15 Jahre Reformstau Die Novellen der Bayerischen Bauordnung
15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009
Gliederung • • Überblick Genehmigungs-Pflicht Genehmigungs-Verfahren Abstandsflächenrecht Stellplatzrecht Brandschutz Gebäudeklassen 12. 01. 10 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009 2 von 28
Überblick • Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung bau- und wasserrechtlicher Verfahren vom 12. 4. 1994 (Genehmigungsfreistellungsverfahren und vereinfachtes Genehmigungsverfahren – mit beschränktem Prüfprogramm) • Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung baurechtlicher Verfahren vom 26. 7. 1997 • Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und Änderungsgesetz vom 24. 7. 2007 • Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung, des Baukammerngesetzes und des Denkmalschutzgesetzes vom 14. 7. 2009 12. 01. 10 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009 3 von 28
Genehmigungs-Pflicht: Genehmigungs-Freistellung Praktischer Fall: Die Brutto Marken-Discount AG & Co. KG will in der kreisangehörigen Gemeinde Tara am See (Landkreis Lahm) einen Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von 800 qm ansiedeln. Barney Brutalheimer, der 1. Bürgermeister, hat auch schon eine Fläche für den neuen Brutto-Markt im Sinn: Direkt am See ist noch ein Plätzchen frei. Dort lebt zwar eine seltene Schmetterlingsart, Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG (nebst Landesrecht) besteht aber nicht. Die paar Autos und Lastkraftwagen werden die Idylle am See schon nicht stören, meint er. Außerdem müsse man in Zeiten der Krise auch mal wieder an die Wirtschaft denken! Er will den Brutto-Markt ansiedeln, „koste es was es wolle“ – und der Nachbargemeinde Nettbergen endlich einmal den entscheidenden Schritt voraus sein; das Landratsamt Lahm müsse ja nicht unbedingt etwas von der Sache erfahren. 12. 01. 10 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009 4 von 28
Frage: Welche Möglichkeiten hat Bürgermeister Barney Brutalheimer, um sein Ziel zu erreichen? 12. 01. 10 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009 5 von 28
Lösung • Erweiterung bis zur Sonderbautengrenze (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Bay. BO 2008): Genehmigungs-Freistellung also auch für gewerbliche Bauvorhaben wie Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von gesamt nicht mehr als 800 qm haben (Art. 2 Abs. 4 Nr. 4 Bay. BO 2008) • Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13 a Bau. GB): Beschleunigtes Verfahren (I 1), da keine UVP (I 4) Vereinfachtes Verfahren (II Nr. 1): formelle Erleichterungen (§ 13 II Bau. GB), weder (fehleranfällige!) Umweltprüfung noch Umweltbericht (§ 13 III 1 Bau. GB) • Kritik: Gefahr der Umgehung der Bauaufsichtsbehörde Baurecht ohne Landratsamt 12. 01. 10 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009 6 von 28
Genehmigungs-Pflicht: Verfahrens-Freiheit • geneigte oder aufgeständerte Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren • Art. 57 I Nr. 3 a) aa) Bay. BO 2009 • bis zu 1/3 der Dachoder Außenwandfläche (statt 9 qm wie früher) 12. 01. 10 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009 7 von 28
Genehmigungs-Pflicht: Verfahrens-Freiheit Außenwärmedämmung: • nicht nur an Außenwand, vgl. Art. 57 I Nr. 10 e) Bay. BO 2008 • sondern auch in Bedachung, Art. 57 I Nr. 12 Bay. BO 2009 • Aber: Achtung Abstandsflächen (Art. 55 II Bay. BO 2009)!!! 12. 01. 10 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009 8 von 28
Genehmigungs-Pflicht: Verfahrens-Freiheit Zuständigkeit für Ausnahmen und Befreiungen (z. B. von Bebauungsplan): • Nicht mehr Landratsamt • Sondern Gemeinde, Art. 63 III 1 Bay. BO 2008 • Passivlegitimation: Gemeinde! 12. 01. 10 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009 9 von 28
Genehmigungs-Pflicht: Verfahrens-Freiheit Kritik: • Zuständigkeit für (sonstige) Abweichungen (von materiell-rechtlichen Anforderungen der Bauordnung) bleibt gemäß Art. 63 I Bay. BO 2008 beim Landratsamt! • Passivlegitimation: Freistaat Bayern! 12. 01. 10 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009 10 von 28
Genehmigungs-Verfahren Art. 73 Abs. 1 Bay. BO 1998 Art. 59 Bay. BO 2008 • Abstandsvorschriften, Art. 6 und 7 Bay. BO 1998 • Keine Prüfung mehr • Baugestaltung, Art. 11 Bay. BO 1998 • Auch nicht mehr • Stellplatzanforderungen, Art. 52, 53 Bay. BO 1998 • Vergiss es • Baugenehmigung • Bauplanungsrechtliche Genehmigung 12. 01. 10 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009 11 von 28
