2 Einzelne Grundrechte Art 1 I GG Schutz

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§ 2. Einzelne Grundrechte Art. 1 I GG: Schutz der Menschenwürde • BVerf. G:

§ 2. Einzelne Grundrechte Art. 1 I GG: Schutz der Menschenwürde • BVerf. G: „In der freiheitlichen Demokratie ist die Würde des Menschen der oberste Wert“, Verfassungsänderung darf Art. 1 GG nicht berühren (Art. 79 III GG) • Schutzbereich: Menschenwürde ist der dem Menschen von Gott oder Natur mitgegebene Wert. -> Abgrenzung anhand des Eingriffs Menschenwürde ist die Leistung der Identitätsbildung. • Eingriff bei Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung, Degradierung zum bloßen Objekt des Staates Bsp. : Ist die Haftung eines Arztes für den Unterhalt eines Kindes, das nach fehlgeschlagener Sterilisation geboren wurde, mit der Menschenwürde des Kindes vereinbar? - Streitig • Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Kein Gesetzesvorbehalt, wegen Art. 79 III GG keine Eingriffsrechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht => Jeder Eingriff stellt eine Verletzung dar

§ 2. Einzelne Grundrechte Art. 2 I GG: Allgemeine Handlungsfreiheit • Schutzbereich: Jegliches menschliches

§ 2. Einzelne Grundrechte Art. 2 I GG: Allgemeine Handlungsfreiheit • Schutzbereich: Jegliches menschliches Verhalten Subsidiarität von Art. 2 I GG zu speziellen Einzelgrundrechten; Auffanggrundrecht, wenn kein Schutzbereich eines speziellen Grundrechts einschlägig ist Ø Wirtschaftliche Handlungsfreiheit: wirtschaftliches Handeln, das nicht schon von Art. 12, 14 GG erfasst wird (z. B. Abschluss von Verträgen) Ø Allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 I, 2 I GG: Recht der Selbstbestimmung, Selbstbewahrung und Selbstdarstellung • Eingriff: jede belastende Maßnahme des Staates • Schranken: Verfassungsmäßige Ordnung (Gesamtheit der Normen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen), (subjektive) Rechte anderer, Sittengesetz (gute Sitten, Treu und Glauben)

§ 2. Einzelne Grundrechte Art. 3 GG: Gleichheitsgebot Nach einem Gesetz im Bundesland B

§ 2. Einzelne Grundrechte Art. 3 GG: Gleichheitsgebot Nach einem Gesetz im Bundesland B müssen alle Männer ab dem 18. Lebensjahr eine Feuerschutzabgabe leisten, wenn sie nicht der freiwilligen Feuerwehr angehören. Verstößt das Gesetz gegen den Gleichheitssatz? • Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem Finden einer Obergruppe, unter die rechtlich verschieden behandelten Personen, Personengruppen oder Situationen fallen • Rechtfertigung der Ungleichbehandlung: BVerf. G: Die Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt, wo „Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen“. Die Differenzierung ist zulässig, wenn sie zur Erreichung eines legitimes Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist. • Besondere Gleichheitssätze: Art. 3 II, III, 6 V, 33 I-III, 38 I GG Hier kommt ein Verstoß gegen Art. 3 II 1 GG in Betracht. Differenzierungskriterium: Geschlecht; Rechtfertigung wegen „objektiver biologischer Unterschiede“ bzgl. der Pflicht zur Betätigung im Feuerschutz?

§ 2. Einzelne Grundrechte Art. GG: Meinungsfreiheit: Art. 55 I IGG: Meinungs-, Informations-, Presse-,

§ 2. Einzelne Grundrechte Art. GG: Meinungsfreiheit: Art. 55 I IGG: Meinungs-, Informations-, Presse-, Rundfunk-, Filmfreiheit • Schutzbereich: Meinungsäußerungen Werturteile Tatsachenbehauptungen? falsch Element der Stellungnahme wahr oder Tatsachenbehauptungen sind Meinungsäußerungen, wenn sie mit Elementen der Stellungnahme verbunden sind. Schon die Entscheidung, wann und wie eine Tatsache behauptet wird, hat wertende Qualität. Erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht vom Schutz des Art. 5 I 1 GG erfasst. • Eingriff: Beeinträchtigung der Meinung/der Äußerung • Schranken: Art. 5 II GG „allgemeine Gesetze“ BVerf. G: Allgemeine Gesetze sind solche, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die vielmehr dem Schutze eines ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützendes Rechtsgut dienen, das gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit Vorrang hat. • Schranken-Schranken: besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Nach der Wechselwirkungslehre ist das beschränkende Gesetz im Lichte des Grundrechts auszulegen und in seiner das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder

