Aktuelles zur Verbraucherinformationsverordnung Allergenkennzeichnung fr unverpackte Lebensmittel August
Aktuelles zur Verbraucherinformationsverordnung Allergenkennzeichnung für unverpackte Lebensmittel August 2014 Amire Mahmood
Geltungsbeginn der LMIV • EU-Verbraucherinformationsverordnung Nr. 1169/2011 („LMIV“) • Geltungsbeginn 13. Dezember 2014 • Ausnahme: - verpflichtende Nährwertkennzeichnung gilt ab dem 13. Dezember 2016 August 2014 Amire Mahmood
Geltungsbereich • Gilt für LM-Unternehmer auf allen Stufen der LM-Kette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Informationen an die Verbraucher betreffen • Gilt für alle LM, - die für den Endverbraucher bestimmt sind, - die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden - die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind • Gilt auch für Verkehrsunternehmen, wenn der Abfahrtsort innerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten liegt August 2014 Amire Mahmood
Gemeinschaftsverpflegung • „Einrichtungen jeder Art (darunter auch Fahrzeuge oder fest installierte oder mobile Stände) wie Restaurants, Kantinen, Schulen, Krankenhäuser oder Catering-Unternehmen, in denen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr durch den Endverbraucher zubereitet werden“ (Art. 2 Abs. 2 lit. d LMIV) • „Das Unionsrecht sollte nur für Unternehmen gelten, wobei der Unternehmensbegriff eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad voraussetzt. Tätigkeiten wie der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen z. B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. “ (Erwägungsgrund 15 LMIV) August 2014 Amire Mahmood
Verantwortlichkeit (I) • „Die Lebensmittelunternehmer stellen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen sicher, dass Informationen über nicht vorverpackte Lebensmittel, die für die Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, an den Lebensmittelunternehmer übermittelt werden, der die Lebensmittel erhält, damit erforderlichenfalls verpflichtende Informationen über das Lebensmittel an den Endverbraucher weitergegeben werden können. “ (Art. 8 Abs. 6 LMIV) August 2014 Amire Mahmood
Verantwortlichkeit (II) • „In folgenden Fällen stellen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen sicher, dass die nach den Artikeln 9 und 10 verlangten verpflichtenden Angaben auf der Vorverpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett oder aber auf den Handelspapieren, die sich auf das Lebensmittel beziehen, erscheinen, sofern gewährleistet werden kann, dass diese Papiere entweder dem Lebensmittel, auf das sie sich beziehen, beiliegen oder aber vor oder gleichzeitig mit der Lieferung versendet wurden: a) (…. ) b) wenn vorverpackte Lebensmittel für die Abgabe an Anbieter der Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, um dort zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder geschnitten zu werden. “ (Art. 8 Abs. 7 LMIV) August 2014 Amire Mahmood
Wichtige Änderung • Verpflichtende Allergenkennzeichnung bei unverpackten Lebensmitteln (Art. 44) • Kontrolle erfolgt in Österreich durch die Lebensmittelaufsicht August 2014 Amire Mahmood
Unverpackte Lebensmittel - Art. 44 • Mitgliedstaaten können eigenständig entscheiden, ob bzw. welche Kennzeichnungsbestimmungen für unverpackte Lebensmittel verpflichtend sind • Ausnahme: Allergene Kennzeichnung ist immer verpflichtend (Art und Weise der Angabe der Allergene bei unverpackten Lebensmitteln dürfen die Mitgliedstaaten selbst regeln) • Hinweis zur Allergenkennzeichnung bei verpackten LM: - Neu: Hervorhebung in der Zutatenliste z. B. durch Schriftart, Schriftstil oder Hintergrundfarbe (Art. 21) August 2014 Amire Mahmood
Allergeninformationsverordnung • Veröffentlicht mit BGBl. II Nr. 175/2014 • Weitergabe von Informationen über unverpackte LM, die Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen • Schriftlichkeit - LM-Unternehmer/innen haben sicherzustellen, dass die Informationen verfügbar und leicht zugänglich sind. Sie sind den Endverbrauchern/innen unaufgefordert zur Verfügung zustellen („Bringschuld“). • Mündliche Information möglich, sofern schriftlicher Hinweis, dass die Information auf Nachfrage erhältlich ist - Hinweis ist an gut sichtbarer Stelle, deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen August 2014 Amire Mahmood
Allergeninformations. V (II) • Fragen und Antworten Katalog der Europäischen Kommission vom 31. Jänner 2013 - Richtungsweisend bezüglich Zulässigkeit einer mündlicher Information • Weitergabe der Allergeninformation durch geschulte Personen - Leitlinie im Rahmen der Ö Codex-Kommission • Schriftlich geführte Dokumentation - Leitlinie im Rahmen der Ö Codex-Kommission August 2014 Amire Mahmood
Allergeninformations. V (III) • Information über Süßungsmittel (Aspartam/Aspartam. Acesulfamsalz) bei unverpackten Lebensmitteln durch Hinweis „enthält eine Phenylalaninquelle“ • Hinweis bei unverpackten Lebensmitteln mit über 10% mehrwertigen Alkoholen „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“ • Schild, Preisverzeichnis, Speise- oder Getränkekarten, Aushang, den der (die) Verbraucher/in einsehen kann • Kennzeichnung von verpackten LM bei Abgabe in Selbstbedienung - Art. 9 (1) lit. a bis h und Art. 10 (1) LMIV • Inverkehrbringen nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums • Inkrafttreten der Verordnung mit 13. Dezember 2014 August 2014 Amire Mahmood
Amtliche Kontrolle August 2014 Amire Mahmood
Maßnahmen - § 39 LMSVG • Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften • Anordnung von Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung - Behebung des Mangels an Ort und Stelle - schriftliche Aufforderung - Bescheid (in bestimmten Fällen zwingend vorgeschrieben) • Beschwerde an die Verwaltungsgerichte der Länder August 2014 Amire Mahmood
Strafbestimmungen • Gerichtliche Strafen bei Gesundheitsschädlichkeit • Verwaltungsstrafen bis zu 50. 000 Euro • Höherer Strafrahmen im Wiederholungsfall bis zu 100. 000 Euro • Instanzenzug an den an die Verwaltungsgerichte der Länder • Allergenkennzeichnung bei unverpackten Lebensmittel Vorgangsweise ? August 2014 Amire Mahmood
Q & A LMIV • Fragen- und Antworten Katalog der Europäischen Kommission vom 31. Jänner 2013 • ec. europa. eu/food/labellingnutrition/foodlabelling/docs/ qanda_application_reg 1169 -2011_en. pdf • Fragen- und Antworten Katalog des BMG • bmg. cms. apa. at/cms/preview/attachments/0/6/6/CH 1176/C MS 1391679462863/faq_zur_anwendung_euvo_1169_2011. pdf August 2014 Amire Mahmood
Danke für Ihre Aufmerksamkeit August 2014 Amire Mahmood
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