Praktischer (Grund-) Fall Ausgangsfall Lösung 2007 Bauherr Rudi Rüpel baut ein Haus mit nur 3 m Grenzabstand. Die Höhe beträgt 6 m, die Länge 15, 99 m. Es wird baulich verbunden mit einem Anbau, der mit zwei Seiten auf der Grenze steht. Nein! Seine Verpflichtungsklage wäre jedenfalls unbegründet. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, weil dem Bauvorhaben öffentlichrechtliche (Abstandsflächen-) Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren (noch) zu prüfen sind. Das Bauordnungsamt der Stadt Rüpelsburg verweigert Rüpel die beantragte Baugenehmigung. Kann er hiergegen mit Aussicht auf Erfolg vorgehen? 12. 01. 10 Auf das Schmalseitenprivileg kann er sich nicht berufen, weil das einheitlich zu beurteilende Gebäude schon mit zwei Seiten auf Grundstücksgrenzen steht. 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009 12 von 28
Praktischer (Grund-) Fall Art: 68 Abs. 1 Satz 1 Bay. BO 2008 • Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen stehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. • Also nicht: Abstandsflächenvorschriften (s. o. )! 12. 01. 10 Lösung 2008 Ja! Die Verpflichtungsklage des Rüpel ist begründet. Seinem Bauvorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die Bauaufsichtsbehörde kann (muss) parallel eine Baueinstellungsverfügung (Nutzungsuntersagungsverfügung) anordnen, um Baubeginn (oder Nutzungsaufnahme) zu verhindern. 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009 13 von 28
Bay. BO 2009: Das Ministerium schlägt zurück Halbsatz 2 Lösung 2009 • die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften verstößt. • „darf“: (nur) Befugnis! Nein! Die Verpflichtungsklage des Rüpel ist unbegründet. Die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag (wieder) aus (Versagungs-) Gründen ablehnen, die zwar nicht ins Prüfprogramm, aber zum sonstigen öffentlichen Recht gehören. • Kein Ermessen („kann“)! 12. 01. 10 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009 14 von 28
Variante: Nachbarschutz auf Abwegen Ausgangsfall Lösung 2007 Bauherr Rudi Rüpel wurde die Baugenehmigung von seinem Schwager Bert Bleistift erteilt. Er fängt an zu bauen. Ja! Nachbar Arglos kann gegen die Baugenehmigung Anfechtungsklage erheben und beantragen, dass deren aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird (§§ 80 a III, 80 V Vw. GO). Nachbar Anton Arglos ist empört, als er die Ausmaße der Baugrube sieht: das kann doch mit den Abstandsflächenvorschriften nicht in Einklang stehen! Er will sich gegen das Bauvorhaben wehren. Mit Aussicht auf Erfolg? 12. 01. 10 Seine Rechtsmittel sind begründet und führen zur Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung, weil diese rechtswidrig ist (wider das Abstandsflächenrecht verstößt) und Arglos in seinen (eigenen) Rechten verletzt. 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009 15 von 28
Variante: Nachbarschutz auf Abwegen Lösung 2008 Lösung 2009 Nein! Anfechtungsklage und Antrag nach §§ 80 a III, 80 V Vw. GO sind mangels Klage- bzw. Antragsbefugnis unzulässig. Denn Arglos kann nicht darlegen, dass eine Verletzung nachbarschützender Rechte durch die Baugenehmigung (!) möglich ist. Bei dieser werden ja die Abstandsflächenvorschriften nicht mehr geprüft. Nein! Die (fakultative) Erweiterung des Prüfprogramms hilft Arglos nichts: Dass die Behörde mehr öffentliches Recht prüfen darf, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung, wenn sie dies nicht tut. Arglos kann allenfalls einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten (der Behörde) und Erlass einer einstweiligen Anordnung (des Gerichts) stellen. Beides steht aber in deren Ermessen; der Rechtsschutz des Nachbarn hat sich verschlechtert! 12. 01. 10 Arglos bleibt nur, mit den Abstandsflächenvorschriften als Schutzgesetz im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB zum Zivilgericht zu ziehen und Unterlassung der (weiteren) Bauarbeiten zu verlangen (§ 1004 BGB: quasinegatorischer Abwehranspruch), hilfsweise Rückbau als Schadensersatz (Naturalrestitution). Aber: Beibringungsgrundsatz statt Amtsaufklärung! 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009 16 von 28
Zusammenfassung Klage des Bauherrn Klage des Nachbarn (Verpflichtungsklage) (Anfechtungsklage) 12. 01. 10 2007 Unbegründet Begründet 2008 Begründet Unzulässig 2009 Unbegründet Unzulässig 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009 17 von 28