§ 2. Einzelne Grundrechte Art. 12 I GG: Berufsfreiheit Nach dem Apothekengesetz des Landes

§ 2. Einzelne Grundrechte Art. 12 I GG: Berufsfreiheit Nach dem Apothekengesetz des Landes B dürfen neue Apotheken nur eröffnet werden, wenn ein entsprechendes Bedürfnis der Allgemeinheit besteht. Hintergrund ist die Befürchtung, dass die freie Konkurrenz vieler Apotheken zu leichtfertigem Medikamentenverkauf und der Vernachlässigung der gesetzlichen Verpflichtungen führen kann. • Schutzbereich: Beruf = Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient. Die Tätigkeit darf nicht an sich (unabhängig von der beruflichen Vornahme) verboten sein. Berufswahl- und Berufsausübungsfreiheit • Eingriff: Maßnahmen mit berufsregelnder Tendenz: Objektive Zulassungsbeschränkungen (Zulassung nach objektiven, dem Einfluss des Berufswilligen entzogenen, Kriterien) Subjektive Zulassungsbeschränkungen (Zulassung nach in der Person des Bewerbers liegenden Kriterien: Abschlüsse, Fähigkeiten) Berufsausübungsregelungen (Modalitäten, in denen sich die berufliche Tätigkeit vollzieht)

§ 2. Einzelne Grundrechte Art. 12 I GG: Berufsfreiheit • Schranken: Art. 12 I

§ 2. Einzelne Grundrechte Art. 12 I GG: Berufsfreiheit • Schranken: Art. 12 I 2 GG. Die Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung werden als einheitliches Grundrecht angesehen, daher gilt der Gesetzesvorbehalt für das Grundrecht der Berufsfreiheit im Ganzen. • Schranken-Schranken: Drei-Stufen-Theorie (unterschiedliche Anforderungen in den verschiedenen Eingriffsformen) Objektive Zulassungsbeschränkungen Zur Abwehr schwerer Gefahren für überragend wichtiges Gemeinschaftsgut Subjektive Zulassungsbeschränkungen Zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter Berufsausübungsregelungen Aus vernünftigen Erwägungen des Allgemeinwohls Eingriff ist verhältnismäßig, wenn sein Zweck nicht ebenso gut durch einen Eingriff auf einer niederen Stufe erreicht werden kann, und wenn er den Anforderungen der jeweiligen Stufe genügt. BVerf. G im Apothekenurteil: Das gesetzgeberische Ziel kann auch durch Berufsausübungsregelungen, staatliche Kontrollen der Medikamentenherstellung und Beschränkungen des freien Verkaufs erreicht werden. Das Apothekengesetz verstößt gegen Art. 12 I GG.

§ 2. Einzelne Grundrechte Art. 14: Eigentumsgarantie • Schutzbereich: Eigentum: Ø Sacheigentum Ø private

§ 2. Einzelne Grundrechte Art. 14: Eigentumsgarantie • Schutzbereich: Eigentum: Ø Sacheigentum Ø private vermögenswerte Forderungen Ø öffentlich-rechtliche Positionen, soweit sie Äquivalent eigener Leistung sind (Renten, Versicherungsanwartschaften) Ø private Rechtspositionen (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) • Eingriffe: Nicht erfasst: Ø Vermögen als solches Ø rechtswidrig erlangte Vermögenspositionen Ø Aussichten, Erwartungen, Gewinnchancen (Art. 14 GG schützt das Erworbene, Art. 12 GG schützt das zu Erwerbende) Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 I 2 GG): generellabstrakt, Rechtspositionen werden nur als unbeabsichtigte Nebenfolge beeinträchtigt Enteignung (Art. 14 III GG): konkret-individuell, gezielter Zugriff auf konkrete Rechtspositionen

§ 2. Einzelne Grundrechte Art. 14: Eigentumsgarantie • Schranken und Schranken-Schranken: Inhalts- und Schrankenbestimmung:

§ 2. Einzelne Grundrechte Art. 14: Eigentumsgarantie • Schranken und Schranken-Schranken: Inhalts- und Schrankenbestimmung: Die grundsätzliche Eigentumsgarantie und die Sozialbindung des Eigentums nach Art. 14 II GG sind in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Kriterien: – Eigenart des vermögenswerten Guts, Bedeutung für den Eigentümer – Möglichkeit einer finanziellen Entschädigung – Härteklauseln, Übergangsregelungen Enteignung: – Zulässig nur zum Wohle der Allgemeinheit, Art. 14 III 1 GG – Junktimklausel Art. 14 III 2 GG: Das enteignende Gesetz muss Art und Ausmaß der Entschädigung regeln – Art. 14 III 3 GG: gerechte Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten