ABCGefahrstoffe Rechtsgrundlagen Atomgesetz Strahlenschutzverordnung Gesetz ber die Befrderung
ABC-Gefahrstoffe Rechtsgrundlagen Atomgesetz Strahlenschutzverordnung Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter Gefahrgutverordnungen ADR/RID ADN/IMDG IATA/ICAO Zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt Gentechnikgesetz Gentechniksicherheitsverordnung Biostoffverordnung 7. 2 10/2014 Leitfaden zur Truppausbildung - Lehrgang „Truppführer“ Chemikaliengesetz Gefahrstoffverordnung 1
ABC-Gefahrstoffe Kennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung (11/2010) Abb. 1 7. 2 10/2014 Leitfaden zur Truppausbildung - Lehrgang „Truppführer“ 2
ABC-Gefahrstoffe Kennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung Als Kennzeichnung des Stoffes müssen angegeben werden: • die chemische Bezeichnung des Stoffes • die Gefahrensymbole und die dazugehörige Gefahrenbezeichnung • die Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) • die Sicherheitsratschläge (S- Sätze) • die Anschrift des Herstellers • die dem Stoff zugeordnete EG-Nr. Abb. 2 7. 2 10/2014 Leitfaden zur Truppausbildung - Lehrgang „Truppführer“ 3
ABC-Gefahrstoffe GHS - Globally Harmonized System Festsetzung eines weltweit einheitlichen Informationssystems als Grundlage für internationale Gesundheits- und Umweltschutzstandards Für einen Gefahrstoff: • • 7. 2 weltweit geltende Einstufung weltweit gleiche Kennzeichnung (Piktogramme) weltweit gleiche Regelungen bei Sicherheitsdatenblättern weltweit gleiche Regelungen für Umgang und Transport 10/2014 Leitfaden zur Truppausbildung - Lehrgang „Truppführer“ 4
ABC-Gefahrstoffe Globally Harmonized System (GHS) Piktogramme GHS 01 GHS 02 GHS 03 Gefahr Achtung GHS 04 GHS 05 Achtung GHS 06 Gefahr Achtung Gefahr GHS 07 GHS 08 GHS 09 Achtung Gefahr Achtung Abb. 3 7. 2 10/2014 Leitfaden zur Truppausbildung - Lehrgang „Truppführer“ 5
ABC-Gefahrstoffe Kennzeichnung nach GUV-V A 8 Verbotszeichen Gebotszeichen Warnzeichen Rettungszeichen Abb. 4 7. 2 10/2014 Leitfaden zur Truppausbildung - Lehrgang „Truppführer“ 6
ABC-Gefahrstoffe Farbkennzeichnung von Gasflaschen (DIN EN 1089 -3) Abb. 5 7. 2 10/2014 Leitfaden zur Truppausbildung - Lehrgang „Truppführer“ 7
ABC-Gefahrstoffe Farbkennzeichnung von Gasflaschen (DIN EN 1089 -3) Acetylen Sauerstoff Abb. 6 7. 2 10/2014 Leitfaden zur Truppausbildung - Lehrgang „Truppführer“ 8
ABC-Gefahrstoffe Natriumhydroxid-Lösung Farbkennzeichnung von Rohrleitungen (DIN 2403) Wasser grün Wasserdampf rot Luft grau Brennbare Gase brennbare Gase gelb mit rot gelb Nichtbrennbare Gase nichtbrennbare Gase gelb mit schwarz gelb Säuren orange Laugen violett brennbare Flüssigkeiten braun mit rot nichtbrennbare Flüssigkeiten braun mit schwarz Sauerstoff blau H 2 SO 4 Abb. 7 7. 2 10/2014 Leitfaden zur Truppausbildung - Lehrgang „Truppführer“ 9
ABC-Gefahrstoffe Munitionsbrandklassen (ZDV 34/240) Munitionsbrandklasse 1 Massenexplosion, Splitter und andere Wurfstücke Munitionsbrandklasse 2 Explosion, Splitter und andere Wurfstücke Munitionsbrandklasse 3 Massenfeuer, teilweise Explosionen, starke Rauch- und Nebelbildung, starke Hitze Abb. 8 Munitionsbrandklasse 4 Feuer und Hitze (normaler Brand) 7. 2 10/2014 Leitfaden zur Truppausbildung - Lehrgang „Truppführer“ 10