Kritik aus Sicht des Nachbarn • Weniger Rechtsschutz • These: Zivilgericht statt Verwaltungsgericht (§ 823 II BGB) • Antithese: Aufsatz von Ri. VGH Felix Koehl – eine fehlende Abweichung (Art. 63 II Bay. BO 2008) macht die Baugenehmigung fehlerhaft (Art. 59 Satz 1 Nr. 2, 65 II Bay. BO 2008) 12. 01. 10 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009 18 von 28
Kritik aus Sicht des Bauherrn • Weniger Prüfung Behörde = mehr Verantwortung Bauherr • Verantwortung = Risiko • „Legalisierungs-Splitting“: Entwertung des formellen Bestandsschutzes (keine bauordnungsrechtliche Prüfung mehr!) • = weniger Rechts- und Investitionssicherheit • = weniger Finanzierung • = mehr GA (Bank) • = umso besser für RA 12. 01. 10 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009 19 von 28
Kritik aus Sicht der Behörden • Weniger präventive Baugenehmigung = mehr (repressive) Bauaufsicht • Weniger Prüfung + Baugenehmigung = mehr Bauberatung + Kontrolle • Zeitersparnis durch Verkürzung des Prüfungsumfangs = futsch 12. 01. 10 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009 20 von 28
Abstandsflächenrecht Dachneigung > 70 Grad: volle Hinzurechnung, Art. 6 IV 3 Bay. BO 2008 Art. 6 III 4 Bay. BO 1998: 75 Grad 12. 01. 10 Giebelneigung > 70 Grad: volle Anrechnung, Art. 6 IV 4 Bay. BO 2008 Art. 6 III 5 Bay. BO 1998: 75 Grad 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009 21 von 28
Abstandsflächenrecht • Untergeordnete Bauteile und Vorbauten bleiben nur noch bis 1/3 der Wandbreite außer Betracht (Art. 6 VIII Nr. 2 Bay. BO 2008) • = Rechtsprechung zu Art. 6 III 7 Bay. BO 1998 • Höchstens 5 m der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes (Art. 6 VIII Nr. 2 Bay. BO 2009) 12. 01. 10 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009 22 von 28
Abstandsflächenrecht Garagen nahe der Grenze • Art. 6 IX Bay. BO 2008: abstandsflächenfrei bis zu 9 m Gesamtlänge (Art. 7 IV 2 Bay. BO 1998: 8 m), keine Nutzflächenbegrenzung mehr (früher 50 qm) • Verfahrensfrei aber nur mit einer Fläche bis zu 50 qm, Art. 57 I Nr. 1 b) Bay. BO 2008 12. 01. 10 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009 23 von 28
Abstandsflächenrecht • Untergeordnete Dachgauben: Art. 6 VIII Nr. 3 Bay. BO 2009 • Abstandsflächentiefe, Art. 6 V 4 Bay. BO 2009: Umgebende Bebauung (§ 34 I 1 Bau. GB) maßgeblich, soweit sich aus dieser einheitlich abweichende Abstandsflächen ergeben. Relevanz für Traufgassen und enge Reihen oder Ersatzbauten • Experimentierklausel, Art. 6 VII Bay. BO 2009: Festlegung (Reduzierung) der Abstandsflächen durch die Gemeinde in Anlehnung an die Vorgaben der Musterbauordnung 12. 01. 10 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009 24 von 28
Stellplatzrecht • Gleichstellung „echter“ Stellplätze mit deren Ablösung (nicht nur bei Unmöglichkeit): Ablösungsvertrag ohne bes. Voraussetzungen (dreifaches Wahlrecht des Bauherrn); aber: Ermessen der Gemeinde („Papiertiger“) • Art. 47 Abs. 2 Bay. BO 2008: Zahl der notwendigen Stellplätze richtet sich nach Rechtsverordnung (des Innenministeriums), soweit keine örtliche Bauvorschrift (der Gemeinde) erlassen wird • Kein Nachbarschutz mehr aus Art. 52 Abs. 6 Bay. BO 1998 (gestrichen), nur noch nach Bauplanungsrecht! 12. 01. 10 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009 25 von 28
Brandschutz Neues Brandschutzkonzept mit neuer Anforderung für Gebäudeklasse 4: „hochfeuerhemmend“ Feuerwiderstandsfähigkeit Feuerwiderstandsdauer Art. 24 II 1 Nr. 3 Bay. BO 2008 Feuerhemmend 30 Minuten Art. 24 II 1 Nr. 2 Bay. BO 2008 Hochfeuerhemmend 60 Minuten Art. 24 II 1 Nr. 1 Bay. BO 2008 Feuerbeständig 90 Minuten 12. 01. 10 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009 26 von 28
Gebäudeklassen Bay. BO 1998 Bay. BO 2008 Gebäudeklasse 1: freistehend, Art. 2 III 1 Nr. 1 a Gebäude geringer Höhe (bis 7 m), Art. 2 III 1 Gebäudeklasse 2: nicht mehr als 2 Nutzungseinheiten, gesamt nicht mehr als 400 qm; Art. 2 III 1 Nr. 2 Gebäudeklasse 3: Höhe bis 7 m, Art. 2 III 1 Nr. 3 Gebäude mittlerer Höhe, Art. 2 III 2 12. 01. 10 Gebäudeklasse 4: Höhe bis 13 m, Nutzungseinheiten jeweils nicht mehr als 400 qm; Art. 2 III 1 Nr. 4 („Auffang-“) Gebäudeklasse 5: Sonstige (auch unterirdische) Gebäude, Art. 2 III 1 Nr. 5 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009 27 von 28
Schluss • Fazit: alles hat ein Ende, nur die Bay. BO nicht! • Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! • Fragen (und Diskussion): gerne 12. 01. 10 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009 28 von 28
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