2 RECHTLICHE GRUNDLAGEN Feuerwehr und Katastrophenschutzschule RheinlandPfalz Folie

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2. RECHTLICHE GRUNDLAGEN Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 1

2. RECHTLICHE GRUNDLAGEN Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 1

2. 1 BOS Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 2

2. 1 BOS Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 2

2. 1 BOS= Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 3

2. 1 BOS= Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 3

2. 2 RECHTSVORSCHRIFTEN Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 4

2. 2 RECHTSVORSCHRIFTEN Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 4

RECHTLICHE GRUNDLAGEN Welches Gesetz ist, (wie fast immer) relevant? Art. 10 und Art. 73

RECHTLICHE GRUNDLAGEN Welches Gesetz ist, (wie fast immer) relevant? Art. 10 und Art. 73 Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 5

2. 2. 1 GRUNDGESETZ Art. 10 Abs. 1 GG „Das Briefgeheimnis sowie das Post-

2. 2. 1 GRUNDGESETZ Art. 10 Abs. 1 GG „Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. “ Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG „Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über das Postwesen und die Telekommunikation“ Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 6

RECHTLICHE GRUNDLAGEN Gibt es ein Gesetz, dass sich spezieller mit dem Thema befasst? §§

RECHTLICHE GRUNDLAGEN Gibt es ein Gesetz, dass sich spezieller mit dem Thema befasst? §§ 2, 57, 88, 89 Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 7

2. 2. 2 TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ § 2 TKG „Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche

2. 2. 2 TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ § 2 TKG „Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes“ Ø Wird durch die Bundesnetzagentur ausgeführt Ø Beispiel: Frequenznutzungsplan Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 8

2. 2. 2 TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ § 57 Abs. 4 TKG Frequenzzuteilung für Rundfunk, […] und

2. 2. 2 TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ § 57 Abs. 4 TKG Frequenzzuteilung für Rundfunk, […] und sicherheitsrelevante Funkanwendungen Anforderung: Für BOS Frequenzen werden in einer Richtlinie u. a. festgelegt: Ø Wer darf Teilnehmen? Ø Zuständigkeiten der beteiligten Behörden Ø Anerkennungsverfahren um am Sprechfunk teilzunehmen Ø Regelungen für den Funkbetrieb Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 9

2. 2. 2 TELEKOMMUNIKATIONS-GESETZ § 88 TKG Fernmeldegeheimnis Ø Jeder Dienstanbieter verpflichtet sich zur

2. 2. 2 TELEKOMMUNIKATIONS-GESETZ § 88 TKG Fernmeldegeheimnis Ø Jeder Dienstanbieter verpflichtet sich zur Einhaltung Ø Inhalt der Kommunikation und die näheren Umstände Ø Insbesondere ob jemand an Kommunikation beteiligt ist oder nicht Ø Verschwiegenheitsverpflichtung des Anwenders Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 10

2. 2. 2 TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ § 89 TKG Abhörverbot „Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten,

2. 2. 2 TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ § 89 TKG Abhörverbot „Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage […] die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden“ Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 11

RECHTLICHE GRUNDLAGEN Gibt es Straftatbestände in diesem Zusammenhang? §§ 201, 203, 206, 331, 332,

RECHTLICHE GRUNDLAGEN Gibt es Straftatbestände in diesem Zusammenhang? §§ 201, 203, 206, 331, 332, 353 b, 358 Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 12

2. 2. 3 STRAFGESETZBUCH § 201 St. GB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (bis

2. 2. 3 STRAFGESETZBUCH § 201 St. GB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (bis zu 5 Jahren) § 203 St. GB Verletzung von Privatgeheimnissen (bis zu 1 Jahr) § 206 STGB Verletzung des Fernmeldegeheimnisses (bis zu 5 Jahren) § 353 b St. GB Verletzung d. Dienstgeheimnisses u. einer bes. Geheimhaltungspfl. (bis zu 5 Jahren) Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 13

2. 2. 3 STRAFGESETZBUCH § 331 St. GB Vorteilsannahme (bis zu 3 Jahren) §

2. 2. 3 STRAFGESETZBUCH § 331 St. GB Vorteilsannahme (bis zu 3 Jahren) § 332 St. GB Bestechlichkeit (bis zu 5 Jahren) § 358 St. GB Nebenfolgen Ø Verlust der Berechtigung Ämter zu bekleiden (Bei §§ 332, 353 b) Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 14