ABC-Gefahrstoffe Kennzeichnung von ansteckungsgefährlichen Stoffen BIOLABOR GENLABOR INFEKTIONSGEBÄUDE BIO III 606 2814 "BIOGEFÄHRDUNG" "BIOHAZARD" "BIORISQUE" "INFECTIOUS SUBSTANCE" "INFEKTIÖSE STOFFE" "INFEKTIONSGEFAHR" "Ansteckungsgefährlich" Abb. 9 7. 2 10/2014 Leitfaden zur Truppausbildung - Lehrgang „Truppführer“ 11
ABC-Gefahrstoffe Gefahrzettel nach ADR / RID 2 2 Nr. 1 Nr. 1. 4 Nr. 2. 1 Entzündbare Gase Explosivstoff 4 4 Nr. 4. 1 Entzündbare feste Stoffe Nr. 2. 3 Nr. 2. 2 Nicht entzündbare, Giftige Gase nicht giftige Gase 3 Nr. 3 Entzündbare flüssige Stoffe 6 4 Nr. 4. 2 Nr. 4. 3 Nr. 5. 1 Nr. 5. 2 Selbstentzündliche Stoffe, die in Entzündend Organische Stoffe Berührung mit Wasser wirkende Stoffe Peroxide entzündbare Gase bilden Nr. 6. 1 Giftige Stoffe LQ 9 6 Nr. 6. 2 Ansteckungs- gefährliche Stoffe 7. 2 10/2014 Nr. 7 C Radioaktive Stoffe Nr. 8 Ätzende Stoffe Nr. 9 Verschiedene Umweltgefährliche Stoffe dende Stoffe Leitfaden zur Truppausbildung - Lehrgang „Truppführer“ Güter in begrenzten Mengen Abb. 10 12
ABC-Gefahrstoffe Kennzeichnung Eisenbahnkesselwagen Kesselwagen für verflüssigte, tiefgekühlt verflüssigte oder gelöste Gase sind durch einen durchgehenden, etwa 30 cm breiten, nicht rückstrahlenden orangefarbenen Streifen, der den Tank in der Höhe der Tankachse umschließt, gekennzeichnet. Gefahrzettel Nr. 13 Wagen vorsichtig verschieben! Abb. 11 7. 2 10/2014 Leitfaden zur Truppausbildung - Lehrgang „Truppführer“ Gefahrzettel Nr. 15 Abstoß- und Ablaufverbot! 13
ABC-Gefahrstoffe Kennzeichnung von Binnenschiffen Beförderung von bestimmten entzündbaren Gütern Beförderung von bestimmten gesundheitsschädlichen Gütern Beförderung von bestimmten explosiven Gütern Abb. 12 7. 2 10/2014 Leitfaden zur Truppausbildung - Lehrgang „Truppführer“ 14
ABC-Gefahrstoffe Begleitpapiere bei Transporten Die Gefahrguttransportvorschriften schreiben beim Transport von Gefahrgütern, die Mitgabe und das Mitführen von sogenannten Schriftlichen Weisungen (ehemals Unfallmerkblätter) für den Fahrzeugführer/Lokführer/ Schiffsführer vor. Die Schriftlichen Weisungen im Straßentransport brauchen ab dem 01. 2009 nur noch in einer Sprache, die Fahrzeugbesatzung lesen und verstehen kann, mitgeführt werden. Diese neuen Schriftlichen Weisungen sind vierseitig. Sie sind gut sichtbar im Fahrerhaus, auf der Brücke oder auf der Lok bereitzustellen. 7. 2 10/2014 Leitfaden zur Truppausbildung - Lehrgang „Truppführer“ 15
ABC-Gefahrstoffe Maßnahmen bei einem Unfall oder Notfall Bei einem Unfall oder Notfall, der sich während der Beförderung ereignen kann, müssen die Mitglieder Fahrzeugbesatzung folgende Maßnahmen ergreifen, sofern diese sicher und praktisch durchgeführt werden können: • • • 7. 