31 5 2016 Billig ist nicht immer gleich
31. 5. 2016 Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? Vergabegrundsätze: Wettbewerbsprinzip Diskriminierungsverbot Transparenzgebot LRD Ingo-Michael Greiner VERMÖGEN UND BAU AMT HEILBRONN
Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? In einer großen Wochenzeitung stand die folgende Aussage: • Jede Großbaumaßnahme beginnt mit einer (Kosten-) Lüge. • Die öffentliche Hand muss das billigste Angebot annehmen. Folie 2
Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? Beide Aussagen stimmen (so) nicht Großbauprojekte der Landesbauverwaltung sind in den letzten 20 Jahren bis auf wenige Baumaßnahmen regelmäßig im geplanten Kosten- und Zeitrahmen umgesetzt worden. Das gilt jedenfalls für diejenigen Bauvorhaben, die einem Standardmusterprogramm folgten und bei denen Erfahrungswerte seit vielen Jahren vorliegen, wie Schul- und Hochschul- bzw. Universitätsbauten, sei es Neubau oder Umbau im Bestand, sowie Behördenbauten wie Polizeipräsidien, -reviere, -posten oder Gerichte, Finanzämter, JVA, Sanierung von Schlössern, Kloster Kirchen, Pfarrhäuser, den Bau von Sportstätten und Krankenhäusern. Folie 3
Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? Nicht jedes billigste Angebot bekommt den Zuschlag ………. . sondern das preiswerteste Angebot, bezogen auf die Wirtschaftlichkeit der geforderten Leistung Vorsicht! Es gibt Geschäftsmodelle , die auf der Ansicht, dass das geringste Gebot den Zuschlag bekommt, aufbauen. Diese Firmen machen dann ein besonders niedriges Angebot, damit sie den Zuschlag erhalten. Diese haben regelmäßig ein sehr professionelles - juristisch und bauspezifisch optimiertes - Nachtragsmanagement. Folie 4
Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? Das Leistungsverzeichnis Ansatz ist regelmäßig das Leistungsverzeichnis. Die Qualität des Leistungsverzeichnis ist entscheidend. Dieses sollte so sorgfältig wie möglich erstellt werden und die vollständige zu beauftragende Leistung ( möglichst gepreist ) beinhalten. Grund: spätere Zusatzleistungen läßt sich der AN teuer vergüten. Vorsichtig sollte man mit funktionalen Ausschreibungen sein. Diese geben dem AN viel mehr Freiheit bei der Ausführung und somit bei der Ausgestaltung des Angebotsinhalts, weil letztlich allein die Funktion einer Technik, eines Gebäudes verlangt wird, wohingegen bei einer detaillierten Leistungsbeschreibung jedes wesentliche Detail, im Vorhinein bestimmt ist. Folie 5
Was sagt das neue Vergaberecht ? Grundlagen §§ 113, 114 Abs. 2 GWB enthalten Verordnungsermächtigungen für die Bundesregierung. à Ablauf der Umsetzungsfrist der EU-Richtlinien, das neue Vergaberecht ist am 18. April 2016 in Kraft treten. à Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vg. V) à Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVg. V) à Verordnung über die Vergabe von Konzessionen ( Konz. Vg. V) à Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sekt. VO) à Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge(Stat. Vg. VO à VOL/A ( >Schwelle) und VOF entfallen bzw. gehen in der VGV auf. à VOB/A gilt weiterhin auch im Oberschwellenbereich ( § 2 Vg. V ).
