Aktuelle Tendenzen im Marken und Domainrecht Prof Dr

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Aktuelle Tendenzen im Marken- und Domainrecht Prof. Dr. iur. Joachim Löffler Fachhochschule Heilbronn Hochschule

Aktuelle Tendenzen im Marken- und Domainrecht Prof. Dr. iur. Joachim Löffler Fachhochschule Heilbronn Hochschule für Technik Wirtschaft – University of Applied Sciences Studiengang Betriebswirtschaft und Unternehmensführung

Überblick 1. 2. • • • Das Internet: Der wilde Westen des 21. Jahrhunderts

Überblick 1. 2. • • • Das Internet: Der wilde Westen des 21. Jahrhunderts ? Rechtlicher Brennpunkt: Marken- und Domainrecht Domainvergabe im System des Kennzeichenrechts Schutz von Domains Konflikte zwischen Domains und anderen Rechten beschreibende Begriffe als Domains Verantwortlichkeit der DENIC Beschwerdeverfahren beim WIPO Arbitration and Mediation Center 3. Resümee 2

1. Das Internet: Der wilde Westen des 21. Jahrhunderts ? ü Domain-Grabbing, Cybersquatting, Markenpiraterie,

1. Das Internet: Der wilde Westen des 21. Jahrhunderts ? ü Domain-Grabbing, Cybersquatting, Markenpiraterie, Namensklau etc. ü Das Internet: spezialgesetzliche Regelungen noch in den Kinderschuhen (Fernabsatz. G, TDG, Sig. G, ECommerce-Richtlinie etc. ) ü Anwendung allgemeiner Gesetze ü Einzelfallentscheidungen dominieren (Case Law) ü Tendenz zu unberechtigter Verallgemeinerung in Medien und Fachkreisen führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit 3

2. Rechtlicher Brennpunkt: Marken- und Domainrecht System der Domainvergabe ü Domainvergabe durch DENIC oder

2. Rechtlicher Brennpunkt: Marken- und Domainrecht System der Domainvergabe ü Domainvergabe durch DENIC oder ICANN auf privatrechtlicher vertraglicher Grundlage ü 4

System der Kennzeichenrechte Kennzeiche n unternehmensbezog ene Name Firma (§ 12 BGB) (§ 17

System der Kennzeichenrechte Kennzeiche n unternehmensbezog ene Name Firma (§ 12 BGB) (§ 17 HGB) Unternehmens -Kennzeichen (§ 5 II Marken. G) produktbezogene Marke (§ 3 Marken. G) Geogr. Herkunftsangabe Werktitel (§ 5 III Marken. G) (§ 126 Marken. G) Überschneidungen und Konflikte möglich ! 5

Schutz von Domains ü ü ü Registrierung begründet kein absolutes Recht – also keine

Schutz von Domains ü ü ü Registrierung begründet kein absolutes Recht – also keine Wirkung gegen Dritte Domain als solche genießt keinen rechtlichen Schutz Domains können aber als Marke, Name, Firma, Unternehmenskennzeichen, Werktitel etc. geschützt werden 6

Konflikte zwischen Domains und anderen Rechten ü ü ü Domains können in Konflikte mit

Konflikte zwischen Domains und anderen Rechten ü ü ü Domains können in Konflikte mit Kennzeichenrechten geraten Marken, Firmen, Namen, Werktitel, Unternehmenskennzeichen etc. werden gegen Verwechslungs- und bei Berühmtheit auch gegen Verwässerungsgefahr geschützt Prioritätsprinzip: das ältere Recht setzt sich durch 7

shell. de 8

shell. de 8

shell. com 9

shell. com 9

krupp. de, krupp. com 10

krupp. de, krupp. com 10

verteidigungsministerium. de Inh. : Marian Müller, Azubi 11

verteidigungsministerium. de Inh. : Marian Müller, Azubi 11

joop. de 12

joop. de 12

weideglueck. de 13

weideglueck. de 13

Zusammenfassung: Konflikte Domains - Marken ü ü ü Marke als starkes absolutes Kennzeichenrecht (§