2 Bremssystem betätigen, Motor abstellen und Batterie durch Bedienung des gegebenenfalls vorhandenen Hauptschalters trennen; Zündquellen vermeiden, insbesondere nicht rauchen und keine elektrische Ausrüstung einschalten; die entsprechenden Einsatzkräfte verständigen und dabei soviel Informationen wie möglich über den Unfall oder Zwischenfall und die betroffenen Stoffe liefern; Warnweste anlegen und selbststehendes Warnzeichen an geeigneter Stelle aufstellen; Beförderungspapiere für die Ankunft der Einsatzkräfte bereit halten; nicht in ausgelaufene Stoffe treten oder diese berühren und das Einatmen von Dunst, Rauch, Staub und Dämpfen durch Aufhalten auf der dem wind zugewandten Seite vermeiden; sofern dies gefahrlos möglich ist, Feuerlöscher verwenden, um kleine Brände/Entstehungsbrände an Reifen, Bremsen und im Motorraum zu bekämpfen; Brände in Ladeabteilen dürfen nicht von der Fahrzeugbesatzung bekämpft werden; sofern dies gefahrlos möglich ist, Bordausrüstung verwenden, um das Eintreten von Stoffen in Gewässer oder in die Kanalisation zu verhindern und um ausgetretene Stoffe einzudämmen; sich aus der unmittelbaren Umgebung des Unfalls oder Notfalls entfernen, andere Personen auffordern, sich zu entfernen und die Weisungen der Einsatzkräfte befolgen; kontaminierte Kleidung und gebrachte kontaminierte Schutzausrüstung ausziehen und sicher entsorgen. 10/2014 Leitfaden zur Truppausbildung - Lehrgang „Truppführer“ 16
ABC-Gefahrstoffe Abb. 13 7. 2 10/2014 Leitfaden zur Truppausbildung - Lehrgang „Truppführer“ 17
ABC-Gefahrstoffe Abb. 14 7. 2 10/2014 Leitfaden zur Truppausbildung - Lehrgang „Truppführer“ 18
ABC-Gefahrstoffe Abb. 15 7. 2 10/2014 Leitfaden zur Truppausbildung - Lehrgang „Truppführer“ 19
ABC-Gefahrstoffe Abb. 16 Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz für die Durchführung allgemeiner und gefahrenspezifischer Notfallmaßnahmen, die sich gemäß Abschnitt 8. 1. 5. des ADR an Bord des Fahrzeugs befinden muss Die folgende Ausrüstung muss sich an Bord der Beförderungseinheit befinden: • ein Unterlegkeil je Fahrzeug, dessen Abmessungen der Höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs und dem Durchmesser der Räder angepasst sein müssen; • zwei selbststehende Warnzeichen; • Augenspülflüssigkeit und Für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung: • • eine Warnweste (z. B. wie in der Norm EN 471 beschrieben); ein tragbares Beleuchtungsgerät; ein paar Schutzhandschuhe und eine Augenschutzausrüstung (z. B. Schutzbrille) Für bestimmte Klassen vorgeschriebene zusätzliche Ausrüstung: An Bord von Fahrzeugen für die Gefahrzettel-Nummer 2. 3 oder 6. 1 muss sich für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung eine Notfallfluchtmaske befinden; Für flüssige Stoffe mit Gefahrzettel-Nummer 3, 4. 1, 4. 3, 8 oder 9 vorgeschrieben: • eine Schaufel • eine Kanalabdeckung • ein Auffangbehälter 7. 2 10/2014 Leitfaden zur Truppausbildung - Lehrgang „Truppführer“ 20
ABC-Gefahrstoffe Gefährliche Stoffe und Güter Gefahren 7. 2 Übertragungsmöglichkeit Schutzmaßnahmen • äußere Einwirkung • über den Luftweg • Abstand halten • Windrichtung beachten • Kontamination • durch Berührung • Abdecken/Abschranken • Abschirmung nutzen • Deckung suchen • Inkorporation • • 10/2014 über Atemwege über Haut über Wunden über Magen/Darm Leitfaden zur Truppausbildung - Lehrgang „Truppführer“ • • Atemschutz tragen Schutzkleidung tragen Keine offenen Wunden Essen, trinken, rauchen unterlassen 21
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