1. Schwellenwerte Verfahrensvorbereitung • Bauleistungen: 5. 225. 000 € • Liefer- und Dienstleistungen: 209. 000 € • Verteidigungs- und sicherheitsrelevante Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 418. 000 € • Liefer- und Dienstleistungen der oberen und obersten Bundesbehörden: 135. 000 €
Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? Vergabeverfahren GWB - Vg. V Zentrale Vorschrift § 97 GWB, Eignung, Zuschlag und Ausführungsbedingungen in §§ 122 ff GWB Hiernach sind bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen zu berücksichtigen: Prinzip der Transparenz/Publizität Prinzip der Unparteilichkeit/Gleichbehandlung ( Wettbewerbsprinzip und Diskriminierungsverbot ) Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte Mittelständische Interessen durch Aufteilung in Teil- und Fachlose Grundsatz der elektronischen Kommunikation zwischen Auftraggeber und Unternehmer Folie 8
Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? Nationale Vergabeverfahren • Gebot des sparsamen und wirtschaftlichen Handelns • Unterhalb der vorgenannten Schwellenwerte kommen das GWB, die Vg. V und auch der 2. und 3. Abschnitt des Teiles A der VOB nicht zur Anwendung. • Die Haushaltsordnungen ( § 55 LHO/BHO ) verpflichten die öffentlichen Auftraggeber, ihre Bauaufträge nach VOB/A 1. Abschitt zu vergeben. • Vergabe- und Vertragshandbücher des Bundes und der Länder (VHB) • Kommunales Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB) Folie 9
Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? Wahl der Vergabearten nach § 3/3 EU VOB/A • EU –Verfahren • • • Offenes Verfahren Nicht offenes Verfahren Verhandlungsverfahren nach Teilnahmewettbewerb Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb Wettbewerblicher Dialog Innovationspartnerschaft • Nationale Verfahren • • Öffentliche Ausschreibung Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb • • Beschränkte Ausschreibung nach Teilnahmewettbewerb Freihändige Vergabe Folie 10
Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? Vergabearten nach § 3 VOB/A EU und Nationale Verfahren Folie 11
Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? Öffentliche Ausschreibung bzw. Offenes Verfahren Bekanntmachungen lesen Bekanntmachung online Bekanntmachung Printmedien Staatsanzeiger Landesausschreibungsblatt Vergabestelle eventuell Regionale Medien Amtsblatt EU www. ted. europa. eu www. service-bw. de, www. bund. de, ……. Bekanntmachung veröffentlichen Unternehmen Vergabeunterlagen anfordern Vergabeunterlagen zusenden Angebot zusenden Absage-, Zuschlags- oder Aufhebungsschreiben zusenden Datum Folie 12
Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, Nichtoffenes Verfahren, Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachungen lesen Bekanntmachung online Bekanntmachung Printmedien Staatsanzeiger Landesausschreibungsblatt Vergabestelle eventuell Regionale Medien Amtsblatt EU www. ted. europa. eu www. service-bw. de, www. bund. de, ……. Bekanntmachung veröffentlichen Unternehmen Teilnahmeantrag (Bewerbung) zusenden Vergabeunterlagen an ausgewählte Bewerber zusenden, nicht ausgewählte Bewerber erhalten ein Absageschreiben Angebot zusenden Absage-, Zuschlags- oder Aufhebungsschreiben zusenden Folie 13
Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, Freihändige Vergabe, Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachungen lesen Bekanntmachung online www. service-bw. de, www. bund. de, ……. Vergabestelle Evtl. Ex-ante Bekanntmachung nach § 19 Abs. 5 VOB/A Unternehmen Bewerbung auf Ex-ante Bekanntmachung (Teilnahmeinteresse bekunden) Vergabeunterlagen an ausgewählte Bewerber zusenden Angebot zusenden Absage-, Zuschlags- oder Aufhebungsschreiben zusenden Folie 14
Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? Bekanntmachung vor dem Start einer Beschränkten Ausschreibung Auszug aus § 19 VOB/A Auszug aus § 3 a VOB/A Folie 15
Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? E-Vergabe • § 97 Abs. 5 GWB fordert die Verwendung „elektronischer Mittel“ durch Auftraggeber und Unternehmen. Unterabschnitt 2 der Vg. V mit den §§ 9 – 13 Vg. V (der u. a. auch für die Vergabe von Bauleistungen anwendbar ist) konkretisiert dies. • Bereits ab dem 18. 04. 2016 müssen die Vergabeunterlagen online kostenfrei verfügbar sein, §§ 11, 41 Vg. V. Übergangsfristen etwa bei der Abgabe der Angebote gelten bis spätestens 18. 10. 2018. Danach ist die Kommunikation im Vergabeverfahren vollständig digital und diskriminierungsfrei abzuwickeln (e-Vergabe), § 81 Abs. 2 Vg. V. Die Pflicht zur e-Vergabe bezieht sich auf den Austausch von Informationen zwischen dem AG und dem bietenden Unternehmen. Die Unternehmen haben ihre Angebote dann verpflichtend in elektronischer Form zu übermitteln, § 53 Abs. 1 Vg. V Datum Folie 16
Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? Prüfung und Wertung der Angebote Die Wertung erfolgt grundsätzlich in 4 Schritten: 1. Schritt: Zunächst werden die Angebote auf inhaltliche und formale Mängel überprüft (z. B. Vollständigkeit, Unterschrift, geforderte Erklärungen, Gleichwertigkeit). 2. Schritt: Hier ist die Eignung der Bieter zu überprüfen. Die Unternehmen müssen ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Eignung) anhand bestimmter Unterlagen nachweisen. 3. Schritt: In diesem Schritt wird die Angemessenheit des Preises überprüft. Der Zuschlag darf nicht auf unangemessene hohe oder niedrige Angebote erteilt werden. 4. Schritt: Hier erfolgt die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots. Ausschließlich von Bedeutung bei EU-weiten Vergabeverfahren die bekannt gemachten Zuschlagskriterien. Folie 17
Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? Zwingende Ausschlussgründe - § 123 GWB • Abschließende Aufzählung schwerer Verfehlungen (mit rechtskräftiger Verurteilung/ Festsetzung geahndet), welche zwingend zum Ausschluss des Unternehmens führen. • Nachweisführung über das Nichtvorliegen eines Ausschlussgrundes • Präqualifikation • Eigenerklärung (Formblatt 124) + Nachweise • Einheitlich Europäische Eigenerklärung (EEE) + Nachweise • + Abruf Gewerbezentralregister (> 30. 000 € netto Auftragswert) Datum Folie 18
Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? Fakultative Ausschlussgründe - Eigenerfahrungen Wichtige inhaltliche Klarstellung: • § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB zur Schlechterfüllung bei früheren öffentlichen Aufträgen: Ein Ausschluss setzt voraus, dass – eine wesentliche Anforderung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder dauerhaft mangelhaft erfüllt wurde und – mit zivilrechtlicher Rechtsfolge wie Kündigung, Schadensersatz oder „vergleichbarer Rechtsfolge“ geahndet wurde. • Schlechterfüllung ohne zivilrechtliche Konsequenzen reicht nicht für „fakultativen Ausschluss“. Datum Folie 19
Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? Zuschlagskriterien • Zuschlagskriterien dienen der Ermittlung des besten Preis. Leistungs-Verhältnisses und „können“ neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigen (vgl. § 127 GWB). • Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals kann auch ein Zuschlagskriterium sein (vgl. §§ 58 Abs. 2 Nr. 2 Vg. V; 16 d EU Abs. 2 Nr. 2 b VOB/A). • Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung werden nach wie vor in den Vergabeunterlagen ausgewiesen (Achtung: Vergabeunterlagen sind unmittelbar mit Bekanntmachung bereitzustellen). Datum Folie 20
Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? Zuschlag - § 127 GWB • Der Zuschlag erfolgt aufgrund einer Bewertung der Angebote. • Den Zuschlag erhält das wirtschaftlichste Angebot. Entscheidend ist dabei das beste Preis-Leistungs-Verhältnis. • Zuschlagskriterien: Preis und qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte • Zuschlagskriterien können sich auf Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung beziehen. • Zuschlagskriterien und deren Gewichtung müssen in der Auftragsbekanntmachung aufgeführt werden. Datum Folie 21
Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? Regelungen der VOB/A und Vg. V • Weitere Regelungen in der VOB/A und Vg. V: • Weitere Zuschlagskriterien: • Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals • Kundendienst und technische Hilfe, Ausführungsfristen • Qualität als Zuschlagskriterium kann insbesondere sein: technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Design, soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften • Ermittlung der Lebenszykluskosten wird normiert (§ 16 Abs. 2 Nr. 5 und 6 VOB/A bzw. § 59 Vg. V) Datum Folie 22
Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? Auftragsausführung - § 128 GWB • Die Vereinbarung von Ausführungsbedingungen ermöglicht die Einflussnahme auf die Leistungserbringung auch nach Erteilung des Zuschlags (weiteres Steuerungsinstrument). • Dies erfolgt durch Vertragsbedingungen. • Beachtung der Ausführungsbedingungen ist zwingende Voraussetzung für Zuschlag (keine Wertung) • Einhaltung kann durch Sonderkündigungsrechte oder Vertragsstrafen abgesichert werden. • Ausführungsbedingungen müssen in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen schriftlich niedergelegt sein. Datum Folie 23
Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? Aufklärung des Angebotsinhalts – 15 VOB/A • Angebotsinhalte können hinsichtlich der Art der Durchführung, der Bezugsquellen von Stoffen und Bauteilen sowie die Angemessenheit des Preises aufgeklärt werden. • Angaben zu Energieeffizienz und Lebenszykluskosten können überprüft und ergänzende Erläuterungen gefordert werden. • Ergebnis ist im Vergabevermerk zu dokumentieren. • Verweigert der Bieter die Aufklärung ist das Angebot auszuschließen. • Änderungen an den Preisen sind unstatthaft. • Frist für das Nachreichen von Unterlagen § 16 a VOB/A: 6 Kalendertage ab Tag nach der Absendung der Aufforderung Datum Folie 24
Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? VOB/A – Unangemessen niedriger Preis, § 16 d (EU ) Abs. 1 VOB/A • Auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigem Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden. • Angebote mit unangemessen niedrigem Preis müssen aufgeklärt werden. • Aufforderung zur Aufklärung hat in Textform zu erfolgen, gegebenenfalls mit zumutbarer Antwortfrist. • Rechtmäßige staatliche Beihilfen rechtfertigen einen zu niedrigen Preis • Angebot kommt in die engere Wahl, wenn „unter Berücksichtigung rationellen Baubetriebs und sparsamer Wirtschaftsführung eine einwandfreie Ausführung einschließlich Haftung für Mängelansprüche“ erwartet werden kann. Datum Folie 25
Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? Vg. V – ungewöhnlich niedriger Preis, § 60 Vg. V • Ein ungewöhnlich niedriger Preis ist aufzuklären. • Die Zusammensetzung des Preises ist anhand der übermittelten Unterlagen zu prüfen. • Der Zuschlag darf abgelehnt werden, wenn die geringe Höhe des angebotenen Preises nicht zufriedenstellend aufgeklärt wird. • Der Zuschlag muss abgelehnt werden, wenn das Angebot die Verpflichtungen nach § 128 GWB, insbesondere die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht einhält. Datum Folie 26
Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? Wertung Preisnachlässe ohne Bedingung sind nicht zu werten, wenn sie nicht an der vom Auftraggeber nach § 13 Absatz 4 VOB/A bezeichneten Stelle aufgeführt sind. Unaufgefordert angebotene Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) werden bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt. Die Ausschreibung muss nicht nur die zu erbringende Bauleistung, sondern auch die Bauzeit (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 VOB/A) und die Frist für die Erteilung des Zuschlags (§ 10 Abs. 6 VOB/A) angeben, während die Bieter an ihr Angebot gebunden sind. Diese Zuschlags- und Bindefrist soll kurz sein, um den Bietern kein schwer zu kalkulierendes Risiko aufzuerlegen. Verhandlungen bei der Vergabe sind unstatthaft (§ 15 Abs. 3 VOB/A). Allerdings sind Aufklärungsgespräche nach (§ 15 Abs. 1 VOB/A) bzgl. der Eignung des Bieters, das Angebot selbst, Änderungsvorschläge und Nebenangebote, Art der Durchführung, Angemessenheit des Angebots, aber auch Ursprungsorte und Bezugsquellen von Stoffen und Bauteilen, erlaubt. Nicht erlaubt sind Verhandlungen bzgl. der Preise oder des Angebots selbst. Nach der Wertung der Angebote durch den Auftraggeber soll der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt werden (§ 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A). Der niedrigste Angebotspreis allein ist dabei nicht entscheidend. Folie 27
Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? VOB/A - Nebenangebote • ……. sind jetzt generell zulässig, auch wenn der Preis das einzige Wertungskriterium ist. • ……. müssen Mindestanforderungen erfüllen. • ……. müssen gleichwertig sein Datum Folie 28
Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? Ausschluss 2. Außerdem können Angebote von Bietern ausgeschlossen werden, wenn a) ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde, sich das Unternehmen in Liquidation befindet, nachweislich eine schwere Verfehlung begangen wurde, die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt, die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde, sich das Unternehmen nicht bei der Berufsgenossenschaft angemeldet hat. b) c) d) e) Folie 29
Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? Ausschluss 3. Fehlen geforderte Erklärungen oder Nachweise und wird das Angebot nicht entsprechend Nummern 1 oder 2 ausgeschlossen, verlangt der Auftraggeber die fehlenden Erklärungen oder Nachweise nach. Diese sind spätestens innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber vorzulegen. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Aufforderung durch den Auftraggeber. Werden die Erklärungen oder Nachweise nicht innerhalb der Frist vorgelegt, ist das Angebot auszuschließen. Folie 30
Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? Praxisbeispiele Alltagsbeispiele aus der Praxis belegen, dass billig nicht immer wirtschaftlich und das niedrigste Angebot auch nicht immer ein preiswertes Angebot ist: 26. 10. 2015 Folie 31
Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? Folie 32
Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? 26. 10. 2015 Folie 33
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Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? Folie 36
Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? Preisspiegel Datum Folie 37
Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? Folie 38
Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? Der Ausschluss eines Haupt-/Nebenangebots hat nicht den automatischen Ausschluss anderer Angebote desselben Bieters zur Folge. 26. 10. 2015 Folie 39
Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? Folie 40
Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? Folie 41
Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? Folie 42
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Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? Folie 44
Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? Preisspiegel Datum Folie 45
Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? Folie 46
Billig ist nicht immer gleich wirtschaftlich: Was steckt hinter der Pflicht, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen? Vielen Dank für Ihr Interesse! VERMÖGEN UND BAU AMT HEILBRONN Folie 47
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