RECHTLICHE GRUNDLAGEN Wie werde ich über meine Pflichten belehrt? §§ 1, 2 Feuerwehr- und

RECHTLICHE GRUNDLAGEN Wie werde ich über meine Pflichten belehrt? §§ 1, 2 Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 15

2. 2. 4 VERPFLICHTUNGSGESETZ §§ 1, 2 Verpfl. G Ø Gilt für NICHT beamtete

2. 2. 4 VERPFLICHTUNGSGESETZ §§ 1, 2 Verpfl. G Ø Gilt für NICHT beamtete Personen Ø Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung seiner Obliegenheiten Ø Unterzeichnungspflichtige Niederschrift Ø Verschwiegenheitsverpflichtung „Teilnehmer am Fernmeldeverkehr unterliegen der Verschwiegenheitspflicht […] Der Personenkreis ist nach dem Verpflichtungsgesetz förmlich zu verpflichten“ (aus PDV 810. 3) Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 16

2. 2. 4 VERPFLICHTUNGSGESETZ Muster einer Verpflichtungserklärung Bildquelle: LFV RLP http: //daten 2. verwaltungsportal.

2. 2. 4 VERPFLICHTUNGSGESETZ Muster einer Verpflichtungserklärung Bildquelle: LFV RLP http: //daten 2. verwaltungsportal. de/dateien/seitengenerator/pdv 810. 3_sprechfunkdienst_im_bos. pdf Seite 24 Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 17

RECHTLICHE GRUNDLAGEN Gibt es ein Gesetz, das die Zuständigkeit regelt? ? §§ 1, 2

RECHTLICHE GRUNDLAGEN Gibt es ein Gesetz, das die Zuständigkeit regelt? ? §§ 1, 2 Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 18

2. 2. 5 BDBOSG § 1 BDBOSG Ø Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk

2. 2. 5 BDBOSG § 1 BDBOSG Ø Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der BOS Ø Zweck: Aufbau und Betrieb eines einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems für die BOS Ø Liegt im Geschäftsbereich des BMI Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 19

2. 2. 5 BDBOSG § 2 BDBOSG Ø Die BDBOS hat die Aufgaben den

2. 2. 5 BDBOSG § 2 BDBOSG Ø Die BDBOS hat die Aufgaben den Digitalfunk der BOS aufzubauen, zu betreiben und die Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Ø Verweis auf die Richtlinie nach § 57 TKG bezüglich der Zugangsberechtigung für Antragssteller Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 20

RECHTLICHE GRUNDLAGEN Wer genau darf teilnehmen und wer genehmigt das? §§ 1, 3, 4,

RECHTLICHE GRUNDLAGEN Wer genau darf teilnehmen und wer genehmigt das? §§ 1, 3, 4, 5, 7, 10 15 ff. der BOS Funkrichtlinie sowie §§ 1, 3 der DF Richtlinie BOS Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 21

2. 2. 6 BOS FUNKRICHTLINIEN Grundsätzlich: Ø Teilnahme am BOS-Funk nur mit nach den

2. 2. 6 BOS FUNKRICHTLINIEN Grundsätzlich: Ø Teilnahme am BOS-Funk nur mit nach den Technischen Richtlinien der BOS zugelassenen Funkanlagen zulässig Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 22

2. 2. 6. 1 ZULASSUNG UND GENEHMIGUNG VON FUNKANLAGEN § 15 ff. BOS FR

2. 2. 6. 1 ZULASSUNG UND GENEHMIGUNG VON FUNKANLAGEN § 15 ff. BOS FR Beschreibung des Antragsverfahrens zur Frequenznutzung „Für jede Frequenznutzung bedarf es einer vorherigen Zuteilung der Frequenz(en) durch die Bundesnetzagentur. Für die Beantragung sind grundsätzlich die zwischen der obersten Bundes- / Landesbehörden einerseits und der Bundesnetzagentur andererseits abgestimmten Formblätter zu verwenden“ Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 23

2. 2. 6. 1 ZULASSUNG UND GENEHMIGUNG VON FUNKANLAGEN Ø Funkgeräte unterliegen einem Zulassungsverfahren