Zusammenfassung: Konflikte Domains - Marken ü ü ü Marke als starkes absolutes Kennzeichenrecht (§ 14 Abs. 1 Marken. G) setzt sich fast immer gegen Domains durch Markeninhaber kann jede Benutzung eines ähnlichen Zeichens im geschäftlichen Verkehr verbieten, soweit Verwechslungsgefahr besteht berühmten Marken werden sogar gegen bloße Verwässerungsgefahr geschützt 14

Matrix zur Verwechslungsgefahr Marke bzw. Domain Produkte/Dienstleist. identisch ähnlich nicht ähnlich Verwechslungsgefahr frei Verwechslungsgefahr

Matrix zur Verwechslungsgefahr Marke bzw. Domain Produkte/Dienstleist. identisch ähnlich nicht ähnlich Verwechslungsgefahr frei Verwechslungsgefahr Verwässerungsgefahr (bei berühmter Marke) frei Verwässerungsgefahr wenn berühmte Marke 15

beschreibende Begriffe als Domains ü ü ü beschreibende Begriffe können als Domains registriert werden

beschreibende Begriffe als Domains ü ü ü beschreibende Begriffe können als Domains registriert werden als Marken im Hinblick auf das Freihaltebedürfnis des Geschäftsverkehrs bzw. fehlende Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig Verstoß gegen § 1 UWG bei Verwendung im beschreibender Domains geschäftlichen Verkehr ? 16

rechtsanwaelte. de, hauptbahnhof. de 17

rechtsanwaelte. de, hauptbahnhof. de 17

besenwirtschaft. com 18

besenwirtschaft. com 18

stahlguss. de 19

stahlguss. de 19

20

20

mitwohnzentrale. de 21

mitwohnzentrale. de 21

bier. de 22

bier. de 22

Verantwortlichkeit der DENIC ü ü ü keine inhaltliche Prüfung bei der Registrierung Eintragung eines

Verantwortlichkeit der DENIC ü ü ü keine inhaltliche Prüfung bei der Registrierung Eintragung eines Dispute-Vermerks Verantwortlichkeit der DENIC für Rechtsverletzungen durch von ihr eingetragene Domains nur im Ausnahmefall 23

kurt-biedenkopf. de Inh. : Markwart Faussner; München 24

kurt-biedenkopf. de Inh. : Markwart Faussner; München 24

ambiente. de 25

ambiente. de 25

Beschwerdeverfahren beim WIPO Arbitration and Mediation Center ü ü ü relativ kurze Verfahrensdauer überschaubare

Beschwerdeverfahren beim WIPO Arbitration and Mediation Center ü ü ü relativ kurze Verfahrensdauer überschaubare Kosten bei Streitigkeiten um generische Domains interessante Alternative 26

http: //arbiter. wipo. int/ 27

http: //arbiter. wipo. int/ 27

3. Resümee ØDas Internet ist kein rechtsfreier Raum ØKonflikte zwischen Domains und traditionellen Kennzeichenrechten

3. Resümee ØDas Internet ist kein rechtsfreier Raum ØKonflikte zwischen Domains und traditionellen Kennzeichenrechten von der Rspr. nahezu stets zugunsten letzterer entschieden - Domain. Grabbing daher fast chancenlos Øisolierte Domains ohne flankierenden kennzeichenrechtlichen Schutz im Geschäftsverkehr wertlos ØDomains sollten – wenn möglich - immer zusätzlich als Firma, Marke, Titel etc. geschützt werden Øbeschreibende Begriffe als Domains auch im geschäftlichen Verkehr generell zulässig ØDENIC hat kein inhaltl. Prüfungspflichten bei der Registrierung von Domains 28

Prof. Dr. iur. Joachim Löffler Fachhochschule Heilbronn Hochschule für Technik Wirtschaft – University of

Prof. Dr. iur. Joachim Löffler Fachhochschule Heilbronn Hochschule für Technik Wirtschaft – University of Applied Sciences Studiengang Betriebswirtschaft und Unternehmensführung schriftliche Fassung: www. mitarbeiter. fh-heilbronn. de/~loeffler/ oder www. ebusie. com 29