mit Ausnahme des Fachs Sport. (3) Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die Unterricht in Deutsch als Zweitsprache erhalten, tritt in Abs. 2 an die Stelle des Fachs Deutsch das Fach Deutsch als Zweitsprache. Bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache in deutschsprachigen Klassen, die keinen Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache erhalten, sind in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland unzureichende Leistungen im Fach Deutsch bei der Entscheidung über das Vorrücken nicht zu berücksichtigen.
© Alfred Bleicher Vorrücken und Wiederholen an der Mittelschule MSO § 15 Entscheidung über das Vorrücken (4) In den Mittlere-Reife-Klassen der Jahrgangsstufen 7 bis 9 liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, wenn in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in mehr als einem Vorrückungsfach eine schlechtere Note als die Note 4 erzielt wurde und kein Notenausgleich gewährt wird. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Falls das Zeugnis höchstens zwei Noten 5 oder eine Note 6 ausweist, kann einer Schülerin oder einem Schüler Notenausgleich gewährt werden, wenn in Vorrückungsfächern eine Note 1 oder zwei Noten 2 oder drei Noten 3 erteilt wurden. Notenausgleich ist ausgeschlossen bei Schülerinnen und Schülern, deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit zurückzuführen sind oder die im Fach Deutsch die Note 6 erhalten haben. Bei Schülerinnen und Schülern, die vom Gymnasium, der Realschule oder Wirtschaftsschule übergetreten sind, kann Satz 3 entsprechend angewendet werden. (5) Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf, bei denen von einer Bewertung der Leistungen durch Noten abgesehen wird, ist abweichend von den Voraussetzungen des Abs. 1 das Vorrücken zu ermöglichen, wenn zu erwarten ist, dass sich die Lernziele des Förderplans auch in der nächsthöheren Jahrgangsstufe erfolgreich verwirklichen lassen.
© Alfred Bleicher Vorrücken und Wiederholen an der Mittelschule MSO § 15 Entscheidung über das Vorrücken (6) Über das Vorrücken entscheidet die Klassenleiterin oder Klassenleiter im Einvernehmen mit den sonstigen in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften. Über den Notenausgleich nach Abs. 4 entscheidet die Lehrerkonferenz (siehe vorherige Folie). (7) Schülerinnen und Schüler der Vorbereitungsklasse 1 rücken ohne besondere Entscheidung in die Vorbereitungsklasse 2 vor.
© Alfred Bleicher Vorrücken und Wiederholen an der Mittelschule MSO § 16 Vorrücken auf Probe in Mittlere-Reife-Klassen (1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 9 der Mittlere-Reife-Klassen, die das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, können mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass sie im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreichen. Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz. (3) Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember; sie kann von der Lehrerkonferenz in besonderen Fällen um höchstens zwei Monate verlängert werden. Die Lehrerkonferenz entscheidet auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder Schüler nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird.
© Alfred Bleicher Berufsorientierende Maßnahmen im Rahmen des AWT-Unterrichts
© Alfred Bleicher Berufsorientierende Maßnahmen im Rahmen des AWT-Unterrichts Rechtliche Rahmenbedingungen für: - eine Markterkundung eine Zugangserkundung ein Betriebspraktikum eine Gruppenerkundung sind auf der Homepage des ISB zu finden www. isb. bayern. de
© Alfred Bleicher Die Projektprüfung Informationen zu den Rahmenbedingungen einer Projektprüfung sind auf der Homepage des ISB zu finden www. isb. bayern. de In der Regel wird in der 8. Jahrgangsstufe ein Probeprojekt durchgeführt, das den Ablauf der Projektprüfung in der 9. Jahrgangsstufe exakt deckt
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