2. 2. 6. 1 ZULASSUNG UND GENEHMIGUNG VON FUNKANLAGEN Ø Funkgeräte unterliegen einem Zulassungsverfahren Ø „Die Funkanlagen müssen die Bestimmungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten erfüllen“ § 10 BOS-FR. Ø Abschluss durch Zertifikatserteilung Ø Nachweis der Leistungsmerkmale und Störungsfreiheit in Netz- und Direktbetrieb Ø Prüfstelle ist unabhängig und vom BSI Zertifiziert Ø Zertifizierung erfolgt durch BDBOS Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 24

2. 2. 6. 2 GENEHMIGUNGSURKUNDE Ø Entfällt und wird durch BSISicherheitskarte dargestellt (siehe Physikalische

2. 2. 6. 2 GENEHMIGUNGSURKUNDE Ø Entfällt und wird durch BSISicherheitskarte dargestellt (siehe Physikalische Grundlagen) Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 25

2. 2. 6. 3 BOS FUNKRICHTLINIEN § 1 BOS FR Ø BOS Funk ist

2. 2. 6. 3 BOS FUNKRICHTLINIEN § 1 BOS FR Ø BOS Funk ist Teil der „nichtöffentlichen Funkanwendungen“ Ø Umfasst den „nichtöffentlichen mobilen Landfunk“ , sowie den „nichtöffentlichen Festfunk“ Ø Frequenzbänder, die für beschränkte Nutzerkreise zur Verfügung stehen Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 26

2. 2. 6. 4 FUNKDIENSTE §§ 1, 5 BOS FR Seefunk Fester Landfunk Mobiler

2. 2. 6. 4 FUNKDIENSTE §§ 1, 5 BOS FR Seefunk Fester Landfunk Mobiler Landfunk Flugfunk Öffentlicher mobiler Landfunk (öm. L) Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nöm. L) Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Betriebsfunk BOS-Funk Folie 27

2. 2. 6. 5 BOS FUNKRICHTLINIEN § 3 BOS FR Zuständigkeiten „Das BMI vertritt

2. 2. 6. 5 BOS FUNKRICHTLINIEN § 3 BOS FR Zuständigkeiten „Das BMI vertritt die Belange der BOS gegenüber der Bundesnetzagentur in allen grundsätzlichen Fragen der Frequenznutzung im BOS-Funk“ „Das BMI, das BMF und die zuständigen obersten Landesbehörden treffen betriebliche Regelungen zur Durchführung des BOS-Funks in ihren Bereichen. “ § 3 Digitalfunk RL BOS „Für die Teilnahme am Digitalfunk BOS gilt § 4 der BOS-Funkrichtlinie mit der Maßgabe entsprechend, dass für die Anerkennung als Berechtigter auch das Benehmen mit der BDBOS herzustellen ist. “ Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 28

2. 2. 6. 6 BOS FUNKRICHTLINIEN § 4 BOS FR Berechtigte des BOS Funks

2. 2. 6. 6 BOS FUNKRICHTLINIEN § 4 BOS FR Berechtigte des BOS Funks sind: Die Polizeien der 16 Länder und des Bundes Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) Die Bundeszollverwaltung Die kommunalen Feuerwehren, staatlich anerkannte Werkfeuerwehren sowie sonstige nichtöffentliche Feuerwehren, wenn sie auftragsgemäß auch außerhalb ihrer Liegenschaft eingesetzt werden können Die Katastrophen- und Zivilschutzbehörden des Bundes und der Länder, öffentliche Einrichtungen des Katastrophenschutzes und nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen auch, soweit sie Zivilschutzaufgaben wahrnehmen Die behördlichen Träger der Notfallrettung nach landesrechtlichen Bestimmungen und die Leistungserbringer, die mit der Durchführung der Aufgabe „Notfallrettung“ von den jeweiligen Trägern der Notfallrettung beauftragt wurden Die mit Sicherheits- und Vollzugsaufgaben gesetzlich beauftragten Behörden und Dienststellen, für die das BMI im Benehmen mit dem BMF und den zu-ständigen obersten Landesbehörden die Notwendigkeit bestätigt hat, mit den Berechtigten nach Nrn. 1. 1 – 1. 7 über BOS-Funk zusammenzuarbeiten Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 29

2. 2. 6. 7 BOS FUNKRICHTLINIEN § 4 BOS FR Anerkennung als Berechtigter durch

2. 2. 6. 7 BOS FUNKRICHTLINIEN § 4 BOS FR Anerkennung als Berechtigter durch Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder des BMI Ø Voraussetzung zur Teilnahme am BOSSprechfunk Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 30

2. 2. 6. 8 BOS FUNKRICHTLINIEN § 7 BOS FR „Funkanlagen dürfen nur von

2. 2. 6. 8 BOS FUNKRICHTLINIEN § 7 BOS FR „Funkanlagen dürfen nur von Berechtigten nach § 4 betrieben werden. Handsprechfunkanlagen dürfen nur im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrags an Angehörige der Behörde oder Organisation ausgegeben und betrieben werden“ Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 31

2. 2. 7 OPTA/ADRESSIERUNG Jedes Gerät erhält die sog. „TETRA Equipment Identity“ (TEI) Ø

2. 2. 7 OPTA/ADRESSIERUNG Jedes Gerät erhält die sog. „TETRA Equipment Identity“ (TEI) Ø Fest einprogrammierte Geräteidentifikationsnummer (vergl. IMEI, Fahrgestellnummer) Ø Dient der eindeutigen Identifikation des Gerätes Ø Weltweit einmalige, nicht zu verändernde Nummer, die bei der Produktion einprogrammiert wird Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 32

2. 2. 7 OPTA/ADRESSIERUNG Jedes Endgerät erhält zusätzlich eine „Teilnehmernummer“, die ITSI mit einer

2. 2. 7 OPTA/ADRESSIERUNG Jedes Endgerät erhält zusätzlich eine „Teilnehmernummer“, die ITSI mit einer Länge von 48 Bit Ø Diese Nummer ist ebenfalls einmalig (ähnlich der MAC-Adresse bei PC-Komponenten) und nicht zu verändern Ein Teil dieser ITSI, die so genannte SSI (24 Bit) besteht aus 1) ISSI (Individual Short Subscriber Identity) und 2) GSSI (Group Short Subscriber Identity) mit deren Hilfe die Möglichkeit zur Gruppen- und Einzeladressierung gegeben ist Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 33

2. 2. 7 OPTA/ADRESSIERUNG Die restlichen 24 Bit teilen sich auf in 1) MCC

2. 2. 7 OPTA/ADRESSIERUNG Die restlichen 24 Bit teilen sich auf in 1) MCC (Mobile Country Code) mit 10 Bit 2) MNC (Mobile Network Code) mit 14 Bit Ø Durch diese eindeutige Adressierung sind Funkgeräte temporär und/oder permanent aus dem Netz zu entfernen Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 34

2. 2. 7 OPTA/ADRESSIERUNG Ø OPTA= Operativ taktische Adresse Ø Kein Teil des TETRA-Standards,

2. 2. 7 OPTA/ADRESSIERUNG Ø OPTA= Operativ taktische Adresse Ø Kein Teil des TETRA-Standards, sondern extra für die BOS entwickelt Ø Durch die OPTA und die ITSI wird jedes Funkgerät genau identifizierbar Ø Grundlage: OPTA-Richtlinie Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 35

2. 2. 7 OPTA/ADRESSIERUNG Ø Die Geburts-OPTA ist fest zugewiesen Ø 24 Alphanumerische Stellen

2. 2. 7 OPTA/ADRESSIERUNG Ø Die Geburts-OPTA ist fest zugewiesen Ø 24 Alphanumerische Stellen MCC 262= Deutschland MNC 1000 -1002 = BOS Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 36

2. 2. 7 OPTA/ADRESSIERUNG Ø Die Alias-Opta definiert das Funkgerät in seiner Funktion Bildquelle

2. 2. 7 OPTA/ADRESSIERUNG Ø Die Alias-Opta definiert das Funkgerät in seiner Funktion Bildquelle : OPTA Richtlinie Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 37

2. 2. 7 OPTA/ADRESSIERUNG Block 1 (Zeichen 1 und 2) Ø Zugehörigkeit zur Länderstruktur

2. 2. 7 OPTA/ADRESSIERUNG Block 1 (Zeichen 1 und 2) Ø Zugehörigkeit zur Länderstruktur R P Bildquelle : OPTA Richtlinie Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 38

2. 2. 7 OPTA/ADRESSIERUNG Block 2 (Zeichen 3 -5) Ø Behörden- und Organisationszugehörigkeit Feuerwehr

2. 2. 7 OPTA/ADRESSIERUNG Block 2 (Zeichen 3 -5) Ø Behörden- und Organisationszugehörigkeit Feuerwehr FW Katastrophenschutz KAT Rettungsdienst RD Polizei POL R P F W Bildquelle : OPTA Richtlinie Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 39

2. 2. 7 OPTA/ADRESSIERUNG Block 3 (Zeichen 6 -8) Ø Zuordnung zu Landkreis/ kreisfreier

2. 2. 7 OPTA/ADRESSIERUNG Block 3 (Zeichen 6 -8) Ø Zuordnung zu Landkreis/ kreisfreier Stadt Ø Amtliches Kraftfahrzeugkennzeichen R P F W K O Bildquelle : OPTA Richtlinie Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 40

2. 2. 7 OPTA/ADRESSIERUNG Block 4. 1. (Zeichen 9 -13) Ø Weitere Untergliederung unterhalb

2. 2. 7 OPTA/ADRESSIERUNG Block 4. 1. (Zeichen 9 -13) Ø Weitere Untergliederung unterhalb Landkreisebene Ø Ziffern oder Buchstaben möglich Ø Beispiel: Wache 1 R P F W K O 1 Bildquelle : OPTA Richtlinie Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 41

2. 2. 7 OPTA/ADRESSIERUNG Block 4. 2. (Zeichen 14 -21) Ø Taktischer Einsatzwert R

2. 2. 7 OPTA/ADRESSIERUNG Block 4. 2. (Zeichen 14 -21) Ø Taktischer Einsatzwert R P F W K O 1 E L W Bildquelle : OPTA Richtlinie Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 42

2. 2. 7 OPTA/ADRESSIERUNG Block 4. 3. (Zeichen 22 und 23) Ø Unterscheidung mehrerer

2. 2. 7 OPTA/ADRESSIERUNG Block 4. 3. (Zeichen 22 und 23) Ø Unterscheidung mehrerer Teilnehmer mit gleicher Funktionsbezeichnung Ø Handfunkgeräte, die keinem Fahrzeug oder keiner Funktion zugeordnet sind, werden an dieser Stelle durchnummeriert R P F W K O 1 H F G Bildquelle : OPTA Richtlinie Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 43

2. 2. 7 OPTA/ADRESSIERUNG Block 5 (Zeichen 24) Ø Unterscheidung mehrerer Teilnehmer der gleichen

2. 2. 7 OPTA/ADRESSIERUNG Block 5 (Zeichen 24) Ø Unterscheidung mehrerer Teilnehmer der gleichen taktischen Einheit Ø Hier: 1. HFG des 1. ELW 1 der FW Koblenz R P F W K O 1 E L W 1 Bildquelle : OPTA Richtlinie Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 44

RECHTLICHE GRUNDLAGEN Und wie wird gefunkt? Wird thematisch im Bereich „Sprechfunkbetrieb“ behandelt und gibt

RECHTLICHE GRUNDLAGEN Und wie wird gefunkt? Wird thematisch im Bereich „Sprechfunkbetrieb“ behandelt und gibt Anweisungen/Regelungen für das Verhalten im Funkbetrieb Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 45

RECHTLICHE GRUNDLAGEN Viele dieser Gesetze und Verordnungen sind „nice to know“. Nur einige davon

RECHTLICHE GRUNDLAGEN Viele dieser Gesetze und Verordnungen sind „nice to know“. Nur einige davon gehören zum absoluten Pflichtwissen eines Sprechfunklehrgangsteilnehmers. Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 46

FRAGEN? Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 47

FRAGEN? Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz Folie 47

Ende des Kapitels „Rechtliche Grundlagen“ Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz 09. Februar 2009 Folie 48

Ende des Kapitels „Rechtliche Grundlagen“ Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz 09. Februar 2009 Folie 48